Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00464[9C_647/2008]
IV.2007.00464

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 23. Juni 2008

in Sachen

K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1         K.___, geboren 1957, arbeitete vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Mai 1999 (letzter effektiver Arbeitstag: 17. August 1998) bei der A.___ AG als Raumpflegerin in einem Teilzeitpensum (Urk. 9/3). Wegen starken Rücken- und Beinschmerzen meldete sich die Versicherte am 22. September 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich daraufhin bei der A.___ AG nach dem letzten Arbeitsverhältnis der Versicherten (vgl. Arbeitgeberbericht vom 5. Oktober 1999, Urk. 9/3) und holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation spez. Rheumaerkrankungen, vom 11. Oktober 1999 (Urk. 9/11), von Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, vom 14. Februar 2000 (Urk. 9/13) sowie von der Rheuma- und Rehabilitationsklinik D.___ vom 2. Mai 2000 (Urk. 9/15/4-8) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/18-19) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 13. Juli 2000 ab, da es ihr aus fachärztlicher Sicht zumutbar sei, mittels intensiver physiotherapeutischer Behandlung und eines selbständig auszuführenden muskulären Trainings eine vollzeitige leichte bis mittelschwere erwerbliche Tätigkeit, auch im bisherigen Berufsumfeld, auszuüben (Urk. 9/20).
1.2     Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Dezember 2001 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese zusätzliche medizinische Abklärungen über den psychischen Gesundheitszustand der Versicherten zur hinreichenden Bestimmung der Arbeitsfähigkeit vornehme und anschliessend neu über den Rentenanspruch verfüge (Urk. 9/31). Die IV-Stelle liess daraufhin das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Oktober 2002 (Urk. 9/46) erstellen. Mit Verfügung vom 6. Januar 2003 wies sie das Leistungsbegehren von K.___ erneut ab (Urk. 9/48). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Februar 2003 (Urk. 9/50) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 19. Februar 2003 (Urk. 9/49) nicht ein und überwies diese zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die IV-Stelle, welche den weiteren Arztbericht von Dr. C.___ vom 8. April 2003 (Urk. 9/53) einholte. Mit Entscheid vom 21. Mai 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 9/59). Die dagegen erhobenen Beschwerden wiesen sowohl das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. Januar 2004 (Urk. 9/62) als auch das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 25. Mai 2004 (Urk. 9/64) ab.
1.3     Mit Eingabe vom 23. März 2006 liess K.___ bei der IV-Stelle den Antrag stellen, es sei ihr revisionsweise bzw. neuanmeldungsweise eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und zu gewähren (Urk. 9/66-67). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. F.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, vom 18. April 2006 (Urk. 9/71/5-6), von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. April 2006 (Urk. 9/72), von Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, Zürich, vom 24. Mai 2006 (Urk. 9/75) und von Dr. C.___ vom 29. August 2006 (Urk. 9/76) ein. Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 9/79). Gegen diesen Vorbescheid liess K.___ am 7. Februar 2007 diverse Einwände erheben (Urk. 9/83). Die IV-Stelle hielt indessen an ihrer Auffassung fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Februar 2007 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob K.___ durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, am 23. März 2007 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
          2.  Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen.
          3.      Eventualiter sei der Fall zur weiteren medizinischen (z.B. MEDAS-) und beruflichen (z.B. BEFAS-) Abklärung zurückzuweisen und ein Gutachten inkl. psychiatrischer Begutachtung einzuholen.
          4.     Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 21. September 2007 liess die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen festhalten (Urk. 12). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 5. November 2007 geschlossen (Urk. 15).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 19. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.5     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.6     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).

