Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 10. November 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1949, arbeitete von 1980 bis 31. Januar 2006 als Gartenarbeiter bei der Firma B.___ in C.___ (Urk. 20/73 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 9. März 1990 erlitt er einen Arbeitsunfall (Urk. 20/28/38).
Am 30. Juli 1991 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 20/5 Ziff. 6.8). Am 8. September 1992 sprach die damalige Ausgleichskasse des Kantons Zürich dem Versicherten vom 1. August 1992 bis 31. Januar 1993 berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeitsversuchs bei der Firma B.___ zu (Urk. 20/20).
Mit Verfügungen vom 9. Februar 1996 sprach sie dem Versicherten rückwirkend eine ganze Rente, befristet von März 1991 bis Juli 1992 und Februar bis April 1993, zu (Urk. 20/62-64).
1.2 Am 1. März 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 20/68 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 20/77, Urk. 20/79, Urk. 20/85), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 20/73) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 20/69) ein und zog Akten der SWICA Krankenversicherung AG (Urk. 20/72) sowie der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 20/74) bei. Mit Vorbescheid vom 7. November 2006 stellte die IV-Stelle die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 20/82). Am 13. Februar 2007 erging die Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 20/88 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 13. Februar 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. Februar 2007 bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1). Am 26. März 2007 leitete die IV-Stelle die bei ihr eingegangene Eingabe des Versicherten an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter (Urk. 6). Am 25. April 2007 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und beantragte, ihm sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens und zur neuen Festsetzung der Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 11 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 19).
Mit Verfügung vom 31. August 2007 wurde antragsgemäss (Urk. 11 S. 2) Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren bestellt sowie die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 IVG) und den Rechtsanspruch sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (ZAK 1976 S. 99 f.). Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn Versicherte zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden. Zwar erlangen diese Faktoren bei der Prüfung der einer versicherten Person in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten durchaus Bedeutung. Doch sind solche Aspekte keine zusätzlichen Umstände, die neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (BGE 107 V Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweis). Invaliditätsfremde Gesichtspunkte sind im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 225 Erw. 4.4; vgl. auch BGE 134 V 322 Erw. 4.1)
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 1). Nach dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 18 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente rechtfertige (Urk. 19 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, aus den medizinischen Akten würden sich eindeutige Hinweise für eine invalidisierende psychische Erkrankung in Form einer Depression ergeben. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Praktischer Arzt FMH, habe die psychischen Funktionen als uneingeschränkt qualifiziert, sei aktenwidrig. Dr. D.___ erachte den Beschwerdeführer als in sämtlichen Funktionen eingeschränkt. Unklar seien sodann die Auswirkungen der übrigen Beeinträchtigungen. Die Fachärzte hätten weder in Bezug auf die Rückenbeschwerden noch auf die Atemwegserkrankung und die Kniebeschwerden eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgegeben (Urk. 11 S. 5 unten). Ferner würde es an einer gesamthaften Beurteilung der verschiedenen Beschwerden mangeln. Einmal sei Dr. D.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % und ein anderes Mal von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten Tätigkeit ausgegangen (Urk. 11 S. 6 oben). Entweder sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen oder auf die Einschätzung von Dr. D.___ abzustellen und damit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten Tätigkeit auszugehen (Urk. 11 S. 6 Mitte). Bezüglich Valideneinkommen sei ein an die Lohnteuerung angepasster Betrag von Fr. 59'691.-- einzusetzen (Urk. 11 S. 6 unten). Weiter erscheine infolge Benachteiligung gegenüber anderen Arbeitnehmern ein Leidensabzug von 25 % als angemessen. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 64 %, was einer Dreiviertelsrente entspreche (Urk. 11 S. 7 oben).
2.3 Strittig ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit und damit dessen Invaliditätsgrad.
3.
3.1 Vom 13. bis 17. Januar 2003 hielt sich der Beschwerdeführer stationär im Spital E.___ auf. Im Austrittsbericht vom 16. Januar 2003 lautete die Diagnose wie folgt (Urk. 20/72/19):
- Bronchitis
- epigastrische Schmerzen
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom
3.2 In seinem Bericht vom 10. Mai 2005 zuhanden des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. D.___, nannte Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH, folgende Diagnose (Urk. 20/72/14):
- Exazerbation einer chronisch asthmatischen Bronchitis
- Status nach Nikotinabusus
- Verdacht auf zum Teil funktionell überlagerte Beschwerden
Dr. F.___ führte aus, die Werte der Lungenfunktionsprüfung seien bei erschwerter Kooperation mit Vorsicht zu geniessen. Auffallend sei, dass nach Ventolininhalation eine signifikante Verbesserung der Parameter beziehungsweise eine Normalisierung derselben aufgezeigt werden könne. Insgesamt mache der Beschwerdeführer einen gestresst-depressiven Eindruck. Allenfalls könne mittels antidepressiver Therapie eine günstige Wirkung erzielt werden (Urk. 20/72/15).
