Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 25. Juni 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, Mutter dreier 1978, 1979 und 1985 geborener Kinder, 1978 aus Pakistan in die Schweiz eingereist, führte von 1994 bis August 2004 als Selbständigerwerbende ein Lebensmittelgeschäft (Urk. 8/2 Ziff. 1.1-3, 1.6, 3.1, 6.5, Urk. 8/3/1-4). Am 20. Juni 2005 meldete sich die Versicherte wegen seit mehr als 20 Jahren bestehender Migräne, Tumors im linken Fuss und Nervenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2 Ziff. 7.2-3, Urk. 8/8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/7, Urk. 8/11, Urk. 8/15-16, Urk. 8/21) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/5) ein. Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2007 (Urk. 8/24) und mit Verfügung vom 28. Februar 2007 (Urk. 8/25 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab.
2. Gegen die Verfügung vom 28. Februar 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. März 2007 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer Rente und sinngemäss weitere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 10. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente legte die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend dar (Urk. 2). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 28. Februar 2007 erging und sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt vor diesem Zeitpunkt verwirklichte, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich Tätige (Urk. 2 S. 1). Gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere das Gutachten von Dr. C.___ vom 18. November 2006 (Urk. 8/21), ging sie im Erwerbsbereich von einer vollen Arbeitsfähigkeit für jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit und im Haushaltsbereich von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 2 S. 2). Zudem wies sie darauf hin, dass die beschwerdeweise erhobene Behauptung, wonach der Gutachter den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht als Übersetzer zugelassen habe, aktenwidrig sei (Urk. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, dass auf das Gutachten von Dr. C.___ nicht abgestellt werden könne, da dieses nicht einlässlich sei und da ihrem Ehemann untersagt worden sei, für sie zu übersetzen, sodass erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten bestanden hätten. Im Erwerbsbereich sei sie vollumfänglich arbeitsunfähig, und auch im Haushaltsbereich sei sie nicht voll arbeitsfähig (Urk. 1 S. 3).
2.3 Strittig ist somit die Arbeitsfähigkeit und damit die Frage, ob ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt.
3. Hinsichtlich der Frage der Qualifikation ging die Beschwerdegegnerin von einer Erwerbs- und Haushaltstätigkeit von je 50 % aus (Urk. 2 S. 1, Urk. 8/22 S. 1 und 5). Sie stützte sich dabei auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie damals im Geschäft höchstens 50 % (halbtags) habe arbeiten können (Urk. 8/17). Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1995 ein Einkommen von Fr. 7'038.--, in den Jahren 1996 bis 1999 jeweils ein Einkommen von Fr. 7623.-- und im Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 30'900.-- erzielte (Urk. 8/5).
Damit deutet das als Selbständigerwerbende erzielte Einkommen wohl auf ein 50 % nicht übersteigendes Pensum hin. Etwas unklar bleibt aber, ob die von der Beschwerdeführerin dazu gemachten Angaben sich tatsächlich auf das hypothetische Pensum im Gesundheitsfall bezogen oder ob sie schon vor ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung oder sogar schon vor dem Jahr 2000 aus gesundheitlichen Gründen reduziert arbeitete. Diese - im übrigen unbestritten gebliebene - Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, sofern gestützt auf die medizinischen Akten im Erwerbs- wie im Haushaltsbereich von einer vollen Erwerbsfähigkeit auszugehen ist.
4.
4.1 Dr. med. Y.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Speziell Rheumaerkrankungen, stellte mit Bericht vom 18. November 1991 folgende Diagnosen (Urk. 8/7/5 = Urk. 3/1 S. 1):
- zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei Rundrücken und Haltungsschwäche
- Brachialgie links mit Epicondylopathia ulnaris und Verdacht auf leichtes Carpaltunnelsyndrom. Spondylogene Verursachung?
- Überlastungsbedingte Unterschenkelschmerzen links
4.2 Am 16. April 1997 diagnostizierte Dr. med. Z.___, FMH Physikalische Medizin, Speziell Rheumaerkrankungen, ein cervicales und lumbovertebrales Syndrom, ein Fibromyalgiesyndrom, eine Periarthropathia humeroscapularis links sowie eine muskuläre Dysbalance (Urk. 3/2).
4.3 Die angiologische Untersuchung vom 5. Januar 2000 (Urk. 3/3) und die otorhinolaryngologischen Untersuchungen vom 26. Oktober und 3. November 2004 (Urk. 3/4) ergaben weitgehend unauffällige Befunde.
