Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00482
[9C_59/2009]
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IV.2007.00482
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 20. November 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Egli
Marktgasse 34, Postfach 456,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961 und Mutter zweier Kinder (geboren 1983 und 1987; Urk. 10/1 Ziff. 3.1), war vom 1. Mai 1995 bis 30. September 2003 als Raumpflegerin tätig, wobei der letzte Arbeitstag der 30. August 2002 war (Urk. 10/6 Ziff. 1, Ziff. 4, Ziff. 6).
1.2 Am 11. Juni 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 10/7-8), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/6) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 10/5) ein. Sodann veranlasste sie eine Haushaltabklärung (Urk. 10/17).
Mit Verfügung vom 29. Juli 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 10/25 = Urk. 10/30). Die dagegen am 14. September 2004 (Urk. 10/29) erhobene und am 15. November 2004 ergänzte (Urk. 10/34 = Urk. 10/36) Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 ab (Urk. 10/39).
Die gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 am 12. Februar 2005 erhobene Beschwerde (Urk. 10/42/3-6) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. März 2006 im Verfahren Nr. IV.2005.00208 ab (Urk. 10/53).
1.3 Am 7. November 2005 hatte sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Rente) angemeldet (Urk. 10/45 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht (Urk. 10/49), einen IK-Auszug (Urk. 10/48) sowie Angaben über den vom Oktober 2003 bis September 2005 erfolgten Leistungsbezug in der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/51) ein.
Mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2006 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/55). Nach Eingang eines weiteren ärztlichen Zeugnisses (Urk. 10/57) verneinte sie mit Verfügung vom 27. Februar 2007 einen Leistungsanspruch (Urk. 10/58 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. März 2007 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1); dies verbunden unter anderem mit dem Hinweis, es fänden derzeit noch medizinische Abklärungen statt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Mit Gerichtsverfügung vom 18. Juni (Urk. 11) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) abgewiesen, dies verbunden mit dem Hinweis, es bleibe ihr unbenommen, neue Beweismittel einzureichen, sobald diese vorlägen (Urk. 11 S. 2 Ziff. 2). Ferner wurde festgehalten, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (Urk. 11 S. 2 Ziff. 3), und es wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 27. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Bezüglich der massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 4 und 28 IVG und Art. 16 ATSG, sowie der heute in Art. 28a Abs. 3 IVG geregelten gemischten Methode wurde bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. März 2006 auf den damals angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 10/53 S. 3 Erw. 1.3). Darauf kann, mit nachstehender Ergänzung, abermals verwiesen werden.
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der (mit Urteil vom 20. März 2006) bestätigten Verfügung vom 29. Juli 2004 nicht wesentlich verändert habe (Urk. 2 S. 1 Mitte).
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Bericht über ihren stationären Spitalaufenthalt eigne sich mangels Vollständigkeit nicht als Entscheidungsgrundlage (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3). Gemäss Zeugnis ihres behandelnden Arztes bestehe keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4 f.).
3.
3.1 In seinem Urteil vom 20. März 2006 würdigte das hiesige Gericht die Berichte von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 21. Dezember 2002 (Urk. 10/7/3-4), 25. April 2003 (Urk. 10/7/5-6), 19. Oktober 2003 (Urk. 10/22/6), 2. Mai 2004 (Urk. 10/22/4) und vom 23. Juni 2004 (Urk. 10/22/3), von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, vom 7. Juli 2003 (Urk. 10/7/6-9) und 12. Juni 2004 (Urk. 10/18) sowie von Dr. med. A.___, Oberarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital S.___, vom 22. Juli 2003 (Urk. 10/8).
3.2 In allen erwähnten Berichten wurden - innerhalb einer gewissen terminologischen Bandbreite - übereinstimmend eine seronegative Polyarthritis sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert. Dr. Y.___ erwähnte am 23. Juni 2004 (im Rahmen des Lumbovertebralsyndroms) zusätzlich ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom (Urk. 10/22/3).
3.3 Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, es sei weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 10/7/9).
Dr. Y.___ führte aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2004 zu 70 % arbeitsunfähig; im Haushalt, wo die Arbeiten frei eingeteilt werden könnten, betrage die Einschränkung 30 % (Urk. 10/22/3).
Dr. A.___ führte aus, die Arbeitsfähigkeit im Reinigungsdienst betrage 0 %. Falls mit der medikamentösen Therapie eine deutliche Besserung erzielt werden könne, könnte im Reinigungsdienst wieder eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % erreicht werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne besondere mechanische Beanspruchung der Hände im Umfang von etwa 50 % möglich, dies gelte auch für den Haushaltbereich (Urk. 10/8/3 oben).
3.4 Das Gericht erachtete die Beurteilung durch Dr. A.___ als überzeugend und ging dementsprechend davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin 0 % betrage, eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne besondere mechanische Beanspruchung der Hände hingegen zu 50 % möglich sei (Urk. 10/53 S. 8 Erw. 4.3).
3.5 Sodann ging das Gericht von einer Teilerwerbstätigkeit aus und nahm eine je 50%ige Erwerbs- und Haushalttätigkeit an (Urk. 10/53 S. 8 Erw. 5.1).
