Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00477
IV.2007.00477

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Fraefel


Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Patronato INCA
Luisenstrasse 29, Postfach 1614, 8031 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1952, reiste im Jahr 1970 von E.___ in die Schweiz ein (Urk. 6/2). Danach war sie an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt ab 26. Januar 1995 bis 20. April 2004 (effektiv letzter Arbeitstag) stundenweise als Reinigungsangestellte bei der Y.___ (Urk. 6/5, Urk. 6/10, Urk. 6/11).
         Am 23. März 2004 meldete sich die Versicherte wegen Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), zum Rentenbezug an (Urk. 6/2). Nach Abklärung der erwerblichen (Urk. 6/5, Urk. 6/10) und medizinischen Verhältnisse (Urk. 6/7, Urk. 6/12, Urk. 6/13) sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % ab 1. August 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 13. August 2004, Urk. 6/21).
         Im März 2006 stellte die Versicherte infolge vermehrter Rückenschmerzen ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 6/25-27). Nach Einholung weiterer Arztberichte (Urk. 6/28/5-6, Urk. 7/29) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/33, Urk. 6/35) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2007 (Urk. 2) die Verfügung vom 13. August 2004 wiedererwägungsweise auf; gleichzeitig stellte sie die Ausrichtung der halben Invalidenrente auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.

2.         Dagegen erhob die Versicherte am 27. März 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 26. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent haben Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5).
2.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Mit Verfügung vom 13. August 2004 war der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Rückenleidens eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden (Urk. 6/21). Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2007 (Urk. 2) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 13. August 2004 einschliesslich der halben Invalidenrente wiedererwägungsweise mit Wirkung ex nunc auf. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass nach schlüssiger Auswertung der medizinischen Befunde die Versicherte zu keiner Zeit in ihrer Arbeitsfähigkeit bezüglich einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eingeschränkt gewesen sei. Auch in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft sei ihre Arbeitskraft nie eingeschränkt gewesen.
         Dagegen bringt die Versicherte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) vor, ihre Arbeitsfähigkeit sei auch in einer angepassten Tätigkeit immer erheblich eingeschränkt gewesen. Die halbe Invalidenrente sei daher weiterhin auszurichten.
         Streitig ist somit, ob die IV-Stelle die mit Verfügung vom 13. August 2004 zugesprochene halbe Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung aufheben durfte.

4.
4.1         Zunächst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiederwägung der Verfügung vom 13. August 2004 gegeben sind.
4.2     Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 17 Erw. 2c mit Hinweis). Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 14. April 2009, 9C_1014/2008, Erw. 3.2.2).
4.3     Die Verfügung vom 13. August 2004 erging gestützt auf folgende ärztliche Berichte:
         Im Bericht vom 17. April 2004 (Urk. 6/7/1-2) und dessen nachträglicher Ergänzung vom 13. Mai 2004 (Urk. 6/12, Urk. 6/13) diagnostizierte Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Hausarzt der Versicherten, eine mittelgradige Spinalkanalstenose. Ferner diagnostizierte er Varikosen am Unter- und Oberschenkel beidseits, wobei er diesem Befund keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Seit 1. August 2003 sei die Versicherte (in ihrer angestammten Tätigkeit) eigentlich 100%ig arbeitsunfähig. Es sei ihr auch keine leidensangepasste Tätigkeit mehr zumutbar.
         Im Bericht vom 25. Februar 2004 (Urk. 6/7/3) diagnostizierten die Ärzte der Uniklinik A.___ einen Verdacht auf Spinalkanalstenose mit Claudicatio spinalis vom Segment L3/4 ausgehend. Nach Vornahme weiterer Untersuchungen diagnostizierten sie in ihrem Bericht vom 17. März 2004 (Urk. 6/7/4-5) eine mittelgradige Spinalkanalstenose L4/5 mit Diskopathie auf gleicher Höhe und Facettengelenksarthrose L4/5. Weiter führten sie aus, die Arbeitsunfähigkeit sei von ihnen nicht angesprochen und attestiert worden. Als Heimpflegerin sei jedoch mit einer Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % zu rechnen, weshalb der Hausarzt gebeten werde, die Versicherte gegebenenfalls in diese Richtung zu rezeptieren.
4.4     Wie die IV-Stelle zu Recht geltend macht, war die auf der Grundlage dieser Berichte erfolgte rechtskräftige Zusprache einer halben Invalidenrente zweifellos unrichtig:
         Der Bericht von Dr. Z.___ vom 17. April 2004 mitsamt dessen Ergänzung vom 13. Mai 2004 ist aufgrund seiner Knappheit, der gänzlich fehlenden Begründung für die angegebene Arbeitsunfähigkeit - insbesondere auch für eine Verweistätigkeit - und der Berücksichtigung von invaliditätsfremden Umständen (italienische Sprache der Versicherten) nicht nachvollziehbar und damit nicht beweistauglich (Erw 2.4). Da auch die Berichte der Uniklinik A.___ vom 25. Februar und 17. März 2004 keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer Verweistätigkeit enthalten, gaben die im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache vorhandenen Berichte zur IV-rechtlich allein entscheidenden Frage der Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit keine Auskunft. Unter diesen Umständen wären weitere Abklärungen zwingend notwendig gewesen, insbesondere auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. Indem die IV-Stelle dies unterliess, hat sie den Untersuchungsgrundsatz klar verletzt. Daran ändert nichts, dass der Regionale Ärztliche Dienst die offenen Fragen bezüglich der Verweistätigkeit ohne medizinische Abklärungen selber in zwei Sätzen beantwortet hat (Urk. 6/17/2). Denn dies stellt keine beweistaugliche medizinische Einschätzung dar (Erw. 2.4). Somit beruht die der Rentenzusprache zugrunde liegende Invaliditätsbemessung auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit, weshalb die  ursprüngliche Verfügung nach der dargelegten Rechtsprechung zweifellos unrichtig war (Urteile des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 6.2.1 und in Sachen G. vom 27. Juni 2008, 9C_848/2007, Erw. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen O. vom 21. August 2006, I 64/06, Erw. 4.4.2; Erw. 4.2). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob sich die IV-Stelle auf die Angaben im Bericht der Uniklinik A.___ vom 17. März 2004 zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit verlassen durfte. Ebenfalls kann offen bleiben, ob die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 13. August 2004 auch deshalb zu bejahen ist, weil die IV-Stelle gemäss den Akten bei der ursprünglichen Rentenzusprache weder bezüglich der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten noch bezüglich der Qualifikation der Versicherten (Erw. 5.5.2) Abklärungen getätigt hat. Da die Verfügung vom 13. August 2004 eine periodische Dauerleistung betrifft, ist auch die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung erfüllt (BGE 119 V 480 Erw. 1c). Zu Recht wurde diese Verfügung deshalb wiedererwägungsweise aufgehoben.

