IV.2007.00457
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 13. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Erb
Restelbergstrasse 61, 8044 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, absolvierte eine Primar- und Realschulausbildung sowie eine nicht abgeschlossene Anlehre als Offset-Kopistin. 1973 heiratete sie und war als Hausfrau und Mutter zweier Töchter (geb. 1973 und 1974) zunächst als Lebensmittelverkäuferin teilerwerbstätig, bevor sie am 1. Februar 1989 als Vormittags-Aushilfe in die Organisationsstelle "'[...]'" der damaligen Y.___ eintrat. Per 1. Mai 1989 wechselte sie in ein vollzeitliches Festanstellungsverhältnis als Ausrüstungsangestellte (Aufgabengebiet: Bereitstellung und Rücknahme von Servicematerial, Formularen, Wäsche, Toilettenartikel, Spielsachen, Zeitungen u.s.w., Erledigung aller anfallenden Ausrüstungsarbeiten an Bord der Flugzeuge gemäss Vorgabe der jeweiligen Airline, Shuttle-Bedienung, Material-Nachforderungen mittels SAP/R3-System). Diese Anstellung behielt sie auch nach der 1990 erfolgten Ehescheidung inne. Per 1. Januar 1993 wurde der Arbeitsvertrag mit der Y.___ zufolge Auslagerung des Catering-Betriebes von der Firma Z.___ übernommen. Mit Schreiben vom 25. November 2003 kündigte die Z.___ das Anstellungsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen auf den 31. März 2004. Zufolge krankheitsbedingter (Teil-)Arbeitsunfähigkeit ab 16. Februar 2004 verlängerte sich die Kündigungsfrist bis 30. September 2004, wobei X.___ ab 17. Mai 2004 in die Abteilung "'___'" versetzt wurde (Aufgabengebiet: Kontrolle und Buchung von Bord-Verkäufen sowie Scannen und Ablage der Verkaufsbelege mittels Prologistica/MSOffice; vgl. zum Ganzen: Urk. 10/1-4, 10/6, 10/13, 10/17, 10/21, 10/24-25 und 10/82).
Ab Oktober 2004 bezog X.___ bis Ende September 2006 (Ablauf der 2-jährigen gesetzlichen Rahmenfrist) Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenkasse '___') nach Massgabe einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 3/5 und 10/16; vgl. auch Urk. 10/5 und 10/7). Der Krankentaggeldanspruch gegenüber der Kollektivtaggeldversicherung der vormaligen Arbeitgeberin (A.___ AG) erlosch per 29. November 2005 (Ausschöpfung der 730-tägigen Maximaldauer; vgl. Urk. 3/4, 10/14-15 und 10/16/7). Seit 1. Dezember 2006 bezieht X.___ Sozialhilfeleistungen (von der '___'; vgl. Urk. 3/6-7 und 10/76-77).
1.2 Im November 2004 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen an (Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente). Dabei berief sie sich zum Einen auf eine angeborene, in den letzten Jahren verstärkte Sehschwäche (Keratokonus) sowie zum Andern auf seit 2001 zunehmende Muskelschmerzen (im März 2004 gestellte Diagnose: Fibromyalgie; Urk. 10/9). Wegen des angeführten Augenleidens hatte X.___ schon früher IV-Leistungen bezogen (worunter medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 427 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]: "Strabismus und Mikrostrabismus concomitans monolateralis, wenn eine Amblyopie von 0,2 oder weniger [mit Korrektur] vorliegt"; vgl. Urk. 10/8/2).
Die Verwaltung zog daraufhin den Bericht der Arbeitslosenkasse '___' vom 22. November 2004 (samt Beilagen; Urk. 10/16), den IK-Auszug vom 24. November 2004 (Urk. 10/17), verschiedene Arztberichte (von Dr. med. B.___, Rheumatologie FMH, '___', vom 29. November 2004 [samt Beilagen; Urk. 10/18], Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, '___', vom 10. November/10. Dezember 2004 [Urk. 10/19] und Dr. med. D.___, Augenärztin FMH, '___', vom 14. Dezember 2004 [samt Beilagen; Urk. 10/20; vgl. Urk. 10/8/1]) sowie den Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 16. Dezember 2004 (samt Beilagen; Urk. 10/21) bei und liess die Möglichkeit zur Anpassung optischer Hilfsmittel prüfen (vgl. Urk. 10/26-28). Anschliessend veranlasste sie eine sehbehindertentechnische EDV-Beratung/-Schulung beim E.___, '___' (vgl. Urk. 10/29), und evaluierte gleichzeitig die Durchführung einer Einschulung im Bürobereich. Während ein von der EDV-Beratungsstelle des E.___ am 6. April 2005 unterstützter Hilfsmittelantrag der Versicherten auf Kostengutsprache für ein EDV-gestütztes Lese- und Schreibsystem für den Privatbereich (vgl. Urk. 10/30-31) mit Verwaltungsverfügung vom 15. April 2005 (Urk. 10/32) abgewiesen wurde, wurde in Gutheissung eines von der Beratungsstelle für optische Hilfsmittel des E.___ sowie von Dr. med. F.