IV.2007.00481
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 28. November 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Keller
Wuergler & Partner, Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, ist in der Türkei geboren und kam im Alter von sechs Jahren im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz. Eine Berufsausbildung absolvierte sie nicht. Seit 1990 war sie als Mitarbeiterin Verkauf bei Coop tätig, ab Mai 1998 in einem Pensum von 60 % (Urk. 9/58/2). Am 22. Oktober 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf Arthrose im rechten Handgelenk bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse (Berichte Dr. med. A.___, "___", vom 8./12. November 2004 [Urk. 9/10]; Klinik Y.___ vom 20. Januar 2005/22. November 2004 [Urk. 9/12]; Arbeitgeberbericht vom 8. November 2004 [Urk. 9/11]; IK-Auszüge [Urk. 9/9]) mangels relevanten Gesundheitsschadens ab (Verfügung vom 3. Februar 2005, Urk. 9/14).
Im Rahmen des Einspracheverfahrens gab die IV-Stelle beim Medizinischen Zentrum Z.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 12. Oktober 2006 erstattet wurde (Urk. 9/30). Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Expertise ermittelte die IV-Stelle einen nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von maximal 35 % (je nach Qualifikation) und wies die Einsprache ab (Entscheid vom 13. März 2007, Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Christina Keller mit Eingabe vom 27. März 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und in Bezug auf die psychologische Erkrankung die Einholung eines neuen Gutachtens unter Einbezug aller Arztberichte seit 2000. Im Weiteren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2007 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nach Einholung weiterer Auskünfte hinsichtlich der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Juli 2007 geschlossen (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin bilden sowohl die Ablehnung des Rentenanspruchs als auch beruflicher Massnahmen Streitgegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides (vgl. Urk. 1 S. 2). Mit dem eventualiter gestellten Rückweisungsantrag zur weiteren Abklärung verbindet sie explizit eine erneute Abklärung beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 5).
1.2 Nach der Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2005 jeglichen Leistungsanspruch abgewiesen, da kein relevanter Gesundheitsschaden und keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen waren (Urk. 9/16/1-2). Mit Einsprache vom 1. März 2005 beantragte die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente, nicht aber berufliche Massnahmen (Urk. 9/15). Erst im Rahmen der Stellungnahme zum Ergebnis der zusätzlichen medizinischen Abklärungen (Gutachten Z.___) ersuchte sie auch um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 9/53/2). Am 9. März 2006 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, berufliche Massnahmen seien nicht erfolgversprechend, da sie sich derzeit nicht in der Lage fühle, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 9/60). Die Mitteilung war mit dem Hinweis versehen, gegen die Ablehnung beruflicher Massnahmen könne eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden. Ansonsten könne bei veränderten Verhältnissen auch ein neues Gesuch eingereicht werden.
1.3 Soweit ersichtlich, blieb die Mitteilung vom 9. März 2006 unangefochten. Berufliche Massnahmen sind damit - bis zu einem allfälligen neuen Gesuch - erledigt. Streitgegenstand des am 13. März 2007 erlassenen Einspracheentscheides (Urk. 2) bildet demzufolge einzig die Ablehnung des Rentenbegehrens. Soweit die Beschwerdeführerin die Sache zur Abklärung beruflicher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückweisen möchte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.4 Das Gericht kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen (§ 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Vorliegend wurden mit der Beschwerdeantwort weder neue Tatsachen noch Beweismittel vorgebracht, weshalb auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet werden konnte.
2. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 13. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 28 Abs. IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch eine Viertel-Rente, von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertel-Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
3.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid massgeblich auf das Gutachten des Z.___ (Urk. 9/30) ab, wonach der Beschwerdeführerin eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit grundsätzlich zumutbar ist, aus psychischen Gründen indessen eine um 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit besteht (Gutachten S. 20). Die Beschwerdeführerin erachtet das Gutachten als teilweise widersprüchlich und moniert zudem, es beruhe auf unvollständiger Aktenkenntnis, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 5). Wie es sich mit der Beweistauglichkeit des Gutachtens verhält, ist vorab zu klären.
4.1.1 Dem Gutachten liegen durch jeweilige Fachärzte und -ärztinnen durchgeführte internistische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchungen zugrunde. Die Zusammenfassung der medizinischen Vorakten, die Anamnese und die internistischen Abklärungen oblagen Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH. Zusätzlich wurden ein EKG und eine Lungenfunktionsprüfung durchgeführt (Gutachten S. 1-10). Neben der Adipositas (BMI 53,8 kg/m2) und der gut eingestellten arteriellen Hypertonie zeigten sich keine relevanten internistischen Befunde, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden (Gutachten S. 19).
