Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00452
IV.2007.00452

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Heimgartner


Urteil vom 26. Oktober 2007
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik
RHM Rothenbühler Hänsli Mensik, Rechtsanwälte und Notariat
Huobmattstrasse 7, Postfach, 6045 Meggen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1960, arbeitete seit April 2000 als Sanitärinstallateur bzw. Servicemonteur bei der A.___ in X.___ (Urk. 11/3 = Urk. 3/3, je Ziff. 6.3.1). Dieses Arbeitsverhältnis wurde per Ende November 2003 seitens des Arbeitgebers gekündigt (Urk. 11/7/6 = Urk. 3/5). Am 28. September 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 11/3 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/7) und medizinische Berichte (Urk. 11/8-9) ein. Ferner zog sie einen Zusammenzug des individuellen Kontos des Versicherten bei (Urk. 11/6) und liess die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit des Versicherten vom 26. April bis 19. Mai 2004 durch die berufliche Abklärungsstätte B.___ untersuchen (Urk. 11/14, Urk. 11/16, Urk. 11/18). Die daraufhin eingeleiteten beruflichen Massnahmen (Umschulungs- sowie Wiedereingliederungsversuche; vgl. Urk. 11/41, Urk. 11/35) wurden von der IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Februar 2005 abgebrochen (Urk. 11/40). Mit Verfügung vom 24. Februar 2006 (Urk. 11/70) lehnte die IV-Stelle ein Gesuch des Versicherten um Hilflosenentschädigung (Urk. 11/68) ab. Die IV-Stelle holte sodann ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Medizinisches Zentrum C.___ (C.___) ein, das am 13. Juli 2006 erstattet wurde (Urk. 11/80).
         Mit Vorbescheid vom 28. August 2006 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 35 % fest und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11/85). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 22. September 2006 Einwände (Urk. 11/89). Nach einer Stellungnahme der Ärzte der MEDAS (Urk. 11/93) zu nachgereichten Arztberichten (Urk. 11/71, Urk. 11/75, Urk. 11/88, Urk. 11/90), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Februar 2007 einen Rentenanspruch (Urk. 11/95 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. März 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Juli 2007 (Urk. 12) geschlossen wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren rentenabweisenden Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten des C.___ vom 13. Juli 2006 (Urk. 11/80) und die ergänzende Stellungnahme vom 23. Januar 2007 (Urk. 11/93). Sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei; in einer mittelschweren bis intermittierend schweren Tätigkeit, wie in der angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur, bestehe hingegen lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 10 S. 1 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer verfüge neben einer abgeschlossenen Berufslehre als Sanitärinstallateur auch über eine Weiterbildung als Radio- und Fernsehtechniker sowie über PC-Kenntnisse. Zudem sei, gemäss Bericht der beruflichen Abklärungsstätte B.___, eine Verkaufsberatertätigkeit, in die der Versicherte seine bisherige berufliche Erfahrung im Sanitärbereich einbringen könne, geeignet oder - nach einer Einarbeitungszeit - auch eine Sachbearbeitertätigkeit im Bestellwesen zumutbar. Demnach sei zur Berechnung des Invalideneinkommens auf Tätigkeiten mit Berufs- und Fachkenntnissen abzustellen und nicht auf einfache und repetitive Tätigkeiten (Urk. 10 S. 1 f. Ziff. 2). Der leidensbedingte Abzug von 10 % trage allen Umständen Rechnung, insbesondere dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit angewiesen sei (Urk. 10 S. 2 Ziff. 3).