4.4 Am 2. September 2005 stellte Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, welcher die Beschwerdeführerin seit 1980 hausärztlich behandelte (Urk. 8/7/2 lit. D.1), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/7/1 lit. A):
- Zervikalsyndrom bei Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit ausstrahlenden Schmerzen in den linken Arm
- Epicondylitis ulnaris links
- lumbal betontes Panvertebralsyndrom bei Rundrücken und Haltungsschwäche
- Migräne
- Adipositas
Die Schmerzen im Bereich des linken Armes und migräneartigen Kopfschmerzen bestünden seit 1980 und die vermehrten Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule seit 2002 (Urk. 8/7/2 lit. D). Die Arbeitsunfähigkeit im Haushaltbereich sei schwierig quantifizierbar (Urk. 8/7/1 lit. B), und die angestammte Tätigkeit halte er für ganztags zumutbar, allerdings in reduziertem Umfang (Urk. 8/7/4). Dabei ging er von einem stationären Gesundheitszustand aus (Urk. 8/7/2 lit. C.1).
Im Verlaufsbericht vom 13. März 2006 hielt er fest, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2005 nicht mehr gesehen habe (Urk. 8/11 Ziff. 3) und die Arbeitsfähigkeit als sehr eingeschränkt beurteile (Urk. 8/11/3).
4.5 Im Zuweisungsbericht vom 29. März 2006 führte Dr. Y.___ aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine Schmerzsymptomatik der ganzen linken Körperseite entwickelt habe; das Beschwerdebild beurteile er als Folge einer chronifizierten myofaszialen Schmerzproblematik. Verschiedenste Therapien und Abklärungen seien erfolgt, ohne dass sich daraus positive Behandlungsansätze ergeben hätten. Chronische Schlafstörungen würden seit langem medikamentös behandelt (Urk. 3/5 S. 1).
Mit Bericht vom 19. April 2006 stellte Dr. Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Seit Jahren progrediente chronische, wahrscheinlich myofascial verursachte Cervikobrachialgie links bei/mit
- beginnender Degeneration der Halswirbelsäule
- Chronifizierung (Verdacht auf Symptomausweitung)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er einen Verdacht auf Migräne und ging von einem stationären Zustand aus (Urk. 8/15 lit. A und C).
Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Bereich der ganzen linken Körperseite, vor allem im Sitzen, über Verspannung der linksseitigen Hals- und Nackenmuskulatur und über positionsabhängige Nachtschmerzen. Schmerzfrei sei sie nie, Schmerzlokalisation und -intensität seien aber wechselnd. Im Schmerzschub komme es zu Augensymptomen links und einem Schwellungsgefühl der linken Gesichtshälfte (Urk. 8/15 lit. D.4).
In seiner Beurteilung ging Dr. Y.___ von einer chronifizierten Schmerzproblematik der linken Körperseite aus, wobei eine eindeutige somatisch-strukturelle Ursache, ausgehend von Halswirbelsäule und/oder Schultergürtel, fehle. Er vermute, dass eine Symptomausweitung für die Chronifizierung verantwortlich sei. Aus rheumatologischer Sicht lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht begründen, und für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von sicher 50 %. Zur definitiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit empfahl er jedoch eine ergänzende Untersuchung (Urk. 8/15 lit. D.7).
4.6 Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, stellte nach Durchführung einer elektroneuromyographischen Untersuchung (Urk. 3/6 S. 1) mit Bericht vom 23. April 2006 folgende Diagnosen (Urk. 3/6 S. 4):
- mittelschweres demyelisierendes Carpaltunnelsyndrom links
- mässiggradiges demyelisierendes Carpaltunnelsyndrom rechts
- Zervikalsyndrom linksbetont
- lumbospondylogenes Syndrom linksbetont
Zum Karpaltunnelsyndrom führte sie aus, dass dieses Ursache der nachts auftretenden Missempfindungen in den Händen und mit grosser Wahrscheinlichkeit zumindest partiell auch der Armschmerzen sei. Therapeutisch schlug sie Handgelenksschienen, bei ausbleibender Besserung Medianus-Neurolyse vor (Urk. 3/6 S. 4 f.). Zum Zervikalsyndrom hielt sie fest, dass dieses neben dem Karpaltunnelsyndrom als Ko-Faktor für die linksbetonten Nacken-Arm-Schmerzen verantwortlich sei. Hinweise auf eine radikuläre Mitbeteiligung ergäben sich zum jetzigen Zeitpunkt klinisch und elektrophysiologisch nicht. Die Ausstrahlung der Schmerzen zum Gesicht und zum linken Auge liessen sich in erster Linie im Rahmen einer Schmerzausweitung interpretieren. Zum lumbospondylogenen Schmerzsyndrom vermerkte sie, dass sich zur Zeit keine Hinweise auf eine andere Ätiologie für die geklagten Rücken- und Beinschmerzen ergäben. Insbesondere liessen sich klinisch keine radikulären Zeichen, Anhaltspunkte für eine Spastik, extrapyramidale Erkrankung oder ein Tarsaltunnelsyndrom nachweisen. Therapeutisch schlug sie Physiotherapie und lokale Infiltrationen vor, überliess dies jedoch dem Ermessen des überweisenden Rheumatologen Dr. Y.___ (Urk. 3/6 S. 4 f.). Im klinischen Befund hielt sie unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin psychisch und neuropsychologisch im Gespräch und Verhalten unauffällig sei (Urk. 3/6 S. 5).