___, Ophthalmologie FMH, '___', befürworteten Antrags der Versicherten vom 3. März 2005 (vgl. Urk. 10/33-35) mit Verwaltungsverfügung vom 26. April 2005 (Urk. 10/36) Kostengutsprache für einen Brillenvorhänger mit Kantenfiltergläsern erteilt. Sodann wurden auf entsprechende Anträge (vgl. Urk. 10/37) am 21. Juni 2005 berufliche Massnahmen in Form einer sehbehindertentechnischen Grundschulung bei der G.___ für die Dauer vom 8. August bis zum 30. Oktober 2005 verfügt (Urk. 10/38), unter gleichzeitiger Taggeld- (Urk. 10/40 und 10/42) und Hilfsmittelzusprache (leihweise Abgabe eines digitalen Notizgeräts, eines Leseständers, eines Schreibständers und einer Tischleuchte; Urk. 10/39; vgl. zum Ganzen Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 22. Juni 2005 [Urk. 10/41]). Auf Empfehlung der G.___ vom 18./19. Oktober 2005 (vgl. Urk. 10/47-48) wurde die für die sehbehindertentechnische Grundschulung gewährte Kostengutsprache mit Verfügung vom 2. November 2005 (Urk. 10/50) bis zum 20. Januar 2006 verlängert (vgl. betreffend Taggeld: Urk. 10/51-52; vgl. zum Ganzen: Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 2. November 2005 [Urk. 10/49]). Am 9. Februar 2006 erstattete die G.___ ihren Abschlussbericht (samt Beilage; Urk. 10/53). Am 3. April 2006 folgte via die G.___ ein erneuter Antrag der Versicherten auf Kostengutsprache für EDV-basierte Hilfsmittel (Lese- und Schreibsystem für den Privatgebrauch; Urk. 10/54-55), dessen Abweisung mit Vorbescheid vom 5. Juli 2006 (Urk. 10/58) in Aussicht gestellt wurde (vgl. Urk. 10/60). Ein von der Versicherten mit Unterstützung der G.___ am 7. September 2005 gestelltes Zusatzgesuch um Hilflosenentschädigung (Urk. 10/43) wurde nach Einholung einschlägiger Arztberichte (von Dr. C.___ vom 29. September 2005 [Urk. 10/46] und der Augenklinik des Spitals H.___ vom 1./2. Juni 2006 [Urk. 10/57]; vgl. zur Anfrage von Dr. F.___: Urk. 10/56) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 10/61-62) mit Verfügung vom 15. September 2006 (Urk. 10/65) abgewiesen. Mit als Vorbescheid bezeichneter Mitteilung vom 5. Juli 2006 (Urk. 10/59; vgl. Urk. 10/60) erachtete die Verwaltung die beruflichen Massnahmen für abgeschlossen (vgl. Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 5. Juli 2006 [Urk. 10/63]).
1.3 Gestützt auf den ergänzend eingeholten Bericht der Augenklinik des Spitals H.___ vom 3. August 2006 (Urk. 10/64) stellte die Verwaltung der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. November 2006 (Urk. 10/70; vgl. Urk. 10/69) die Zusprechung einer halben IV-Rente nach Massgabe eines IV-Grads von 50 % mit Wirkung ab 1. März 2005 in Aussicht (vgl. Feststellungsblatt vom 1. November 2006 [Urk. 10/68]; vgl. auch Urk. 10/71). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 27. November 2006 (Urk. 10/74 = 3/12) verfügte die Verwaltung am 16. Februar 2007 im angekündigten Sinne (Urk. 10/81 = 2; vgl. Feststellungsblatt vom 13. Februar 2007 [Urk. 10/78], Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 14. Februar 2007 [Urk. 10/79-80] und Rentenberechnungsblatt vom 16. Februar 2007 [Urk. 10/85]). Nachdem sie mit besagter Verfügung vom 16. Februar 2007 zunächst eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1. März 2007 zugesprochen und die Festsetzung rückwirkender Rentenleistungen seit März 2005 einem separaten Entscheid vorbehalten hatte, setzte sie nach ergänzender Einholung des IK-Auszugs vom 8. März 2007 (Urk. 10/82) mit Nachtragsverfügungen vom 13. März 2007 (Urk. 10/83-84 = 16/1-2) den Leistungsanspruch mit Wirkung von 1. März bis 31. August 2005 und von 1. Januar 2006 bis 28. Februar 2007 fest (vgl. zum rententangierenden Taggeldbezug für die Dauer vom 8. August 2005 bis 30. Oktober 2005 und vom 31. Oktober 2005 bis 22. Januar 2006 sowie dessen Ab-/Anrechnung: Urk. 10/42 und 10/52 sowie Urk. 10/83/2 und 10/84/2).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 22. März 2007 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 10/3-13]) liess die nunmehr durch Rechtsanwalt Dr. Markus Erb, Zürich, vertretene Versicherte (vgl. Vollmacht vom 9. März 2007 [Urk. 4 = 10/87]) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Verwaltungsverfügung vom 16. Februar 2007 (Urk. 2 = 10/81) erheben und in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer ganzen Rente, eventuell einer Dreiviertelsrente beantragen (S. 2); in verfahrensmässiger Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung nachsuchen (S. 2).
2.2 Die Verwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2007 (Urk. 9; samt Aktenbeilage [Urk. 10/1-87]) die Abweisung der Beschwerde, worauf mit Gerichtsverfügung vom 15. Juni 2007 (Urk. 11) die erbetene unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Disp.-Ziff. 1) und der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Disp.-Ziff. 2).
