Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00451
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IV.2007.00451
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 18. März 2008
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. T.___, geboren 1979, schloss im Jahr 2000 in A.___ die Lehre als Koch erfolgreich ab (Urk. 7/3/9). Er arbeitete danach an verschiedenen Stellen in diesem Beruf in seinem Heimatland und seit Juli 2003 in der Schweiz. Zuletzt war er vom 9. Mai 2005 bis zum 30. Juni 2006 beim B.___ tätig (Urk. 7/12). Wegen Beschwerden am Knie und im Rücken meldete er sich am 23. Oktober 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der C.___ Arbeitslosenkasse nach den von dieser erbrachten Leistungen (vgl. Bericht vom 7. November 2006, Urk. 7/9) und holte den Arbeitgeberbericht des B.___ vom 8. November 2006 (Urk. 7/12) sowie die Arztberichte der D.___ vom 14./20. November 2006 (Urk. 7/14), vom 19. Dezember 2006 (Urk. 7/17) und vom 10. Januar 2007 (Urk. 7/22) sowie von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 7./11. Dezember 2006 (Urk. 7/15) ein. Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2007 teilte sie dem Versicherten mit, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse, da bei ihm kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 7/21). Dagegen erhob T.___ am 7. Februar 2007 Einwände (Urk. 7/34). Die IV-Stelle hielt indessen an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. März 2007 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob T.___ am 20. März 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung auf eine andere Tätigkeit, zu gewähren (Urk. 1). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2007 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 15. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 6. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, BGE 130 V 488 S. 490 notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss dem Bericht der D.___ vom 20. November 2006 (Urk. 7/14/5) leidet der Beschwerdeführer unter einem Status nach medialer closed-wedge Varisationsosteotomie proximale Tibia links vom 10. Juli 2006 bei symptomatischer Valgusgonarthrose links bei Status nach dreimaliger lateraler Teilmeniskektomie links, Status nach Hämatomevakuation anteromediale Tibia links vom 17. Juli 2006 und Status nach Kniearthroskopie rechts. Als Nebendiagnose bestehe ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei kleiner mediolateraler rechtsseitiger Diskushernie L5/S1 ohne Kontakt zur S1-Wurzel (MRI LWS 01/2006) und muskulärer Dysbalance. In seinem angestammten Beruf als Koch sei der Beschwerdeführer seit dem 17. Juli 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm dagegen vollumfänglich zumutbar. Es bestünden vor allem belastungsabhängige Schmerzen im linken Kniegelenk, welche nach einem Distorsionstrauma stark exazerbiert seien.
2.1.2 Im Bericht vom 19. Dezember 2006 (Urk. 7/17) hielten die Ärzte der D.___ fest, kurz nach der letzten Konsultation in der Kniesprechstunde sei der Beschwerdeführer im Bus ausgerutscht und habe den Sturz mit dem linken Fuss aufgefangen. Danach seien nur kurzfristig vermehrte Beschwerden aufgetreten. Insgesamt bestünden jedoch nach wie vor die bekannten Beschwerden, insbesondere medialseits, aber auch lateral im Tibiaplateau links. Seit nun etwa vier Tagen hätten sich diese Schmerzen ohne äusserlichen Anlass deutlich verstärkt, weshalb der Beschwerdeführer notfallmässig zur Behandlung erschienen sei. Bei Bedarf nehme er Schmerzmittel ein, was die Situation etwas bessere. Die Physiotherapie werde noch absolviert, sei allerdings aufgrund der Schmerzen schwierig. Das Schmerzbild werde im Sinne von Weichteilschmerzen interpretiert, allenfalls stünden sie im Zusammenhang mit der Surfixplatte.
2.1.3 Im Bericht vom 10. Januar 2007 (Urk. 7/22) führten die Ärzte der D.___ aus, der Beschwerdeführer klage einerseits über sicherlich arthrosebedingte, vor allem lateralseitige Schmerzen. Diese hätten auf die intraartikuläre Infiltration wie erwartet zu gut 50 % angesprochen. Daneben bestünden medialseitige, eher neuralgieforme Schmerzen, welche durch bisherige Desensibilisierungsmassnahmen nicht wesentlich hätten gebessert werden können. Das Osteosynthesematerial dürfte für einen Teil der Beschwerden ursächlich sein, allerdings sei es für eine Osteosynthesematerial-Entfernung zum jetzigen Zeitpunkt zu früh. Daneben bestehe sicher auch eine Schmerzverarbeitungsstörung nach nun insgesamt 11 Eingriffen. Da der Beschwerdeführer sich sicher nicht mehr für eine körperlich anstrengende Tätigkeit qualifizieren werde, werde die Einleitung einer Umschulung empfohlen.
