IV.2007.00450

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 23. Dezember 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüro Metzger Wüst Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1944 geborene A.___ ist seit 1974 als selbständiger Möbelschreiner tätig (Urk. 12/3). Am 24. Januar 2004 meldete sich der Versicherte wegen einer Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit sowie eine Rente (Urk. 12/2). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 12/23-25). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 beantragte der Versicherte eine Erhöhung seiner Invalidenrente (Urk. 12/30). Mit Vorbescheid vom 22. August 2006 teilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit, dass sich sein Gesundheitszustand nicht wesentlich verschlechtert habe, was bedeute, dass keine Anpassung des Invaliditätsgrades vorzunehmen sei (Urk. 12/42). Nachdem sich der Versicherte mit Eingabe vom 30. August 2006 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 12/44), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Februar 2007 und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2007 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, mit Eingabe vom 21. März 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere zur Durchführung eines rheumatologischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann stellte er den prozessualen Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu genehmigen und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung abgewiesen (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 19. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil 9C_562/2000 vom 3. November 2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass sich gemäss den medizinischen Unterlagen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar verschlechtert habe, es werde ihm jedoch weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 20 Stunden pro Woche attestiert. Auf dieser Basis sei bereits am 13. Oktober 2004 ein Invaliditätsgrad von 56 % festgelegt worden. Somit habe sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verschlechtert, was bedeute, dass keine Anpassung des Invaliditätsgrades vorzunehmen sei (Urk. 2). Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich seine Beschwerden drastisch gesteigert hätten und er in seinem Betrieb zunehmend weniger habe produktiv arbeiten können. Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, habe in seinem Zeugnis vom 5. Januar 2006 festgehalten, dass die Erwerbsfähigkeit des Patienten dauernd und hochgradig beeinträchtigt sei. Die derzeitige Erwerbsfähigkeit liege bei 30 %. Dies habe er im Zeugnis vom 28. August 2006 nochmals bestätigt und ausführlich begründet. Mit den im Februar 2006 noch als möglich bezeichneten 20 Arbeitsstunden pro Woche sei nichts über die Produktivität und Effizienz während dieser möglichen Arbeitszeit gesagt. Zum einen arbeite ein selbständiger Handwerker gegen 60 Stunden in der Woche, zum anderen sei im Abklärungsbericht vom Oktober 2004 festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer gewisse Arbeiten überhaupt nicht mehr machen könne und dass er für die Erledigung der Arbeiten wegen seiner Einschränkung und Behinderung viel mehr Zeit benötige. Bei einem theoretisch möglichen Arbeitseinsatz von etwa 20 Stunden in der Woche, komme der Beschwerdeführer nur noch auf eine produktive, verrechenbare Leistung von etwa 10 Stunden pro Woche, was auch durch den Betätigungsvergleich und das effektiv erzielte Invalideneinkommen erstellt sei (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist, ob seit dem Zeitpunkt der letzten, dem Beschwerdeführer eröffneten rechtskräftigen Verfügung, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

3.
3.1     Die letzte, dem Beschwerdeführer eröffnete rechtskräftige Verfügung datiert von 22. Dezember 2004 (Urk. 12/25). Ihr zugrunde liegt das Feststellungsblatt vom 13. Dezember 2004 (Urk. 12/22). Darin werden gestützt auf den Arztbericht von Dr. B.___ vom 20. Februar 2004 (Urk. 12/9 S. 1-4), den Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 16. April 2003 (Urk. 12/9 S. 7-12 ) und den Arztbericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin vom 16. März 2004 (Urk. 12/11), die Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Diskushernie L5/S1 rechts sowie eine chronisch-rezidivierende Cervicobrachialgie rechts festgehalten. Sodann wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Befunde in seiner angestammten Tätigkeit als Möbelschreiner eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar und das Erzielen eines Invalideneinkommens von Fr. 26'274.- möglich sei. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'300.- resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 56 %.
3.2     Im Arztbericht von Dr. B.___ vom 9. Februar 2006 (Urk. 12/37) wird festgehalten, dass sich die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht geändert hätten. Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die Erwerbsfähigkeit des Patienten liege heute bei zirka 30 %. Weiter hält Dr. B.___ fest, dass dem Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen, als auch in einer angepassten Tätigkeit ein halbtägiges Pensum respektive 20 Stunden pro Woche zumutbar seien.
         In seinem Schreiben vom 28. August 2006 (Urk. 12/43) hält Dr. B.___ zudem fest, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2005 nur noch ein reduziertes Pensum leisten könne. Es komme dazu, dass auch die in der aufgewendeten Zeit erbrachte effektive Arbeitsleistung deutlich reduziert sei. Es sei ihm [Dr. B.___] jedoch nicht möglich, neben dem Beschwerdeführer zu stehen und die Stundenzahlen zu messen. Es gehe aber aus der Buchhaltung hervor, dass er kaum mehr in der Lage sei, 15-20 % seines früheren Einkommens zu generieren. Zudem leide der Beschwerdeführer seit April 2006 unter einer Cervicobrachialgie, welche es ihm verunmögliche, Tätigkeiten auf Schulterhöhe oder darüber auszuführen. Der Versicherte müsse heute als ganz arbeitsunfähig betrachtet werden.
3.3     Im Arztbericht von Dr. med. D.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie der E.___ Klinik, vom 17. August 2008 (Urk. 22) wird festgehalten, dass beim Beschwerdeführer einerseits ein lumbovertebrales Syndrom bestehe und er andererseits keine Schmerzmittel einnehmen möchte. Weiter führt Dr. D.___ aus, dass mit einem Rückgriff auf eine verbesserte analgetische Therapie mit Einnahme von Schmerzmitteln eine geringgradige Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erzielen sei. Theoretisch wäre auch eine chirurgische Therapie in Erwägung zu ziehen, wobei die rein belastungsabhängige Symptomatik eine solche jedoch kaum rechtfertigen würde. Es werde dabei bleiben, dass der Beschwerdeführer in körperlicher Tätigkeit nicht mehr als 1-2 Stunden pro Tag arbeitsfähig sein werde.

