IV.2007.00461

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1950 geborene gelernte "___" M.___ bezog seit 1. Januar 1979 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 13/12). Per 31. Oktober 1985 wurde die Rente aufgehoben (Urk. 13/34). Mit Wirkung ab 1. Mai 1994 wurde der Versicherten erneut eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 13/49), die - nach Umschulung der Versicherten zur Arztsekretärin und Stellenantritt - mit Wirkung ab 1. Mai 2002 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde (Urk. 13/98). Mit Verfügung vom 11. August 2004 hob die IV-Stelle die Rente rückwirkend per Juni 2003 auf (Urk. 13/108). Mit Verfügung vom 13. August 2004 forderte die IV-Stelle im Zeitraum von Juni 2003 bis Januar 2004 zu Unrecht ausgerichtete Rentenleistungen im Betrag von Fr. 7'160.-- zurück (Urk. 13/111). Mit (undatiertem) Einspracheentscheid vom Februar 2005 hiess die IV-Stelle die gegen die Verfügung vom 11. August 2004 erhobene Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie der Versicherten ab Januar 2005 eine Viertelsrente zusprach (Urk. 13/146). Die Einsprache gegen die Verfügung vom 13. August 2004 wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. April 2005 ab (Urk. 13/154).
1.2     Gegen den (undatierten) Einspracheentscheid der IV-Stelle vom Februar 2005 wie auch gegen den Entscheid der IV-Stelle vom 5. April 2005 liess die Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerden erheben (Urk. 13/160, Urk. 13/169). Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 (Urk. 13/175) vereinigte das hiesige Gericht die beiden Verfahren. Mit Urteil vom 30. Juni 2006 hob es die beiden Einspracheentscheide der IV-Stelle in Gutheissung der Beschwerden auf und stellte fest, dass M.___ über den 1. Juni 2003 hinaus Anspruch auf eine halbe Rente habe. Im Übrigen wies das Gericht die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie die noch erforderlichen Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Rentenerhöhung im Zusammenhang mit der Operation vom 24. September 2004 im Sinne der Erwägungen treffe und gegebenenfalls entsprechend verfüge.
1.3     Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 teilte die IV-Stelle M.___ mit, dass ihr ab 1. Juni 2003 - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % - eine halbe Invalidenrente und infolgedessen eine Nachzahlung von Fr. 28'417.-- zustehe (Rentenbetreffnis vom 1. Juni 2003 bis 31. Januar 2007 abzüglich bereits ausbezahlte Renten vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2007), die jedoch aufgrund von gestellten Verrechnungsanträgen vollumfänglich an Dritte ausbezahlt würden (Unia Arbeitslosenkasse Fr. 254.15; Gemeinde A.___ Fr. 12'456.00; Spital B.___ Fr. 15'706.85 [Urk. 2]).

2.
2.1     Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Februar 2007 liess die Versicherte am 23. März 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
         "1.    Die Verfügung vom 22. Februar 2007 sei zu ändern und es sei die   Verrechnung zugunsten des Spitals B.___ im Umfang von Fr. 15'706.85 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Spital      B.___ als früherer Arbeitgeber keinen   Verrechnungsanspruch hat.
          2.    Der Nachzahlungsbetrag sei um Fr. 7'160.-- zu reduzieren.
          3.    Es seien der Beschwerdeführerin Verzugszinsen auszurichten.
          4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Spitals B.___ und der Beschwerdegegnerin."
         In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
         "5.    Das Spital B.___ sei zum Verfahren beizuladen.
          6.    Das Spital B.___ sei zu verpflichten, die Forderung von       Fr. 36'157.- zu belegen und periodengerecht zu beziffern.
          7.    Es sei uns im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit zur         diesbezüglichen Stellungnahme einzuräumen.
