IV.2007.00467

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 9. Mai 2008
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1980, absolvierte im Jahr 2001 die Matura Typus D (Urk. 8/3 S. 4). Das im Oktober 2002 aufgenommene Ethnologiestudium brach sie nach vier Semestern ab (Urk. 8/8 S. 2, Urk. 8/15 S. 6). Sie arbeitete je teilzeitlich von Februar 2002 bis Januar 2005 als Sachbearbeiterin bei der A.___, von April 2003 bis Mai 2004 als Mitarbeiterin bei der B.___ sowie von August 2005 bis April 2006 als selbständige Hundesitterin (Urk. 8/3 S. 5, Urk. 8/14 S. 1, Urk. 8/16 S. 1). Im Mai 2006 beging die Versicherte einen Suizidversuch (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/15 S. 7).
         Am 21. Juni 2006 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen emotionaler instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung/Erstausbildung, Rente) an (Urk. 8/3). In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten ab (Urk. 8/6-9, Urk. 8/14-17). Mit Vorbescheid vom 30. November 2006 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 8/19). Die Versicherte, schliesslich vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Guggisberg vom Support Sozialdepartement Recht der Stadt Zürich, erhob dagegen mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 (Urk. 8/21), ergänzt mit Schreiben vom 6. Januar 2007 (Urk. 8/27-28) und vom 15. Januar 2007 (Urk. 8/29), Einwand. Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung führte die Versicherte mit Eingabe vom 23. März 2007 Beschwerde und verlangte die Zusprechung einer ganzen Rente ab Juli 2005; eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 21. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
         Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Während bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) die Schadenminderungspflicht unter anderem in dem Sinne eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt, bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
1.5     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).  Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Gegen die Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen mit der Verfügung vom 21. Februar 2007 (Urk. 2) erhob die Beschwerdeführerin keine Beschwerde (Urk. 1 S. 2), weshalb diese Frage nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. BGE 125 V 413 Erw. 2a) und die angefochtene Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
         Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. univ. C.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) sowie auf die Berichte des Psychiatriezentrums D.___ vom 16. Mai und 30. August 2006 (Urk. 8/8, Urk. 8/17 S. 10 ff.) auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt und es liege daher keine Invalidität vor (Urk. 2 S. 1 f.). Seitens der Beschwerdeführerin wurde dagegen vorgebracht, das einseitige Abstellen auf den Bericht des Psychiatriezentrums D.___ erscheine unbegründet. Die behandelnden Ärzte würden von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % respektive von 100 % seit spätestens Mai 2005 ausgehen, weshalb (wegen der verspäteten Anmeldung im Juni 2006) ab Juni 2005 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 1 S. 3).

3.      
3.1    
3.1.1   Das Psychiatriezentrum D.___, wo die Beschwerdeführerin nach ihrem Suizidversuch stationär vom 3. bis 16. Mai 2006 behandelt worden war, stellte gemäss Austrittsbericht vom 16. Mai 2006 (Urk. 8/17 S. 12) und gemäss Bericht vom 30. August 2006 (Urk. 8/8 S. 1) die Diagnose einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10: F43.23). Die Anpassungsstörung sei nach psychosozialen Belastungssituationen diagnostiziert worden. Aufgrund der geäusserten Beschwerden wie starken Stimmungsschwankungen, Spannungszuständen, impulsivem und selbstaggressivem Verhalten stelle sich ausserdem der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (Urk. 8/17 S. 12). Während der 13-tägigen Hospitalisation habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin gebessert. Die Ärzte des Psychiatriezentrums würden bei ihr genügend Ressourcen sehen, um ein eigenverantwortliches und selbständiges Leben mit psychotherapeutischer Begleitung zu führen. Ob sie ihre Fähigkeiten auch in Zukunft entsprechend nutzen könne, könne aufgrund der Kürze des Aufenthaltes nicht ausreichend beurteilt werden. Sie würden jedoch von einer positiven Diagnose (gemeint wohl: Prognose) ausgehen. Ihr Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit könnten durch ambulante psychologische oder psychiatrische Begleitung verbessert werden. Während der Hospitalisation vom 3. bis 16. Mai 2006 sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Nach dem Austritt habe bei ihr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 8/8 S. 1 und S. 3, Urk. 8/17 S. 12).