2.
2.1     Laut dem Bericht von Dr. B.___ vom 11. Oktober 1999 (Urk. 9/11) leidet die Beschwerdeführerin unter einem Status nach lumbospondylogenem Syndrom beidseits, einem Status nach Diskushernie L5/S1 1996 sowie an einer Depression mit Psychosomatisation. In ihrer Tätigkeit als Putzfrau sei die Beschwerdeführerin vom 18. August 1998 bis zum 30. April 1999 zu 100 % und vom 1. bis zum 30. Mai 1999 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Trotz eines Klinikaufenthaltes seien nach Angaben der Beschwerdeführerin die Rückenschmerzen nicht zurückgegangen. Sämtliche Labor- und bildgebenden Untersuchungen hätten jedoch keine Hinweise auf eine Ursache der Beschwerden ergeben, so dass Dr. B.___ der Beschwerdeführerin ab dem 31. Mai 1999 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigte. Seines Erachtens leidet die Beschwerdeführerin unter einer Depression.
2.2     Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Februar 2000 (Urk. 9/13) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Diskushernie L5/S1 medial und einen Status nach Cholezystektomie. Als Putzfrau sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 1999 dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Eine alternative Tätigkeit sei auf Grund des Ausbildungsstandes und der körperlichen Verfassung nicht denkbar. Die Beschwerdeführerin könne nur kurze Zeit in einer Körperposition bleiben und die untere Wirbelsäule nicht belasten. In seinem Bericht vom 24. November 2001 (Urk. 9/29) gab Dr. C.___ zusätzlich an, die Beschwerdeführerin leide unter einem PCP-ähnlichen Krankheitsbild mit negativer Serologie sowie an einer chronisch-depressiven Verstimmung. Sie sei bei Belastungen der Wirbelsäule in jeglicher Form sowie in der Beweglichkeit der Finger-, Hand- und Ellenbogengelenke eingeschränkt. Nach wie vor sei weder eine Berufsausübung in der angestammten noch eine Umstellung auf eine andere Tätigkeit denkbar. Am 8. April 2003 (Urk. 9/53) erstattete Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin einen weiteren Bericht, wonach sich nunmehr auch noch eine gastro-oesophageale Refluxerkrankung sowie Migräne mit bitemporalen Kopfschmerzen einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Dr. C.___ hielt daran fest, dass der Beschwerdeführerin keine Berufstätigkeit mehr zumutbar sei.
2.3     Gemäss dem Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik D.___ vom 2. Mai 2000 (Urk. 9/15/4-8) leidet die Beschwerdeführerin unter einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom (Diskushernie medial L5/S1 1996, unauffälliges MRI 1999). Als Angestellte einer Reinigungsfirma sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 1999 bis zu ihrem Eintritt in die Klinik am 21. Dezember 1999 100%ig arbeitsunfähig gewesen, ebenso bis zum Austritt. Beim Eintritt in die Klinik habe die Schmerzsymptomatik im Bereich der LWS im Vordergrund gestanden, wobei gemäss Angaben der Beschwerdeführerin eine Ausstrahlung in die Beine beidseits hinzugekommen sei. Es habe sich eine weitgehend physiologische Wirbelsäulenform gezeigt und eine dezente Anteflexion der HWS mit Streckhaltung der BWS und LWS bestanden. Dabei sei jedoch die gesamte Wirbelsäule frei beweglich gewesen. Auffällig sei eine deutliche muskuläre Haltungsinsuffizienz der Rumpfstabilisatoren gewesen. Unter den angeordneten Therapien habe die Beschwerdeführerin langsam Fortschritte bezüglich Mobilität und Beweglichkeit gemacht. Sie sei etwas kräftiger und ausdauernder geworden. Jedoch hätten nur langsame Fortschritte beobachtet werden können und die Schmerzsymptomatik sei dabei unverändert geblieben. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei eine rasche Reintegration in den Berufsalltag anstrebenswert, um eine weitestgehende Schmerzausweitung zu verhindern. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zur Zeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Die Reintegration in den Berufsalltag der bisher durchgeführten Arbeit in einer Reinigungsfirma sei möglich.
2.4     Laut dem Gutachten von Dr. E.___ vom 9. Oktober 2002 (Urk. 9/46) leidet die Beschwerdeführerin unter Problemen der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (F54.ICD-10). Eine depressive Störung habe sich nicht feststellen lassen. Es liege ein Schmerzsyndrom vor, mit welchem die Beschwerdeführerin gelernt haben wolle, zu leben und die Krankheit zu ertragen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. In Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin wäre eine Wiedereingliederung sinnvoll. Laut ihren Aussagen würde sie gerne an einer Stelle arbeiten, wo sie nicht unter Stress stehe und körperlich anstrengende Arbeiten ausüben müsste. Unter diesen Voraussetzungen werde empfohlen, der Beschwerdeführerin bei der Stellensuche behilflich zu sein.
2.5     Sowohl das hiesige Gericht im Urteil vom 14. Januar 2004 (Urk. 9/62) als auch das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 25. Mai 2004 (Urk. 9/64) kamen zum Schluss, aufgrund des Gutachtens von Dr. E.___ sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht unter einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Krankheit leide. In Bezug auf die Festlegung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sei nicht auf die Beurteilung von Dr. C.___, sondern auf jene der Fachärzte abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin nicht wesentlich eingeschränkt sei. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei deshalb von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Mai 2003 (Urk. 9/59) zu Recht verneint worden.

