IV.2007.00460

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 19. Oktober 2007
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1963 in Italien geborene R.___ kam 1981 in die Schweiz, wo er als Hilfsmaurer und Hilfsgipser tätig wurde. Zuletzt arbeitete er ab dem 24. März 1999 im Gipsergeschäft A.___ (Urk. 8/6), das ihm wegen mangelnden körperlichen Leistungsvermögens per 31. Dezember 2001 kündigte. Bis zu seiner Aussteuerung bezog der Versicherte in den folgenden zwei Jahren Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung. Seither ist er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 8/24 S. 2).
         Am 16. Februar 2005 meldete sich der Versicherte wegen Rücken- und Gelenkbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1) und beantragte einerseits Rentenleistungen und andererseits eine Berufsberatung. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die wirtschaftlichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/4, Urk. 8/6, Urk. 8/7, Urk. 8/8) und liess den Versicherten durch das B.___ (B.___) begutachten (Gutachten vom 25. September 2006; Urk. 8/24). Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2006 teilte sie ihm mit, dass ihm zwar die Tätigkeit als Hilfsgipser nicht mehr zumutbar sei, dass ihm jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (z.B. Verpackungs-, Bestückungs- oder Montagearbeiten) ein 80%iges Pensum sehr wohl möglich sei. Daraus ergebe sich ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 7 %. Aufgrund der geringen Einschränkung sei der Anspruch auf Berufsberatung ebenfalls nicht gegeben (Urk. 8/29). Nachdem sich der Versicherte mit Eingabe vom 20. Januar 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 8/30), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Februar 2007 und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2007 erhob der Versicherte, vertreten durch Patronato INCA, mit Eingabe vom 23. März 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm ab Januar 2005 eine Viertelsrente, eventuell eine höhere Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Bei dieser Gelegenheit reichte er einen Bericht seines Hausarztes vom 9. März 2007 ein (Urk. 3/2). In der Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit eines Hilfsgipsers nicht mehr zumutbar sei, jedoch sei ihm in einem behinderungsangepassten Erwerb ein Pensum von 80 % möglich, woraus ein Invaliditätsgrad von 7 % resultiere. Es bestehe damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
         Dagegen macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er sei auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht zu 80 % arbeitsfähig, weshalb ihm zumindest eine Viertelsrente - eventuell eine höhere Rente - zustehe (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist, und welches Einkommen er noch erzielen kann.

3.
3.1     Der Hausarzt Dr. med. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 24. März 2005 ein panvertebrales Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule, eine Adipositas permagna, eine Arthritis urica, eine beidseitige Gonarthrose sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - einen Diabetes mellitus und eine diabetische Neuropathie (Urk. 8/8 S. 5). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erklärte er in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit, dass dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme eines handwerklichen Berufes, wie beispielsweise als Gipser, kaum möglich sei, allerdings wäre eine körperlich nicht sehr belastende Tätigkeit, wie etwa Fabrikarbeit, denkbar. Ausserdem wäre eine berufliche Abklärung sicherlich angebracht (Urk. 8/8 S. 6).
3.2
3.2.1   Im Rahmen des interdisziplinären medizinischen Gutachtens des B.___ vom 25. September 2006 wurde der Beschwerdeführer am 19. und 21. Juli 2006 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch beurteilt (Urk. 8/24).