5.
5.1     Steht nach dem Gesagten die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung und die erhebliche Bedeutung ihrer Berichtigung fest, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007, Erw. 6.1). Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad bei Erlass des streitigen Einspracheentscheides zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteile des Bundesgerichts in Sachen M. vom 6. März 2009, 9C_960/2008, Erw. 1.2, in Sachen M. vom 11. November 2008, 8C_339/2008, Erw. 3.3 und in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 4.2.1). Demnach ist der Invaliditätsgrad zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Februar 2007 zu prüfen.
5.2    
5.2.1   In der Verfügung vom 26. Februar 2007 (Urk. 2) standen in medizinischer Hinsicht die geklagten Rückenbeschwerden im Vordergrund. Diesbezüglich ergaben die nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 13. August 2004 getätigten Abklärungen bei der Uniklinik A.___ im Wesentlichen ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei einer Spinalkanalstenose L3/L4 sowie Segmentdegenerationen auf verschiedenen Etagen (Berichte der Uniklinik A.___ vom 19. Oktober 2004, 24. Januar 2005, 10. Februar 2005, 18. Juli 2005 und 5. Mai 2006; Urk. 6/38/11-17, Urk. 6/38/22-23). Konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte in den genannten Berichten keine.
         Entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 2) lässt sich bei dieser medizinischen Aktenlage erneut nicht folgern, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sei in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit oder in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft nie - und damit auch nicht im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2007 (Urk. 2) - eingeschränkt gewesen, zumal der letzte Bericht fast ein Jahr vor Verfügungserlass zurückliegt. Unter diesen Umständen erweisen sich weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht als unumgänglich.
         Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ihrer Abklärungspflicht in medizinischer Hinsicht zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nachkommt (BGE 129 V 223 Erw. 4.1). Nebst den rheumatologischen Beschwerden werden auch die Leiden der Versicherten in angiologischer/ phlebologischer Hinsicht zu berücksichtigen sein. Im Vordergrund steht eine chronische venöse Insuffizienz im Stadium I beidseits (Bericht des Universitätsspitals C.___, Klinik für Angiologie, vom 10. Oktober 2006, Urk. 6/38/24-25). Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Leiden auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der bisherigen oder einer leidensangepassten Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss haben. Jedoch lässt sich dem Bericht des Universitätsspitals C.___ vom 10. Oktober 2006 keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten entnehmen. Das Gleiche gilt auch für die übrigen, in diesem Zusammenhang erstellten, in zeitlicher Hinsicht teilweise nicht mehr aktuellen Arztberichte (Bericht des Universitätsspitals C.___, Departement für Innere Medizin, Angiologie, vom 28. Juli 2005, Urk. 6/24/8-9; Bericht des Universitätsspitals C.___, Klinik für Hämatologie, vom 19. April 2006, Urk. 6/29/5-6). Für weitere invalidisierende Gesundheitsschäden bestehen aufgrund der medizinischen Aktenlage sowie der Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde vom 27. März 2007, Urk. 1) oder ihres Hausarztes (Revisionsgesuch vom 16. März 2006, Urk. 6/25) keine Anhaltspunkte.
5.2.2   Die Versicherte wurde bisher von der IV-Stelle als Erwerbstätige qualifiziert (Feststellungsblatt, Urk. 6/17). Wie der Rechtsdienst der IV-Stelle am 30. Oktober 2006 jedoch mit Recht feststellte (Urk. 6/31/3), bestehen aufgrund der Angaben der Y.___ im Arbeitgeberfragebogen vom 6. Mai 2004 (Urk. 6/10) und der übrigen Akten Zweifel an dieser Qualifikation. Diesbezüglich sind daher ebenfalls entsprechende Abklärungen zu tätigen.
         Hernach wird die IV-Stelle über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu befinden haben.

6.         Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.- zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.       Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Patronato INCA
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).