2.3 Auf gerichtliche Aufforderung vom 13. Januar 2009 (vgl. Urk. 17) reichte Rechtsanwalt Dr. Erb am 15. Januar 2009 seine Honorarnote ein, wobei er die im Zusammenhang mit der sozialversicherungsgerichtlichen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beanspruchte Entschädigung auf Fr. 4'437.60 bezifferte (Fr. 4'026.62 Honorar und Fr. 97.50 Barauslagen, zuzügl. Fr. 313.44 Mehrwertsteuer [MWSt]; Urk. 18-19).
3.
3.1 Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demzufolge ohne gerichtliche Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
3.2 Zwar bezieht sich die Beschwerde direkt nur auf die Leistungsverfügung vom 16. Februar 2007 (Urk. 1 S. 1, 2 und 10). Indessen haben die diesbezüglichen Nachtragsverfügungen vom 13. März 2007 hinsichtlich der Invaliditätsbemessung als mitangefochten zu gelten (vgl. das den Rentenanspruch mit Wirkung ab März 2005 abdeckende Begründungsbeiblatt ("Verfügungsteil 2"; Urk. 10/80 und 10/81/3-4).
3.3 Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1 und 9) sowie die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 3/1-13 und 10/1-87) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu beurteilen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, namentlich ob die Beschwerdeführerin einen über die mit Wirkung ab 1. März 2005 zugesprochene halbe IV-Rente nach Massgabe eines IV-Grads von 50 % hinausgehenden Rentenanspruch hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin erwog, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Arbeitsvermögen seit dem 3. März 2004 krankheitsbedingt erheblich eingeschränkt. In ihrer angestammten Erwerbstätigkeit als Mitarbeiterin in der '[...]' würde sie im Gesundheitsfall ein Jahreseinkommen von Fr. 60'750.-- erzielen. Da ihr die Ausübung dieser Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zu 50 % zumutbar sei, betrage das anrechenbare Einkommen Fr. 30'375.--, zumal unerheblich sei, ob eine zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werde. Laut stichhaltiger RAD-Beurteilung der medizinischen Akten sei die Verrichtung der angestammten Tätigkeit im Bereich '[...]' im Rahmen eines 50 %-Pensums jedenfalls zumutbar. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 60'750.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'375.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'375.-- beziehungsweise ein IV-Grad von 50 %. Damit bestehe ab März 2005 Anspruch auf eine halbe IV-Rente (Urk. 2, 10/80 und 10/81/3-4).
In ihrer Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass eine diagnostizierte Fibromyalgie als solche noch keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit begründe, sondern vielmehr die Vermutung bestehe, dass die Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sei; unter diesem Aspekt erscheine die angenommene Restarbeitsfähigkeit von 50 % bezüglich der angestammten wie hinsichtlich einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit auch unter Berücksichtigung der übrigen Beeinträchtigungen als äusserst grosszügig bemessen und sei allein im Hinblick auf eine kurzfristig vorzusehende Rentenrevision vertretbar (Urk. 9).
1.3 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber vorbringen, sie leide unter einer Behinderung des Bewegungsapparates in Form einer Fibromyalgie und sei infolgedessen aus ärztlicher Sicht bezüglich einer adaptierten, körperlich leichten bis höchstens mittelschweren Erwerbstätigkeit nurmehr zu 50 % arbeitsfähig; so etwa hinsichtlich einer leichten Bürotätigkeit. Hinsichtlich der angestammten, als körperlich schwer zu qualifizierenden Tätigkeit in der '[...]' liege fibromyalgiebedingt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Die nebst der Fibromyalgie bestehende Sehschwäche bewirke ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit; jedenfalls werde ärztlicherseits eine sehbehinderungsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von mindestens 20 % bescheinigt. Alles in allem resultiere einerseits aus der Fibromyalgie eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit und anderseits aus der Sehschwäche eine 20-50%ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit. Infolge einer ärztlicherseits ausserdem attestierten Verschlechterung des Gesundheitszustands liege hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit nun gar eine 60-70%ige Arbeitsunfähigkeit vor, was durch einen gescheiterten Arbeitsversuch belegt werde, der wegen übermässiger Schmerzen und Erschöpfung bereits nach 2 1/2 Stunden habe abgebrochen werden müssen. Angesichts der Verschiedenartigkeit der zu gewärtigenden gesundheitlichen Behinderungen in Form einer Fibromyalgie und einer Sehschwäche müssten die sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeiten kumuliert werden, womit eine Gesamteinschränkung von mindestens 60 % resultiere. Während das Valideneinkommen zutreffenderweise auf Fr. 60'750.-- festgesetzt worden sei, liessen sich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit maximal Fr. 17.-- bis Fr. 18.-- pro Stunde verdienen, folglich bei einem Pensum von 40 % höchstens Fr. 16'000.-- pro Jahr und bei einem solchen von 50 % höchstens Fr. 20'000.-- pro Jahr. Dies führe zu einem IV-Grad von 73.6613 % (= 100 % : Fr. 60'750.-- x Fr. 44'750.-- [= Fr. 60'750.-- - Fr. 16'000.--]) respektive 69.078 % (= 100 % : Fr. 60'750.-- x Fr. 40'750.-- [= Fr. 60'750.-- - Fr. 20'000.--]), was Anspruch auf eine ganze beziehungsweise eine Dreiviertelsrente gebe (Urk. 1).
2.