Frau Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie FMH, diagnostizierte aufgrund ihrer Untersuchung chronische Arthralgien im rechten Handgelenk und radialem Ellbogen rechts mit ausgeprägter myofaszialer Komponente ohne radiologisch strukturiertes Korrelat sowie chronische Arthralgie im linken Ellbogen bei Status nach Ellbogenfraktur links mit Osteosynthese und Valgisationsfehlstellung. Die Ärztin hielt fest, die Arthralgie im linken Ellbogen könne erklärt werden durch die Fehlstellung nach einer 1975 erlittenen Fraktur, während sich rechtsseitig kein entsprechendes Korrelat zeige. Das ausgeprägte myofasziale Schmerzsyndrom sei therapeutisch mit einer gezielten Triggerpunktbehandlung, Muskeldehnung und Muskelkräftigung angehbar. Aufgrund der objektivierbaren Befunde könne keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Unter der Voraussetzung, dass repetitive stereotype Bewegungsmuster und Belastung der rechten Hand vermieden werden, sei eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit vollumfänglich zumutbar (Gutachten S. 11-13).
Aus psychiatrischer Sicht kam es nach der Expertise von Frau Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unter psychosozialen Belastungssituationen (Migrationshintergrund, gesundheitlich angeschlagener Ehemann mit emotional instabiler Persönlichkeitsstörung, Erziehungsprobleme mit Tochter) ab ca. 2002 zu einer depressiven Entwicklung. Unter Gesprächs- und antidepressiver Therapie habe sich die Situation verbessert; aktuell fänden sich noch Symptome einer leichten Depression. Die Ärztin diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte Episode (ICD-10 F33.0), und legte aus psychiatrischer Sicht eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit fest (Gutachten S. 14-17).
4.1.2 Das Gutachten enthält eine umfassende persönliche und medizinische Anamnese unter Einschluss der bekannten Vorakten und beschreibt ausführlich die geklagten Beschwerden.
Das rheumatologische Belastungsprofil ist aufgrund der erhobenen objektivierbaren Befunde nachvollziehbar und berücksichtigt auch die somatisch nicht erklärbaren Handgelenkschmerzen, für welche nach Auffassung der Rheumatologin zudem noch ein Therapiepotenzial besteht. Die gutachtliche rheumatologische Stellungnahme lässt sich sehr gut mit der Beurteilung von Dr. med. E.___ von der Klinik Y.___ vereinbaren (Bericht vom 22. November 2004, Urk. 9/12). Dieser Arzt gelangte zum Schluss, mit allen bildgebenden Verfahren lasse sich keine fassbare Pathologie als Ursache der Handgelenkbeschwerden eruieren. Es bliebe letztlich nur die Fortführung der symptomatischen Schmerztherapie. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe aus handchirurgischer Sicht nicht. Im Gegensatz dazu steht die Aussage von Dr. A.___ vom 12. November 2004, der rechte Arm sei für Arbeiten nicht einsetzbar, weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei (Urk. 9/10). Der Arzt geht von einer faktischen Einarmigkeit der Beschwerdeführerin aus, was aufgrund der fehlenden objektivierbaren Befunde nicht nachvollziehbar ist. Auch die Beschwerdeführerin selber gab gegenüber der Gutachterin des Z.___ keineswegs eine derart massive Einschränkung an (vgl. Gutachten S. 11 und S. 17 oben). Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ kann deshalb nicht abgestellt werden.
In Bezug auf den psychiatrischen Aspekt besteht zwischen dem Gutachten und dem Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, vom 16. Februar 2005 (Urk. 9/16/4-5) ein Diskrepanz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Gutachten S. 21). Dr. F.___ spricht von einer langdauernden und mindestens mittelgradigen Depression. Er behandle die Beschwerdeführerin medikamentös und führe unterstützende Gespräche in türkischer Sprache durch. Weiter erwähnt er (neben der eigentlichen Schmerzproblematik) verschiedene psychosoziale Probleme und die Adipositas, welche die Beschwerdeführerin ebenfalls stark belasten. Dr. F.___ schätzt die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der "langdauernden gesundheitlichen Probleme" pauschal auf 70 %. Zu vermuten ist, dass er dabei eine Beurteilung der gesamten Situation vorgenommen hat, ohne klar zwischen den invalidenversicherungsrechtlich relevanten krankheitsbedingten Einschränkungen und invaliditätsfremden Faktoren (Familiensituation, Adipositas) zu trennen. Hinzu kommt, dass Dr. F.___ nicht Facharzt für Psychiatrie ist, weshalb seine psychiatrische Diagnose mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen ist. Abgesehen davon kann sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin in den eineinhalb Jahren bis zur Begutachtung im Z.___ durchaus auch verändert haben. Dies alles vermag die Diskrepanz zur Beurteilung durch die Gutachterin des Z.___ ausreichend zu erklären.