3.       Zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 21. Mai 2003 bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2007 wesentlich verschlechtert hat. Diese Prüfung ist anhand der von der Beschwerdegegnerin nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte vorzunehmen.
3.1     Die Neurologin Dr. F.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 18. April 2006 (Urk. 9/71/5-6) ein lumbo- und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom, wahrscheinlich im Rahmen einer Fibromyalgie. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem eine Migräne ohne Aura. Seit 1994 leide die Beschwerdeführerin unter zunehmend ausgeprägten Schmerzen im Kreuzbereich. Diese hätten im Laufe der Jahre durch physikalische Massnahmen gebessert werden können. Es sei aber auch zu Schmerzen im Nacken, in den Fingergelenken und den Ellenbogen gekommen. Seit 2003 sei die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung. 2004 sei eine Abklärung durch Dr. H.___ vorgenommen worden, die keine Hinweise für eine Borreliose ergeben habe. Schliesslich leide die Beschwerdeführerin unter seltenen Kopfschmerzattacken im Sinne einer Migräne ohne Aura. In der neurologischen Untersuchung hätten ein Zervikalsyndrom, multiple druckschmerzhafte Punkte biokzipital und im Nacken sowie im Arm- und Beinbereich festgestellt werden können. Es gebe keine neurologischen Defizite. Da sie, Dr. F.___, nur eine einmalige neurologische Untersuchung am 4. Juli 2005 durchgeführt und dabei ein chronisches Schmerzsyndrom, aber keine sonstigen neurologischen Auffälligkeiten festgestellt habe, sei die Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Arzt und allenfalls Rheumatologen zu bestimmen.
3.2     Gemäss dem Arztbericht von Dr. G.___ vom 19. April 2006 (Urk. 9/72) leidet die Beschwerdeführerin unter einem depressiv-dysphorischen Zustandsbild bei Fibromyalgie und chronischem generalisiertem Schmerzsyndrom seit mindestens Dezember 2004. Seit über 10 Jahren bestünden Schmerzen, welche sich zunehmend erweitert hätten. Stationäre und ambulante rheumatologische Abklärungen und Behandlungen hätten keine Besserung erbracht. Die Beschwerdeführerin habe sich zunehmend depressiv gefühlt und sei der Meinung, dass sich ihr Zustand in letzter Zeit verschlechtert habe. Neben anamnestisch bekannten Schmerzen stünden körperliche Beschwerden im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin wirke angespannt, habe einen leidenden Gesichtsausdruck, fühle sich nicht verstanden, bewege sich vorsichtig. Ihre Gedanken kreisten sich um die Beschwerden, sie sei zeitweise gereizt. Sie klage über zunehmende Vergesslichkeit und Konzentrationsschwäche sowie erhebliche Schlafstörungen. Die Prognose sei ungewiss. Die Beschwerdeführerin möchte ca. 50 % arbeiten, der Hausarzt halte sie zu 100 % arbeitsunfähig. Aus Sicht von Dr. G.___ betrage die Arbeitsunfähigkeit ca. 50 %.
3.3     Laut dem Arztbericht von Dr. H.___ vom 24. Mai 2006 (Urk. 9/75/1-4) leidet die Beschwerdeführerin unter einer primären Fibromyalgie. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau sei sie seit August 1998 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin könne lediglich beschränkt und verlangsamt den Haushalt mit Hilfe der Familie bewältigen. Ausserhäusliche Erwerbstätigkeiten seien sicher nicht möglich.
3.4     Dr. C.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 29. August 2006 (Urk. 9/76/5-6) funktionelle Herzbeschwerden (Abklärung Spital J.___ 2/2004: Myokard-Perfusionsszintigraphie: kein pathologischer Befund), eine chronische depressive Symptomatik bei Status nach wiederholten psychiatrischen Behandlungsversuchen zuletzt durch Dr. G.___, eine chronische Schmerzerkrankung, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit Schmerzgeneralisierung und Fibromyalgiesyndrom bei Diskushernie L5/S1 medial (1996) und bei unauffälligem MRI (1999), eine gastro-oesophageale Refluxerkrankung, einen Status nach Cholezystektomie, einen Status nach Abklärung wegen Verdacht auf Borreliose (Dr. H.___), eine Opiat-/Opioid-Unverträglichkeit, generalisierte Arthralgien unklarer Ursache, beginnende DIP und PIP-Arthrosen an beiden Händen, Hallux valgus-Beschwerden beidseits, Spreizfüsse beidseits sowie ein Ganglion am Grosszehengrundgelenk rechts. Zum früher beschriebenen Beschwerdebild seien thorakale Schmerzen, ein Fremdkörpergefühl in der Halsgegend und Schluckstörungen, ein Schwindelgefühl, ein Kältegefühl in den Beinen sowie Blockierungen der Kniegelenke hinzugetreten. In ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 1999 dauernd zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/76/1), und auch die Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. Im Haushalt sei ihr Folgendes noch möglich: Kochen (Warmmachen von Speisen bei einigen Minuten Kochzeit), leichte Putzarbeiten von kurzer Dauer, leichte Geschirrwascharbeiten sowie kleine Einkäufe von leichten Sachen.
3.5     Dr. med. I.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2006 (Urk. 9/77/2-3) fest, die Bewertung in den einzelnen Berichten könne vor IV-rechtlichem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Aus somatisch-neurologischer Sicht seien laut Befundlage keine objektiven Defizite zu sichern. Ein psychischer Gesundheitsschaden liege mangels objektiver und nachvollziehbarer Befunde ebenfalls nicht vor. Die Diagnose Fibromyalgie sei laut Aktenlage mindestens seit November 2004 bekannt und wirke sich in der Regel ohne psychiatrische Komorbidität nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus, d.h. eine Willensanstrengung zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit wäre zumutbar. Ausschlaggebend sei, ob die versicherte Person aufgrund objektivierbarer Befunde nicht oder nur in beschränktem Umfang arbeiten könne. Da aus den eingereichten Berichten keine relevanten objektivierbaren Befunde hervorgingen, sei nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden nach Art. 4 IVG auszugehen.

