Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 26. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Joweid Zentrum 1, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1956, war vom 16. Mai 2005 (Urk. 8/13/1) bis 31. März 2006 (Urk. 8/7/7) als Gipser und Isoleur (Urk. 8/13/1) bei B.___, C.___, D.___, tätig. Am 25. April 2006 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente; Urk. 8/8/6 Ziff. 7.8) an. Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte bei behandelnden Ärzten des Versicherten (Urk. 8/9-10, Urk. 8/17/5-8) und einen Arbeitgeberbericht bei B.___ sowie Auskünfte bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Syna zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung durch den Versicherten (Urk. 8/12) ein und zog einen Zusammenzug des Individuellen Kontos des Versicherten (Urk. 8/11) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/19-27) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2007 (Urk. 2 = Urk. 8/29) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 23. März 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2007 sei aufzuheben und es sei ihm ab. 1. Dezember 2006 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 1), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Juli 2007 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 21. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2007 davon aus, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die medizinischen Akten die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastender Tätigkeiten bei einem vollen Arbeitspensum zuzumuten sei, und dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer ging hingegen davon aus, dass ab 23. Dezember 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe, weshalb ab 1. Dezember 2006 ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 2 f.). Bei der Bemessung des Valideneinkommens sei sodann auf den vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei B.___ erzielten Verdienst abzustellen (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Im Folgenden ist auf Grund der medizinischen Aktenlage die Arbeitsfähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
3.2 Die Ärzte des Spitals E.___, Neurologische Klinik und Poliklinik (nachfolgend: E.___), stellten in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2005 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/9/8):
- rezidivierende Präsynkopen/Synkopen mit Drehschwindel
- Cervicalsyndrom bei Status nach Auffahrunfall vom Dezember 1999 mit leichter Distorsion der HWS
- chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom seit 1996
- Status nach hypertoner Krise 2002
- Epicondylopathia humeri radialis links seit 2002
Der Beschwerdeführer sei zur Abklärung von rezidivierenden Schwindelepisoden aufgeboten worden. Hinweise auf eine vestibuläre Störung, auf ein weiteres Ausfallsyndrom und auf epilepsietypische Veränderungen seien nicht vorhanden (Urk. 8/9/9). Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 %, wobei ungesicherte Arbeiten in grosser Höhe zu vermeiden seien (Urk. 8/9/8).
3.3 Mit Bericht vom 29. November 2005 stellte Dr. med. F.___, Physikalische Medizin FMH, die folgenden Diagnosen (Urk. 8/9/3):
- chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom mit lumbospondylogenen Ausstrahlungen linksseitig
- beginnende Chondrose L5/S1
- Hyperlordose
- Hemisakralisation L5 links
- muskuläre Dysbalance
- chronische Epicondylopathia lateralis und medialis beidseits
Der Beschwerdeführer leide täglich unter Rückenschmerzen, welche mit Medikamenten leicht besserten. Zusätzlich leide er seit 1,5 Jahren unter Schmerzen im Bereich beider Ellenbogen. Die Rückenschmerzen seien auf eine muskuläre Dysbalance mit ausgeprägten Verkürzungen im Bereich des Beckens und der Beine zurückzuführen. Bei den chronischen Ellenbogenschmerzen handle es sich um Beschwerden im Rahmen eines Tennis- beziehungsweise Golfellenbogens beidseits (Urk. 8/9/4).
3.4 Die Ärzte der Klinik G.___ stellten in ihrem Bericht vom 4. April 2006 unter anderem die folgenden Diagnosen (Urk. 8/9/5 = Urk. 8/10/7):
- chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom mit lumbospondylogener Ausstrahlung linksseitig bei beginnender Chondrose L5/S1, Hemisakralisation L5 links und muskulärer Dysbalance
- chronische Epicondylopathia lateralis und medialis beidseits
- rezidivierender Schwindel unklarer Genese
Eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als Gipser und Fassadenisoleur sei wenig realistisch. Dem Beschwerdeführer werde eine Umschulung empfohlen (Urk. 8/9/5).
3.5 Dr. med, H.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. Mai 2006, ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom, eine chronische Epicondylopathie und einen rezidivierenden Schwindel (Urk. 8/9/1 lit. A). Im bisherigen Beruf des Beschwerdeführers bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/9/1 lit. B). Die Ausübung leichterer Tätigkeiten sei dem Beschwerdeführer (allenfalls nach einer Umschulung) zuzumuten (Urk. 8/9/2 lit. D).
3.6 Mit Bericht vom 8. Mai 2006 erwähnten die Ärzte der Klinik G.___, dass dem Beschwerdeführer ein Wiedereinstieg in den bisherigen Beruf als Gipser und Fassadeninsoleur kaum mehr möglich sei. Berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung seien angezeigt (Urk. 8/10/4). Im Beiblatt zur Arbeitsbelastung vom 5. Mai 2006 attestierten die Ärzte der Klinik G.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 50 % (Urk. 8/10/6 = Urk. 3/5).