2.1 Die angefochtenen Entscheide datieren vom 16. Februar und 13. März 2007, weshalb die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) vorliegend nicht anwendbar sind (BGE 129 V 354 Erw. 1).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Begründungsbeiblatt zu den angefochtenen Entscheiden ("Verfügungsteil 2") die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 und ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), dessen Entstehung (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. BGE 129 V 418 Erw. 2.1 und 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Juli 2008 [8C_189/2008] Erw. 2.2) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; vgl. BGE 130 V 343 ff.) zutreffend dargelegt; darauf wird verwiesen.
2.2.2 Sodann hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass Fibromyalgien (gleich wie anhaltende somatoforme Schmerzstörungen) grundsätzlich keine Invalidität begründen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. Februar 2006 [I 336/04] = BGE 132 V 65).
Zu präzisieren ist diesbezüglich, dass Abweichendes nur gilt, wenn Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 132 V 65 Erw. 4.2.2 und 131 V 49 Erw. 1.2).
2.3
2.3.1 In materieller Hinsicht ist zunächst zu ergänzen, dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3.2 Im Weiteren ist anzumerken, dass die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich entspricht (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Demgegenüber spielt bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) die Schadenminderungspflicht unter anderem in dem Sinne eine erhebliche Rolle, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt. Sowohl die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich als auch die Zumutbarkeit der Ausübung einer anderen als der angestammten Tätigkeit ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, mit Hinweisen).
Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist zur Bemessung des IV-Grads auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a). Allerdings darf und soll in Bezug auf Berichte von Hausärzten und Hausärztinnen der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.3.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (sog. Schätzungsvergleich; BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a, mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a, mit Hinweisen; Urteile des damaligen EVG vom 21. August 2006 [I 850/05] Erw. 4.2 und 2. Dezember 2005 [I 375/05] Erw. 3.2).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1, mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 h, seit 1999 von 41.8 h, seit 2001 von 41.7 h, seit 2004 von 41.6 h und seit 2006 von 41.7 h (Die Volkswirtschaft 12-2008 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb und 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
2.4 In verfahrensmässiger Hinsicht bleibt anzumerken, dass für die Umschreibung des Prozessthemas nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei, oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 130 V 501 Erw. 1.1; BGE 125 V 413 Erw. 2, mit Hinweisen).
3. Der zuerkannte Anspruch auf eine halbe IV-Rente ist beschwerdeweise zwar nicht zum Streit verstellt. Dennoch drängt sich vorliegend eine integrale Überprüfung des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses (Rentenanspruch) unter allen Aspekten der Invaliditätsbemessung auf. Denn einerseits wird die dem Rentenentscheid zugrunde liegende Zumutbarkeitsbeurteilung von der Beschwerdegegnerin neuerdings als äusserst grosszügig bezeichnet und anderseits besteht auch aufgrund sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass, die an sich nicht bestrittenen Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit einzubeziehen. Eine streng genommen ungerechtfertigte, aber dennoch zugesprochene IV-Rente kurzfristig revisionsweise (vgl. Art. 17 ATSG) zu korrigieren, ist nicht so einfach und scheitert oft daran, dass eine relevante Sachverhaltsänderung nicht nachweisbar und ein wiedererwägungsweises Zurückkommen (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) auf den ursprünglichen Entscheid nach erfolgter gerichtlicher Überprüfung selbst bei zweifelloser anfänglicher Unrichtigkeit nicht (mehr) statthaft ist (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 und 110 V 178 Erw. 2a; vgl. auch BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb; Urteil des BGer vom 3. November 2008 [9C_562/2008] Erw. 2.2, mit Hinweis).
4.
4.1
4.1.1 Unbestrittener- und erstelltermassen ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Berufsbiographie und ihrer persönlichen Lebensumstände (vgl. Urk. 10/13 und 10/25) als im Gesundheitsfall vollerwerbstätig zu qualifizieren, womit die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs durchzuführen ist.
4.1.2 Das von der Beschwerdegegnerin auf der Basis eines IK-mässig verzeichneten Einkommens 2003 von Fr. 59'612.-- per 2005 auf Fr. 60'750.-- aufgerechnete Valideneinkommen (vgl. Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 5. Juli 2006 [Urk. 10/63, insbes. 10/63/1-2] und Feststellungsblatt vom 1. November 2006 [Urk. 10/68, insbes. 10/68/3]) wird von der Beschwerdeführerin der Höhe nach akzeptiert (Urk. 1 S. 8 Ziff. II/5).
In der Tat erscheint diese Festsetzung gestützt auf die im IK-Auszug vom 24. November 2004 (Urk. 10/17, insbes. 10/17/1) und im Arbeitgeberbericht vom 16. Dezember 2004 (Urk. 10/21, insbes. 10/21/2) enthaltenen Angaben sowie im Lichte der statistischen Daten zur allgemeinen Lohnentwicklung (2004: 0.9 %; 2005: 1.0 %; Die Volkswirtschaft 12-2008 S. 95 Tabelle B10.2) als plausibel.
4.1.3 Der von der Beschwerdegegnerin - bei auf 3. März 2004 angesetzter Wartezeiteröffnung - auf 1. März 2005 festgelegte Rentenbeginn (Urk. 2, 10/80 und 10/81/3-4) ist seitens der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben (Urk. 1).
