Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 7. November 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch
Chanson Lohrer Rusch Rechtsanwälte
Bodmerstrasse 10, Postfach 1605, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1967, arbeitet seit April 2001 als angelernter Koch im Restaurant A.___ in L.___ (Urk. 12/12). Er meldete sich am 6. Februar 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/9 Ziff. 7.8 und 8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 12/14, Urk. 12/16, Urk. 12/17) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/12) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/18) ein. Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2006 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 12/23). Dagegen erhob der Versicherte am 23. Januar 2007 Einwände (Urk. 12/27). Am 19. Februar 2007 erging die Verfügung, mit welcher der Rentenanspruch des Versicherten verneint wurde (Urk. 12/29 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. März 2007 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer halben Invalidenrente und beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf mit Verfügung vom 5. Juli 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3
Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (ZAK 1976 S. 99 f.). Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn Versicherte zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden. Zwar erlangen diese Faktoren bei der Prüfung der einer versicherten Person in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten durchaus Bedeutung. Doch sind solche Aspekte keine zusätzlichen Umstände, die neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (BGE 107 V Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweis). Invaliditätsfremde Gesichtspunkte sind im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 225 Erw. 4.4)
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in welcher Tätigkeit arbeitsfähig ist, die Bemessung des Invaliditätsgrades sowie die Frage beruflicher Massnahmen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die medizinischen Berichte und Befunde konkordant und plausibel seien. Es werde ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom beschrieben, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit auslöse, in einer angepassten Tätigkeit jedoch keine Arbeitsunfähigkeit bewirke. Da vorliegend der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, dass die Tätigkeit als Koch, diejenige sei, die er im Moment beherrsche und die er in der Schweiz ausüben könne. Es möge sein, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit einem Pensum von über 50 % nachgehen könnte; doch sei dies eine rein theoretische Erwägung, solange ihm keine Eingliederungsmassnahmen geboten wurden. Mit seinen beschränkten Sprachkenntnissen und seiner fehlenden Ausbildung könne ihm ohne Massnahmen wie Umschulung oder Unterstützung bei der Suche einer angepassten Tätigkeit keine theoretische volle Arbeitsfähigkeit angerechnet werden (Urk. 1 S. 4). Er ersuche um Anordnung von Eingliederungsmassnahmen, falls die Beschwerdegegnerin wirklich der Ansicht sei, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mehr verdienen könnte (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 In ihrem Bericht vom 28. Februar 2006 stellte Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH, seit 24. August 2005 behandelnde Hausärztin (Urk. 12/14 lit. D.1), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/14 lit. A):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei
- Diskushernie L4/L5
- Status nach thoracolumbalem Morbus Scheuermann
- muskulärer Insuffizienz
- Verdacht auf Status nach Polyradikulitis
- Differenzialdiagnose Polyneuropathiesyndrom
Dr. B.___ führte in ihrer Beurteilung aus, dass bei konsequent fortgeführter Therapie und Training durchaus Chancen bestünden, die Rückenbeschwerden früher oder später in den Griff zu bekommen. Ob der Beschwerdeführer jedoch je wieder eine Tätigkeit mit derart ungünstiger Rückenbelastung über längere Zeit voll bewältigen könne, bezweifle sie und empfehle deshalb dringend einen Berufswechsel (Urk. 12/14 lit. D.7). Sie attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 12/14/4).