3.7 Mit Zeugnis vom 21. November 2006 attestierte Dr. H.___ dem Beschwerdeführer vom 23. September 2005 bis 27. Oktober 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen Unfall und ab dem 23. Dezember 2005 bis auf Weiteres eine solche wegen Krankheit (Urk. 8/24 = Urk. 3/2).
3.8 Die Ärzte des Zentrums I.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 27. Dezember 2006 (Urk. 8/17/5-8), dass der Beschwerdeführer vom 9. August 2002 bis 27. Februar 2003 im Zentrum I.___ behandelt worden sei und diagnostizierten eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom. Der Beschwerdeführer habe im Juli 2002 drei Tage in Haft verbracht wegen eines Verdachts auf Zufügung von Körperverletzungen gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter. Trotz mehrfacher schriftlicher Aufgebote habe der Beschwerdeführer die Behandlung abgebrochen (Urk. 8/17/6). Die bisherige Berufstätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zuzumuten (Urk. 8/17/8).
3.9 Am 22. Januar 2007 führte Dr. H.___ aus, dass er den Beschwerdeführer seit Dezember 2003, wegen Kopf-, Schulter-, Rückenschmerzen, Schwindel, Herz-Kreislauf-Problemen und wegen Hautinfektionen behandelt habe (Urk. 8/25 = Urk. 3/3).
3.10 Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 erwähnten die Ärzte des Zentrums I.___, dass der Beschwerdeführer sie am 13. Februar 2007 nach längerer Zeit erneut einmalig konsultiert habe. Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit realisieren könne (Urk. 3/6).
4.
4.1 In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten fällt in somatischer Hinsicht auf, dass die beteiligten Ärzte übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an Rückenbeschwerden leidet. Am 29. November 2005 stellte Dr. F.___ ein chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom fest und erwähnte, dass der Beschwerdeführer täglich unter Rückenschmerzen und seit 1,5 Jahren auch unter Schmerzen im Bereich beider Ellenbogen leide (Urk. 8/9/3). Die Ärzte des Spitals E.___ erwähnten am 13. Oktober 2005, dass der Beschwerdeführer seit 1996 an einem chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom und seit 2002 an einer Epicondylopathia humeri radialis links leide (Urk. 8/9/8). Während die Ärzte der Klinik G.___ am 4. April 2006 ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom feststellten (Urk. 8/9/5), diagnostizierte Dr. H.___ am 4. Mai 2006 unter anderem ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom und eine chronische Epicondylopathie (Urk. 8/9/1 lit. A).
4.2 Während die Ärzte des Zentrums I.___ in ihrem Bericht vom 27. Dezember 2006 (Urk. 8/17/8) und die Ärzte des Spitals E.___ (Urk. 8/9/8) die Ausübung der bisherigen Berufstätigkeit, abgesehen von ungesicherten Arbeiten in grosser Höhe, dem Beschwerdeführer vollumfänglich zumuten wollten, ging Dr. H.___ davon aus, dass in Bezug auf die Ausübung der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gipser und Fassadenisolierer ab 23. September 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 8/9/1 lit. B, Urk. 8/24), dass dem Beschwerdeführer nach einer allfälligen Umschulung jedoch die Ausübung körperlich leichter und behinderungsangepasster Tätigkeiten uneingeschränkt zuzumuten sei (Urk. 8/9/2 lit. D). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass die Beurteilung durch Dr. H.___ in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten als hinreichend und nachvollziehbar begründet erscheint und zu überzeugen vermag, weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann.
4.3 Nicht abgestellt werden kann hingegen auf die Beurteilung der Ärzte Klinik G.___ vom 5. Mai 2006 (Urk. 8/10/6). Denn obwohl diese Ärzte in ihren Berichten vom 4. April 2006 (Urk. 8/9/5) und vom 8. Mai 2006 (Urk. 8/10/3-4) dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gipser und Fassadenisoleur nicht mehr zumuten wollten, hielten sie für den Beschwerdeführer immerhin eine berufliche Umschulung auf eine behinderungsangepasste leichte Tätigkeit angezeigt. Vor diesem Hintergrund leuchtet nicht ein, aus welchem Grund die Ärzte der Klinik G.___ dem Beschwerdeführer im Beiblatt vom 5. Mai 2006 (Urk. 8/10/6) die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur halbtags zumuten wollten. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann daher vorliegend auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzte der Klinik G.___ vom 5. Mai 2006 (Urk. 8/10/6) nicht abgestellt werden.