Obgleich in den Akten verschiedentlich von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ab 16./17. Februar 2004 die Rede ist (vgl. Schreiben der Z.___ vom 1. Juni 2004 [Urk. 10/4/1 = 10/21/5], Anmeldeformular vom 16. November 2004 [Urk. 10/9, insbes. 10/9/8 Ziff. 8], Eintrag auf der Taggeldkarte Kollektiv-Taggeldversicherung zuhanden der A.___ AG vom 1. März 2004 [Urk. 10/16/7] und Arbeitgeberbericht vom 16. Dezember 2004 [Urk. 10/21, insbes. 10/21/2 Ziff. 20]), wird in den medizinischen Unterlagen eine funktionelle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Berufstätigkeit im Bereich '[...]' erst ab (3.) März beziehungsweise Mai 2004 bestätigt (Berichte von Dr. B.___ vom 29. November 2004 [Urk. 10/18, insbes. 10/18/1 lit. B] und Dr. C.___ vom 10. November/10. Dezember 2004 [Urk. 10/19, insbes. 10/19/4 und 10/19/5]). Demnach besteht kein Anlass, von Amtes wegen auf den auf 1. März 2005 angesetzten Rentenbeginn zurückzukommen, zumal sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin selbst damit abgefunden hat und eine geringfügige weitere Rückwirkung auch mit Blick auf Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) keine Rolle spielt.
4.2
4.2.1 Im Arztbericht vom 29. November 2004 (Urk. 10/18/1-3) wurden vom Rheumatologen Dr. B.___ als arbeitsfähigkeitsrelevante Diagnosen ein primäres Fibromyalgie-Syndrom, ein Panvertebral-Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform und muskulärer Insuffizienz sowie eine depressive Verstimmung aufgeführt. Den Gesundheitszustand beschrieb Dr. B.___ als stationär, bei seit Jahren bestehendem Beschwerdebild. Als klinische Befunde führte er eine Wirbelsäulenfehlform (Hohlrundrücken, Haltungsinsuffizienz) mit weitgehend freier Beweglichkeit, aber muskulärer Insuffizienz, eine auffallende Druckdolenz der typischen Fibromyalgie-Druckpunkte, einen bezüglich entzündlicher Veränderungen unauffälligen Gelenkstatus sowie einen normalen peripheren Neurostatus auf; auch laboriell bestünden keine Hinweise auf eine entzündlich-rheumatologische oder internistische Erkrankung. Im Übrigen bezeichnete der die Beschwerdeführerin seit April 2002 behandelnde Dr. B.___ das Leiden als im Rahmen der durchgeführten üblichen Therapiemassnahmen (Medikamente, Physiotherapie etc.) nur begrenzt angehbar und attestierte eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezüglich der angestammten Berufstätigkeit im Bereich '[...]' (seit 3. März 2004) wie auch hinsichtlich einer leichteren bis begrenzt mittelschweren körperlichen Tätigkeit; für schwerere körperliche Tätigkeiten erklärte er die Beschwerdeführerin für vollständig arbeitsunfähig. In den mitgelieferten Konsiliarberichten zuhanden von Dr. C.___ vom 14. Juli 2004 (Urk. 10/18/4), Dr. med. I.___, Neurologie FMH, '___', vom 3. März 2004 (Urk. 10/18/5-6) und Dr. D.___ vom 12. November 2003 (Urk. 10/18/7-8) ist von einer Assoziierung des zunächst bloss vermuteten und schliesslich als erhärtet diagnostizierten Fibromyalgie-Syndroms mit Erschöpfungszuständen, Schlafstörungen, Angstgefühlen und auch depressiven Elementen die Rede. Die im März 2004 als zunehmend und teils wohl auch eigenständig geschilderte Depression sei bisher nicht adäquat behandelt worden; von einem - im Bericht nicht näher identifizierten und auch aufgrund der weiteren Akten nicht identifizierbaren - Dr. med. J.___ versuchsweise verordnete Antidepressiva seien von der Beschwerdeführerin wegen Nebenwirkungen abgesetzt worden.
Die Internistin Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 10. November/10. Dezember 2004 (Urk. 10/19) eine Fibromyalgie und attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Als angegebene Beschwerden beschrieb sie Nacken-, Rücken-, Oberarm- und Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen. Die erhobenen Befunde fasste sie mit diffusen Druckdolenzen sowie dolenten Triggerpunkten zusammen. In den physischen Funktionen vermerkte Dr. C.___ zahlreiche Einschränkungen im Leistungsvermögen. Demgegenüber erachtete sie die psychischen Funktionen wie Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie Anpassungsfähigkeit als nicht eingeschränkt und verwies lediglich in Bezug auf die Belastbarkeit auf eine schmerzbedingte Einschränkung. Im hilflosigkeitsspezifischen Bericht vom 29. September 2005 (Urk. 10/46) konstatierte Dr. C.___ bei unveränderter Diagnose einer Fibromyalgie sowie einer daneben diagnostizierten Retinopathie mit Visusverlust einen mit Bezug auf die Fibromyalgie stationären Zustand; ein (erneuter) Retinopathie-Schub habe aber zu einer weiteren Visusabnahme geführt. Mit Ausnahme einer bejahten Hilfsbedürftigkeit im Hinblick auf die Ermöglichung des selbständigen Wohnens verneinte Dr. C.___ jedes Erfordernis regelmässiger und erheblicher Hilfeleistung.
