IV.2007.00472

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 27. Dezember 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1973 geborene K.___, verheiratet und Mutter eines nunmehr 7-jährigen Kindes, arbeitete zuletzt vom 5. Juli bis zum 5. Oktober 2001 als Raumpflegerin (Urk. 8/10 S. 1-5). Die Versicherte leidet an diversen körperlichen sowie psychischen Beschwerden.
         Am 13. November 2002 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nach Einholen der Arbeitgeberberichte sowie der Arztberichte wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Leistungsbegehren mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. Juli 2003 ab (Urk. 8/16).
         Am 13. April 2004 erfolgte eine Neuanmeldung. In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein. Mit Einspracheentscheid vom 17. März 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten erneut ab. Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. Januar 2006, Prozessnr. IV.2005.00359, in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies (zum Ganzen: erwähntes Urteil, Urk. 8/44). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung der Versicherten in der Begutachtungsstelle A.___ (Gutachten vom 29. Dezember 2006; Urk. 8/54). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 25. Januar 2007; Urk. 8/58) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2007 mit der Begründung, es liege kein Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung vor, ab (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 7. März 2007 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. März 2007 Beschwerde und stellte den sinngemässen Antrag um Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2007 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 477 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 353 Erw. 3a, BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Die IV-Stelle hielt fest, es sei eine Begutachtung durchgeführt worden. Diese habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2).
         Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nicht arbeitsfähig. Ihr sei daher eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
3.2     Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist und ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

4.
4.1     In seinem Urteil vom 30. Januar 2006 in Sachen der Beschwerdeführerin verlangte das Gericht vorab von der IV-Stelle ergänzende medizinische Abklärungen, die der Tatsache Rechnung zu tragen hätten, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl somatische als auch psychische Beschwerden vorlägen. Es sei daher eine medizinische Gesamtbeurteilung der verschiedenen Gebrechen zu veranlassen und die Arbeitsfähigkeit unter diesem Aspekt neu festzulegen (Urk. 8/44 S. 9 f. Erw. 3.5).
         Daraufhin erfolgte eine interdisziplinäre Begutachtung.
4.2     Im Gutachten vom 29. Dezember 2006 wurde gestützt auf eine internistische Untersuchung (Urk. 8/54 S. 11) sowie auf ein rheumatologisches (Urk. 8/54 S. 20-24), ein psychiatrisches (Urk. 8/54 S. 25-28) und ein pneumologisches (Urk. 8/54 S. 29-37) Fachgutachten festgehalten, dass keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 8/54 S. 14):
1. Verhaltensauffälligkeit bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (Fibromyalgie) (ICD-10: F54)
2. Generalisierte Weichteilschmerzen rechtsbetont (ICD-10: M79.0)
- ohne relevante degenerative Veränderungen (Röntgen HWS, BWS und LWS vom 30.04.03)
3. Spannungstypkopfschmerzen mit migräniformen Exazerbationen
4. Chronische Hepatitis B, bekannt seit 1999
- HbS carrier
5. Status nach Mammareduktionsplastik wegen Rückenproblematik 6/02
- seither rezidivierende Atemnot unklarer Aetiologie
- keine Hinweise auf Asthma bronchiale
6. Chronischer Nikotinabusus (ca. 15 py)
7. Allergische Rhinokonjunktivitis anamnestisch
         In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass für sämtliche bisher von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten, insbesondere für die ursprünglich erlernte Tätigkeit als Kindergärtnerin oder für die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin und als Mitarbeiterin in einem Döner-Kebab-Geschäft aus gesamtmedizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Ebenso bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für alle körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten in Wechselposition. Es bestünden keine spezifischen qualitativen Einschränkungen. Dabei wurde im Einzelnen festgehalten, dass aus rein rheumatologischer, aus pneumologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht keine Faktoren genannt werden könnten, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingten (Urk. 8/54 S. 12 ff., S. 17, S. 24, S. 28 und S. 30).