3.2 Nach Hospitalisation in der Rheumaklinik des Universitätsspitals C.___ (C.___) vom 16. bis 28. Januar 2006 stellten Dr. med. D.___, Oberärztin, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, im Austrittsbericht vom 13. Februar 2006, folgende Diagnosen (Urk. 12/14/5):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom, Diagnose Dezember 2004
- Verdacht auf Status nach Polyradikulitis, Differenzialdiagnose Polyneuropathiesyndrom (Neurologie C.___ März 2005)
- HIV, Lues und Borrelienserologie negativ, März 2005
- Magnetresonanztomographie (MRI) Lendenwirbelsäule 21. März 2005 Klinik F.___: solitäres intradurales 10 x 7 mm Kontrastmittelenhancement auf Höhe L4, keine Hinweise für Primärtumor im Computertomographie (CT) Thorax (3. August 2005) und Abdomen (26. April 2005)
- Verlaufs-MRI vom 19. September 2005 Klinik G.___: praktisch vollständiges Verschwinden des Enhancements, kleine dorsomediane Diskushernie L4/L5
- Beurteilung Radiologie C.___: Wegen Diskushernie Stauung des Kontrastmittels (KM) im duralen Venenplexus, Befund regredient am 19. September 2005 wegen Regredienz der Diskushernie
- elektrodiagnostische Untersuchung am 1. April 2005 (Normalbefund bis auf nicht fehlenden H-Reflex im Sinne einer Radikulopathie S1 rechts)
- aktuelle Symptome; Hyposensibilität Planta Pedis links, lumbale Schmerzen ausstrahlend in die Oberschenkel (OS) beidseits, Kribbelgefühl in beiden Füssen
- Sakralblock mit 80 mg Kenakort am 27. Januar 2006
- Lebersteatose mit leichter Hepatomegalie unklarer Aetiologie
- Verdacht auf Fettleberentzündung (NASH), Body-Mass-Index (BMI) 28
- Hepatitis-Serologie Februar 2005 negativ, keine Alkohol-Anamnese
- Gynäkomastie rechts
- Feinnadelpunktion (FNP) Dezember 2005: Entzündliche unspezifische Veränderungen
- topische Therapie mit Progestagel durch HA seit 13. Januar 2006
Klinisch zeige sich der Beschwerdeführer in einem gutem Allgemeinzustand mit Insuffizienz der Rückenmuskulatur ohne neurologische Ausfälle bis auf hyposensibles Areal an der Fuss-Sohle-Innenseite (Urk. 12/14/5). Zur Arbeitsfähigkeit hielten Dr. D.___ und Dr. E.___ fest, dass die angestammte Tätigkeit als Koch zu 50 % ab sofort für 14 Tage aufzunehmen und danach auf 100 % zu steigern sei (Urk. 12/14/6).
3.3 Im Bericht vom 13. März 2006 erwähnten Dr. med. H.___, Oberarzt, und Dr. med. I.___, Assistenzärztin des C.___, zu den bekannten Diagnosen, dass das konventionelle Röntgenbild der Lendenwirbelsäule vom 8. März 2006 bis auf die Streckhaltung und einem Schmorlschen Knoten in der Deckplatte von Lumbalwirbelkörper (LWK) 3 keine auffälligen Befunde zeige. Therapeutisch wurde ein intensives körperliches Training zur Stärkung der Rücken- und Bauchmuskulatur zur allgemeinen Rekonditionierung und Bewegungsschulung empfohlen. Mit Verweis auf den Bericht vom 13. Februar 2006 (Urk. 12/14/5 f.) attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab sofort. Da aufgrund der Chronizität der Beschwerden und der längeren Arbeitsunfähigkeit eine rasche Steigerung der Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nicht realistisch sei, empfahlen sie eine langsame und schrittweise Steigerung derselben mit dem Ziel, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erreichen (Urk. 12/16/ lit. D.3).
3.4 In seinem Bericht vom 9. Mai 2006 führte Dr. med. J.___, Leitender Arzt Neurolgie des Wirbelsäulenzentrums der K.___ Klinik, zu den bekannten Diagnosen aus, dass unter ambulanter Physiotherapie und regelmässiger Heimgymnastik eine Besserung der lumbo-vertebralen Schmerzen, beziehungsweise eine Besserung und Aufrechterhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (Urk. 12/17 lit. C.2). Berufliche Massnahmen seien keine angezeigt (Urk. 12/17 lit. C.3). Die neurologische Problematik habe sich zwischenzeitlich vollständig zurückgebildet, ohne weitere Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/17 lit. B).
