Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00469
IV.2007.00469

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 25. April 2008
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1951 geborene I.___ reiste im Jahre 1975 in die Schweiz ein und ging seit 1976 einer Erwerbstätigkeit nach (Urk. 7/2-3, Urk. 7/5). Zuletzt war sie vom 1. April 2003 bis zur Kündigung per 31. März 2005 als Gebäudereinigerin für die A.___ tätig (Urk. 7/2-3, Urk. 7/12). In der Folge bezog die Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 40 % (Urk. 7/6 S. 1). Die Versicherte leidet vor allem an Gelenkschmerzen, Arthrose und Rückenbeschwerden (Urk. 7/9 S. 3).
         Am 22. Januar 2006 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte daraufhin beim behandelnden Arzt PD Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumaerkrankungen, den Bericht vom 20. April 2006 (Urk. 7/9) sowie den Arbeitgeberbericht vom 15. Mai 2006 (Urk. 7/12) ein. Mit Schreiben vom 7. November 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine Arbeitsvermittlung zur Zeit nicht möglich sei (Urk. 7/17). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 5. Januar 2007; Urk. 7/22, Urk. 7/25 und Urk. 7/28) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 27. Februar 2007 und der Begründung, dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % vorliege, ab (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2007 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. März 2007 Beschwerde und stellte den sinngemässen Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 27. Februar 2007 (Urk. 2) erging und sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3
2.3.1   Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).

2.3.2   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit  und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG per 1. Januar 2003 keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5     Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195;  122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).             Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).

3.      
3.1     Die IV-Stelle hielt fest, die Beschwerdeführerin sei als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Zwar sei sie in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft eingeschränkt, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Insgesamt ergebe sich somit ein Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2, Urk. 6).
         Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, es treffe nicht zu, dass sie schon vor der Krankheit zu 80 % erwerbstätig gewesen sei. Vielmehr habe sie wegen der gesundheitlichen Schwierigkeiten statt einer Kündigung ein reduziertes Arbeitspensum akzeptiert. Zudem sei sie in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig und in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, weshalb sie Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe (Urk. 1).
3.2     Strittig und zu prüfen ist somit die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist sowie die Invaliditätsbemessung.