Das Valideneinkommen wurde, entsprechend dem Erwerbspensum von 50 %, auf Fr. 27'438.-- im Jahr 2003 veranschlagt (Urk. 10/53 S. 9 Erw. 5.3), das Invalideneinkommen, ausgehend von Tabellenlöhnen und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 15 % auf Fr. 20'545.-- (Urk. 10/53 S. 11 Erw. 5.6). Dies ergab eine Einkommenseinbusse von Fr. 6'893.--, entsprechend einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 25 % (Urk. 10/53 S. 11 Erw. 5.7).
Im Haushaltbereich betrug die Einschränkung der Beschwerdeführerin gemäss durchgeführter Haushaltabklärung 37.5 % (Urk. 10/53 S. 11 Erw. 5.8).
In Anwendung der gemischten Methode ergaben die anteilige Einschränkung von 12.5 % (25 % x 0.5) im Erwerbsbereich und von 18.75 % (37.5 % x 0.5) im Haushalt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 31 % (Urk. 10/53 S. 11 Erw. 5.9).
4.
4.1 Im Arztzeugnis vom 20. Januar 2005 zu Handen der Arbeitslosenversicherung attestierte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vom 1. Oktober 2003 bis 31. Januar 2005; ab 1. Februar 2005 sei sie zu 50-70 % arbeitsunfähig; ausüben könne sie leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (Urk. 10/51/3).
4.2 Vom 22. September bis 19. Oktober 2005 war die Beschwerdeführerin in der Rheumaklinik des Kantonsspitals B.___ (B.___) hospitalisiert (Urk. 10/49 lit. D.1), wo gemäss Bericht vom 17. November 2005 (Urk. 10/49) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (Urk. 10/49 lit. A):
-
therapieresistentes chronisches lumbovertebrales und myofasziales Schmerzsyndrom, bestehend seit 16 Jahren
-
chronische seronegative Polyarthritis, bestehend seit 2000
Vom 22. September bis 2. November 2005 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit attestiert (Urk. 10/49 lit. B).
Hinsichtlich der allgemeinen Fragen wurde ausgeführt, die Antworten erfolgten gemäss behandelndem Hausarzt; bejaht wurde einzig, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könnte (Urk. 10/49 lit. C).
4.3 Mit Zeugnis vom 11. Januar 2007 führte Dr. Y.___ aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 2002 wegen folgender Diagnosen:
-
chronisches lumbospondylogenes und intermittierend lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts bei
-
Diskushernie L4/5 rechts
-
seronegative, bisher nicht-erosive Polyarthritis mit
-
sekundärem Fibromyalgiesyndrom
Trotz üblicher medikamentöser und nicht-medikamentöser Behandlung leide die Beschwerdeführerin an anhaltenden erheblichen Schmerzen und auch einer Funktionseinschränkung sowohl betreffend die Wirbelsäule als auch die Gelenke. Es bestehe deshalb heute keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr (Urk. 10/57).
5.
5.1 Hinsichtlich der gestellten Diagnosen haben sich seit dem Einspracheentscheid vom 29. Juli 2004 keine Änderungen ergeben. Auch in den neueren Beurteilungen wurden eine seronegative Polyarthritis und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (sowie von Dr. Y.___ zusätzlich ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom) diagnostiziert.
5.2 Versteht man das Zeugnis von Dr. Z.___ dahingehend, dass sich die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50-70 % ab Februar 2005 nicht auf die angestammte, sondern die von ihm erwähnten leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten bezog, so stimmen die neueren Beurteilungen auch dahingehend überein, dass weiterhin keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit anzunehmen sei.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit divergieren die Angaben von Dr. Z.___ (30-50 %) und von Dr. Y.___ (0 %). Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. März 2006 wurde, entgegen schon damals zurückhaltenderen Beurteilungen durch Dr. Z.___ (0 %) und Dr. Y.___ (30 %), eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit festgehalten.
Die neueren Atteste der beiden behandelnden Ärzte erscheinen nicht als geeignet, diesbezüglich eine Änderung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Abgesehen von der Zurückhaltung, mit der ihre Aussagen aufgrund ihrer Vertrauensstellung zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), fällt insbesondere ins Gewicht, dass sie ohne jegliche nähere Begründung abgegeben wurden und dass - bei unveränderter Diagnose - auch keine Befunde erhoben wurden, welche die attestierte Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen vermöchten. Dieser Mangel erweist sich auch deshalb als ausschlaggebend, weil beide Ärzte zwar von ihrer früheren Beurteilung abgewichen sind, dies aber in unterschiedlicher Richtung: Gemäss Dr. Y.___ hätte sich die Arbeitsfähigkeit von 30 % auf 0 % vermindert, gemäss Dr. Z.___ hingegen von 0 % auf 30 % verbessert. Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin selber gegenüber der Arbeitslosenversicherung eine Vermittlungsfähigkeit und damit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angegeben hat (Urk. 10/51/1).
5.3 Vor diesem Hintergrund ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass unverändert keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, jedoch eine solche von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit besteht.
Mithin hat die Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen, dass eine revisionsrelevante Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nicht mit dem vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, womit sich die angefochtene Verfügung als zutreffend erweist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde
6.
6.1 Da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin antragsgemäss zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.
6.2 Der Rechtsvertreter hat mit Honorarnote vom 18. November 2008 einen Aufwand von 7.05 Stunden und Barauslagen von Fr. 62.-- geltend gemacht (Urk. 13). Somit ist er beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'584.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.3 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 28. März 2007 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Roland Egli, Bülach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Roland Egli, Bülach, wird mit Fr. 1'584.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roland Egli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).