IV.2007.00454

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 29. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ziehe
Berger Hauser Del Grande, Rechtsanwälte
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1961, absolvierte eine Anlehre als Elektromonteur und war ab 1986 als Elektromonteur beziehungsweise als Servicetechniker von Spielautomaten tätig, Letzteres bei der Y.___ (Urk. 10/2, 10/2/3, 21/84 S. 5). Am 27. Januar 2001 erlitt er einen Skiunfall, bei dem er gegen einen Pfosten fuhr (Urk. 1 S. 4). Er war danach arbeitsunfähig bis 16. April 2001, anschliessend arbeitete er wieder vollzeitig (Urk. 8/9). Ab 6. Dezember 2001 wurde ihm wegen Schmerzen in der linken Leiste wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/16, 8/20). Die Arbeit nahm X.___ bei der Y.___ nicht mehr auf, das Arbeitsverhältnis wurde per Ende April 2002 aufgelöst (Urk. 8/101 S. 2).
          Am 11. November 2002 meldete sich der Versicherte bei der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu einer Umschulung auf eine andere berufliche Tätigkeit an (Urk. 10/4/6). Die IV-Stelle zog Auszüge aus den Akten des Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 10/10, 10/11, 10/14). Der Versicherte wurde am 9. September 2003 in der Z.___ an der Hüfte operiert (Urk. 8/118, 8/119). Es erfolgte wegen der noch immer geklagten Schmerzen vom 7. bis 26. Juni 2004 eine stationäre Rehabilitation in dieser Klinik (Urk. 8/129).
          Die SUVA meldete der IV-Stelle am 5. August 2004, dass nun berufliche Massnahmen in die Wege geleitet werden könnten (Urk. 10/15). Die IV-Stelle führte berufsberaterische Gespräche mit dem Versicherten (Urk. 10/27) und meldete ihn schliesslich in der A.___ zur beruflichen Abklärung an, wo diese vom 16. Februar bis 2. März 2005 im Rahmen eines Rehabilitationsaufenthaltes mit psychosomatischem Konsilium stattfand (Urk. 10/25, 10/28). Mit Verfügung vom 30. März 2005 wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen ab (Urk. 10/26) und die SUVA stellte ihre Leistungen zunächst mit Verfügung vom 31. Mai 2005 per Ende Mai beziehungsweise Ende Juni 2005 ein (Urk. 8/160). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch das C.___ (Gutachten C.___ vom 27. Oktober 2006, Urk. 10/43). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Februar 2007 einen Anspruch auf Invalidenrente (Urk. 2).
2.          Dagegen liess der Versicherte am 22. März 2007 Beschwerde einreichen und beantragen, es sei die Verfügung vom 22. Februar 2007 aufzuheben und ihm eine volle (richtig: ganze) Rente auf der Basis einer 100%igen Invalidität auszurichten, eventualiter sei nach Massgabe des nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens festzustellenden Invaliditätsgrades eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess er den Beizug der Akten des Invalidenversicherers und des Unfallversicherers beantragen und einen zweiten Schriftenwechsel verlangen. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2007 auf Abweisung (Urk. 9). Der Versicherte liess am 10. August 2007 ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juli 2007 und eine Stellungnahme dazu einreichen (Urk. 12) und liess sich in einer weiteren Eingabe vom 30. August 2007 (Urk. 15) unter Beilage eines Arztberichts von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 24. August 2007 (Urk. 16) vernehmen. Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme zu diesen Unterlagen. Das Gericht zog die Akten des Unfallversicherers bei und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 22). Der Beschwerdeführer liess sich inhaltlich nicht weiter vernehmen (Urk. 26) und die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 29).
         
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 22. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2          Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
          Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3
1.3.1          Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
          Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3.2          Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
          a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
          b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
1.4     Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 160 f. Erw. 1c mit Hinweisen).
          Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 118 V 290 Erw. 1b, BGE 112 V 32 f. mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Zu beachten ist, dass die IV-Stelle dabei nach Art. 44 ATSG vorzugehen hat (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2009 in Sachen L., 9C_204/2009 Erw. 3.2).
          Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a in fine). Auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Versicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist.
2.       Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenabweisende Verfügung vom 22. Februar 2007 damit, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Der Versicherte sei nicht als dauerhaft arbeitsunfähig zu betrachten (Urk. 2). Sie stützte sich für diese Ansicht auf die Ärzte des C.___, hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hingegen auf diejenige von Dr. med. F.___, prakt. Arzt, ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2006 (Urk. 10/45).  
          Der Beschwerdeführer rügt an diesem Entscheid zusammengefasst, dass die Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht aufgrund des C.___-Gutachtens mindestens 50 % betrage (Urk. 1 Ziffer 2.3.1). In psychischer Hinsicht bewerte der behandelnde Psychiater die Situation anders und mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % schlimmer (Urk. 1 Ziffer 2.3.2). Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten des C.___, indem die Psychiaterin die Komplexität des somatischen und psychischen Zusammenspiels nicht erfasst habe, weshalb auf das von ihm eingeholte Gutachten von Dr. D.__ abzustellen sei (Urk. 11, 12).
3.
3.1     Nach dem Skiunfall am 27. Januar 2001, bei dem der Beschwerdeführer ein Politrauma mit multiplen Kontusionen, eine Commotio cerebri Grad I, ein Hyperextensionstrauma am linken oberen Sprunggelenk und am linken Knie eine Läsion 1. Grades am medialen Kollateralband (LCM) erlitten hatte (Urk. 21/5), bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 2. März 2001 und danach eine 50%ige (Urk. 21/6). Ab 17. April 2001 arbeitete der Versicherte wieder vollzeitig (Urk. 21/9). Ab 6. Dezember 2001 wurde ärztlicherseits wegen Leistenschmerzen wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 21/16). Am 15. Januar 2002 wurden im linken Unterbauch starke Verwachsungen laparoskopisch gelöst (Urk. 21/29). Der Beschwerdeführer klagte jedoch weiterhin über massive Leistenschmerzen (Urk. 21/42). Bei einer Beurteilung der Situation durch den Kreisarzt der SUVA, Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, vom 29. Januar 2003 attestierte dieser eine Arbeitsfähigkeit für eine sitzende Tätigkeit von zweimal zwei Stunden täglich mit einer Pause dazwischen und stellte gleichzeitig eine Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und dem geklagten Ausmass der Beschwerden fest (Urk. 21/84). Am 9. September 2003 fand in der Z.___ eine Operation an der linken Hüfte statt aufgrund der gestellten Diagnose einer Frühcoxarthrose bei ossifiziertem Limbus acetabuli mit konsekutivem Impingement (Urk. 21/118), worauf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 21/124). Es erfolgte vom 7. bis 26. Juni 2004 eine stationäre Therapie in der Z.___ (Urk. 21/129), unter Belassung des Attests einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis 18. Juli 2004.
          Anlässlich des stationären Aufenthalts in der A.___ vom 5. Januar bis 2. März 2005 wurden seitens der Ärzte keine bildgebend objektivierbaren pathologischen Befunde für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden an beiden Kniegelenken, Sprunggelenken und an der Hüfte festgestellt. Trotzdem war die Belastbarkeit des Versicherten minimal. In der psychosomatischen Abklärung wurde eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik festgestellt, die allerdings nicht sehr ausgeprägt sei. Die Ärzte attestierten nach einer beruflichen Abklärung eine Arbeitsfähigkeit für eine ganztags auszuübende wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Die Ärzte stellten jedoch fest, der Versicherte halte sich nicht für arbeitsfähig (Urk. 21/155 S. 2).