3.3 Nach Konsultation vom 31. Mai 2005 und Ultraschall des Bauches vom 15. Juni 2005 hielt Dr. med. G.___, Gastroenterologie und Innere Medizin FMH, Spital E.___, im Bericht vom 15. Juni 2005 fest, es hätten erschwerte Untersuchungsbedingungen bei Meteorismus (Blähungen) vorgelegen. Soweit beurteilbar bestehe eine normale Abdomensonografie (Urk. 20/72/8).
Dr. G.___ führte in einem weiteren Bericht vom 15. Juni 2005 zuhanden von Dr. D.___, nach gleichentags durchgeführter Magenspiegelung, aus, die obere Panendoskopie zeige einzig eine etwas gerötete Antrummukosa. Mit den bisherigen Untersuchungen habe kein eindeutiges, objektivierbares Korrelat zu den Beschwerden des Beschwerdeführers gefunden werden können (Urk. 20/72/5 f.).
3.4 In seinem Bericht vom 15. Juli 2005 zuhanden von Dr. D.___ stellte Dr. med. H.___, Pneumologie FMH, Spital E.___, folgende Diagnose (Urk. 20/72/2):
- chronisch asthmatische Bronchitis
- sistierter Nikotinabusus bis 2001 ca. 40 Packyears
- Thoraxwandschmerz sowie epigastrische Druckdolenz unklarer Ätiologie
- Verdacht auf Depression
Die Messung der Atemmechanik am 12. Juli 2005 habe ebenso wie die Messung der CO-Diffusionskapazität einen Normalbefund ergeben. Im Methacholin-Bronchoprovokationstest habe sich eine leichte bronchiale Hyperreaktivität mit Auslösen von asthmatischen Beschwerden gezeigt (Urk. 20/72/2). Hinweise auf andere Pathologien, die zur Aktivität der Atemwegserkrankung beitragen würden, bestünden anamnestisch und klinisch keine; auf eine Allergietestung habe Dr. H.___ allerdings vorderhand noch verzichtet. Ferner sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gärtner zu 50 % arbeitsfähig seit April 2005 (Urk. 20/72/3 unten).
3.5 Dr. D.___ führte im Bericht vom 16. August 2005 aus, der Zustand sei unverändert (Urk. 20/72/9 Ziff. 1). Er glaube, der Beschwerdeführer könne nicht mehr als 50 % arbeiten, und im Moment sehe es nicht so aus, als ob mit einer vollen Arbeitsfähigkeit wieder gerechnet werden könnte (Urk. 20/72/9 Ziff. 3).
Dr. D.___ erstattete am 7. Februar 2006 einen Bericht zuhanden der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich. Darin hielt er fest, der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit zum Teil limitiert, da er mit Atmen Mühe habe. Daher sollte er in seiner Tätigkeit wenig gehen müssen; eine sitzende Tätigkeit wäre für ihn sicher von Vorteil (Urk. 20/74/14).
In seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 19./20. Juni 2006 diagnostizierte Dr. D.___ eine chronische, asthmatische Bronchitis und einen Status nach massiver Kniegelenksverletzung sowie eine depressive Verstimmung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit und Krankheit (Urk. 20/77 lit. A). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Gärtner seit 11. April 2005 bis jetzt (Urk. 20/77 lit. B). Aufgrund einer massiven Knieverletzung, die der Beschwerdeführer sich im Gartenbau zugezogen habe, sei er in seiner angestammten Tätigkeit als Gärtner nicht mehr einsetzbar. Daher sei er in seiner angestammten Tätigkeit als Gärtner nicht nur zu 50 %, sondern zu 100 % arbeitsunfähig. Falls eine Umschulung auf eine andere, sitzende, leichtere Tätigkeit möglich sei und für den Beschwerdeführer auch eine Arbeit gefunden werden könne, könnte er sicher zu 50 %, später auch mehr, arbeiten (Urk. 20/77 lit. D.7). Weiter führte er aus, psychisch sei der Beschwerdeführer höchstens durch die lange Krankheit belastet und etwas deprimiert (Urk. 20/77 S. 3).