2.3     Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die medizinische Seite sei nicht ausreichend oder zumindest nur einseitig abgeklärt worden (Urk. 1 S. 7), indem die Feststellungen des Neurologen Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, betreffend der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit 2002 im MEDAS-Gutachten nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 8). Ferner habe sich sein Gesundheitszustand in den vergangenen Monaten laufend weiter verschlechtert, mit zunehmender Einschränkung in praktisch allen Belangen (Urk. 1 S. 5). Es sei eine medizinische Begutachtung durch das Gericht indiziert. Von verschiedenen Ärzten werde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf als Sanitärinstallateur sowie eine solche von 50 % im Aussendienst attestiert (Urk. 1 S. 4 f.); auch die berufliche Abklärungsstätte B.___ habe ihm - im Gegensatz zum MEDAS-Gutachten - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf attestiert (Urk. 1 S. 6). Das MEDAS-Gutachten, welches von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf ausgehe, widerspreche sich selbst, indem es gerade die Tätigkeiten, welche für die Ausübung des Berufs eines Sanitärinstallateurs unumgänglich seien, für ihn als unzumutbar einstufe (Urk. 1 S. 8). Ferner sei betreffend der Grundlage des Invalideneinkommens anzugeben, welche konkreten Tätigkeiten vom Beschwerdeführer ausgeführt werden sollten, dies in Berücksichtigung des Umstandes, dass er in seiner angestammten Tätigkeit keine Hilfsarbeit, sondern qualifizierte Berufsarbeit verrichtete habe. Ferner sei ihm, in Anbetracht der gescheiterten Umschulung, kein Einkommen im Bereich einer Büro- sowie Administrativtätigkeit anzurechnen; dagegen sei eine reduzierte Leistungsfähigkeit auf Grund des zunehmenden Alters zu berücksichtigen. Schliesslich sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein Abzug von 20 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (Urk. 1 S. 9 f.).

3.      
3.1     Im Bericht von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 15. Januar 1991 wurde erstmals ein Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert (Urk. 11/64 S. 1). Es folgte eine Überweisung an die Rheumatologische Poliklinik des Universitätsspitals G.___ (G.___), wo mit Bericht vom 8. Februar 1991 ein chronisches Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert wurde (Urk. 11/64/4).
3.2     Vom 14. August bis 2. September 2003 war der Beschwerdeführer in der Reha- Clinic in J.___ hospitalisiert; Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. L.___, Allgemeinmedizin FMH, hielten in ihrem Austrittsbericht vom 15. September 2003 (Urk. 11/8/8-11) eine in diesem Zeitraum bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest und empfahlen ab dem 3. September 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Sinne eines Arbeitsversuches, allerdings mit erneuter Beurteilung nach Ablauf von 14 Tagen, mit der Hoffnung auf eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/8/9).
         In ihrem Bericht vom 22. Oktober 2003 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/9) diagnostizierten sie ein seit zirka 2001 chronisch persistierendes, therapieresistentes Lumbovertebralsyndrom mit gewissen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Urk. 11/9 lit. A). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig und die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbesserungsfähig (Urk. 11/9 lit. C.2). Zur Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit wurde die Durchführung einer EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) empfohlen (Urk. 11/9 lit. D.7).
         In seinem Bericht vom 9. Oktober 2003 diagnostizierte Dr. med. E.___, Allgemeinmedizin FMH, ein chronisch persistierendes, therapieresistentes Lumbovertebralsyndrom (Urk. 11/8/3 lit. A). Wegen der Beschwerden sei der Beschwerdeführer über Monate nie mehr über längere Zeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Zur genauen Abklärung der Arbeitsfähigkeit und der zumutbaren Arbeit, habe er ihn der Rheumaklinik des G.___ zugewiesen (Urk. 11/8/4 lit. D).
3.3     Im Rahmen des Schlussberichts der beruflichen Abklärungsstätte B.___ vom 6. Juli 2004 hielt Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, fest, dass der Beschwerdeführer bei körperlich leichteren und rückenadaptierten Tätigkeiten zeitlich uneingeschränkt ganztags eingesetzt werden könne. Mit einer beruflichen Umstellung auf eine behinderungsangepasste leichtere und rückenadaptierte Tätigkeit könne wieder eine Arbeitsfähigkeit zu 100 % realisiert werden. Die geeignete Tätigkeit solle wechselbelastend ausgeübt werden können, ohne häufiges oder länger dauerndes Arbeiten in ergonomisch ungünstigen Körperpositionen. In rückengerechter Körperposition seien gelegentliche, leichtere Gewichtsbelastungen zumutbar. Nicht mehr möglich seien stärker rückenbelastende Tätigkeiten und insbesondere die zuletzt ausgeübte Arbeit als Sanitär-Servicemonteur, welche aufgrund des ungünstigen Belastungsprofils nicht mehr zu empfehlen sei (Urk. 11/18 S. 8 Ziff. 2.3).