4.4 Nicht abgestellt werden kann sodann auf die Beurteilung der Ärzte des Zentrums I.___ vom 23. Februar 2007 (Urk. 3/6). Denn obwohl die Ärzte des Zentrums I.___ erwähnten, dass sie vom Beschwerdeführer nach längerer Zeit am 13. Februar 2007 nur einmalig konsultiert worden seien, setzten sie sich in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2007 nicht mit ihrer eigenen Beurteilung vom 27. Dezember 2006 auseinander, worin sie dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit noch eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten (Urk. 8/17/8). Da Hinweise auf eine in der Zwischenzeit eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht nicht zu erkennen sind, fehlt es der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung der Ärzte des Zentrums I.___ vom 23. Februar 2007 (Urk. 3/6) daher an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb vorliegend darauf nicht abzustellen ist.
4.5 Nach Gesagtem hat auf Grund der medizinischen Aktenlage, insbesondere gestützt auf die im Hinblick auf die Restarbeitsfähigkeit nachvollziehbare Beurteilung von Dr. H.___ vom 4. Mai 2006 (Urk. 8/9/2), als erstellt zu gelten, dass dem Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens die Ausübung körperlich leichter, behinderungsangepasster Tätigkeiten weiterhin in vollem Umfang zuzumuten war.
4.6 Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, weshalb - entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen (Urk. 1 S. 4) - von ergänzenden Beweismassnahmen und insbesondere der Einholung weiterer medizinischer Berichte sowie eines ärztlichen Gutachtens, abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen).
5.
5.1 Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens zu prüfen. Nach der Rechtsprechung sind für den dafür vorzunehmenden Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
5.2 Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 30b).
5.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens während längerer Zeit wiederholt arbeitslos war. So bezog er in der Zeit vom 1. August 2002 bis zur Aussteuerung am 31. Juli 2004 (Urk. 8/12/1) und erneut ab Oktober 2004 bis Februar 2005 (Urk. 8/11/1) Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Ab 16. Mai 2005 war der Beschwerdeführer anschliessend bei B.___, C.___, tätig (Urk. 8/13/1). Die Einzelunternehmung C.___ B.___ wurde jedoch am 2. Oktober 2006 infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragungspflicht auf Begehren des Inhabers im Handelsregister gelöscht (Publikation im SHAB Nr. 194 vom 6. Oktober 2006), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin bei B.___ tätig sein würde. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens kann daher nicht das vom Beschwerdeführer bei B.___ erzielte Einkommen berücksichtigt werden. Vielmehr ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die entsprechenden Tabellenlöhne für das Baugewerbe abzustellen (vgl. Urteile des EVG in Sachen G. vom 28. Dezember 2004, I 704/03, Erw. 4.2, in Sachen D. vom 29. September 2004, I 285/04, Erw. 5.1, in Sachen H. vom 29. Juni 2006, Erw. 5.2, I 765/05 und in Sachen S. vom 29. Januar 2005, I 19/05; RKUV 2000 Nr. U 405 S. 400).
5.4 Nach der Rechtsprechung können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5 Gemäss der Tabelle A1 der LSE 2006 erzielten Männer für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Baugewerbe durchschnittlich einen monatlichen Verdienst von Fr. 5007.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Baugewerbe im Jahre 2006 von 41,7 Stunden resultiert ein Valideneinkommen im Jahre 2006 von rund Fr. 62638.-- (Fr. 5007.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41,7 Stunden).
5.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Gemäss der Tabelle A1 der LSE 2006 erzielten Männer für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) durchschnittlich einen monatlichen Verdienst von Fr. 4732.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2006 von 41,7 Stunden hätte der Beschwerdeführer bei Annahme einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Jahre 2006 einen Verdienst von rund Fr. 59197.-- (Fr. 4732.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41,7 Stunden) erzielen können.
5.7 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.8 Der Beschwerdeführer, welchem die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 100 % zuzumuten ist, ist nicht auf Teilzeitarbeit angewiesen und hat daher aus diesem Grunde nicht mit geringeren Einkünften zu rechnen. Sodann verfügte der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltbewilligung C (Urk. 8/5/2) und musste daher im Vergleich zu Schweizern nicht mit einer tieferen Entlöhnung rechnen (LSE 2004 S. 30 Tabelle G14), weshalb aus diesem Grunde kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Dem Beschwerdeführer ist jedoch nur mehr die Ausübung körperlich leichter, behinderungsangepasster Tätigkeiten zuzumuten, weshalb er im Vergleich mit voll Einsatzfähigen mit geringeren Einkünften rechnen musste. Aus diesem Grund erscheint ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % als gerechtfertigt.
5.9 Nach Gesagtem beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2006 rund Fr. 53277.-- (Fr. 59197.-- x 0,9). Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 62638.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 53277.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 9361.--, womit ein Invaliditätsgrad von rund 15 % resultiert. Ein Rentenanspruch ist daher nicht ausgewiesen.
6. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2007 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).