Mit undatiertem Bericht (Versanddatum des Formulars: 24. April 2006) wiederholte sie im Wesentlichen die gestellten Diagnosen (Urk. 8/16 lit. A). Sie wies darauf hin, dass die neurologische Untersuchung nicht auf eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gezielt habe; diese sei von Dr. Y.___ vorzunehmen (Urk. 8/16 lit. D).
4.7 Dr. med. C.___, FMH für Orthopädische Chirurgie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2006 und stellte im Gutachten vom 8. November 2006 folgende Diagnosen (Urk. 8/21 S. 16):
- chronisches Zervikalsyndrom und lumbospondylogenes Syndrom linksbetont mit/bei:
- Deutlicher Schmerzausweitung
- Fehlendem somatischem Korrelat
- Carpaltunnelsyndrom links, mittelschwer
- Carpaltunnelsyndrom rechts, mässiggradig
- anamnestisch mässiggradige Tennisellbogen-Symptomatik links
- Status nach Ganglion-Exzision oberes Sprunggelenk links 1987
- deutliche Adipositas
Gestützt auf die bereits vorliegenden und die am 25. Oktober 2006 neu erstellten Röntgenbilder ergebe sich im Verlauf von 1991 bis 2006 für die Halswirbelsäule eine leichte Degeneration bei im Wesentlichen jedoch altersentsprechenden Befunden. Die Lendenwirbelsäule zeige über die gleiche Zeit eine minime Osteochondrose im Segment L5/S1 sowie eine beginnende Spondylose im Segment L4/5. An der Brustwirbelsäule ergäben sich etwas degenerative Veränderungen mit Spondylose und Osteophytenbildung, und die Bilder des oberen Sprunggelenkes sowie der Schulter seien unauffällig (Urk. 8/21 S. 12-13).
In seiner Beurteilung führte er unter anderem unter Bezugnahme auf die Abklärungen von Dr. Y.___ und Dr. B.___ aus, dass für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden kein anatomisches oder morphologisches Korrelat bestehe. Auch die radiologischen Befunde an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule seien äusserst diskret beziehungsweise altersentsprechend. Sämtliche therapeutischen Versuche seien bis jetzt gescheitert (Urk. 8/21 S. 16), und andere als die von Dr. B.___ gemachten Therapievorschläge sehe er nicht. Eine andere Ursache für die Schmerzsymptomatik wie ein Fibromyalgie-Syndrom oder eine andere depressive Erkrankung wäre von den die Beschwerdeführerin beurteilenden Fachärzten mit Sicherheit diagnostiziert worden, weshalb eine psychiatrische Begutachtung keine neuen Aspekte ergeben dürfte.
Die Arbeitsfähigkeit für die von 1994 bis 2004 ausgeübte bisherige Tätigkeit sehe er gleich wie der Hausarzt Dr. A.___, der von einer Arbeitsfähigkeit ganztags, wenn auch in reduziertem Umfang, ausging. Einen reduzierten Umfang vermöge er nicht zu begründen, und für die hier zu beurteilende leichte Verkaufs- und Kochtätigkeit sei die Beschwerdeführerin bis auf weiteres voll arbeitsfähig (Urk. 8/21 S. 17).
5.
5.1 Vorab ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach ihrem Ehemann untersagt worden sei, für sie zu übersetzen, so dass erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten bestanden hätten (Urk. 1. S. 3).
In seinem Gutachten hielt Dr. C.___ fest: Die Explorandin ist freundlich und kooperativ, sie versteht sehr gut deutsch, kann sich aber nur mangelhaft ausdrücken. Der Ehemann fungiert als Dolmetscher (Urk. 8/21 S. 9 oben). Der beschwerdeweise erhobene Einwand erweist sich damit klar als aktenwidrig. Anzumerken ist, dass Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 7. Juni 2006 sogar festhielt, dass die Beschwerdeführerin ausgezeichnet Deutsch spreche (Urk. 3/7).