In seinem Bericht vom 26. Juli 2006 zuhanden des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Uster hielt Dr. D.___ fest, der Beschwerdeführer habe eine doppelte Erkrankung. Einerseits habe er Unfälle gehabt, weswegen er nicht mehr als Gärtner arbeiten könne. Es sei eher fraglich, ob in seinem Alter und mit seinem Bildungsstand eine berufliche Umstellung möglich sei und ob er eine Arbeit finde. Andererseits leide der Beschwerdeführer an einer Krankheit mit mehr oder weniger starken Atemstörungen. Daher sei es ihm körperlich nicht möglich, voll zu arbeiten (Urk. 20/85).
3.9 Dr. med. I.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2006 bezüglich depressiver Symptomatik fest, die fehlende psychiatrische Behandlungsbedürftigkeit lasse auf einen leichten Schweregrad der depressiven Symptomatik schliessen. Anhand der medizinischen Berichterstattung könne aufgrund der Schmerzsymptomatik im Kniegelenk rechts und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Gelenke von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in seiner angestammten Tätigkeit als Gärtner ausgegangen werden. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als fünf Kilogramm und ohne Verharren in Zwangshaltungen wäre eine Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich. Tätigkeiten mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten und in kniender Körperhaltung sollten vermieden werden (Urk. 20/79/3).
4.
4.1 Die Würdigung des medizinischen Sachverhaltes ergibt ein klares Bild bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, so dass auf die Durchführung weiterer Abklärungen verzichtet werden kann. Dabei gehen die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte im Wesentlichen von denselben Beschwerdebildern aus.
4.2 Dr. F.___ und Dr. G.___ äusserten sich in ihren Berichten nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dr. H.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Gärtner (Urk. 20/72/3 unten). Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte er keine Angaben.
Dr. I.___ führte in ihrer Stellungnahme aus, aufgrund der Schmerzsymptomatik im Kniegelenk rechts und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Gelenke sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Gärtner auszugehen. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als fünf Kilogramm und ohne Verharren in Zwangshaltungen wäre der Beschwerdeführer theoretisch zu 100 % arbeitsfähig. Tätigkeiten mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten und in kniender Körperhaltung sollten vermieden werden (Urk. 20/79/3). Die Beurteilung lässt sich nachvollziehen und ist begründet (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Weiter stimmt der Bericht von Dr. I.___ im Wesentlichen mit den verschiedenen Berichten des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. D.___ überein, wie nachfolgend zu zeigen ist.
4.3 Im Bericht vom 16. August 2005 führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer könne nicht mehr als 50 % arbeiten und es sehe im Moment nicht so aus, als ob mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % zu rechnen sei (Urk. 20/72/9 Ziff. 3). Dr. D.___ machte zwar keine Angaben, ob sich die attestierte Arbeitsfähigkeit auf die angestammte oder leidensangepasste Tätigkeit beziehe. Es ist aber aus den weiteren Arztberichten von Dr. D.___ ersichtlich, dass die hier attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % für die angestammte Tätigkeit als Gärtner gilt. Im Bericht vom 2. Februar 2006 hielt Dr. D.___ fest, der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit zum Teil limitiert, da er mit Atmen Mühe habe. Daher wäre eine sitzende Tätigkeit von Vorteil (Urk. 20/74/14). Im Bericht vom 19. Juni 2006 attestierte Dr. D.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Gärtner (Urk. 20/77 lit. B). In seiner Beurteilung führte er jedoch aus, der Beschwerdeführer habe eine massive Knieverletzung erlitten und habe nie eine andere Arbeit als diejenige des Gärtners erlernt und sei daher in seiner angestammten Tätigkeit als Gärtner nicht nur zu 50 %, sondern zu 100 % arbeitsunfähig. Ferner hielt er fest, falls eine Umschulung auf eine andere, sitzende, leichtere Tätigkeit möglich sei und für den Beschwerdeführer auch eine Arbeit gefunden werde, könne er sicher zu 50 %, später auch mehr, arbeiten (Urk. 20/77 lit. D.). In einem weiteren Bericht vom 26. Juli 2006 gab Dr. D.___ an, infolge Unfällen könne der Beschwerdeführer als Gärtner nicht mehr arbeiten. Es sei fraglich, ob in seinem Alter und mit seinem Bildungsstand eine berufliche Umstellung möglich sei und ob er eine Arbeit finde. Weiter leide er an Atemstörungen, wodurch dem Beschwerdeführer körperlich keine volle Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne (Urk. 20/85).