3.4     Im Austrittsbericht vom 14. Juni 2005 der Rheumaklinik des G.___ (Urk. 11/64/10-13), wo der Beschwerdeführer vom 6. bis 15. Juni 2005 hospitalisiert war, wurde ein chronisch persistierendes thorakolumbovertebrales Syndrom diagnostiziert (Urk. 11/64 Ziff. 1). Die Halbseitensymptomatik sei am ehesten im Rahmen einer Symptomausweitung zu interpretieren. Während der Hospitalisation habe sich unter einer Schmerztherapie keine Schmerzänderung ergeben, ebenso wenig habe sich die Physiotherapie erfolgreich gezeigt. Bei den durchgeführten ergo- und physiotherapeutischen Abklärungen habe sich eine selbstlimitierende Situation bei gesamthaft geringer Motivation von Seiten des Beschwerdeführers gezeigt. Eine psychologische Abklärung des Beschwerdeführers sei dringend empfohlen, sei jedoch von diesem abgelehnt worden. Inwieweit das Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers auf seine möglicherweise schwierige psychosoziale Situation zurückzuführen sei, könne nicht definitiv beurteilt werden (Urk. 11/64 S. 11 unten).
         Für leichte Tätigkeiten in ergonomischer Position wurde eine Arbeitsfähigkeit von initial 50 % und später von 100 % festgehalten. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe aufgrund der bestehenden Dekonditionierung für schwere körperliche Tätigkeiten (Bauarbeiter, Magaziner). Nach einer Rekonditionierung könne eine Tätigkeit von mindestens 50 % im angestammten Beruf befürwortet werden (Urk. 11/64 S. 11).
3.5     Im Bericht vom 24. November 2005 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 11/60 = 11/62) diagnostizierte der Hausarzt Dr. E.___ ein chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom. Die Prognose sei sehr ungünstig, da keine der Therapien (verschiedene Schmerzmittel, ambulante Physiotherapien, Massagen, diverse fachärztliche Beurteilungen, stationäre Therapie in J.___, alternativmedizinische Massnahmen, Chiropraktorentherapie) eine anhaltende Besserung gebracht habe (Urk. 11/60 S. 2). Die Situation des Beschwerdeführers betreffend Arbeitsfähigkeit und Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt führe zudem zu einer anhaltenden psychischen Stresssituation, welche sich zusätzlich ungünstig auswirke. Aufgrund der starken, dauernden Schmerzen (der Beschwerdeführer könne nicht länger sitzen, stehen oder gehen) und dem Abbruch der Umschulung wegen schulischer Überforderung habe er den Beschwerdeführer zu 100 % krank schreiben müssen, eine Arbeitstätigkeit sei unvorstellbar (Urk. 11/60 S. 1 unten).
         Im Bericht vom 13. Februar 2006 (Urk. 11/71) diagnostizierte Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, ein chronifiziertes Zervikobrachialsyndrom rechts und ein Lumbovertebralsyndrom rechts. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilte er zunächst auf maximal 50 % für eine - vom Beschwerdeführer vorgeschlagene - Tätigkeit im Aussendienst. Keine Arbeitsfähigkeit könne er sich für die angestammte Tätigkeit als Sanitärinstallateur vorstellen (Urk. 11/71 S. 4 oben).
         Gemäss Bericht vom 3. März 2006 (Urk. 11/74) von Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Intensivmedizin und Anästhesiologie, habe der Beschwerdeführer - nach erfolgten Behandlungen (Diagnostische Facettengelenksinfiltration und Chiropraktische Behandlungen), die eine Schmerzlinderung herbeigeführt hätten - den Termin zur Nachkontrolle abgesagt, mit der Begründung, die Behandlungen seien bisher erfolglos geblieben.
3.6     Mit Bericht vom 13. Juli 2006 erstatteten Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Dr. med. O.___, Allgemeinmedizin FMH, C.___, nach eigener Untersuchung vom 15. Mai 2005 (Urk. 11/80 S. 11 Ziff. 3) und gestützt auf die Vorakten, die Angaben des Beschwerdeführers sowie auf rheumatologische und psychologische Konsiliarbefunde (Urk. 11/79, Urk. 11/81) ihr Gutachten. Zusammenfassend wurde folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 11/80 S. 20 Ziff. 4):
         Chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
- mehrsegmentaler Degeneration L1/2 bis L4/5 und Segmentdegeneration C4 bis Th1, ohne Neurokompression
- Wirbelsäulenfehlhaltung und Fehlform sowie muskulärer Dekonditionierung
- Schmerzausdehnung im Sinne einer Halbseitensymptomatik rechts
Zusammenfassend bestehe von Seiten des Bewegungsapparates ein chronisches, thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom mit mehrsegmentalen Degenerationen, einer Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule bei muskulärer Dekonditionierung (Urk. 11/80 S. 22 oben).