Die von Dr. D.___ im Bericht vom 14. Dezember 2004 (Urk. 10/20/1-4 und 10/20/8-9) aufgestellte Krankheitszuordnung lautete auf einen starken beidseitigen Astigmatismus (myopicus) und eine Amblyopia (oc. utr.) sowie eine Konjunktivitis (sicca). Den Gesundheitszustand bezeichnete sie als sich verschlechternd, wobei sie auf Begleitbeschwerden wie Ermüdung und Muskelschwäche hinwies. Das eigentliche physische Zumutbarkeitsprofil (Heben und Tragen, Hantieren mit Werkzeugen, Haltung/Beweglichkeit, länger dauernde Haltung, Fortbewegung) liess Dr. D.___ in vielen Punkten offen, wobei sie aber auf eine Einschränkung in Form einer reduzierten Sehkraft hinwies. Zu den psychischen Funktionen äusserte sich Dr. D.___ übereinstimmend mit Dr. C.___ (Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie Anpassungsfähigkeit uneingeschränkt), wobei sie die Belastbarkeit ihrerseits als ermüdungsbedingt eingeschränkt bezeichnete. Im Ganzen attestierte Dr. D.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit und eine halbtägige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit.
Dr. I.___ führte in dem zuhanden von Dr. D.___ erstatteten Konsiliarbericht vom 30. März 2004 (Urk. 10/20/5-7) die Diagnose eines primären Fibromyalgie-Syndroms und einer Sehstörung unklarer Genese auf. Im Übrigen konstatierte er einen aus neurologischer Sicht im Wesentlichen unauffälligen Befund; klinisch würden einzig sehr lebhafte Muskeleigenreflexe an den Beinen auffallen, weitere fokale neurologische Defizite seien nicht fassbar, und die veranlassten Zusatzuntersuchungen (VEP und MR) hätten normale Befunde ergeben. Eine neurologische Ursache für die beklagten Sehstörungen schloss Dr. I.___ aus, namentlich fänden sich keine Hinweise für eine familienanamnestisch bekannte olivo-ponto-cerebelläre Atrophie. Abschliessend wies Dr. I.___ darauf hin, dass hinsichtlich des zu einer Fibromyalgie passenden diffusen Schmerzsyndroms mit sehr schmerzhaften Muskelansatzstellen seit der entsprechenden Diagnosestellung durch Dr. B.___ eine deutliche subjektive Entlastung eingetreten sei.
Im hilflosigkeitsspezifischen H.___-Bericht vom 1./2. Juni 2006 (Urk. 10/57) wurde seitens der Verantwortlichen der dortigen Augenpoliklinik (Dr. med. K.___ und med. pract. L.___) jede Hilfsbedürftigkeit verneint. Das verdachtsweise als bilaterale Amblyopie bei hohem Astigmatismus beidseits qualifizierte Augenleiden wurde als wahrscheinlich seit der Kindheit bestehend und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibend beurteilt. Im Bericht vom 3. August 2006 (Urk. 10/64) wurde zur Frage der Arbeits(un)fähigkeit festgehalten, dass bei Verdacht auf eine vermutlich seit der Kindheit bestehende bilaterale Amblyopie bei hohem Astigmatismus beidseits nur Tätigkeiten ausgeführt werden könnten, bei denen eine Sehleistung von zirka 50 % genüge; die Fahrfähigkeit sei mit einer Sehleistung von 50 % nicht gegeben. Auf längere Sicht werde der bestkorrigierte Visus von 0.5 voll rechts und 0.5 (2/4) links in nächster Zeit vermutlich in etwa stabil bleiben. Mit dieser aktuell bestkorrigierten Sehleistung seien viele Erwerbstätigkeiten möglich. Zu vermeiden seien eine sehr gute Sehleistung voraussetzende Tätigkeiten wie beispielsweise Autofahren, Arbeiten auf Gerüsten oder Bedienen gefährlicher Maschinen und so weiter. Die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe wegen zu hoher körperlicher Belastung bei Fibromyalgie nicht mehr weiter ausgeführt werden können.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin leidet zum Einen unter syndromalen Schmerz- und Ermüdungs- beziehungsweise Erschöpfungserscheinungen und zum Andern unter Sehstörungen.
Die multiple Schmerz- und Ermüdungs- beziehungsweise Erschöpfungsproblematik wird von den behandelnden oder konsiliarisch zugezogenen Ärzten und Ärztinnen in erster Linie als (primär) fibromyalgieform qualifiziert, wobei nebst geringfügigen pathologischen Veränderungen des Haltungs- und Bewegungsapparates (skelettale Fehlformen und muskuläre Insuffizienzen), weitgehend unauffälligen neurologischen Befunden sowie fehlenden Hinweisen für eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung in erster Linie auf eher diffuse Berührungs- und Druckschmerzhaftigkeiten und Sensibilitätsphänomene sowie psychische Auffälligkeiten hingewiesen wurde. Zwar scheint die von den beteiligten Rheumatologen, Internisten und Neurologen beschriebene oder zumindest angedeutete sowie seitens der involvierten Ophthalmologen und Verantwortlichen des E.___ und der G.___ ebenfalls verschiedentlich erwähnte psychische Beeinträchtigung in Form einer zutage tretenden Ängstlichkeit und Depressivität (mit zeitweiliger Überforderung und Blockaden; vgl. etwa Bericht vom 19. Oktober 2005 [Urk. 10/48, insbes. 10/48/1]) vorübergehend medikamentös angegangen worden zu sein (Antidepressiva), doch ist den Akten nichts über eine zielgerichtete psychiatrische Behandlung oder psychologische Betreuung im Hinblick auf eine affektive oder anderweitige psychische Störung zu entnehmen. Entsprechend liegt auch keine spezialärztliche Meinungsäusserung zum Vorhandensein einer die körperliche Symptomatik begleitenden psychischen Erkrankung und zum Mass der Zumutbarkeit einer Schmerzbewältigung vor. Allein gestützt auf die vorliegenden Akten und ohne fachärztliche Feststellung einer bedeutsamen psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer kann nicht auf eine invalidisierende Fibromyalgie geschlossen werden. Eine abschliessende Festlegung des daraus zumutbarerweise resultierenden Restleistungsvermögens ist beim derzeitigen Aktenstand ebenfalls unmöglich.
