IV.2007.00478
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 18. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Februar 2007 dem Versicherten eine ganze Rente zugesprochen und gleichzeitig vom Rentenbetrag für die Tilgung einer Rückforderung in der Höhe von Fr. 5'832.-- einen monatlichen Betrag von Fr. 162.-- verrechnungsweise in Abzug gebracht hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. März 2007, mit welcher der Vertreter des Beschwerdeführers bezüglich der verrechnungsweisen Tilgung des Rückerstattungsbetrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2007 (Urk. 27) sowie in die Replik vom 11. Oktober 2007 (Urk. 30),
unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Rückforderung mit Verfügung vom 18. April 2007 abgewiesen hat (Urk. 11/2),
der Vertreter des Beschwerdeführers dagegen am 15. Mai 2007 ebenfalls Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangte (Urk. 11/1), was zur Vereinigung der vorliegenden Verfahren führte (IV.2007.00478 als Hauptverfahren, damit vereinigt IV.2007.00739, Urk. 15),
abschliessend darauf hinzuweisen ist, dass das vorliegende Verfahren nicht kostenpflichtig ist, so dass sich das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist (Urk. 40);
in Erwägung, dass
gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind; dabei zu beachten ist, dass wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt,
nach der Rechtsprechung der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein entfällt, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde; sich die versicherte Person anderseits auf den guten Glauben berufen kann, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c mit Hinweisen),
eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vorliegt, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen; für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV gelten; dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend sind, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV);
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin die in der (Renten-)Verfügung vom 18. April 2007 vorgenommene Verrechnung damit begründete, dass der Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten sowohl IV-Taggelder als auch Rentenleistungen bezogen habe; er überdies in jeder Verfügung auf die Meldepflicht hingewiesen worden sei, so dass die Gutgläubigkeit des Empfangs der Leistungen ausgeschlossen werden könne (Urk. 11/2),
der Vertreter des Beschwerdeführers demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass die kantonale Ausgleichskasse des Kantons Y.___ als rentenausrichtende Ausgleichskasse direkt und rechtzeitig von der SVA Zürich über die Ausrichtung von Taggeldern informiert worden sei, so dass nicht von einer Verletzung der Meldepflicht gesprochen werden könne; überdies der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die Situation im Rahmen des Wechsels von der Renten- zur Taggeldzahlung zu überblicken (Urk. 11/1),
vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten sowohl Taggeld- als auch Rentenleistungen bezogen hat und deshalb grundsätzlich eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 5'832.-- besteht,
im Folgenden vorerst zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat,
die kantonale Ausgleichskasse des Kantons Y.___ spätestens mit Verfügung vom 10. Januar 2006 über die anlaufenden Taggeldzahlungen an den Beschwerdeführer informiert worden ist (Urk. 22/109), so dass nicht von einer Verletzung der Meldepflicht ausgegangen werden kann,
überdies keine Änderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers eingetreten ist, welche eine Meldung erfordert hätten; er vielmehr darauf vertrauen durfte, weiterhin die ihm zustehenden Leistungen zu erhalten,
es zwar richtig ist, dass der Beschwerdeführer in jener Zeit für die Regelung der versicherungsrechtlichen Belange von seinem Vater vertreten wurde,
dies aber erfahrungsgemäss in erster Linie die Abwicklung des Schriftverkehrs betrifft und nicht die Überwachung des Kontostandes, zumal aufgrund der Sachlage von einer korrekten Abwicklung seitens der Behörden ausgegangen werden durfte,
entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin der Vater des Beschwerdeführers auch mit der nötigen Sorgfalt nicht hätte feststellen müssen, dass die Rente seit Januar 2006 zu Unrecht ausgerichtet wurde (Urk. 27 S. 5), da er als Vertreter in erster Linie die Interessen seines Sohnes wahrzunehmen und nicht die korrekte Abwicklung des Verwaltungsverfahrens zu überwachen hat,
in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die rechtlichen Bestimmungen betreffend den Übergang von Renten- zu Taggeldleistungen für einen juristischen Laien kaum nachvollziehbar sind (Art. 47 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), so dass allerhöchstens von einer leichten Fahrlässigkeit des Vaters gesprochen werden könnte,
auch das Verhalten des Beschwerdeführers selbst keinesfalls als grobfahrlässig bezeichnet werden kann, da er seit dem Kindesalter an einer hyperkinetischen Störung und seit 1998 an einer paranoiden Schizophrenie leidet (Urk. 22/15); er sich zudem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht ohne Not von seinem Vater vertreten liess,
abschliessend darauf hinzuweisen ist, dass sowohl die Z.___ als auch das Amt für Zusatzleistungen der A.___ dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der zuviel ausgerichteten Leistungen erlassen hat (Urk. 35 und Urk. 14/2),
somit festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die zuviel erhaltenen Rentenleistungen in gutem Glauben empfangen hat,
für die Prüfung der Frage, ob eine grosse Härte vorliegt, jener Zeitpunkt massgebend ist, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist,
der Beschwerdeführer nach wie vor in engen finanziellen Verhältnissen lebt und erheblich verschuldet ist (Urk. 13 f. im Verfahren IV.2008.00609), so dass zweifelsohne weiterhin von einer grossen Härte ausgegangen werden kann,
dies zusammenfassend zur Aufhebung der Verfügung vom 18. April 2007 führt und zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der zuviel ausbezahlten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 5'832.-- zu erlassen ist; weiter die (Renten-)Verfügung vom 22. Februar 2007 insoweit aufzuheben ist, als sie die verrechnungsweise Rückzahlung des Betrages von Fr. 5'832.-- betrifft,
die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 18. April 2007 aufgehoben und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der zuviel ausbezahlten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 5'832.-- zu erlassen ist. Die (Renten-)Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 22. Februar 2007 wird insoweit aufgehoben, als sie die verrechnungsweise Rückzahlung des Betrages von Fr. 5'832.-- betrifft.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).