Die Schmerzausdehnung sei im Sinne einer funktionellen Halbseitensymptomatik mit Kribbelparästhesien und diffuser Hyposensibilität im rechten Arm und Bein zu interpretieren. Eine Neurokompression liesse sich weder klinisch noch bildgebend verifizieren. Inkohärent bei der Untersuchung sei das Verhalten des Beschwerdeführers mit zum Teil grotesken Ausweichbewegungen, welche einen vermehrten Kraftaufwand benötigen und der subjektiven Empfindung des Beschwerdeführers, einer Kraftlosigkeit im Bereich des rechten Beines und Armes, widersprechen würden (Urk. 11/80 S. 22 oben).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund der degenerativen Veränderung im Halswirbelsäulen- und Lendewirbelsäulen-Bereich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu 50 % für eine mittelschwere bis intermittierend schwere Tätigkeit wie die angestammte als Sanitärinstallateur. Für eine leichte, körperlich wechselbelastende Tätigkeit könne jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (Urk. 11/80 S. 22 oben, S. 23 Ziff. 4a).
Während der psychiatrischen Exploration habe sich der Beschwerdeführer mit kohärentem formalem und inhaltlichem Gedankengang präsentiert. Kognitive Einschränkungen seien nicht eruierbar. Hingegen sei eine Enttäuschung deutlich bemerkbar, da der Beschwerdeführer das Gefühl habe, niemand würde ihn mit seiner Schmerzproblematik ernst nehmen. Dabei zeige sich eine deutlich passiv delegierende Heilserwartung mit selbstlimitierendem Krankheitskonzept. Hinweise für eine Zwangsstörung, eine Angsterkrankung oder das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung würden sich keine finden. Affektiv bestehe eine recht gute, wenig alterierte Stimmungslage. Diagnostisch käme allenfalls eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung mit einem konversionsneurotischen Anteil in Frage. Aus psychiatrischer Sicht sei der unbewusste, konversionsneurotische Anteil an der vorliegenden Problematik nicht als arbeitsfähigkeitseinschränkend zu betrachten; der Beschwerdeführer sei somit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/80 S. 22). Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus internistisch-rheumatologischer und psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig; für die angestammte Tätigkeit als Sanitärinstallateur auf dem Bau bestehe aufgrund der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 11/80 S. 22 unten, S. 23 Ziff. 7.4a).
Therapiemöglichkeiten aus rheumatologischer Sicht bestünden keine, mithin könne die Restarbeitsfähigkeit zu 50 % in der angestammten Tätigkeit nicht erhöht werden, die Einschränkung sei andauernd (Urk. 11/80 S. 23 Ziff. 7.4b). Bei der Ausübung einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht keine Verschlechterung der degenerativen Veränderungen zu erwarten (Urk. 11/80 S. 23 Ziff. 7.3). Aus psychiatrischer Sicht wäre eine berufliche Integration wichtig (Urk. 11/80 S.23 Ziff. 6).
3.7     In seinem Bericht vom 27. September 2006 (Urk. 11/90) nahm Dr. D.___ Stellung zum MEDAS-Gutachten und diagnostizierte im Wesentlichen eine Lumboischialgie rechts und eine Cervicobrachialgie rechts sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Unbestritten sei ein seit 16 Jahren bestehendes, chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom (Urk. 11/90 S. 2 Mitte).
         Nach seiner Beurteilung der MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule, habe eine Progression zwischen dem 17. Dezember 2002 (MRI von Y.___) und 20. September 2005 (Z.___) stattgefunden, mit nun multilokalen Protrusionen bei L1 bis L4/5.
Die rechtsseitige „Hemisymptomatik“ sei nicht zentral bzw. im Sinne eines Hemisyndroms (keine zentrale Neurologie, keine Ursache im Schädel MRI) bedingt, sondern durch die Koinzidenz der rechtsseitigen cervicobrachialen und lumbovertebralen Symptomatik (Urk. 11/90 S. 2 unten).