4.
4.1         Gestützt auf die vorliegenden Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob und in welchem Masse sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten ihm eröffneten und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 22. Dezember 2004 verschlechtert hat. Dr. B.___ hält lediglich fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Weiter ausgeführt wird diese Feststellung nicht. Die Arbeitsfähigkeit beziffert er mit 30 % respektive 20 Stunden pro Woche, hält aber auch fest, dass es ihm nicht möglich sei, dies zu beurteilen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Buchhaltung des Beschwerdeführers. Es ist indes nicht möglich, direkt aus der Buchhaltung Schlussfolgerungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu ziehen. Sodann teilt Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 28. August 2006 mit, dass der Beschwerdeführer neu an einer Cervicobrachialgie leide. Er führte indes schon in seinem Arztbericht vom 20. Februar 2004 (Urk. 12/9 S. 1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische rezidivierende Cervicobrachialgie auf. Es kann demnach festgehalten werden, dass die nach der Verfügung der IV-Stelle vom 22. Dezember 2004 verfassten Berichte von Dr. B.___ keine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Auch der Bericht von Dr. D.___ ist nicht geeignet, den strittigen Leistungsanspruch zuverlässig zu beurteilen. Einerseits sind die Schlussfolgerungen von ihm zu unbestimmt (Urk. 22 S. 2), andererseits datiert die ihm vom Beschwerdeführer mitgebrachte Röntgendokumentation aus dem Jahr 2004. Für die zu beurteilende Frage, ob sich seit dem 22. Dezember 2004 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat, scheinen diese Grundlagen als veraltet. Schliesslich spricht Dr. D.___ auch von einer möglichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch eine entsprechende Therapie oder einen operativen Eingriff. Diesem Hinweis müsste noch nachgegangen werden.
4.2     Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass aus seinem effektiv erzielten Invalideneinkommen hervorgehe, dass er aufgrund der Verschlechterung der medizinischen Situation eine finanzielle Einbusse erleide. Während in der Verfügung vom 22. Dezember 2004 noch von einem Invalideneinkommen von Fr. 26'274.- ausgegangen worden sei, betrage dieses im Jahr 2006 lediglich noch Fr. 8'332.- (Urk. 1 S. 6).
         Nach dem unter Erwägung 1.5 Gesagten kann eine Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ob dies der Fall ist, ergibt der Einkommensvergleich, welcher auch bei einem Selbständigerwerbenden wie dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen hat (Erw. 1.4 oben). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Denn die Einschränkung im Leistungsvermögen des Versicherten kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Ob und inwieweit der Einkommensrückgang des Versicherten invaliditätsbedingt ist, muss unter Anwendung der für den Fall des Versicherten zutreffenden, von der IV-Stelle zu wählenden Vorgehensweise noch abgeklärt werden.
4.3     Es kann somit festgehalten werden, dass aufgrund der vorliegenden Akten weder beurteilt werden kann, ob seit der Verfügung vom 22. Dezember 2004 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, noch ob der Beschwerdeführer eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse erlitten hat. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in Bezug auf die medizinische und erwerbliche Situation des Beschwerdeführers vornimmt, welche eine zuverlässige Beurteilung zulassen.

5.
5.1     Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).