3.2    
3.2.1 Anlässlich der von der Beschwerdegegnerin veranlassten Begutachtung des Beschwerdeführers im C.___ am 7. und 15. September 2006 klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich des Gesässes, des trochanter major und der linken Leiste, im Knie- und Fussbereich links (Urk. 10/43/15). Die Ärzte gelangten zur Diagnose eines myotendinotischen Schmerzsyndroms, einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.04; richtig: F45.4). Für eine körperlich belastende Tätigkeit, bei der auch auf Gerüste und Leitern zu steigen sei, attestierten sie aus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Für eine körperlich mittelschwere bis leichte Tätigkeit in abwechselnd sitzender und stehender Position bestehe aus strukturell rheumatologischer Sicht keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/43/16). Aus psychiatrischer Sicht wurde eine 20- bis 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert; gesamthaft kamen die Gutachter sodann zum Schluss, dass eine globale Arbeitsunfähigkeit von 25 % vorliege, dies bezogen auf die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur (Urk. 10/43/24).
3.2.2   Die Gutachter des C.___ verfassten ihr Gutachten nach Einsicht in die wesentlichen Vorakten, nach eigenen internistischen, orthopädisch-chirurgischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen und nachdem sie selber noch bildgebende Untersuchungen angeordnet hatten. Sie zogen ihre Schlussfolgerungen übereinstimmend in einem Konsilium, wie sie im Gutachten selber festhielten (Urk. 10/43/22). Gleich wie die Ärzte der A.___, wo der Versicherte während längerer Zeit gewesen und wo er umfassend untersucht worden war, darunter gar mit einer Szintigraphie des Körpers (Urk. 21/151), vermochten sie ebenfalls kein nachweisbares anatomisches Korrelat für die angegebenen, zahlreichen unklaren Schmerzen zu erkennen (Urk. 10/43/24). Indem sie darauf hinwiesen, dass der Versicherte, obschon er ein linksseitiges Schonhinken zeigte, eine freie Beweglichkeit der Hüfte und seitengleiche muskuläre Situationen mit einer gleichmässigen Fussbeschwielung aufweise (Urk. 10/43/15), lassen diese Darstellungen auf eine gewisse Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung und den Äusserungen des Versicherten und den objektiven Befunden schliessen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es überzeugend, dass bei diesen geringen Befunden aus somatischer Sicht keine Einschränkung in einer wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit vorhanden ist (Urk. 10/43/16). Darin stimmten auch die Ärzte der A.___ bereits Anfang 2005 überein (Urk. 21/155 S. 2).
3.2.3   In psychischer Hinsicht stellte die Psychiaterin Dr. med. H.___ im Gutachten die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), und einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0). Sie begründete diese Diagnosen damit, dass der Beschwerdeführer durch diverse ärztliche Ratschläge verunsichert worden sei. Seit der letzten Operation hätten sich die Schmerzen zunehmend verschlimmert, es sei zu einer deutlichen Schmerzausweitung gekommen. Ein innerseelischer Konflikt, gegründet in der nicht verarbeiteten Trennung von seiner ersten Frau, werde auf der somatischen Ebene ausgetragen und manifestiere sich in den körperlichen Schmerzen des Versicherten. Weiterhin zeige der Versicherte seit Ende 2005 ein depressives Zustandsbild, er befinde sich in psychiatrischer ambulanter Behandlung. Unter einer medikamentösen Therapie hätten sich die depressiven Symptome gebessert, wobei der Versicherte immer noch an Konzentrations- und Schlafstörungen sowie an einem verminderten Selbstwertgefühl leide, die Stimmung sei immer noch leicht gedrückt und hoffnungslos. Die Psychiaterin attestierte eine bestehende Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 30 %, basierend auf der psychatrischen Komorbidität. Im Gesamtkonsilium kamen die Gutachter zum erwähnten Schluss, in der angestammten Tätigkeit als Elektro-Servicemonteur bestehe eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/43/24).