Der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig. Im angestammten Beruf liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor (Urk. 11/90 S. 3 oben und Ziff. 2). Als konkrete Arbeit käme eine Tätigkeit im Aussendienst in Frage (Urk. 11/90 S. 3 Ziff. 2.1).
Das Belastungsprofil im MEDAS-Gutachten müsse abgestimmt werden; es bestehe eine Diskrepanz zwischen Belastungsblatt und Gutachten (Urk. 11/90 S. 3 Ziff. 3.1).
3.8     Mit Bericht vom 23. Januar 2007 (Urk. 11/93) nahmen Dr. N.___ und Dr. O.___, C.___, zu den nachgereichten Arztberichten (Urk. 11/71, Urk. 11/75, Urk. 11/88, Urk. 11/90) Stellung. Die von Dr. D.___ erwähnte „rechtsseitige Hemisymptomatik“ sei von ihnen nicht ausschliesslich aufgrund der thorako-lumbo-vertebralen Schmerzsymptomatik beurteilt worden, sondern vor allem auch aufgrund einer psychogenen Komponente (Urk. 11/93 S. 4 oben). Das Bild sei verdächtig auf einen konversionsneurotischen Anteil im Sinne einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung. Dieser unbewusste, konversionsneurotische Anteil sei allerdings nicht als arbeitsfähigkeitseinschränkend zu betrachten. Im Übrigen werde ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Beurteilung des G.___ vom 14. Juni 2005 (vgl. Urk. 11/80 S. 5 f.) gestützt. An der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde festgehalten (Urk. 11/93 S. 4).
         Betreffend der von Dr. D.___ bemängelten Diskrepanz zwischen ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und dem Belastungsblatt (Urk. 11/80 S. 26), wiesen Dr. N.___ und Dr. O.___ im Wesentlichen darauf hin (Urk. 11/93 S. 4 f.), dass weder subjektiv für den Beschwerdeführer noch gemäss den Akten eine arbeitseinschränkende Knieproblematik zu bestehen scheine. Auch in der rheumatologischen Untersuchung fänden sich keinerlei Hinweise für eine Knieproblematik (Urk. 11/93 S. 4 unten). Die restliche Beurteilung im Belastungsblatt würde einer mittelschweren bis intermittierend schweren Tätigkeit wie in der angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur entsprechen, für die sie dem Beschwerdeführer noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert hätten (Urk. 11/93 S. 4 f.).

4.      
4.1     Die Ärzte stellten hinsichtlich des Rückenleidens des Beschwerdeführers, mit Ausnahme von Dr. D.___, eine übereinstimmende Diagnose.
         Betreffend der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur kann den vorliegenden Arztberichten übereinstimmend entnommen werden, dass er noch zu 50 % arbeitsfähig ist.
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit wurde weitestgehend übereinstimmend eine volle Arbeitsfähigkeit festgehalten, so namentlich von Dr. H.___ im Juli 2004 für körperlich leichtere, rückenadaptierte Tätigkeiten, von den Ärzten der Rheumaklinik des G.___ im Juni 2005 für leichte Tätigkeiten in ergonomischer Position, von Dr. med. P.___, Spezialärztin FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, im rheumatologischen Konsilium vom Mai 2006 (Urk. 11/81) für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, von Dr. med. Q.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen Konsilium vom Mai 2006 (Urk. 11/79) sowie von Dr. N.___ und Dr. O.___ im C.___-Gutachten vom Juli 2006.
Lediglich Dr. D.___ als Neurologe veranschlagte im September 2006 auch die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf nur 50 %, und Dr. E.___ als Hausarzt bezeichnete im November 2005 gar jede Arbeitstätigkeit als nicht vorstellbar.
4.2     Das MEDAS-Gutachten vom 13. Juli 2006 mit rheumatologischen (Urk. 11/79) und psychiatrischen (Urk. 11/81) Konsiliarbefunden beruht zusammen mit dem Ergänzungsbericht vom 23. Januar 2007 (Urk. 11/93) auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers darauf abgestellt und diese in einer leidensangepassten Tätigkeit auf 100 % festgesetzt werden kann.