Alter und mangelnde Ausbildung des Beschwerdeführers, die Dr. D.___ in seinen Berichten in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufnahm, sind invaliditätsfremde Faktoren (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Sie sind nicht gesundheitlich bedingt und damit auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Die Invalidenversicherung hat nur für Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufzukommen. Die von Dr. I.___ beschriebene behinderungsangepasste Tätigkeit (Urk. 20/79) berücksichtigt die Leiden des Beschwerdeführers (Knie- und Rückenbeschwerden sowie Atemerkrankung) vollumfänglich und ist auch mit den Ausführungen von Dr. D.___ - ohne Einbezug der invaliditätsfremden Faktoren - vereinbar.
4.4 Sodann wendete der Beschwerdeführer ein, aus den medizinischen Akten würden sich klare Hinweise für eine invalidisierende psychische Erkrankung in Form einer Depression ergeben (Urk. 1 S. 5 unten). Dr. F.___ führte in seinem Bericht aus, der Beschwerdeführer mache einen gestresst-depressiven Eindruck (Urk. 20/72/15). Dr. H.___ diagnostizierte einen Verdacht auf eine Depression (Urk. 20/72/2). Im Bericht vom 19. Juni 2006 diagnostizierte Dr. D.___ eine depressive Verstimmung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit und Krankheit (Urk. 20/77 lit. A.). Er führte dazu aus, psychisch sei der Beschwerdeführer höchstens durch die lange Krankheit belastet und etwas deprimiert (Urk. 20/77 S. 3). Einerseits wurde in keinem Arztbericht eine Diagnose der Depression gestellt. Andererseits lässt die erhobene depressive Verstimmung nicht auf eine andauernde Depression oder einen vergleichbaren psychischen Leidenszustand mit Krankheitswert im Sinne der Rechtsprechung schliessen. Daher ist davon auszugehen, dass keine mit einer Willensanstrengung nicht überwindbare und daher die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Problematik vorlag (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
4.5 Zusammenfassend führt die Würdigung der ärztlichen Beurteilung zur Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als fünf Kilogramm und ohne Verharren in Zwangshaltungen zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2005 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Gemäss IK-Auszug betrug der Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2004 Fr. 59'100.-- (Urk. 20/69). Gemäss Angaben des Arbeitgebers hätte der Verdienst des Beschwerdeführers im Jahre 2006 monatlich Fr. 4800.-- betragen (Urk. 20/73 Ziff. 16). Aus dem Arbeitgeberbericht (Urk. 70/73 Ziff. 20) und aus den Lohnausweisen (Urk. 20/73/5-7) ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer einen 13. Monatslohn hatte. Geht man zugunsten des Beschwerdeführers von einem 13. Monatslohn aus, resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 62'400.-- (Fr. 4'800.-- x 13) für das Jahr 2006.
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2008 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.4 Angesichts der von Dr. I.___ festgestellten Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2006, Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 4).
Das im Jahr 2006 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen betrug Fr. 4'732.-- im Monat, mithin Fr. 56'784.-- pro Jahr (Fr. 4'732.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2008, S. 94, Tab. B9.2) angepasst ergibt sich ein Wert von rund Fr. 59'197.-- (Fr. 56'784.-- : 40 x 41.7).
Der Beschwerdeführer machte geltend, der Umstand, dass er nur noch Teilzeit einer leichten Tätigkeit nachgehen könne, rechtfertige einen Leidensabzug von 25 % (Urk. 11 S. 7). Nun steht gemäss der Würdigung der Arztberichte fest, dass der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Damit fällt ein Leidensabzug für Teilzeit arbeitende Männer dahin. Da der Beschwerdeführer keine Gewichte von mehr als 5 kg heben oder tragen kann und seine Tätigkeit ausserdem wechselbelastend sein muss (Urk. 20/79/3), erweist sich ein leidensbedingter Abzug von 15 % - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - als angemessen. Damit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 50'317.-- (Fr. 59'197.-- x 0.85)
5.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 62'400.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 50'317.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 12083.--, was einem Invaliditätsgrad von 19 % entspricht und damit deutlich unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt.
6. Selbst wenn beim Valideneinkommen von einem höheren als dem vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommen (Urk. 1 S. 6 unten) ausgegangen würde, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht und der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Artikel 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt.
Als angemessen erweist sich vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 700.--, die ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
7.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, ist nach Einsicht der Kostennote vom (Urk. 23) mit Fr. 1773.25 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, wird mit Fr. 1'773.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).