IV.2007.00476

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 16. Dezember 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1956 geborene A.___ war seit 1. Januar 1989 als Lagerist bei der Firma B.___ AG angestellt (Urk. 9/5). Im November 2004 meldete er sich unter Hinweis auf - seit zwei Unfällen vom 26. September 2003 (Arbeitsunfall: Sturz in Kartonpresse [vgl. Urk. 7/14/163]) beziehungsweise vom 8. Januar 2004 (Verkehrsunfall: Ein Automobilist steuerte seinen Wagen rückwärts ins stehende Fahrzeug des Versicherten [vgl. Urk. 9/14/149, 9/14/150 ff., 9/14/160 ff.]) - bestehende "andauernde unerträgliche" Schmerzen im Nacken-, Schulter- und Kopfbereich, gestörten Schlaf, Erschöpfung und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 9/6). Am 22. November 2004 löste die B.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten infolge der "anhaltenden, krankheitsbedingten Abwesenheit" per Ende Februar 2005 auf (Urk. 9/5). Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte zahlreiche ärztliche Stellungnahmen - darunter auch ein im Auftrag der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) verfasstes Gutachten des C.___ vom 15. August 2006 (Urk. 9/30) - ein. Nachdem die SUVA ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 25. September 2006 (Urk. 9/32) rückwirkend ab 7. Juli 2004 eingestellt hatte, teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Januar 2007 (Urk. 9/39) mit, sie beabsichtige sein Rentenbegehren abzuweisen, da ihm - gestützt auf das Gutachten des C.___ - die angestammte Tätigkeit als Lagerist wie auch jede andere leichte bis mindestens mittelschwere Arbeit in vollem Umfang zumutbar sei und damit keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse bestehe. Damit erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden (Urk. 9/45). Am 23. Februar 2007 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid vom 12. Januar 2007 entsprechende Verfügung (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Februar 2007 liess der Versicherte am 27. März 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1).
         Die IV-Stelle beantragte am 15. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 26. Juni 2007 schloss das hiesige Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 10). Am 17. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Juli 2008 (Urk. 12) zu den Akten reichen. Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 13, 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 23. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente.
2.2     Die Gutachter des C.___ konnten in ihrem Gutachten vom 15. August 2006 (Urk. 9/30) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erheben (Urk. 9/30/22). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, dass entsprechend den subjektiv geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers die Evaluation aus neurologischer Sicht im Vordergrund stehe. Diesbezüglich könne beim Beschwerdeführer beschreibend ein zervikocephales Schmerzsyndrom mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp festgestellt werden. Sowohl die Befunderhebung wie auch die anamnestischen Angaben seien durch viele Inkonsistenzen geprägt. Letztlich liessen sich aus neurologischer Sicht keine Befunde objektivieren. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der Akten liessen sich auch keine früheren Angaben nachvollziehen, die nachhaltig die Arbeitsfähigkeit objektivierbar beeinflussen würden. Auch aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht könnten weder klinisch noch anamnestisch oder labormässig zusätzlichen Befunde erhoben und Diagnosen gestellt werden, die die Arbeitsfähigkeit tangierten. Aus psychiatrischer Sicht könne beschreibend eine Schmerzverarbeitungsstörung festgestellt werden und zusätzlich müsse eine somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltraktes angenommen werden. Ein relevantes depressives Geschehen könne nicht nachvollzogen werden. Auch in der psychiatrischen Untersuchung fielen Inkonsistenzen auf. Es liessen sich keine Befunde objektivieren, die die Arbeitsfähigkeit einschränkten (Urk. 9/30/23). Zusammenfassend hielten die begutachtenden Ärzte des C.___ fest, dass sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung keine Folgen der Unfälle aus den Jahren 2003 und 2004 mehr nachweisen liessen. Dem Beschwerdeführer seien - auch unbesehen von diesen Ereignissen - bezogen auf sämtliche möglichen Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht jegliche leichten bis mindestens mittelschweren Erwerbstätigkeiten medizinisch-theoretisch uneingeschränkt zumutbar. Weder von medizinischen noch von beruflichen Massnahmen könne eine Veränderung der Situation erwartet werden (Urk. 9/30/24 f.).
2.3     Das Gutachten des C.___ vom 15. August 2006 (Urk. 9/30) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Expertise nicht abgestellt werden sollte.
2.4     In Bezug auf die im Vergleich zum C.___-Gutachten abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in den Stellungnahmen von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin (vgl. unter anderem Urk. 9/7/4), Dr. med. F.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. unter anderem Urk. 7/15/5 und Urk. 3) und Dr. D.___ (vgl. Urk. 12), bei denen der Beschwerdeführer in Behandlung steht oder stand, ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc und Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 26. Juni 2003, I 460/02, Erw. 2.2.3; vgl. auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 12. Juli 2004, Erw. 3.3, I 80/04 mit Hinweis). Soweit die Gutachter im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten andere Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit zogen, ist dem polydisziplinären C.___-Gutachten volle Beweiskraft zuzuerkennen, zumal entgegen der nicht nachvollziehbar begründeten Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) auch nichts auf eine mögliche Voreingenommenheit der Gutachter hindeutet. Da zudem kein Anlass besteht anzunehmen, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis etwas zu ändern vermöchten, ist auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d) zu verzichten und auf die Ergebnisse des C.___-Gutachtens abzustellen. Somit steht nach dem Gesagten fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leichten bis mindestens mittelschweren Tätigkeit vollzeitlich zumutbar wäre.
2.5     Der - für den Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung relevante (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 223) - Beginn einer allfälligen Rente würde ins Jahr 2004 (ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) fallen. Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer in diesem Jahr ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt hätte (Valideneinkommen), ist gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin, bei der er zuletzt tätig war, festzusetzen. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 24. November 2004 (Urk. 9/5) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2004 ein Bruttoeinkommen von Fr. 58'500.-- (13 x Fr. 4'500.--) erzielen können.
2.6     Das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) ist anhand der statistischen Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen), da der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle bei der Firma B.___ AG im massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Februar 2007 (BGE 131 V 9 Erw. 1 S. 11) nicht mehr inne hatte und auch keine neue zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hatte. Auszugehen ist vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor beschäftigten Männer im Jahr 2004 von Fr. 4'588.-- (LSE 2004, S. 53 Tabelle TA1). Die Umrechnung auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden führt (x 12) zu einem Jahresverdienst von Fr. 57'258.--.
2.7     Hinsichtlich der von der Rechtsprechung zugelassenen Abzüge mit Einfluss auf das Invalideneinkommen (siehe AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) könnte beim Beschwerdeführer lediglich der Umstand lohnmindernd ins Gewicht fallen, dass er keine Schwerarbeit mehr verrichten kann. Andere Gründe, die einen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich, zumal in dem in Betracht fallenden Arbeitssegment weder der Ausländerstatus (Niederlassungsbewilligung C; vgl. Urk. 9/3) noch das Alter die Möglichkeit des Beschwerdeführers, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte zu erreichen, zusätzlich schmälern. Es kann jedoch offen bleiben, ob im vorliegenden Fall ein solcher Abzug zu gewähren ist, und falls ja in welcher Höhe. Selbst bei Gewährung des rechtsprechungsgemäss höchstmöglichen leidensbedingten Abzugs von 25 % (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75), ergäbe sich lediglich ein - nicht rentenbegründender - Invaliditätsgrad von rund 27 %, weshalb die Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

3.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- B.___ AG,
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).