3.3     Der behandelnde Psychiater Dr. I.___ führte in einem Schreiben vom 18. Dezember 2006 aus, der Versicherte sei seit Dezember 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. Er stehe bei ihm seit April 2005 in Behandlung. Der Versicherte sei damals depressiv verstimmt, gereizt und resigniert und innerlich sehr verunsichert gewesen, er habe über Schmerzen geklagt, seit dem Unfall habe er wegen der Schmerzen kein Sexualleben mehr. Der Versicherte werde medikamentös und psychotherapeutisch behandelt. Die Untersuchung im C.___ habe ihn stark verunsichert, es sei ihm empfohlen worden, die Antidepressiva zu erhöhen. Als Nebenwirkungen sei ein Unruhezustand aufgetreten. Aus Angst habe der Versicherte das Antidepressivum abgesetzt, worauf sich die Schmerzen rasch verstärkt hätten. Der Versicherte sei gegenwärtig sehr verunsichert, depressiv und verzweifelt, er habe "den Lebensverleider" und vermehrt Schmerzen, die antidepressive Behandlung sei wieder aufgenommen worden. Der Arzt diagnostizierte eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.23) mit Ängsten, Depressionen, Sorgen, Anspannung und Ärger und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8). Zur Zeit sei eine Arbeitsaufnahme nicht möglich (Urk. 3/26).
3.4          Gegenüber Dr. med. D.__, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer im Rahmen eines eingeholten Privatgutachtens am 20. und 29. März 2007 untersuchte, klagte der Beschwerdeführer über ganztägig vorhandene Schmerzen auf der linken Körperseite, im linken Fuss, im ganzen Bein und im linken Arm. Seit der Operation 2003 habe er auch wieder Schmerzen in den Füssen und Knien, auch habe er Kopfschmerzen (Urk. 12 S. 9). Der Gutachter legte dar, aus den Angaben des Versicherten gingen eine stark eingeschränkte Fähigkeit zur Freude, eine Lust-, Perspektiven- und Hoffnungslosigkeit, eine Appetit-, Schlaf- und Sexualstörung hervor. Es sei in diesem Zusammenhang von einer depressiven Episode mittelschweren Ausmasses auszugehen (ICD-10: F32.1), während er in seinem Gutachten die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung verneinte. Zusammengefasst mit dem Hinweis darauf, dass aufgrund der zahlreichen somatischen Behandlungen und Untersuchungen, die vorgenommen worden seien, und aufgrund der zahlreichen somatischen Befunde, die man gemacht habe, es nicht hinreichend sicher sei, dass nicht doch physiologische Prozesse vorlägen, die anhaltende Schmerzen verursachen könnten (Urk. 12 S. 18). Weil bei der Diagnose der somatoformen Schmerzstörung jedoch verlangt werde, dass ein anhaltender und quälender Schmerz nicht durch einen physiologischen Prozess erklärt werden könne, könne nicht von dieser Diagnose ausgegangen werden. Vielmehr lägen beim Beschwerdeführer eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei einem chronischen Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.80) und eine anhaltende depressive Episode mittelschweren Ausmasses (ICD-10: F32.1) vor (Urk. 12 S. 21). Daneben diagnostizierte er eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.80, Urk. 12 S. 21 ff.). Der Gutachter verneinte eine Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der angestammten Tätigkeit und schätzte die Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf 75 %, er erachtete den Versicherten jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als nicht vermittelbar (Urk. 12 S. 26).
4.
