IV.2007.00462
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 20. August 2007
in Sachen
E.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Elisabeth Rüegg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 E.___, geboren 1968, reiste am 26. Januar 2000 mit ihren zwei in den Jahren 1984 sowie 1987 geborenen Kindern in die Schweiz ein, wo ihr zwecks Familienzusammenführung Asyl gewährt wurde (Urk. 9/24/15). Am 19. Oktober 2000 brachte sie ihr drittes Kind zur Welt (Urk. 9/3/3). Seit ihrer Einreise in die Schweiz war die Versicherte als Hausfrau tätig (Urk. 9/2 Ziff. 6.3 bis 6.5).
Am 11. Dezember 2001 meldete sie sich wegen einer seit dem Jahre 2000 bestehenden Epilepsie und psychischen Krankheit bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/2 Ziff. 7.2, 7.3 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/6) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/5) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/15). Mit Verfügung vom 5. März 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten (Urk. 9/17) und wies die Einsprache vom 3. April 2003 (Urk. 9/18) mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2003 ebenfalls ab (Urk. 9/22). Die dagegen am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Prozess-Nr. IV.2003.00459) wurde mit Urteil vom 21. April 2004 in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 9/26).
1.2 Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte ein (Urk. 9/34, Urk. 9/38, Urk. 9/39, Urk. 9/41) und versuchte erfolglos, in der Türkei allenfalls bestehende Arztberichte einzuholen (Urk. 9/47-51). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/53, Urk. 9/58) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2007 das Rentenbegehren der Versicherten erneut ab (Urk. 9/60 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 26. Februar 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. März 2007 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprechung einer Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf am 20. Juni 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ausländische Staatsangehörige nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 Erw. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99, und in Sachen P. vom 28. Juni 2002, I 134/00). Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 242 f. mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen).
Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
1.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der Verfügung vom 26. Februar 2007 damit, dass die Invalidität bereits im Ausland entstanden sei und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente in der Schweiz bestehe (Urk. 2 S. 1).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, im Jahre 2000 habe keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden können, so dass kaum zu erwarten sei, die gleiche Grundkrankheit habe bereits zuvor in A.___ die für einen Rentenanspruch erforderliche Art und Schwere erreicht. Ihr Gesundheitszustand habe sich erst seit Ende 2000 verschlechtert und anfangs 2001 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt (Urk. 1 S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, in welchem Zeitpunkt die Invalidität eingetreten ist, insbesondere, ob im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Januar 2000 eine solche bereits bestanden hat.
3.
3.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. April 2004 wurde die medizinische Aktenlage folgendermassen beurteilt (Urk. 9/26):
Aus dem Dargestellten folgt, dass sich Dr. M.___ und lic. phil. N.___ nicht über die Auswirkungen der bereits im Herkunftsland vorhandenen Gesundheitsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgesprochen haben. Demgegenüber hielt Dr. O.___ im Arztbericht vom 5. Juli 2002 fest, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 1988 zu 100 % arbeitsunfähig sei, widerrief aber diese Aussage im Schreiben vom 13. November 2003 an die Rechtsvertreterin. Schliesslich hielten Dr. P.___ und Q.___ im Bericht vom 31. Mai 2000 fest, die Beschwerdeführerin sei nach dem Austritt aus der Universitätsklinik am 26. Mai 2000 abgesehen von ihrer Schwangerschaft als voll arbeitsfähig zu betrachten, auch wenn sie aufgrund der Neigung zu Krampfanfällen auf das Führen von Motorfahrzeugen verzichten sollte (Erw. 4.4).
(...)
Daher wird die Beschwerdegegnerin möglicherweise nicht umhin kommen, von den Ärztinnen oder Ärzten, welche die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland ab dem Jahr 1987 oder zumindest 1997 diagnostisch, therapeutisch oder medikamentös behandelten und begleiteten (...), Auskünfte über den damaligen Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit oder Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich einzuholen (..., Erw. 4.5.2).
Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen betreffend die Arbeitsfähigkeit sind auch hinsichtlich jenes Zeitraums lückenhaft, den die Beschwerdeführerin in der Schweiz verbracht hat. Zwar lässt sich dem Gutachten vom 19. Dezember 2002 entnehmen, dass Dr. M.___ und lic. Phil. N.___ die Beschwerdeführerin "gegenwärtig" im ausserhäuslichen als zu 100 % und im häuslichen Bereich als zu ungefähr 50 % arbeitsunfähig betrachteten. Zudem attestierte Hausarzt Dr. O.___ der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 2. Februar 2001 als dem Datum des Beginn seiner Behandlung. Vor diesem Zeitraum befand sich die Beschwerdeführerin zumindest beim Neurologen Dr. H.___ und beim Gynäkologen Dr. I.___ in Behandlung. Diese Ärzte können allenfalls Angaben zur Einschränkung der Beschwerdeführerin in ihrem Tätigkeitsbereich in der Zeit vor Februar 2001 machen (Erw. 5.1).