          8.    Es sei der Beschwerdeführerin das kostenlose Verfahren (Gerichtskosten)   zu gewähren."
2.2     In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2007 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Einerseits gab sie der Beschwerdeführerin insofern Recht, als der Nachzahlungsbetrag irrtümlicherweise zu hoch berechnet worden sei, anderseits wies sie darauf hin, dass mit Verfügung vom 26. April 2007 (Urk. 13/255) vom Spital B.___ der Betrag von Fr. 15'706.85 zurückgefordert worden sei. Somit reduziere sich einerseits der nachzuzahlende Betrag, anderseits müsse das Spital B.___ - nach rechtskräftiger Erledigung der Beschwerde - den Verrechnungsantrag in rechtsgenügender Weise begründen. Hinsichtlich der weiteren Anträge der Beschwerdeführerin, insbesondere bezüglich des Antrags auf Ausrichtung eines Verzugszinses sei festzustellen, dass diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen sei und deshalb auch nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein könne. Die genannten Anträge müssten jedoch separat geprüft werden (Urk. 12 S. 2).
2.3     In ihrer Replik vom 9. November 2007 hielt die Beschwerdeführerin grundsätzlich an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Präzisierend änderte sie ihre Anträge in dem Sinne, dass der Nachzahlungsbetrag um den Rentenbetrag zu reduzieren sei, der für die Zeit vor der rentenaufhebenden Verfügung (von Juni 2003 bis Juli 2004) bereits ausgerichtet worden sei (Urk. 17 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Duplik vom 26. November 2007 weiterhin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und teilte mit, dass ihr der vom Spital B.___ zurückgeforderte Betrag in der Höhe von Fr. 15'708.85 am 29. Juni 2007 wieder zugekommen sei (Urk. 20). Mit Verfügung vom 19. März 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 23).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2     Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
1.3     Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
1.4     Gemäss Art. 85 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist für die Nachzahlung von Taggeldern, Renten und von Hilflosenentschädigungen Artikel 77 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss anwendbar. Danach kann, wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 46 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; Art. 77 AHVV).

2.
2.1
2.1.1   Strittig und zu prüfen ist vorab die von der IV-Stelle vorgenommene Verrechnung mit angeblichen Forderungen des Spitals B.___. Unbestritten geblieben sind demgegenüber die Verrechnungen mit Forderungen der Unia Arbeitslosenkasse und der Gemeinde A.___ (Urk. 1 S. 5 Erw. 4), zu deren Überprüfung kein Anlass besteht.
2.1.2   Die IV-Stelle forderte mit Verfügung vom 26. April 2007 (Urk. 13/255) - und somit vor Einreichen ihrer Beschwerdeantwort vom 15. August 2007 (Urk. 12) - vom Spital B.___ den zuvor im Rahmen der Verrechnung ausbezahlten Betrag von Fr. 15'706.85 zurück. Am 26. November 2007 teilte die IV-Stelle auf Anfrage des hiesigen Gerichts hin mit, dass ihr der vom Spital B.___ zurückgeforderte Betrag in der Höhe von Fr. 15'708.85 am 29. Juni 2007 wieder zugekommen sei (Urk. 20). Damit hat die IV-Stelle dem Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Verrechnung zugunsten des Spitals B.___ vollumfänglich entsprochen (Urk. 1 S. 2). Das Verfahren ist deshalb in Bezug auf die Verrechnung mit der Forderung des Spitals B.___ als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Erw. 1.3 hiervor).
2.1.3   Zu prüfen bleibt, ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Feststellung eines fehlenden Verrechnungsanspruchs des Spitals B.___ besteht. Ein Feststellungsanspruch setzt voraus, dass ein schutzwürdiges Interesse, das heisst ein unmittelbares und aktuelles Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der sofortigen Feststellung eines Rechtes nachgewiesen wird, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und dass dieses schutzwürdige Interesse nicht anderweitig - durch eine rechtsgestaltende Verfügung - gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse ist im Beschwerdeverfahren Eintretensvoraussetzung und daher von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 11. Oktober 2005, Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.1.4   Gestützt auf die Ausführungen der IV-Stelle, wonach das Spital B.___ den Verrechnungsantrag gegenüber der Beschwerdeführerin noch in rechtsgenüglicher Weise zu begründen haben werde (Urk. 12 S. 2 Erw. 3), steht noch nicht ohne Weiteres fest, dass es zu einer (erneuten) Verrechnung kommen wird. Allein die Möglichkeit einer Verrechnung begründet jedoch kein aktuelles, unmittelbares Interesse, dass bereits im vorliegenden Verfahren festgestellt wird, dass das Spital B.___ keinen Verrechnungsanspruch habe. Gegen eine solche Feststellung im vorliegenden Verfahren spricht neben beweisrechtlichen Nachteilen sodann auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die gebotenen Einwendungen im Falle der Verrechnung zu jenem Zeitpunkt ohne Weiteres auf dem Beschwerdeweg wird vorbringen können. Auf das Begehren um Feststellung eines fehlenden Verrechnungsanspruchs des Spitals B.___ ist deshalb nicht einzutreten.