2.2 Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Dezember 2006 (Urk. 7/15/5-6) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei kleiner mediolateraler rechtsseitiger Diskushernie L5/S1 ohne Kontakt zu S1 Wurzeln (MRI-LWS 01/06), Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule und muskulärer Dysbalance sowie einen Verdacht auf symptomatische Valgus-Gonarthrose links bei Status nach lateraler Meniskektomie links. Aktuell sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Koch weiterhin zu 100 % arbeitsfähig, längerfristig sei aber eine rücken- und knieschonende Tätigkeit besser geeignet.
2.3
2.3.1 Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin kam in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2007 (Urk. 7/19/2) zum Schluss, der Beschwerdeführer leide seit acht Jahren an einer Rückenschmerzproblematik ohne organisches Korrelat und einer Knieschmerzproblematik links, welche bereits vor seiner Einreise in die Schweiz operativ angegangen und nun im Juli 2006 erneut operativ saniert worden sei. Dazu bestünden ein Übergewicht und eine muskuläre Dysbalance (Rückenmuskulatur nicht kräftig genug). Befundmässig seien Unter- und Oberschenkelmuskulatur seitengleich ausgebildet, was gegen ein Schonhinken spreche. Die Beweglichkeit beider Knie sei gut. Abgesehen davon, dass beide relevanten Leiden bereits vor der Einreise in die Schweiz behandlungsbedürftig gewesen seien und wahrscheinlich bereits damals zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten, lägen aktuell keine IV-relevanten Gesundheitsschäden vor. Einer hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegenden somatoformen Schmerzstörung fehle der Charakter der Dauerhaftigkeit, weshalb sie nicht IV-relevant sei. Die bisherige Tätigkeit als Koch sei dem noch jungen Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % zumutbar.
2.3.2 Am 5. März 2007 (Urk. 7/36/2) führte Dr. F.___ aus, es werde nach wie vor eine Knieschmerzproblematik links ohne organisches Korrelat beschrieben. Schmerz verursache zwar Leiden, sei aber per se keine Krankheit und könne nicht als hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden.
3.
3.1 Es ist unstrittig und ergibt sich aus den vorhandenen Arztberichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Rückenleidens in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er könne die Tätigkeit als Koch nicht mehr vollumfänglich ausüben, da es ihm aufgrund der Schmerzen im linken Knie nicht mehr möglich sei, lange zu stehen. Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein IV-relevanter Gesundheitsschaden besteht.
3.2 Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass der Bericht von Dr. E.___ vom 11. Dezember 2006 (Urk. 7/15/5-6) bezüglich der Problematik am linken Knie nicht aktuell ist. Dr. E.___ hält darin nämlich fest, dass er den Beschwerdeführer letztmals am 4. Juli 2006 untersucht habe, und verweist darauf, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Bereitschaft gestanden habe, um in der D.___ eine Varisationsosteotomie vornehmen zu lassen. Über diesen Eingriff sei er, Dr. E.___, dann nicht mehr weiter informiert worden. Mithin konnte er keine Angaben über das Resultat des zwischenzeitlich vorgenommenen operativen Einriffs machen, sondern lediglich eine Prognose stellen. Obwohl er diese grundsätzlich als gut einschätzte, hielt er indessen immerhin fest, dass sich die Tätigkeit als Koch allenfalls nicht mehr als geeignet erweisen könnte.
3.3 Angaben bezüglich des Resultats der Varisationsosteotomie finden sich dagegen in den Berichten der D.___, wo dieser Eingriff am 10. Juli 2006 durchgeführt worden ist. Entgegen der sich auf die Beurteilung von Dr. F.___ stützenden Ansicht der Beschwerdegegnerin lässt sich dabei nicht feststellen, dass die Knieschmerzen nicht auf ein organisches Korrelat zurückgeführt werden können. Vielmehr geht aus den Berichten der D.___ hervor, dass eine Valgusgonarthrose besteht und die vorhandenen Schmerzen zumindest teilweise arthrosebedingt sind. Dass grundsätzlich organische Schädigungen am linken Knie des Beschwerdeführers vorhanden sind, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass insgesamt bereits 11 operative Eingriffe vorgenommen worden sind. Wohl weisen die Ärzte der D.___ darauf hin, dass diese Eingriffe zu einer Schmerzverarbeitungsstörung geführt haben dürften. Aufgrund der vorhandenen Berichte kann aber nicht mit hinreichender Sicherheit festgehalten werden, dass dank diesen Operationen alle organischen Probleme am linken Knie hätten beseitigt werden können und die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Schmerzen ausschliesslich psychisch bedingt sind. Die Ärzte der D.___ halten es jedenfalls nicht mehr für möglich, dass der Beschwerdeführer eine körperlich anstrengende Tätigkeit ausüben kann, und empfehlen eine Umschulung auf eine sitzende Tätigkeit.
3.4 Es ist damit festzuhalten, dass die vorhandenen medizinischen Unterlagen zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers nicht genügen. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb ein zusätzliches medizinisches Gutachten über den Zustand des linken Knies des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Koch und allenfalls in einer der Behinderung besser angepassten Tätigkeit einzuholen haben.
4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 6. März 2007 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
5.
5.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
5.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).