Was das Augenleiden angeht, ist zwar erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Sehkraft anlagebedingt recht stark eingeschränkt ist, was sie jedoch über lange Zeit nicht massgeblich in der Beruftätigkeit behindert hat. Worauf die in einem auffälligen zeitlichen Zusammenhang mit dem sich abzeichnenden Stellenverlust stehende Visusabnahme mit nunmehr beträchtlicher Einschränkung des gesamten visuellen Systems genau zurückzuführen ist, erscheint im Lichte der zur Verfügung stehenden Akten jedoch nicht hinreichend geklärt; ebenso wenig, welche Einschränkung des (Rest-)Arbeitsvermögens daraus resultiert. So wurde im Rahmen der Abklärungen durch den E.___ darauf hingewiesen, dass der zu gewärtigende Vergrösserungsbedarf die von der Beschwerdeführerin bekundete Sehbehinderung "auf den ersten Blick" nicht vermuten lasse, und es wurde die gezeigte Behinderung einem hohen myopen Astigmatismus zugeschrieben (Bericht vom 6. April 2005 [Urk. 10/31, insbes. 10/31/1]). Von der G.___ wurde mehrfach eine psychische Belastungssituation ausgemacht und angegeben, dass hinsichtlich des starken Schwankungen unterworfenen Sehvermögens keine eindeutige medizinische Diagnose vorliege (Berichte vom 19. Oktober 2005 [Urk. 10/48], 26. Januar 2006 [Urk. 10/53/4-6, insbes. 10/53/4 und 10/53/6] und 9. Februar 2006 [Urk. 10/53/1-3, insbes. 10/53/2 und 10/53/3]). Diese von Fachleuten im Umgang mit Sehbehinderungen konstatierten medizinisch-diagnostischen Unsicherheiten werden durch die einschlägigen Berichterstattungen von Dr. D.___ (Bericht vom 14. Dezember 2004 [Urk. 10/20/1-4 und 10/20/8-9]) und des Spitals H.___ (Berichte vom 1./2. Juni 2006 [Urk. 10/57] und vom 3. August 2006 [Urk. 10/64]) nicht ausgeräumt, zumal seitens der Verantwortlichen des Spitals H.___ bis zuletzt nur eine Verdachtsdiagnose (bilaterale Amblyopie bei hohem Astigmatismus beidseits) gestellt wurde und die abgegebenen Beurteilungen zur Arbeits(un)fähigkeit inhaltliche Widersprüche aufweisen. Eine im Kontext des übrigen Beschwerdekomplexes sowie insbesondere im Lichte des sachbezüglichen neurologischen Abklärungsresultats (Bericht von Dr. I.___ vom 30. März 2004 [Urk. 10/20/5-7]) nicht leichthin von der Hand zu weisende psychische Überlagerung auch im Hinblick auf die stark schwankende visuelle Problematik wurde bislang weder erörtert noch abgeklärt.
4.2.3 Die von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer These einer 50%igen oder gar 60-70%igen fibromyalgiebedingten Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich jedweder Erwerbstätigkeit (Urk. 1 S. 13 Ziff. II/4a) beigebrachte undatierte schriftliche Bestätigung von M.___ AG, '___' (Urk. 3/13), ist nicht geeignet, vorhandene Zweifel und Unsicherheiten betreffend die IV-rechtliche Relevanz der Erkrankung auszuräumen. Auch der von der Beschwerdeführerin beantragte gerichtliche Beizug aktueller Arztberichte der Dres. B.___ und C.___ (Urk. 1 S. 8 Ziff. II/4a) vermag mutmasslich nichts zur definitiven Klärung der offenen Fragen beizutragen. Umgekehrt hilft auch die von der Beschwerdegegnerin angerufene Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. N.___ vom 13. Februar 2007 (Urk. 10/78/2) nicht weiter, welche sich ohne schlüssige Begründung an ungenügenden ärztlichen Verlautbarungen orientiert. Vielmehr erscheint eine interdisziplinäre medizinische Abklärung bei einer spezialisierten Gutachterstelle unumgänglich, in deren Rahmen auch die vorhandene Beurteilungen behandelnder Ärzte und Ärztinnen zu berücksichtigen sowie nötigenfalls aktuelle Meinungsäusserungen derselben zu erheben und in die Würdigung einzubeziehen sein werden. Bei der interdisziplinären Betrachtung wird namentlich auch der Frage nachzugehen sein, ob und gegebenenfalls inwieweit die durch die Fibromyalgie und deren allfällige Begleiterkrankungen verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch das Augenleiden im Speziellen zusätzlich beeinträchtigt wird und welche Arbeiten der Beschwerdeführerin in welchem Umfang aus polydisziplinärer Sicht insgesamt zumutbar sind.