Ebenso fehlen Unterlagen betreffend den dritten Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Psychiatrie-Zentrum B.___ im Oktober 2002. (...) Die fehlenden Angaben über den dritten Klinikaufenthalt wiegen umso schwerer, als med. pract. D.___ und med. pract. C.___ bei der Beschwerdeführerin während des zweiten Aufenthalts im April 2002 keine Anzeichen für eine depressive Symptomatik mehr feststellen konnten, während Dr. M.___ und lic. phil. N.___ im Gutachten vom 19. Dezember 2002 bei der Beschwerdeführerin eine somatisierte depressive Episode mit psychotischer Symptomatik diagnostizierten. Sollte sich nach dem Beizug der fehlenden Klinikunterlagen herausstellen, dass die dortigen Ärztinnen oder Ärzte während des dritten Klinikaufenthalts im Oktober 2002 bei der Beschwerdeführerin ebenfalls keine depressive Symptomatik ausmachen konnten, so wird man für die Entscheidfindung nicht mehr auf das Gutachten vom 19. Dezember 2002 abstellen können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin beim Einholen der fehlenden oder weiterer ärztlicher Unterlagen die Frage abzuklären haben wird, in welchem Mass soziokulturelle Faktoren und wie weit rein psychische Faktoren an der Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin beteiligt sind (...), da zumindest aus dem Austrittsbericht vom 20. August 2001 der Klinik B.___ deutlich hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an soziokulturell bedingten Eingewöhnungsschwierigkeiten leidet (5.2).
3.2 Nach der dritten Hospitalisation im Psychiatrie-Zentrum B.___ (B.___) vom 11. September 2002 bis 11. Oktober 2002 nannten med. pract. C.___, Assistenzärztin, und med. pract. D.___, Oberärztin, im Austrittsbericht vom 28. Oktober 2002 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit psychotischen Symptomen, gegenwärtig mittelgradige Episode. Stimmungsmässig sei die Beschwerdeführerin während der Hospitalisation weitestgehend ausgeglichen gewesen (Urk. 9/34/5).
3.3 Vom 30. Juli 2004 bis 5. August 2004 war die Beschwerdeführerin zum vierten Mal im B.___ hospitalisiert (Urk. 9/34/1). Im Austrittsbericht vom 5. August 2004 nannten Dr. med. F.___, Oberarzt, und med. pract. G.___, Assistenzarzt, folgende Schlussdiagnosen (Urk. 9/34/2):
- mittelgradige rezidivierende depressive Episode mit somatischen Symptomen
- funktionelle Kopfschmerzen unklarer Ätiologie
Differentialdiagnose: Migräne/Spannungskopfschmerzen
- Nicht-epileptische psychogene Einfälle (richtig vermutlich: Anfälle); Ausschluss Epilepsie
Über den gesamten Verlauf hätten sich keine Hinweise für eine produktiv psychotische Symptomatik ergeben. Die Kopfschmerzen und der Schwindel seien vorbehältlich der neurologischen Abklärung, somatoforme Beschwerden im Rahmen der depressiven Erkrankung (Urk. 9/34/2).
3.4 Dr. med. H.___, Arzt für Neurologie, betreute die Beschwerdeführerin von 22. Januar 2001 bis 13. Februar 2001. In seinem Bericht vom 22. Dezember 2004 hielt er fest, während dieser Zeit sei sie praktisch über 60 - 70 % arbeitsunfähig gewesen. Er habe bei dieser Patientin einen Verdacht auf vorwiegend psychogene Anfälle und depressive Entwicklung bei diversen Belastungen (Urk. 9/38/1).
3.5 Am 29. Dezember 2004 berichtete Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Geburtshilfe und Frauenkrankheiten, über die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin seit 6. März 2000 (Urk. 9/39/1). Über Angaben zur Zeit vor der Einreise in die Schweiz verfügte er jedoch nicht.