4.
4.1         Insgesamt ist aus den von der Beschwerdegegnerin eingeholten medizinischen Berichten keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit dem 21. Mai 2003 ersichtlich. Die laut dem Bericht von Dr. C.___ von der Beschwerdeführerin geklagten funktionellen Herzbeschwerden haben sich nicht durch einen pathologischen Befund erklären lassen. Ebenso wenig hat sich der Verdacht einer Borreliose bestätigt, und Dr. F.___ konnte keine neurologischen Defizite objektivieren. Vielmehr hält Dr. C.___ die Beschwerdeführerin, ohne eine wesentliche neue Diagnose gestellt zu haben, aufgrund des Schmerzsyndroms zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Beurteilung hat Dr. C.___ indessen bereits vor dem 21. Mai 2003 vorgenommen, und das hiesige Gericht hat in den Urteilen vom 7. Dezember 2001 (Urk. 9/31) und vom 14. Januar 2004 (Urk. 9/62) ausgeführt, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Dr. H.___ attestiert der Beschwerdeführerin ebenfalls seit August 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Diese Einschätzung beruht offensichtlich in erster Linie auf Angaben der Beschwerdeführerin selbst bzw. von Dr. C.___ und nicht auf eigenen Untersuchungen von Dr. H.___, welcher primär beigezogen wurde, um den Verdacht einer Borreliose abzuklären, mit negativem Befund (vgl. Urk. 9/75/19-21). Aus dem Bericht von Dr. H.___ vom 23. November 2004 (Urk. 9/75/19-20) ergibt sich denn auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 21. Mai 2003. Was schliesslich die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands durch Dr. G.___ anbelangt, so kann aus seinem Bericht gegenüber demjenigen von Dr. E.___ ebenfalls nicht auf eine Verschlechterung geschlossen werden, sondern es handelt sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Übereinstimmend mit Dr. I.___ ist festzustellen, dass der Bericht von Dr. G.___ mangels objektiver und nachvollziehbarer Befunde gar keinen psychischen Gesundheitsschaden ausweist.
4.2     Soweit die Beschwerdeführerin beantragen lässt, es sei eine erneute psychiatrische Begutachtung vorzunehmen, ist festzuhalten, dass hierzu lediglich Anlass bestünde, wenn erhebliche Indizien vorhanden wären, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der umfassenden psychiatrischen Begutachtung durch Dr. E.___ wesentlich verschlechtert hat, was - wie bereits erwähnt - nicht der Fall ist. Es verhält sich vielmehr so, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kaum objektivierbaren Schmerzen nach wie vor nicht in der Lage sieht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, woran sich gegenüber dem früheren Verfahren ebenfalls nichts geändert hat.

5.          Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mangels relevanter Verschlechterung des Gesundheitszustands zu Recht verneint hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
6.2     Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).