4.3 Da die Beschwerdeführerin ihre langjährig innegehabte Stelle im Bereich '[...]' längst verloren hat und nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, sie würde einen solchen Arbeitsplatz problemlos wieder finden, verbietet sich in erwerblicher Hinsicht die einfache Bezugnahme auf den Validenlohn im Sinne eines Schätzungs- oder Prozentvergleichs. Vielmehr ist unter Umständen wie den vorliegenden - nach Feststehen des sich aus den relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergebenden medizinisch-theoretischen Zumutbarkeits- und Leistungsprofils - eine beruflich-erwerbliche Evaluation durchzuführen, und es sind die hypothetischen Einsatzmöglichkeiten und Verdienstaussichten im Einzelnen abzuklären.
4.4 Alles in allem lässt sich nach dem Gesagten die Zusprechung einer halben IV-Rente auf der Basis eines IV-Grads von 50 % im Lichte der derzeitigen Aktenlage nicht halten, wobei das Vorliegen eines schwellenwertig höheren wie auch tieferen IV-Grads denkbar und möglich erscheint. Die Vervollständigung der ungenügenden Sachverhaltsabklärung obliegt der Beschwerdegegnerin (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Diese wird bei in allen Teilen offener Sach- und Rechtslage die für die Prüfung des Rentenanspruchs nötigen medizinischen und erwerblichen Ergänzungsabklärungen zu tätigen und hernach über den Rentenanspruch insgesamt neu zu entscheiden haben.
5.
5.1 Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die angefochtenen Verfügungen vom 16. Februar und 13. März 2007 aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 2005 neu verfüge.
5.2 Die Kosten des nach Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 16. Dezember 2005 per 1. Juli 2006 angehobenen sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG; vgl. § 33 GSVGer).
5.3 Entsprechend dem Prozessausgang ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer angemessenen, ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzusetzenden Prozessentschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu verpflichten (inkl. Barauslagen und 7.6 % MWSt; Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer und § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist die Entschädigung direkt Rechtsanwalt Dr. Erb zu entrichten (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 89 Abs. 1 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]).
Die von Rechtsanwalt Dr. Erb mit Honorarnote vom 15. Januar 2009 (Urk. 19; samt Begleitschreiben [Urk. 18]) beanspruchte Entschädigung von Fr. 4'437.60 (inkl. MWSt) erscheint im Lichte der oben dargelegten Bemessungsgrundsätze als deutlich überhöht. Während die unter den Titeln "Erstbesprechung" (09.03.2007), "Aktenstudium" (13.03.2007), "Mit[ge]teilung Interessenvertretung" (13.13.2007), "Abklärung Sachverhalt bei behandelnden Ärzten" (14.03.2007), "Tel. Besprechung betr. weiterer Unterlagen und Planung weiteres Vorgehen" (15.03.2007), "Erkundigung betr. ausstehender Unterlagen" (20.03.2007), "Zustellung Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2007" (02.04.2007), "Zust. Fristerstreckungsgesuch" (23.05.2007), "Info Fristerstreckung" (18.06.2007) und "Mitteilung UP" (25.06.2007) aufgeführten Honorarpositionen von Fr. 176.66 (: Fr. 200.-- ~ 0.88 h), Fr. 353.33 (~ 1.77 h), Fr. 136.66 (~ 0.68 h), Fr. 96.66 (~ 0.48 h), Fr. 36.66 (~ 0.18 h), Fr. 43.33 (~ 0.22 h), Fr. 20.-- (~ 0.10 h), Fr. 10.-- (~ 0.05 h), Fr. 10.-- (~ 0.05 h) und Fr. 16.66 (~ 0.08 h) aufwandmässig als angemessen erscheinen, sind die für das Abfassen der Beschwerdeschrift ("Beschwerde gegen die IV-Verfügung vom 16. Februar 2007"; 22.03.2007) verrechneten Fr. 3'036.66, entsprechend 15.18 - anscheinend an einem Tag aufgelaufenen - Arbeitsstunden, für eine knapp 10-seitige Eingabe (wovon drei Seiten formelle Fragen und Fragen der unentgeltlichen Rechtspflege beschlagen) angesichts des Aktenumfangs und Schwierigkeitsgrads des Prozesses zu hoch; entschädigungsfällig sind maximal 10 Arbeitsstunden. Die unter dem Titel "Studium PK-Verfügung und Tel. Besprechung betr. Neuberechnung Sozialleistungen" (27.06.2007) geltend gemachten Fr. 90.-- (: Fr. 200.-- ~ 0.45 h) sind nach Abschluss des Schriftenwechsels angefallen (Gerichtsverfügung vom 15. Juni 2007 [Urk. 11]) und haben - soweit nachvollziehbar - nichts mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu tun; das Gleiche gilt für die damit zusammenhängenden Barauslagen von Fr. 5.90. Damit verbleibt ein abzugeltender Arbeitsaufwand von 14.49 h à Fr. 200.--, das heisst Fr. 2'898.--. Hinzu kommen gerechtfertigte Barauslagen in Höhe von Fr. 91.60 (= Fr. 9.60 + Fr. 12.40 + Fr. 11.40 + Fr. 4.30 + Fr. 3.90 + Fr. 34.80 + 3.80 + Fr. 3.80 + Fr. 3.80 + Fr. 3.80). Zuzüglich 7.6 % MWSt resultieren rund Fr. 3'220.-- (Fr. 2'989.60 [= Fr. 2'898.-- + Fr. 91.60] + 7.6 % = Fr. 3'216.80).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 16. Februar 2007 und 13. März 2007 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 2005 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Markus Erb, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'220.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Erb
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18-19
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).