4.3     Dieses Gutachten ist für die strittigen Belange umfassend, beruht auf den Untersuchungen durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin (Urk. 8/54 S. 11), durch Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie (Urk. 8/54 S. 12 f. und S. 20-24), durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie (Urk. 8/54 S. 13 und S. 25-28), und durch Dr. med. F.___, Facharzt für Pneumologie (Urk. 8/54 S. 14 und S. 29-37), sowie auf einer Gesamtbeurteilung durch einen multidisziplinären Konsensus mit den erwähnten Ärzten (Urk. 8/54 S. 14 - S. 19), und somit auf allseitigen Untersuchungen. Es berücksichtigt die im rheumatologischen Fachgutachten vom 7. Dezember 2006 (Urk. 8/54 S. 20-24) ausführlich beschriebenen subjektiven Beschwerden und begründet aufgrund einer sorgfältigen klinischen Untersuchung, weshalb die angegebenen Schmerzen nicht dem Krankheitsbild der Fibromyalgie zugeordnet werden können (Urk. 8/54 S. 16 in Verbindung mit Urk. 8/54 S. 23-24). Ebenso leuchtet die Verneinung einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ein, vermochte doch die eingehende psychiatrische Exploration keinen innerseelischen Konflikt mit Krankheitswert nachzuweisen (Urk. 8/54 S. 13). Auch stimmen die von den Experten erhobenen Befunde mit den in den medizinischen Vorakten gestellten Diagnosen überein (vgl. insbesondere den Bericht des Spitals G.___, Departement für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, vom 6. Juli 2004, Urk. 8/21 S. 3-4, des Spitals G.___, Neurologische Poliklinik, vom 15. November 1999, Urk. 8/19 S. 18-22, und des Hausarztes Dr. H.___ vom 14. Januar 2004, Urk. 8/19 S. 14-15), wobei die Gutachter im Gegensatz zu den früheren Berichten schlüssig begründeten, weshalb diese Symptomatik aus objektiv-zumutbarer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu beeinträchtigen vermag (Urk. 8/54 S. 17). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt.
4.4     Die Beschwerdeführerin brachte keine Kritik am Gutachten und den darin getroffenen Schlussfolgerungen vor. Vielmehr wies sie in ihrer Beschwerde lediglich auf die Schwere ihrer Erkrankung hin und verwies auf einen Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 3. Februar 2007, gemäss welchem sie seit 2001 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 3). Das Zeugnis Dr. H.___s vom 3. Februar 2007 entbehrt - mit Ausnahme einer Arbeitsunfähigkeitsangabe - jeglicher Angaben, seien es Diagnosen, Befunde oder begründete Schlussfolgerungen (Urk. 3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag es daher das ausführliche, begründete und nachvollziehbare Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen und es kann gestützt darauf nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Ausserdem war die IV-Stelle nicht gehalten, weitere Abklärungen aufgrund der Arbeitsunfähigkeitseinschätzung Dr. H.___s vorzunehmen, zumal daraus keine Hinweise auf weitere noch nicht untersuchte Erkrankungen hervorgehen. So konnten die Gutachter die von Dr. H.___ in einem früheren Bericht diagnostizierte Neigung zur Fibromyalgie (vgl. Urk. 8/19 S. 5) und relevante psychische Erkrankungen - insbesondere eine somatoforme Schmerzstörung - in nachvollziehbarer und plausibler Weise sowie gestützt auf die erforderliche Gesamtbeurteilung ausschliessen (Urk. 8/54 S. 14-18, S. 24 und S. 27 f.). Damit wurden die im Urteil vom 30. Januar 2006 noch offenen Fragen schlüssig beantwortet (vgl. Urk. 8/44 S. 9, Erw. 3.5).
4.5     Es ist somit gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen und die Beschwerdeführerin in ihren bisherigen Tätigkeiten als Kindergärtnerin, als Reinigungsangestellte oder als Mitarbeiterin in einem Döner-Kebab-Geschäft nicht eingeschränkt ist. Da es der Beschwerdeführerin somit zumutbar ist, ihr bisheriges Einkommen wieder zu erzielen und ihrer Tätigkeit im Haushalt nachzugehen, erübrigt sich eine Invaliditätsbemessung. Es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).