5.2 Was die Angaben zur Arbeitsfähigkeit betrifft, so wurde diese unterschiedlich beurteilt beziehungsweise offengelassen:
Mit Bericht vom 2. September 2005 hielt der Hausarzt Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich für schwierig quantifizierbar. Eine angestammte Tätigkeit erachtete er für die Beschwerdeführerin als ganztags zumutbar, allerdings in reduziertem Umfang. Dabei ging er von einem stationären Gesundheitszustand aus. Am 13. März 2006 beurteilte er die Arbeitsfähigkeit - nachdem er die Beschwerdeführerin letztmals am 1. Juni 2005 gesehen hatte - als sehr eingeschränkt (vorstehend Erw. 4.4).
Gemäss Dr. Y.___s Einschätzung vom 19. April 2006 liess sich aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht begründen, und für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von sicher 50 %. Zur definitiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit empfahl er jedoch eine ergänzende Untersuchung (vorstehend Erw. 4.5). Die Neurologin Dr. B.___ äusserte sich zur Arbeitsfähigkeit nicht und verwies auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ (vorstehend Erw. 4.6).
Dr. C.___ erachtete 8. November 2006 die Beschwerdeführerin für die zu beurteilende leichte Verkaufs- und Kochtätigkeit bis auf weiteres für voll arbeitsfähig (vorstehend Erw. 4.7).
5.3 Hinsichtlich der übrigen medizinischen Aktenlage gingen sodann Dr. Y.___ und Dr. C.___ - letzterer insbesondere gestützt auf die erhobenen radiologischen Befunde - übereinstimmend davon aus, dass für die von der Beschwerdeführerin geklagten Nacken-, Kopf- und Schulterschmerzen keine organische, strukturelle Ursache auszumachen sei beziehungsweise kein anatomisches oder morphologisches Korrelat zu den beschriebenen Beschwerden bestehe (vgl. vorstehend Erw. 4.5 und 4.7). Auch Dr. B.___ erwähnte nach erhobenem elektroneuromyographischem Befund hinsichtlich des Zervikal- und lumbospondylogenen Syndroms, dass sich keine Hinweise auf eine andere Ätiologie für die geklagten Schmerzen ergäben und dass insbesondere auch keine radikulären Zeichen nachweisbar seien (vgl. vorstehend Erw. 4.6). Übereinstimmend nannten sie schliesslich auch eine Schmerzausweitung beziehungsweise Chronifizierung der Schmerzen (vgl. vorstehend Erw. 4.5-7).
5.4 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das vom orthopädischen Chirurgen Dr. C.___ erstellte Gutachten vom 8. November 2006 (Urk. 8/21) zusammen mit den darin ebenfalls ausführlich zitierten und gewürdigten Berichten der Neurologin Dr. B.___ vom 23. April 2006 (Urk. 3/6) und des Rheumatologen Dr. Y.___ vom 19. April 2006 (Urk. 8/15) für die gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/21 S. 9-11), unter anderem auch aktuellen Röntgenbildern (Urk. 8/21 S. 12), und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 8/21 S. 8). Weiter wird das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, welche detailliert wiedergegeben werden (Urk. 8/21 S. 3-7, 11-12). Insbesondere werden auch die fachärztlichen Beurteilungen von Dr. Y.___ und Dr. B.___ einbezogen und gestützt darauf eine Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorgenommen. Schliesslich leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die vom Gutachter vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten genügt damit den an ein solches gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.4.) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
Demgegenüber waren die Berichte des Hausarztes Dr. A.___ vom 2. September 2005 beziehungsweise vom 13. März 2006 (vgl. vorstehend Erw. 4.4) hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nur unklar, sondern auch in sich widersprüchlich, zumal sie gestützt auf die gleiche Untersuchung vom 1. Juni 2005 die Arbeitsfähigkeit zunächst für ganztags zumutbar, wenn auch in reduziertem Umfang, und danach als stark eingeschränkt beurteilten. Hinzu kommt, dass er als der über längere Zeit behandelnde Hausarzt aufgrund der durch die Behandlungsdauer entstehenden Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen dürfte und dessen Aussagen deshalb relativierend zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Seine abweichende Einschätzung vermag daher die überzeugende fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen.
Im Zusammenhang mit der wiederholt erwähnten Schmerzausweitung und Chronifizierung bleibt anzumerken, dass weder eine - davon abzugrenzende - somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde, noch den fachärztlichen Berichten Anhaltspunkte für andere psychische Krankheiten zu entnehmen sind. Im Gegenteil wies Dr. B.___ noch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin psychisch und neuropsychologisch im Gespräch und Verhalten unauffällig sei (vorstehend Erw. 4.6). Eine ergänzende psychiatrische Untersuchung war unter diesen Umständen nicht angezeigt.
Gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ ist mithin von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Verkaufs- und Haushaltstätigkeit auszugehen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht angenommen, dass keine versicherungsrechtlich massgebende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Tätigkeit im Haushalt vorliegt. Der angefochtene Entscheid ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).