         Der rheumatologische Teilgutachter hielt fest, dass der erheblich übergewichtige Beschwerdeführer seine Beschwerden am Bewegungsapparat (Rücken, Schultergürtel, Knie) nachvollziehbar beschreibe. Weniger klar seien hingegen gewisse anamnestische Angaben und die Auswirkungen auf den Alltag (Urk. 8/24 S. 7). Die rheumatologische Diagnose lautete wie folgt: Thorako-lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen, leichte Periarthropathia humeroscapularis tendomyotika beidseits rechtsbetont, eine Periarthrosis genu beidseits bei erheblicher Valgusfehlstellung und reaktiven Tendomyosen. Ausserdem wurde eine diabetische Angiopathie und eine fortgeschrittene Polyneuropathie der unteren Extremitäten diagnostiziert (Urk. 8/24 S. 10, 11). In der rheumatologischen Beurteilung und Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit hielt der Teilgutachter fest, dass die vom Beschwerdeführer geklagten thorakolumbalen Rückenschmerzen klinisch nachweisbar seien. Daraus ergebe sich eine deutliche Einschränkung der Rückenbelastbarkeit für häufiges Heben und Tragen schwerer Gewichte und/oder langdauernde Tätigkeiten in einer unergonomischen Rückenhaltung. Des Weiteren habe er auch leichte Funktionseinschränkungen im Schulterbereich, welche bei Tätigkeiten im Überkopfbereich aufträten. Daher bestehe für häufige derartige Tätigkeiten ebenfalls eine Einschränkung (Urk. 8/24 S. 11). Was die belastungsabhängigen Knieschmerzen anbelange, bestehe eine gewisse Einschränkung der Belastbarkeit für ausschliesslich stehende und gehende Arbeiten und vor allem für Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen. Der Diabetes mellitus habe eine Insensibilität der unteren Extremitäten bewirkt (Urk. 8/24 S. 11). Daher seien Tätigkeiten ungünstig, welche ein differenziertes Empfinden oder feinmotorische Tätigkeiten mit den Füssen voraussetzten (Urk. 8/24 S. 12). Aus rheuma-orthopädischer Sicht sei eine Tätigkeit als Hilfsgipser unzumutbar. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/24 S. 12). Durch therapeutische Massnahmen am Bewegungsapparat könnten weder eine Verbesserung der Beschwerden noch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden (Urk. 8/24 S. 12).
3.2.2   Die psychiatrische Untersuchung, welche im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt wurde, ergab, dass aus psychiatrischer Sicht sich im engeren Sinne keinerlei pathologische Befunde erheben liessen. Der Beschwerdeführer sei im klinischen Sinn nicht depressiv oder sonstwie psychisch krank. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/24 S. 15).
3.2.3   Das Fazit ziehend, wurde im interdisziplinären Gutachten vom 25. September 2006 festgehalten, dass unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Hilfsgipsers eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe, welche sich rein somatisch-medizinisch begründen lasse. Für Tätigkeiten unter Berücksichtigung des oben angeführten Zumutbarkeitsprofils hingegen sei die Restarbeitsfähigkeit mit mindestens 80 % zu bemessen (Urk. 8/24 S. 18). Es liessen sich weder aus somatisch-medizinischer noch aus psychiatrischer Sicht medizinische Massnahmen nennen, welche zu einer Steigerung der Restarbeitsfähigkeit führen würden (Urk. 8/24 S. 19).
3.3     Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht seines Hausarztes Dr. C.___ vom 9. März 2007 ein. Im Wesentlichen wird in diesem festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig sei, und neben den bereits im ersten Bericht von Dr. C.___ aufgeführten Diagnosen (Urk. 8/8) wird eine depressive Entwicklung als Reaktion auf fehlende berufliche und gesellschaftliche Perspektiven angeführt. Durch die Neuropathie bedingt zeige der Beschwerdeführer eine Ungeschicklichkeit in manuellen Verrichtungen. Therapeutische Bemühungen zur Verbesserung des Allgemeinzustandes, vorwiegend des Rückenleidens und der Mobilität, hätten keinen Erfolg gehabt. Auch ein stationärer Aufenthalt in der E.___ habe nichts gebracht. Aufgrund der erwähnten Beeinträchtigungen bleibe die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu 80 % eingeschränkt (Urk. 3/2).

4.
4.1     Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsgipser zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 2, Urk. 3/2, Urk. 7, Urk. 8/8, Urk. 8/24). Die IV-Stelle stellt in ihrer Beurteilung des Rentengesuchs auf das Gutachten des B.___ ab (Urk. 2, Urk. 7). Dem kann gefolgt werden. Dem Gutachten des B.___ vom 25. September 2006 kommt voller Beweiswert zu, denn es ist schlüssig und umfassend. Der Beschwerdeführer wurde allseitig gründlich untersucht und zwar internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch. Die Vorakten und persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt (Urk. 8/24). Auch die Beurteilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Es ist daher von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.