3.1.2         Anschliessend an den stationären Aufenthalt im Psychiatriezentrum D.___ begab sich die Beschwerdeführerin vom 23. Mai bis 4. August 2006 in teilstationäre Behandlung der Tagesklinik der E.___ (nachfolgend: F.___). Gemäss dem Austrittsbericht vom 15. August 2006 (Urk. 8/17 S. 6 ff.) und dem Bericht der F.___ vom 1. September 2006 (Urk. 8/15 S. 4 ff.) wurde die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10: F60.31) gestellt (Urk. 8/15 S. 5, Urk. 8/17 S. 6). Diese bringe viele Einschränkungen im täglichen Leben und in der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit mit sich. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Büroangestellte sei während der Therapie vom 23. Mai bis 4. August 2006 vollständig eingeschränkt gewesen (Urk. 8/15 S. 5). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie halbtags arbeitsfähig (Urk. 8/15 S. 4). Die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit seien mittelfristig durch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung verbesserungsfähig (Urk. 8/15 S. 7).
3.1.3   Auch Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit März 2005 in Behandlung ist, diagnostizierte gemäss Bericht vom 19. November 2006 eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10: F60.31), zusätzlich mit depressiven Reaktionen und narzisstischen (ICD-10: F60.8) sowie ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10: F60.6). Diese Persönlichkeitsstörung habe sich allmählich seit der belastenden Kindheit entwickelt. Der Beschwerdeführerin sei zur Zeit keine Arbeit zumutbar, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit habe bisher durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden können. Der Gesundheitszustand sei aber grundsätzlich verbesserungsfähig. Auf längere Sicht werde sich herausstellen, ob sie ein Studium fortführen oder neu aufnehmen könne oder ob sie eine andere Ausbildung werde in Angriff nehmen können. Zur Zeit könnten dazu keine Angaben gemacht werden (Urk. 8/17 S. 1 ff.).
3.2     Die derzeitige medizinische Aktenlage ist zur Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin unzureichend.
         Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) und des RAD (Urk. 8/18 S. 3) kann insbesondere nicht auf die Berichte des Psychiatriezentrums D.___ vom 16. Mai 2006 (Urk. 8/17 S. 10 ff.) und vom 30. August 2006 (Urk. 8/8 S. 1 ff.) abgestellt werden. Die darin aufgeführte Diagnose einer Anpassungsstörung, welche von den später behandelnden Ärzten nicht mehr gestellt wurde, ist gemäss dem Austrittsbericht vom 16. Mai 2006 im Zusammenhang mit den (damaligen) psychosozialen Belastungssituationen (finanzielle Probleme, Spannungen innerhalb ihrer Wohngemeinschaft, Trennung von der Freundin; Urk. 8/8 S. 2, Urk. 8/17 S. 11) zu sehen (Urk. 8/17 S. 12) und erfolgte unmittelbar nach dem Suizidversuch am 2. Mai 2006. Die Beurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nach Austritt aus dem Psychiatriezentrum am 16. Mai 2006 erging im Hinblick auf eine günstige Prognose, wobei dazu einschränkend festgehalten wurde, dass die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Nutzung ihrer für ein selbständiges Leben an sich genügenden Ressourcen aufgrund der Kürze des Aufenthaltes nicht ausreichend beurteilt werden könne (Urk. 8/17 S. 12). Die Einschätzung des Psychiatriezentrums D.___ ist daher für die Beurteilung eines längeren Zeitraums ungeeignet. Auch konnte in der Folge nach dem Austritt aus dem Psychiatriezentrum D.___ eine günstige Entwicklung respektive die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Nutzung ihrer Ressourcen von den behandelnden Therapeuten und Ärzten der F.___ sowie von Dr. G.___ im Rahmen von längerfristigen Therapien (noch) nicht bestätigt werden. Vielmehr erhärtete sich nach Ansicht der F.___ und von Dr. G.___ die vom Psychiatriezentrum D.___ gestellte Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10: F60.31). Diese schränkt sowohl nach Meinung der F.___ als auch nach jener von Dr. G.