4.1.3 Auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 11) vermögen das Gutachten des Z.___ nicht zu entkräften. Es ist zwar richtig, dass das Dossier der Beschwerdegegnerin keine medizinischen Akten vor 2004 enthält. Nachdem aber mit den ab Anfang 2004 einsetzenden umfassenden Abklärungen der Handgelenkschmerzen (Kantonsspital G.___ [Urk. 9/1, 9/7]; Klinik Y.___ [Urk. 9/8, 9/12]) die relevante medizinische Situation dokumentiert ist, ist nicht ersichtlich, welchen Erkenntnisgewinn der Beizug allfälliger früherer Arztberichte bringen sollte. Die Beschwerdeführerin begründet denn auch mit keinem Wort, inwiefern der Beizug alter Arztberichte die Beurteilung der aktuellen Situation ändern könnte. Hinsichtlich angeblicher Widersprüche im Gutachten ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2000 nicht mehr als Lageristin, sondern als Verkäuferin mit einem wesentlich erweiterten Aufgabenbereich arbeitete (vgl. Arbeitszeugnis, Urk. 9/58/2), weshalb der entsprechenden Kritik in Bezug auf die schwere Tätigkeit als Lageristin (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 11) zum Vornherein jede Grundlage fehlt.
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten des Z.___ die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten erfüllt (vgl. Erw. 3.3), weshalb auf dessen Ergebnisse abzustellen ist. Da die medizinische Situation für den für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides (März 2007; vgl. 121 V 362 Erw. 1b) genügend abgeklärt ist, erübrigt sich die Einholung eines von der Beschwerdeführerin beantragten neuen Gutachtens (vgl. Urk. 1 Verfahrensantrag Ziff. 4).
5. Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als 100 % erwerbstätig mit der plausiblen Begründung, im Gesundheitsfall müsste sie angesichts ihrer finanziellen Lage (das Ehepaar bezieht Sozialhilfe) ihr reduziertes Arbeitspensum wohl wieder aufstocken (vgl. Urk. 9/64/6).
5.1 Für das Valideneinkommen ist die Beschwerdegegnerin vom möglichen Verdienst im Jahr 2004 gemäss Angaben der Arbeitgeberin von Fr. 2'235.80 pro Monat plus 13. Monatslohn bei einem Arbeitspensum von 60.98 % ausgegangen (vgl. Urk. 9/65 und Urk. 9/11/2). Aufgerechnet auf 100 % und angepasst an die seitherige Nominallohnentwicklung ergibt sich für das Jahr 2005 ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 48'141.-- (vgl. Urk. 9/65 und Urk. 2).
5.2 Da die Beschwerdeführerin seit 2005 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (vgl. dazu BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Auf die in allen Teilen korrekte Berechnung (durchschnittlicher Monatslohn im Jahr 2004 für Frauen im Anforderungsniveau 4 gemäss Tabelle TA1 der LSE 2004: Fr. 3'893.--; durchschnittliche Wochenarbeitszeit: 41.6 Stunden [Die Volkswirtschaft 11/2008 S. 90 Tabelle B 9.2]; Nominallohnentwicklung 2005 1.0 %), welche bei 80%iger Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 39'257.-- pro Jahr ergab, kann verwiesen werden (vgl. Urk. 9/65/1). Im Weiteren nahm die Beschwerdegegnerin einen behinderungsbedingten Abzug (vgl. dazu BGE 126 V 75) von 20 % wegen der aus somatischen und psychischen Gründen eingeschränkten Einsatzfähigkeit vor (vgl. Urk. 2 S. 4). Der Abzug von 20 % nahe am rechtsprechungsgemässen Höchstwert von 25 % erscheint angesichts des Umstandes, dass der speziellen psychischen Situation bereits mit einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % Rechnung getragen wurde, zu hoch. Die psychische Komponente wird damit zweimal berücksichtigt, was nicht statthaft ist. Für die aus somatischen Gründen auch in einer leichten bis mittleren Tätigkeit eingeschränkte Einsatzfähigkeit ist ein Abzug von maximal 15 % gerechtfertigt. Mit diesem Abzug ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 33'369.--. Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 31 %.
6. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7.
7.1 Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind bei der Beschwerdeführerin erfüllt (Urk. 3/13-14 und Urk. 12-13), weshalb ihrem Gesuch vom 27. März 2007 (Urk. 1) stattzugeben und Rechtsanwältin Christina Keller, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen und ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Nach Einsicht in die Kostennote vom 20. November 2008 (Urk. 15) und in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ist die Entschädigung auf Fr. 2'389.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
7.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Nach § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der ihr einstweilen erlassenen Gerichtskosten sowie der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung verpflichtet werden, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 27. März 2007 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin Christina Keller, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Keller, Winterthur, wird mit Fr. 2'389.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).