4.1     Zum Gutachten von Dr. D.__ ist vorab festzuhalten, dass es zwar richtig ist, dass beim Beschwerdeführer über die vergangenen Jahre hinweg zahlreiche somatische Untersuchungen und auch operative Eingriffe vorgenommen worden waren. Auffällig dabei ist allerdings auch, dass diese geprägt waren von einer gewissen Ratlosigkeit der Ärzte über die Tatsache, dass die objektivierbaren Befunde gering waren im Vergleich zu den Schmerzen, über die der Beschwerdeführer klagte, so dass sich die Ärzte letztlich die invalidisierenden Schmerzen somatisch nicht erklären konnten, verschiedene Untersuchungen deshalb nur auf Verdachtsbasis beruhten. So wurden die geklagten erheblichen Leistenschmerzen links anfänglich mit einem Leistenbruch oder einer Leistenhernie erklärt (Urk. 21/14), welche jedoch nicht gefunden werden konnten. Die Laparoskopie vom 15. Januar 2002 zeigte zwar starke Verwachsungen, die operativ gelöst wurden, so dass ärztlicherseits die Meinung geäussert wurde, dass diese der Grund für die Beschwerden gewesen seien und der Versicherte nach dem Eingriff beschwerdefrei werde (Urk. 21/29). Nach dem Eingriff zeigte sich nach Darlegung des Versicherten jedoch keine Verbesserung (Urk. 21/42). Der daraufhin von Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumaerkrankungen, am 9. Juli 2002 geäusserte Verdacht einer Beckenringstörung (Urk. 21/42) wurde ebenfalls nach entsprechenden Abklärungen nicht bestätigt (Urk. 21/52, 21/108). Zwar wurde seitens der konsultierten Ärzte der Z.__ in der Folge mittels eines MRI vom 13. August 2002 ein Labrumriss der linken Hüfte festgestellt (Urk. 21/50), die Hüftspezialisten der gleichen Klinik massen dem wenig Bedeutung bei, indem sie im Bericht vom 2. September 2002 festhielten, die Schmerzen stünden in keinem Verhältnis zu den Resultaten der bildgebenden Verfahren, auch seien sie atypisch für ein Hüftleiden (Urk. 21/50). Auch Dr. J.___, dem dieser Befund bekannt war, hielt am 2. Oktober 2002 fest, dass dies keine Verletzung sei, die zu den geklagten Schmerzen adäquat sei (Urk. 21/62). In der Folge klagte der Versicherte denn auch nach der am 9. September 2003 vorgenommenen chirurgischen Hüftluxation und Taillierung des Kopf-Hals-Übergangs (Urk. 21/118) und nach der Osteosynthesematerialentfernung (Urk. 21/122) weiterhin über stärkste Schmerzen in der linken Hüfte (Urk. 21/125, 21/129).
          Wie bereits gezeigt wurde, vermochten die Fachärzte somatischer Richtung aus ihren Fachrichtungen keine Ursache für die geklagten heftigsten Beschwerden erkennen. Damit sind die Aussagen des Psychiaters Dr. D.__ über einen für die Schmerzen verantwortlichen physiologischen Prozess Mutmassungen. Mit diesen begründete er jedoch einerseits seine Zweifel an der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung und gründete darauf andererseits seine eigene Diagnose. Seine Darlegungen überzeugen damit jedoch nicht, da die Grundlage - ein somatisches Leiden - für seine Diagnose nicht medizinisch erstellt ist, weshalb auf sein Gutachten und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann.
4.2     Es ist vielmehr der fachärztlichen Ansicht der Gutachterin Dr. H.___ zu folgen, dass eine somatoforme Schmerzstörung und zugleich eine depressive Episode vorliege, wovon im Wesentlichen auch der behandelnde Psychiater ausgeht.