4.3     Die von Dr. D.___ vermutete Kniearthrose indiziert keine abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit. Wie von den Ärzten des C.___ festgehalten, beschwerte sich der Beschwerdeführer nie über spezifische Knieschmerzen, sondern erwähnte anlässlich der Untersuchung durch die Ärzte des C.___ lediglich eine gewisse Kraftlosigkeit „vor allem im rechten Knie“ (Urk. 11/80 S. 10 unten, Urk. 11/81 S. 2 unten, Urk. 11/64 S. 13). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass 2003 eine Kniearthroskopie erfolgte (Urk. 11/64 S. 12 oben, Urk. 11/71 S. 1, Urk. 11/80 Ziff. 2.2).
         Die von Dr. D.___ angeführte Progression im Lendenwirbelsäulen-Bereich wurde weder von den Ärzten des G.___ noch von den Ärzten des C.___ bestätigt (Urk. 11/93 S. 3 unten, Urk. 11/64 S. 10 f.). Zudem geht aus den Arztberichten von Dr. D.___ nicht hervor, welche Auswirkungen diese Progression auf das Belastungsprofil des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit konkret haben sollte. Die Beurteilung von Dr. D.___ überzeugt daher diesbezüglich nicht.
         Auch die abweichende Einschätzung von Dr. D.___ in Bezug auf die „Hemisymptomatik“ vermag daran nichts zu ändern, zumal sich diese nicht mit der psychogenen Komponente des Beschwerdebildes auseinander setzte. Diese scheint jedoch für die Beurteilung des Krankheitsbildes prägend zu sein. Während des Aufenthalts in der Rheumaklinik des G.___ wurde bereits auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers hingewiesen und eine psychologische Abklärung empfohlen. Das MEDAS-Gutachten stellte sodann ein inkohärentes Verhalten des Beschwerdeführers fest. Während der fachärztlichen psychiatrischen Exploration im Rahmen der Begutachtung durch die C.___-Ärzte ergab sich „eine deutlich passiv delegierende Heilserwartung mit selbstlimitierendem Krankheitskonzept“. Ein unbewusster, konversionsneurotischer Anteil (im Sinne einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung) an der vorliegenden Problematik wurde jedoch als nicht arbeitsfähigkeitseinschränkend betrachtet; sondern es wurde im Gegenteil eine berufliche Integration als angezeigt erachtet. Gestützt werden diese Einschätzungen auch durch den Bericht von Dr. M.___, wonach vom Beschwerdeführer Behandlungen nicht fortgesetzt wurden, auch wenn diese eine - wenn auch nur vorübergehende - Schmerzlinderung herbeiführen konnten.
         Da diese Umstände von Dr. D.___ ausser Acht gelassen wurden, vermag seine Einschätzung nicht zu überzeugen. Die spezialärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit durch die Ärzte des C.___ gründen auf einem umfassenderen Bild des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
4.4     Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit durch Dr. E.___ erfolgte äusserst pauschal. Zudem veranlasste er eine spezialärztliche Abklärung, was erkennen lässt, dass seine Beurteilung als vorläufig zu verstehen war. Konsequenterweise ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit den späteren und spezialisierten Beurteilungen der Vorzug zu geben, zumal diese deutlich differenzierter ausgefallen sind als diejenige von Dr. E.___.
4.5         Zusammenfassend führt die Würdigung der ärztlichen Beurteilung zur Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
         Bis zu dem für die Entscheidfällung massgebenden Zeitpunkt (Datum des angefochtenen Entscheids) sind keine wesentlichen Veränderungen des Sachverhalts eingetreten. Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer nach Erlass der Verfügung vom 20. Februar 2007 geltend gemachte und nicht weiter begründete Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit „zunehmender Einschränkung in praktisch allen Tätigkeitsbereichen“ im Verlaufe der vergangenen Monate (Urk. 1 S. 6 Ziff. 14) ist somit nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.

5.
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
5.4     Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner ist bei der Ermittlung des Invalidenlohns gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine versicherte Person, welche körperliche Schwerarbeit verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch anstrengende Tätigkeit mehr auszuüben vermag. Eine solche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann sich als Erwerbseinbusse niederschlagen, wenn für die versicherte Person keine anderen entsprechenden Erwerbsgelegenheiten in Frage kommen, wie sie der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält.
5.5     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Bei der Überprüfung des insgesamt vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 81 Erw. 6).

6.