4. Die Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Koch zu mindestens 50 % arbeitsfähig ist. Die Ärzte des C.___ führten sogar aus, dass die Arbeitsfähigkeit durch aktive Physiotherapie und physiotherapeutisches Heimprogramm auf 100 % steigerbar sei (Urk. 12/14/6 und 12/16 lit. D.3). Selbst die Hausärztin, welche den Beschwerdeführer seit 2005 behandelt und sämtliche in der Beschwerde geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigte, erachtet den Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als ganztags arbeitsfähig (Urk. 11/14/4). Auch der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, dass es sein möge, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu mehr als zu 50 % arbeitsfähig sei; dies sei jedoch aufgrund der fehlenden Ausbildung und seiner beschränkten Sprachkenntnissen nicht möglich (Urk. 1 S. 4 Mitte). Bei diesen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kriterien, die es ihm verunmöglichen sollen, eine andere Tätigkeit als diejenige des Kochs auszuüben, handelt es sich um invaliditätsfremde Faktoren, die keinen Einfluss auf das Ausmass der Invalidität haben (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Damit ist vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hierfür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 26). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b) beziehungsweise das an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasste frühere Einkommen (AHI 2000 S. 305 ff. Erw. 2c).
5.2 Der Beschwerdeführer ist als angelernter Koch im Restaurant A.___ in L.___ tätig (Urk. 12/12). Gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber sowie IV-Anmeldung beträgt der monatliche Lohn bei einem Pensum von 100 % Fr. 4'350.-- seit Januar 2003 (Urk. 12/12 Ziff. 12 und Urk. 12/9 Ziff. 6.3.1). Weiter hat der Beschwerdeführer Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Für ein Pensum von 100 % ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 56'550.-- (Fr. 4'350.-- x 13). Damit ist vorliegend für das Jahr 2006 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 56550.-- einzusetzen.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts-kategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.5 Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004 S. 53, Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 4).
Demnach betrug das im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen Fr. 4'588.-- pro Monat, mithin Fr. 55056.-- pro Jahr (Fr. 4'588.-- x 12). Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für die Jahre 2005 und 2006 (Die Volkswirtschaft, 9-2007, S. 98, Tabelle B9.2 und S. 99, Tab. B10.2) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 58525.-- (Fr. 55056.-- : 40 x 41.6 x 1.01 x 1.012).
Da Tabellenlöhne auch Löhne für körperlich schwere Tätigkeiten beinhalten, die in der Regel besser entlöhnt werden, ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 12/21) ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % zu berücksichtigen. Das Invalideneinkommen beträgt damit im Jahr 2006 Fr. 52'672.-- (Fr. 58'525.-- x 0.9).
5.6 Ausgehend von einem Valideneinkommen für das Jahr 2006 von Fr. 56'550.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'672.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 3'878.--, was einen Invaliditätsgrad von 6.9 % ergibt. Dieser liegt weit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 %, weshalb die Beschwerde betreffend Rente abzuweisen ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, ihm seien Eingliederungsmassnahmen, vor allem in der Form einer Umschulung oder Unterstützung bei der Suche nach einer angepassten Arbeitsstelle (Urk. 1 S. 4), zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
6.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung vom 19. Februar 2007, mit welcher der Anspruch auf eine Rente verneint wurde (Urk. 2). Damit kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verneinung dieses Anspruchs sein, mithin liegt für die Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen kein Anfechtungsobjekt vor, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Ferner ist zu erwähnen, dass ein Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG bereits an der Mindestinvaliditätsgrenze von 20 % scheitern würde. Bezüglich Arbeitsvermittlung ist darauf hinzuweisen, dass für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 4 ff. und 8 IVG, das heisst insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG) notwendig sind, welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist (BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f.). Es muss mithin für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ein Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; AHI 2003 S. 269 Erw. 2c). Für den Fall, dass der Beschwerdeführer an seinem Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen festhält, kann er jederzeit ein solches bei der Beschwerdegegnerin stellen.
7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht und die geltend gemachten Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, so dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit auf sie einzutreten ist.
8.
8.1 Zu prüfen bleibt der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und Prozessführung (Urk. 1 S. 5 f. und Urk. 7 S. 2).
8.2 Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im kantonalen Beschwerdeverfahren das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein, wobei der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen.