          Nach der Rechtsprechung begründet wie jede andere psychische Beeinträchtigung auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
          Zu prüfen ist somit, ob bestimmte Umstände vorliegen, welche die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung behindern. Dabei steht fest, dass keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliegt, da Dr. H.___ eine schwere psychische Erkrankung verneinte, indem sie lediglich von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % ausging und dies mit einer leichten depressiven Episode begründete (Urk. 10/43/31). Sodann bestehen keine Hinweise auf eine chronische körperliche Begleiterkrankung, welche die Überwindbarkeit der geklagten Beschwerden beeinflussen könnte, zumal anlässlich sämtlicher Untersuchungen keine beachtlichen Diagnosen gestellt werden konnten. Es kann auch keine Rede davon sein, dass ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens erfolgt ist, da der Beschwerdeführer - wenn er auch mittlerweile alleine wohnt - zu seinen Eltern, Schwiegereltern und seiner Frau einen guten Kontakt hat und sie gemeinsam Ferien verbringen (Urk. 10/43/29). Ferner ist er fähig, Zeitung zu lesen und am PC zu arbeiten (Urk. 10/34/29). Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung liegt ebenfalls nicht vor. Zwar zeigt die Psychiaterin auf, dass ein innerseelischer Konflikt, wegen der Trennung von seiner ersten Ehefrau, vorhanden sei. Der behandelnde Arzt sieht den innerseelischen Konflikt hingegen in dem Unfall begründet, da der Versicherte dadurch seine körperliche Integrität und Leistungskraft verlor (Urk. 3/26). Beide sehen jedoch anhand therapeutischer Massnahmen Verbessungsmöglichkeiten. Der behandelnde Psychiater sieht als Voraussetzung für eine Verbesserung die Akzeptanz seines heutigen Gesundheitszustands (Urk. 3/26), während die Gutachterin psychiatrische Betreuung und einen geordneten Tagesablauf für ein gesteigertes Selbstwertgefühl erachtet (Urk. 10/43/22). Es sind somit weder das gewichtige Kriterium der psychischen Komorbidität noch die drei oben erwähnten Kriterien erfüllt. Damit kann die Prüfung der weiteren Kriterien des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung, und des mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung unterbleiben. Denn diese zwei Kriterien müssten in sehr ausgeprägter Form vorliegen, um trotz allem die Unüberwindbarkeit des geklagten Symptomenkomplexes zu begründen. Dafür bestehen jedoch keine Hinweise in den medizinischen Berichten. Mit einer zumutbaren Willensanstrengung könnte der Beschwerdeführer damit eine somatoforme Schmerzstörung überwinden, weshalb diese keine Arbeits-unfähigkeit zu begründen vermag. Dies entspricht denn auch der Einschätzung Dr. H.___s, die der somatoformen Schmerzstörung im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine wesentliche Bedeutung zusprach, sondern die leicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit mit der Depression begründete (Urk. 10/43/25 Frage 3).
4.3     Eine psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2008 in Sachen E., 8C_79/2008).
          Dr. H.___ erachtete die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entsprechend ihrer Diagnose als nicht sehr gravierend und bezifferte diese mit 20 bis 30 %, die im Gesamtkonsilium danach auf 25 % festgelegt wurde. Die Tatsache, dass Dr. I.___ als behandelnder Psychiater (Urk. 3/26) und auch der Hausarzt Dr. E.___ von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit ausgehen (Urk. 16), vermag daran nach der erwähnten Rechtsprechung nichts zu ändern. Die leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachterin, die sie zusammen mit den anderen Gutachtern aufgrund des vom Versicherten mit der Aufnahme der psychiatrischen Therapie gezeigten Leidensdrucks auf den Zeitpunkt des Beginns dieser Therapie festlegte (irrtümlicherweise bezeichneten sie diesen mit November 2005, Urk. 10/43/25), erscheint als angemessen und nachvollziehbar. Es ist somit von einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten aus psychischen Gründen ab April 2005 (Urk. 3/26) auszugehen, dies sowohl für die Tätigkeit als Elektromonteur wie auch für eine Tätigkeit in einer anderen körperlich wechselbelastenden, mittelschweren bis leichten Tätigkeit.