6.1     Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers als Servicemonteur-Sanitär bei der A.___ auszugehen. Gemäss Arbeitgeberbericht (Urk. 11/6 Ziff. 16) hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umständen einen Monatslohn ohne Gesundheitsschaden von Fr. 6'000.-- und einen 13. Monatslohn (Urk. 11/7/2 Ziff. 16, Urk. 11/7 S. 8 ff.) zu erwarten gehabt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0,9 % für das Jahr 2004 und von 1,0 % für das Jahr 2005 (Volkswirtschaft, 8/2007, S. 91, Tabelle B10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2005 in Höhe von Fr. 79'489.-- (Fr. 6'000.-- x 13 x 1,009 x 1,01). Damit ist für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 79'489.-- einzusetzen.
6.2     Im Hinblick auf eine leidensangepasste Tätigkeit ist zutreffend darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer neben seiner Berufsausbildung als Sanitärinstallateur über PC-Kenntnisse und administrative Fähigkeiten für leichte Büroarbeiten, wie sie etwa ein Verkaufsberater im Bestellwesen ausführen müsse, verfügt. Zudem zeigte die berufliche Abklärung im B.___ - die Fähigkeiten und den Ausbildungshintergrund des Beschwerdeführers berücksichtigend - Eingliederungsmöglichkeiten auf (Einstieg als Verkaufsberater sowie als Sachbearbeiter im Bestellwesen in der Sanitär-Branche mit dem Ziel einer vom Beschwerdeführer angestrebten Tätigkeit im Aussendienst), welche dem von den Ärzten erstellten Belastungsprofil entsprechen. Die Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers sind für diesen zumutbar und realitätsnah.
6.3     Die Beschwerdegegnerin ging von einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn aus, da die Behinderung des Beschwerdeführers dazu führe, dass er auf eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit angewiesen sei (Urk. 10 S. 2). Der Beschwerdeführer verlangte beschwerdeweise einen Abzug von 20 % aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 20). Er könne keine Schwerarbeit mehr ausführen. Mehr oder weniger permanente Schmerzen würden ihn zu vermehrten Pausen zwingen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 20). Die Begründung des Beschwerdeführers betreffend einer Erhöhung des Abzuges auf 20 % zeigt im Vergleich mit der Begründung der Beschwerdegegnerin keine neuen Aspekte auf. Auch sonst sind keine weiteren abzugserhöhenden Gründe ersichtlich, womit ein Abzug von 10 % als den Umständen angemessen erscheint.
6.4     Der Beschwerdeführer hatte nach der Kündigung per 30. November 2003 keine Arbeitstätigkeit mehr aufgenommen. Die Beschwerdegegnerin stellte somit zu Recht auf die Tabellenlöhne ab. Sie stützte sich für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) und ging von einem diesbezüglichen Einkommen in einer leidensangepassten Tätigkeit von Fr. 57'831.-- im Jahr 2005 beziehungsweise, unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 10 % vom Tabellenlohn, von Fr. 52’047.-- aus. Sie stellte mithin auf den mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Niveau 4) erzielten Lohn ab.
         In ihrer Beschwerdeantwort postulierte sie sodann, neu auf „Tätigkeiten mit Berufs- und Fachkenntnissen“ (Niveau 3) abzustellen, was einer Erhöhung des Invalideneinkommens gleichkäme. Ob dies zutreffend wäre, kann offen bleiben, weil die Invaliditätsbemessung unter Verwendung eines auf einfache und repetitive Tätigkeiten (Niveau 4) bezogenen Invalideneinkommens zu folgendem Ergebnis führt:
6.5     Das durchschnittliche erzielbare Einkommen von Männern aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2004 von Fr. 4'588.-- pro Monat, mithin Fr. 55'056.-- pro Jahr (Fr. 4'588.-- x 12), der durchschnittlichen, wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 8/2007, S. 90, Tab. B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung von 1,0 % im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 8/2007, S. 91, Tab. B10.2) angepasst, ergibt einen Wert von Fr. 57'831.-- (Fr. 55'056.-- : 40 x 41,6 x 1,01).
         Damit ergibt sich unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 52’048.--, was beim Valideneinkommen von Fr. 79'489.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 27’441.-- ergibt, was einem Invaliditätsgrad von rund 35 % entspricht. Dieser liegt unter der rentenbegründenden Grenze von 40 %.
         Somit erweist sich die anspruchsverneinende angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).