2.1.5   Dementsprechend erübrigt es sich - wie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde (Urk. 1 S. 2) -, das Spital B.___ zu verpflichten, die Forderung von Fr. 36'157.-- zu belegen und periodengerecht zu beziffern. Da der vorliegende Entscheid nach dem Gesagten auch keine Rückwirkung auf die Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Spital B.___ haben wird, besteht auch kein Interesse an einer Beiladung desselben (vgl. BGE 125 V 94 Erw. 8b; vgl. auch BGE 118 Ib 360 Erw. 1c), weshalb - entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - davon abzusehen ist.
2.2    
2.2.1   Strittig und zu prüfen ist sodann die Höhe der von der IV-Stelle nachzubezahlenden Rentenbetreffnisse.
         In der Beschwerdeschrift liess die Beschwerdeführerin geltend machen, der Nachzahlungsbetrag (von Fr. 28'417.--) sei um Fr. 7'160.-- zu reduzieren (Urk. 1 S. 2). Dies begründete sie damit, dass die Ausgleichskasse zu Ungunsten der IV-Stelle übersehen habe, dass sie die Renten für die Zeit vom Juni 2003 bis Ende Januar 2004 bereits erhalten habe (Urk. 1 S. 4). Die IV-Stelle führte in der Beschwerdeantwort vom 15. August 2007 aus, der Einwand der Beschwerdeführerin, dass bei der Berechnung des Nachzahlungsbetrags irrtümlicherweise ein zu hoher Betrag eingesetzt worden sei, treffe zu. Allerdings seien nicht nur die bereits für die Zeit von Juni 2003 bis Januar 2004 sondern auch die für die Zeit von Februar bis August 2004 ausbezahlten Rentenbetreffnisse nicht berücksichtigt worden, weshalb sich der nachzuzahlende Betrag um Fr. 13'425.-- reduziere (Urk. 12 S. 2). In ihrer Replik vom 9. November 2007 präzisierte die Beschwerdeführerin daraufhin ihren Antrag in dem Sinne, dass die Reduktion des Nachzahlungsbetrages um den bereits für die Zeit vom Juni 2003 bis Juli 2004 ausgerichteten Rentenbetrag zu korrigieren sei (Urk. 17 S. 2 oben).
2.2.2   Es ist demnach unbestritten und aufgrund der Akten nicht in Zweifel zu ziehen, dass der Nachzahlungsbetrag zumindest um die bereits von Juni 2003 bis Juli 2004 bezogenen Rentenleistungen - und damit um Fr. 12'530.-- (14 x Fr. 895.-- [vgl. Urk. 13/248]) zu reduzieren ist. Strittig ist hingegen, ob die Rente für August 2004 bereits ausbezahlt wurde und dementsprechend ebenfalls in Abzug zu bringen ist. Gestützt auf die vorliegenden Akten kann jedoch nicht beurteilt werden, wie es sich damit verhält. Die IV-Stelle, an die die Sache ohnehin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Neuberechnung der nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse zurückzuweisen ist, wird diese Frage demnach abklären müssen. Dabei wird sie auch einen möglichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verzugszinsen (Art. 26 Abs. 2 ATSG) zu prüfen haben. In Bezug auf das Begehren auf Ausrichtung von Verzugszinsen (Urk. 1 S. 2) fehlt es nämlich - wie die IV-Stelle zu Recht festgehalten hat (Urk. 12 S. 2 unten) - an einem Anfechtungsgegenstand (Verfügung) und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (BGE 125 V 414 Erw. 1a in Verbindung mit BGE 116 V 248 Erw. 1a).

3.       In Anwendung von § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist mit Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).