4.4     Für die Zeit davor vermochten die Gutachter des C.___ rückblickend nicht genau darzutun, wie sich die Arbeitsunfähigkeit entwickelt hatte (Urk. 10/43/25 Frage 1). Dies ist in der Tat beim vorliegenden Fall äusserst schwierig. Es ist jedoch festzuhalten, dass aufgrund der unklaren somatischen Situation ärztlicherseits dem Beschwerdeführer ab 6. Dezember 2001 praktisch durchwegs eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 21/16). Lediglich ab 1. Juni 2003 zahlte die SUVA eine kurze Zeit lang ein Taggeld auf Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 21/101 S. 3). Bereits wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wurde ab September 2003 attestiert, anlässlich der Operation der Hüfte in der Z.__ (Urk. 21/124, 21/129, 10/15/2). Der Abschluss der Bemühungen um eine berufliche Eingliederung des Versicherten und demzufolge die Aufforderung zur Selbsteingliederung in eine angepasste Tätigkeit erfolgte nach dem Abklärungsaufenthalt in der A.___ im März 2005 (Urk. 21/155). Ab April 2005, dem Beginn der psychiatrischen Behandlung durch Dr. I.___ (Urk. 3/26), attestierten die Gutachter des C.___ - wie gezeigt - die 25%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.5     Wenn nach Ablauf der Wartezeit von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit während eines Jahres noch immer medizinische oder berufliche Eingliederungsmassnahmen in Aussicht stehen und diskutiert werden, ohne dass an die versicherte Person die Aufforderung zu solchen Massnahmen oder zu Massnahmen der Selbsteingliederung ergehen, ist rückwirkend eine Invalidenrente zuzusprechen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006 in Sachen X., I 22/05, Erw. 7.1.3, mit Hinweisen).
          Da im vorliegenden Fall ab 6. Dezember 2001 im Wesentlichen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, gleichzeitig immer wieder Abklärungen und auch operative Eingriffe vorgenommen wurden, rechtfertigt es sich zu Gunsten des Beschwerdeführers, ihm ab 1. Dezember 2002 eine ganze Rente zuzusprechen.
4.6     Ab April 2005 ist hingegen von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer anderen wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen, eine entsprechende Aufforderung an den Versicherten zur Selbsteingliederung erging denn auch. Damit ist für diesen Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad zu ermitteln.
4.6.1   Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
4.6.2   Das Einkommen des Versicherten, das er ohne gesundheitliche Einschränkungen ab April 2005 verdienen könnte, ist rechtsprechungsgemäss auf dasjenige zurückzuführen, das der Versicherte beim letzten Arbeitgeber vor dem Unfall verdient hatte und es ist auf den massgebenden Zeitpunkt hin anzupassen (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2000 bei der Y.___ einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'750.-- (x 13; exkl. Kinderzulagen) verdient. Nach Auskunft dieses Arbeitgebers vom 17. Mai 2005 nach einer Anfrage der SUVA (Urk. 21/156) wurde dieser Lohn per 1. Januar 2001 auf Fr. 4'950.-- erhöht und ist seither gleich geblieben (Urk. 21/159). Daraus ergibt sich ein jährliches Valideneinkommen für 2005 von Fr. 64'350.--.
          In Anbetracht der Tatsache, dass die Gutachter der Auffassung sind, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer 75%igen Arbeitstätigkeit auch die angestammte Tätigkeit als Servicemonteur von Apparaten zumutbar ist, ist unter der Anwendung der Prozentmethode von einer Erwerbseinbusse im Umfang von 25 % ausgehen, was zu keiner rentenberechtigenden Invalidität mehr führt. In Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die ganze Rente somit per Ende Juni 2005 aufzuheben.
          Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen.
5.      
5.1     Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Ihm ist eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
5.2     Das Verfahren ist kostenpflichtig, die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der Beschwerdeführer obsiegt zu einem geringen Teil, der ermessensweise auf einen Viertel festgelegt wird. Demzufolge hat er die Kosten dieses Verfahrens von gesamthaft Fr. 800.-- zu drei Vierteln und die Beschwerdegegnerin zu einem Viertel zu tragen.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Februar 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2002 bis 30. Juni 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden zu drei Viertel dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der IV-Stelle auferlegt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.            Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Katja Ziehe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
            sowie an:
            - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
            Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
            Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).