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
8.3 Der Begriff der Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung muss gleich ausgelegt werden wie der Be-griff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege. Als bedürftig gilt danach eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
8.4 Gemäss den Angaben im Formular Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung, den eingereichten Beilagen und den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit als angelernter Koch einen monatlichen Nettoverdienst in der Höhe von Fr. 1815.-- erzielt und zusätzlich einen 13. Monatslohn von circa Fr. 141.-- erhält (Urk. 3/5 und Urk. 1 S. 6). Weiter bezieht er bis Ende 2006 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 1'740.-- pro Monat (Urk. 3/5 und Urk. 1 S. 3). Die monatlichen Gesamteinkünfte betragen somit Fr. 3'696.-- (Fr. 1'815.-- + Fr. 141.-- + Fr. 1'740.--).
Auf der Ausgabenseite ist gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für den Kanton Zürich ein Grundbetrag von Fr. 1'100.-- einzusetzen (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission der Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2001). Die Wohnungsmiete beträgt Fr. 850.-- (inkl. Heizungs- (Fr. 30.--) und Hauswartskosten (Fr. 20.--; Urk. 3/7)), die Telefonkosten Fr. 50.-- (Urk. 8 Ziff. IV.6). Die Monatsprämie der Krankenkasse beläuft sich auf circa Fr. 296.-- (Urk. 3/8). Weiter unterstützt er nach seinen eigenen Angaben seine Familie in M.___ (Urk. 8 Ziff. IV.10). Die Fahrkosten pro Monat betragen Fr. 75.-- (Urk. 8 Ziff. IV.9). Ferner betragen die monatlichen Rückstellungen für Arzt-/Zahnarztkosten Fr. 90.--, diejenigen für die Steuern Fr. 24.-- (Urk. 8 Ziff. IV.8 und Ziff. IV.10, Urk. 9/1).
8.5 Der erweiterte Notbedarf des Beschwerdeführers berechnet sich daher wie folgt:
Grundbetrag für alleinstehende Person Fr. 1'100.--
(ohne Haushaltsgemeinschaft)
Mietzins (inkl. Heizungskosten) Fr. 850.--
Telefonkosten Fr. 50.--
Krankenkassenprämien Fr. 296.--
Fahrtkosten Fr. 75.--
Unterstützungsbeiträge Fr. 500.--
Arzt-, Zahnarztkosten Fr. 90.--
Monatliche Steuerrate Fr. 24.--
Erweiterter Notbedarf total Fr. 2'985.--
Demnach stehen einem erweiterten Notbedarf von Fr. 2'985.-- Gesamteinkünfte von Fr. 3'696.-- gegenüber. Selbst unter Berücksichtigung des einer Einzelperson nach der Praxis des hiesigen Gerichts über den betreibungsrechtlichen Notbedarf hinaus zur Bestreitung eines normalen bescheidenen Unterhalts zuzubilligenden Überschusses von monatlich Fr. 300.-- übersteigen die Einkünfte den Notbedarf des Beschwerdeführers um Fr. 411.--; dies gilt mindestens für das Jahr 2006. Nach Wegfall der Taggeldzahlung auf anfang 2007 dürfte die Bedürftigkeit zu bejahen sein.
8.6 Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung scheitert indes an der Aussichtslosigkeit des Prozesses.
Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde aus, es möge sein, dass er in einer anderen, seiner Behinderung besser angepassten Tätigkeit zu mehr als 50 % arbeiten könnte. Aufgrund der fehlenden Ausbildung und der beschränkten Sprachkenntnisse sei dies jedoch nicht möglich und eine rein theoretische Erwägung (Urk. 1 S. 4 Mitte). Vorliegend ist es für den Rentenanspruch belanglos, ob der Beschwerdeführer nur die Tätigkeit des Koches ausgeübt hat. Angesichts der klaren medizinischen Sachlage (vgl. vorstehend Erw. 4) und der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 %, steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette anderer Tätigkeiten offen.
Der Beschwerdeführer konnte deshalb nicht ernsthaft damit rechnen, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde als die Beschwerdegegnerin und somit ist sein Prozessbegehren als aussichtslos zu qualifizieren.
9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Artikel 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt.
Als angemessen erweist sich vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 600.--, die ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).