4.      
4.1     Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und als zu 20 % im Haushalt Tätige. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin zuletzt ein 80%-Pensum gehabt habe (Urk. 2 S. 2).
         Die Beschwerdeführerin machte dagegen bereits in ihren Einwänden gegen den Vorbescheid geltend, dass sie im Gesundheitsfalle einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (Urk. 7/25, Urk. 7/28). Sie habe auf Anraten ihres Arztes aufgrund ihres Gesundheitszustandes das 80%-Pensum bei der A.___ angenommen (Urk. 7/28). Dies wiederholte sie in ihrer Beschwerde und ergänzte ihre Ausführungen mit der Angabe ihres Hausarztes Dr. med. C.___, welcher ihr ein reduziertes Pensum empfohlen habe (Urk. 1).
4.2     Gestützt auf die vorliegenden Akten kann nicht in abschliessender Weise über die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin befunden werden, da es die IV-Stelle trotz der im Vorbescheidverfahren geäusserten Einwände und der sich aus den Akten ergebenden weiteren Hinweise unterlassen hat, entsprechende Abklärungen zu veranlassen. Dabei ist festzuhalten, dass - entgegen der Auffassung der IV-Stelle - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle zu 80 % erwerbstätig gewesen wäre, auch wenn sie tatsächlich ihre letzte Tätigkeit bei der A.___ in einem 80%-Pensum ausübte (Urk. 7/12 S. 2). So geht aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin hervor, dass sie seit 1976 immer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war (Urk. 7/5). Zwar fiel das Einkommen in unterschiedlicher Höhe an, was darauf schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin zumindest zeitweise einer Teilerwerbstätigkeit nachging. Keine Rückschlüsse lässt die unterschiedliche Höhe des Einkommens jedoch - entgegen der Einschätzung der IV-Stelle (vgl. Urk. 7/29 S. 2) - auf die zum Zeitpunkt des zu prüfenden Rentenanspruchs und im Gesundheitsfalle vorliegende Erwerbstätigkeit zu, zumal es die IV-Stelle unterlassen hat, abzuklären, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin in unterschiedlichem Ausmass einer Erwerbstätigkeit nachging. Ein Grund für eine vorübergehende Reduktion des Arbeitspensums hätte beispielsweise in der Betreuung ihrer Kinder (vgl. Urk. 7/23 S. 3) bestehen können. Da diese inzwischen möglicherweise erwachsen sind, wäre eine Erhöhung des Pensums durchaus nachvollziehbar. Weiter ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin während einiger Jahre einen hohen Verdienst erzielte, welcher einem 100%-Pensum entsprechen könnte. So würde der in den Jahren 1986 bis 1990 durchschnittlich erzielte Verdienst von Fr. 42'825.-- unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung für Frauenlöhne von 1775 Punkten im Jahre 1990 auf 2417 Punkt im Jahre 2006 (Die Volkswirtschaft, 12-2007, Tabelle B10.3, S. 99) heute einem durchschnittlichen Lohn von Fr. 58'314.-- entsprechen. Ausserdem ging die Beschwerdeführerin in den Jahren 1998 bis 2003 gleichzeitig zwei Beschäftigungen nach, was ebenfalls ein Hinweis auf ein hohes Arbeitspensum sein kann (Urk. 7/5). Somit ergeben sich Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht immer nur teilzeitlich erwerbstätig war und möglicherweise spezifische Gründe für eine vorübergehende Pensumsreduktion vorlagen. Die IV-Stelle hätte somit im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht - beispielsweise mit dem Einholen von Arbeitgeberberichten früherer Arbeitgeber - weitere Abklärungen vornehmen müssen. Ausserdem klärte die IV-Stelle weder die familiären noch finanziellen Verhältnisse in ausreichender Weise ab. So wurde in den Unterlagen lediglich festgehalten, die Beschwerdeführerin sei verheiratet und habe zwei Kinder, wovon eines noch zu Hause lebe. Sie werde per Ende März 2007 ausgesteuert und werde sich bei der Gemeinde melden (Urk. 7/23 S. 3).
         Zum Zeitpunkt des Antritts der 80%igen Tätigkeit bei der A.___ im Jahre 2003 (Urk. 7/12) ist dem Bericht von Dr. B.___ vom 28. November 2005 sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei ihm in Behandlung sei. Sie habe schon damals über seit Jahren bestehende Gelenkbeschwerden geklagt (Urk. 7/9 S. 7). Damit stellt sich - entsprechend dem Einwand der Beschwerdeführerin - die berechtigte Frage, ob die Annahme einer 80%-Stelle aufgrund der bereits bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung erfolgte. Hierüber könnte möglicherweise der Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. C.___ (vgl. Urk. 1) Auskunft geben.
4.3     Gestützt auf die vorliegenden Akten kann somit nicht abschliessend darüber befunden werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle einer Erwerbstätigkeit nachginge. Die IV-Stelle hat daher weitere Abklärungen vorzunehmen, welche Rückschlüsse darüber erlauben, was die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.