3.6 Vom 10. August 2004 bis 17. Dezember 2004 wurde die Beschwerdeführerin auf der geschlossenen Frauen-Akutstation in J.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt (Urk. 9/41 lit. D.7). Dr. med. K.___, Oberärztin, nannte im Bericht vom 19. Februar 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung aus die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/41 lit. A):
- Somatisierungsstörung mit psychogenen Anfällen
- rezidivierend schwere depressive Episoden mit akustischen und optischen Halluzinationen
- nicht-epileptische psychogene Anfälle (Diagnose Juli 2004) bei Status nach langjähriger antiepileptischer Behandlung seit 1987
- Probleme im Zusammenhang mit kultureller Eingewöhnung
Mindestens seit August 2004 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/41 lit. B). Die Krankheit mit psychogenen Anfällen und Halluzinationen habe bei der Einreise in die Schweiz bereits bestanden. Ob sie damals bereits Ursache einer Arbeitsunfähigkeit gewesen sei, oder ob die fehlende Erwerbstätigkeit beispielsweise im Zusammenhang mit Problemen der kulturellen Eingewöhnung gestanden habe, könne retrospektiv nicht beurteilt werden. Die Krankheit habe sich durch zusätzliche Symptome (Depression, Ängste, Angstanfälle, funktionelle körperliche Beschwerden, Tinnitus) seit dem Jahre 2000 (anamnestische Angaben) deutlich bis zu einem Krankheitszustand verschlechtert, welcher einer vollen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit entspreche (Urk. 9/41/5 lit. a). Es sei von einer längerfristigen, vollen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sowohl im Erwerbs- als auch im Haushaltsbereich auszugehen (Urk. 9/41/5 lit. b).
3.7 Die Bemühungen der Beschwerdegegnerin, Arztberichte bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor der Einreise in die Schweiz zu erhalten, blieben erfolglos (Urk. 9/46-51), obschon die Beschwerdeführerin über Adresse sowie Telefonnummer der behandelnden Ärztin Dr. L.___ in der Türkei verfügte (Urk. 9/36). Der einzige bei den Akten liegende Kurzbericht von Dr. L.___ in türkischer Sprache ist undatiert und aufgrund seiner Kürze zu unzureichend, um verwertbare Erkenntnisse zu liefern (Urk. 9/43), weshalb eine Übersetzung entbehrlich ist.
4.
4.1 Aus den medizinischen Berichten ergibt sich ohne weiteres, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, nicht-epileptischen psychogenen Anfällen sowie einer Somatisierungsstörung leidet. Die Ärzte sind sich sodann auch dahingehend einig, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz gesundheitlich beeinträchtigt war. Aufgrund der Akten ist ebenfalls ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand in der Schweiz im Laufe der Zeit verschlechterte.
4.2 Zu prüfen bleibt indes die Frage, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz in Art und Schwere bereits ein Ausmass erreicht hatten, welches sich invalidisierend auswirkte.
Im Zeitpunkt des ersten Urteils des hiesigen Gerichts vom 21. April 2004 lagen keine Unterlagen vor, gestützt auf welche die Arbeitsfähigkeit abschliessend hätte beurteilt werden können, so dass der Fall zur weiteren Abklärung zurückgewiesen wurde. Unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte ein. Auch aus diesen neuen Unterlagen ergibt sich jedoch nichts zur Frage, ob die gesundheitlichen Beschwerden im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz die Arbeitsfähigkeit bereits eingeschränkt hätten. Als einzige Ärzte äusserten sich dabei Dr. H.___ sowie Dr. K.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Ausführungen beziehen sich jedoch lediglich auf die Zeit vom 22. Januar bis 13. Februar 2001 (Urk. 9/38/1) sowie ab August 2004 (Urk. 9/41 lit. B). Dr. K.___ hielt zudem ausdrücklich fest, retrospektiv könne nicht beurteilt werden, ob die Krankheit mit psychogenen Anfällen und Halluzinationen bei der Einreise in die Schweiz bereits Ursache einer Arbeitsunfähigkeit gewesen sei (Urk. 9/41/5 lit. a).
Nach wie vor liegen demnach keine Berichte vor, welche für die vorliegend zu beurteilende Frage aussagekräftig sind, und es kann aufgrund der medizinischen Berichte insgesamt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2000 voll arbeitsfähig war.
4.3 Nachdem es der Beschwerdegegnerin trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen ist, einen ausführlichen Bericht von Dr. L.___ einzuholen und sich die Beschwerdeführerin an die Namen der sie früher in der Türkei behandelnden Ärzte nicht mehr zu erinnern vermag, ist nicht ersichtlich, auf welche Weise und bei welchen Ärzten aussagekräftige Berichte eingeholt werden könnten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz nicht rechtsgenüglich geklärt werden können.
4.4 Für die Zusprache einer Rente bei ausländischen Staatsangehörigen wird vorausgesetzt, dass sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben. Ferner ist vorausgesetzt, dass die Arbeitsfähigkeit bei der Einreise in die Schweiz nicht durch gesundheitliche Beschwerden beeinträchtigt war, damit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (Urk. 2 S. 2), hat deshalb die Beschwerdeführerin die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit zu tragen (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
4.5 Zusammenfassend steht fest, dass in rechtsgenüglicher Weise nicht mehr festgestellt werden kann, ob sich die bei der Einreise in die Schweiz bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits invalidisierend ausgewirkt hatten, und die Beschwerdeführerin die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen hat. Damit sind die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente nicht erfüllt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
In der Beschwerde vom 23. März 2007 stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt, so dass dem Gesuch stattzugeben ist. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden demzufolge einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird bewilligt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).