4.2     Der Bericht des Hausarztes Dr. C.___ vom 9. März 2007 (Urk. 3/2) vermag das Gutachten des B.___ vom 25. September 2006 nicht zu entkräften. Dr. C.___ begründete seine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 20 % nicht näher (Urk. 3/2). Den  Einschränkungen, welche er in seinem Bericht aufführte, nämlich den chronischen Rückenschmerzen und der Einschränkung der Gehfähigkeit als Folge der Kniebeschwerden, ist im Gutachten des B.___ ausreichend Rechnung getragen worden. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass selbst ein stationärer Aufenthalt in der E.___ vom 24. Oktober bis 4. November 2006 kaum Erfolg gezeigt habe (Urk. 3/2), vermag an der Schlüssigkeit des B.___-Gutachtens keine Zweifel aufkommen zu lassen, da einerseits die im B.___-Gutachten festgestellte Restarbeitsfähigkeit davon unbeeinflusst geblieben ist und andererseits im Gutachten selbst darauf hingewiesen wurde, dass keinerlei therapeutische Massnahmen am Bewegungsapparat eine Verbesserung der Beschwerden oder der Arbeitsfähigkeit brächten. Vielmehr müsse eine Gewichtsreduktion angestrebt werden (Urk. 8/24 S. 12). Des Weiteren diagnostizierte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 9. März 2007 eine depressive Entwicklung bei Reaktion auf fehlende berufliche und gesellschaftliche Perspektiven (Urk. 3/2), was allerdings bei der Untersuchung am 19. Juli 2006 durch Dr. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, klar verneint wurde (Urk. 8/24 S. 15). Es sprechen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Ansichten des Spezialisten in Zweifel gezogen werden müssten. Mit dem Bundesgericht muss man bezüglich Hausarztberichten stets der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3 b/cc).
         Zusammengefasst liegt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit bei 80 %. Er leidet an chronischen Rücken- und Kniebeschwerden. Daher kann er keine schweren Gewichte heben und tragen oder langdauernde Tätigkeiten in einer unergonomischen Rückenhaltung ausüben. Wegen leichter Funktionseinschränkungen im Schultergürtelbereich sind auch häufige Tätigkeiten im Überkopfbereich nicht zumutbar. Die belastungsabhängigen Knieschmerzen erlauben ebenfalls keine Arbeitstätigkeit mit häufigem Gehen, Stehen und Treppensteigen. Wegen des Diabetes sind die Füsse des Beschwerdeführers von Insensibilität betroffen, was feinmotorische Tätigkeiten mit den Füssen und solche mit einem differenzierten Fussempfinden ebenfalls ausschliesst. Wie die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 21. Februar 2007 beispielhaft vorbringt (Urk. 2 S. 1), sind Verpackungs-, Bestückungs- oder Montagearbeiten in einem Pensum von 80 % durchaus denkbar.

5.
5.1     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist gemäss Art. 16 ATSG ein Einkommensvergleich vorzunehmen (BGE 125 V 149 Erw. 2a). Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 52’791.-- und einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 49’157.-- aus. Die Erwerbseinbusse legte sie auf Fr. 3’634.-- fest, was einen Invaliditätsgrad von 7 % ergab (Urk. 2). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde vom 23. März 2007 geltend (Urk. 1 S. 3), dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von einer vollschichtig zumutbaren Tätigkeit ausgegangen sei und nicht von einem Pensum von 80 %.
Dieser Einwand trifft zu. Die IV-Stelle errechnete gestützt auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik einen für das Jahr 2005 massgebenden Invalidenlohn von Fr. 57'831.--, was dem Einkommen für ein 100%-Pensum entspricht, und zog davon 15 % ab, da der Beschwerdeführer keine körperlichen Schwerarbeiten mehr verrichten kann. Dadurch ergab sich das dem Beschwerdeführer angerechnete Invalideneinkommen von Fr. 49'157.--.
5.2     Bei der richtigen Annahme eines hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 39’325.60 (80 % von Fr. 49’157.--), beträgt die Erwerbseinbusse Fr. 13’465.40, was einen Invaliditätsgrad von 25,5 % ergibt. Da der Invaliditäts-grad nicht mindestens 40 % erreicht, ändert der Berechnungsfehler der Beschwerdegegnerin nichts am Nichtbestehen eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Patronato INCA
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).