5.      
5.1     In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie deren Arbeitsfähigkeit liegen lediglich Berichte von Dr. B.___ sowie eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (nachfolgend: RAD) vor.
         Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 20. April 2006 die Diagnosen einer Fingerpolyarthrose, einer beginnenden chronischen Polyarthritis, einer Periarthropathia humero-scapularis (PHS) tendopathica rechts, eines lumbovertebralen und lumbospondylogenen Syndroms bei degenerativen Veränderungen und einer Gonarthrose beidseits. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten körperlichen Tätigkeit höchstens zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/9 S. 3 f.). Sowohl die Diagnosen wie auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entsprechen im Wesentlichen denjenigen in den beigelegten Berichten Dr. B.___s zu Handen diverser weiterer Versicherer (Urk. 7/9 S. 5-12). Im Bericht vom 9. Oktober 2006 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. B.___ in der bisherigen Tätigkeit, bezogen auf 100 %, als zu 70 % arbeitsunfähig geschätzt. Ihr seien keine anderen Tätigkeiten zumutbar. Auch könne sie schwerere Arbeiten im Haushalt nur mit mehr Zeitaufwand oder gar nicht mehr durchführen (Urk. 7/24 S. 2). Im Bericht vom 22. Januar 2007 führte Dr. B.___ schliesslich aus, in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Ob die Beschwerdeführerin überhaupt zu einem relevanten Prozentsatz arbeitsfähig sein könnte, könne nur ein Arbeitsversuch zeigen. Er schlage eine Abklärung in Appisberg vor (Urk. 7/27).
         In seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2006 hielt der RAD fest, dass ein aktuell florides Entzündungsgeschehen im Sinne einer aktivierten Erkrankung des rheumatischen Formenkreises wie zum Beispiel eine chronische Polyarthritis anhand der vorliegenden Befunde nicht ausgewiesen sei. Die letzten klinischen Befunde stammten vom 18. Oktober 2005, wobei im Wesentlichen degenerative Befunde ohne floride Entzündungszeichen bei laborchemisch grenzwertigem Rheumafaktor beschrieben seien. Es sei aufgrund der degenerativ, fraglich rheumatischen Veränderungen im Bereich beider Hände medizinisch plausibel, dass eine verminderte Arbeitsfähigkeit von 50 % für die bisherige Tätigkeit vorliege. Es lägen aber keine Befunde vor, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit begründen könnten. Eine leichte körperliche Arbeit ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und ohne repetitive Belastungen der Hände und der Kniegelenke sei der Beschwerdeführerin zu 100 % medizinisch-theoretisch zumutbar (Urk. 7/20 S. 3).
5.2     Gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ vom 20. April 2006 ist davon auszugehen, dass die Diagnosen einer Fingerpolyarthrose, einer beginnenden chronischen Polyarthritis, einer Periarthropathia humero-scapularis (PHS) tendopathica rechts, eines lumbovertebralen und lumbospondylogenen Syndroms bei degenerativen Veränderungen und einer Gonarthrose beidseits vorliegen (Urk. 7/9 S. 3 f.), zumal auch der RAD in Bezug auf die Diagnosen beziehungsweise Befunde lediglich festhielt, dass aktuell kein florides Entzündungsgeschehen ausgewiesen sei (Urk. 7/20 S. 3). Da diese Feststellung nicht auf eigenen Untersuchungen oder auf eigenen ermittelten Laborwerten beruht, vermag sie die Diagnose des langjährigen behandelnden Arztes einer beginnenden chronischen Polyarthritis nicht in Frage zu stellen.
5.3     Entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 2) kann sodann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. So steht der wiederholt durch Dr. B.___ geäusserten Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (Urk. 7/9, Urk. 7/24) beziehungsweise der Empfehlung einer beruflichen Abklärung (Urk. 7/27) einzig die Einschätzung des RAD (100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit) gegenüber. Dabei kann auf letztere nicht abgestellt werden, zumal sie - wie bereits oben erwähnt - nicht auf eigenen Untersuchungen und neu erstellten Laborwerten beruht, obwohl der RAD selber darauf hinwies, dass die klinischen Befunde zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme ein Jahr zurücklagen. Zudem ist festzuhalten, dass Dr. B.___ in seinen Berichten vom 9. Oktober 2006 (Urk. 7/24 S. 2), vom 20. April 2006 (Urk. 7/9 S. 4) und vom 18. Oktober 2005 (Urk. 7/9 S. 5) - entgegen der Auffassung des RAD - nicht nur subjektive Beschwerdebeschreibungen aufführte, sondern als Befunde auch Synovitiden und ein positives Gaenslen-Zeichen rechts erwähnte. Die Einschätzung des RAD, auf welche die IV-Stelle abstellte, vermag somit nicht zu überzeugen.
         Auf die Einschätzungen Dr. B.___s kann sodann ebenfalls nicht abschliessend abgestellt werden, zumal sie im Verlaufe der Zeit voneinander abweichende Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit beinhalten und in Bezug auf die an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen als undifferenziert zu bezeichnen sind (Urk. 7/9 S. 4, S. 6). So ist dem Bericht vom 20. April 2006 seine Ansicht zu entnehmen, dass höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Arbeit möglich sei (Urk. 7/9 S. 4). Dabei geht nicht hervor, welche Tätigkeiten beziehungsweise Haltungen - unter Berücksichtigung der Beschwerden in den Händen und Fingern, in der Schulter, im Rücken und den Knien - in welchem Ausmass zumutbar sind. Zudem schlug Dr. B.___ vor, es sei eine Abklärung der beruflichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin in Appisberg vorzunehmen.
5.4     Somit kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen abschliessend weder auf die Berichte von Dr. B.___ noch auf die Einschätzung des RAD abgestellt werden.

6.       Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt. Die vorliegenden Akten genügen nicht, um die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation sowie die rechtlich relevante medizinische Sachlage beziehungsweise die Restarbeitsfähigkeit in allfällig leidensangepassten Tätigkeiten schlüssig zu beurteilen und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Die Verfügung vom 27. Februar 2007 ist daher aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- I.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).