___ die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich ein (Urk. 8/15 S. 4 f., Urk. 8/17 S. 1 f.). Allerdings wird der Umfang der Arbeitsunfähigkeit unterschiedlich beurteilt (F.___: 50 %, Urk. 8/15 S. 4, Dr. G.___: 100 % Arbeitsunfähigkeit, Urk. 8/17 S. 1 f.). Dies liesse sich allenfalls mit der ausschliesslich von Dr. G.___ diagnostizierten weiterführenden Persönlichkeitsstörung mit depressiven Reaktionen und narzisstischen (ICD-10: F60.8) sowie ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10: F60.6; Urk. 17 S. 1) erklären. Jedoch nimmt Dr. G.___ zu den Unterschieden seiner Diagnose und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu denjenigen der F.___ und des Psychiatriezentrums D.___ nicht Stellung. Auch ist den Berichten von Dr. G.___ und der F.___ nicht zu entnehmen, ob und inwieweit ihnen die medizinischen Vorakten bei ihrer Beurteilung zur Verfügung standen. Damit erfüllen sie nicht alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Im Übrigen ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass (nebst allgemein praktizierenden Hausärzten) auch behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. März 2006 in Sachen S., I 655/05, Erw. 5.4). Auf die Berichte von Dr. G.___ und der F.___ kann daher ebenfalls nicht abgestellt werden.
         Medizinisch nicht eindeutig bestimmt ist sodann der Beginn der gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welcher Zeitpunkt zur Bestimmung des Beginns des Rentenanspruches und bei der Invaliditätsbemessung für den Einkommensvergleich zwischen den zeitidentischen Invaliden- und Valideneinkommen massgeblich ist (vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174). Das Psychiatriezentrum D.___ und die F.___ bestimmen die Arbeitsunfähigkeit (in der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit) je ab Eintritt der Beschwerdeführerin in deren Einrichtungen auf den 3. Mai 2006 (Urk. 8/8 S. 1) respektive den 23. Mai 2006 (Urk. 8/15 S. 5). Dr. G.___ dagegen attestiert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Mitte März 2004, ohne dies jedoch zu begründen, und relativiert diese Zeitangabe sogleich wieder, indem er hinzufügt, eine solche Arbeitsunfähigkeit bestehe spätestens seit dem Suizidversuch im Mai 2005 (richtig: Mai 2006; Urk. 8/17 S. 1).
         Es ist daher zur Bestimmung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit sowie zur Bestimmung der Diagnose und des sich daraus ergebenden Umfangs der Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit eine psychiatrische Begutachtung angezeigt. Dabei gilt es ausserdem zu klären, ob und seit wann die Beschwerdeführerin nach Abbruch des Studiums gesundheitsbedingt (und nicht freiwillig) lediglich einem Teilzeiterwerbspensum nachging. Das Gutachten hat sich insbesondere auch mit allfälligen Abweichungen zu den Beurteilungen der behandelnden Fachärzte auseinanderzusetzen und zur Frage allfälliger soziokultureller und psychosozialer Gründe für das Unvermögen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a), sowie zur Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdeführerin über die psychischen Ressourcen verfügt, um die psychischen Leiden überwinden zu können (vgl. BGE 130 V 352), Stellung zu nehmen.

4.         Zusammenfassend kann gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilt werden, welche Tätigkeiten und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer psychischen Beschwerden noch zumutbar sind. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin bedarf es daher einer zusätzlichen medizinischen Grundlage. Die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2007 (Urk. 2) ist folglich insoweit aufzuheben, als sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, und die Sache ist zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Eine Prozessentschädigung entfällt, da nach gefestigter Praxis eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (BGE 126 V 11).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2007 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Guggisberg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).