Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 9. Juli 2007
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch von P.___, geboren 1950, vom 16. Februar 2006 um eine revisionsweise Erhöhung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente ab (Urk. 2). Dagegen erhob P.___ am 28. März 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter beantragte die Versicherte die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung ergänzender polydisziplinärer medizinischer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 27. Juni 2007 (Urk. 10) hob die IV-Stelle ihre vorgängig erlassene Verfügung vom 22. Februar 2007 (Urk. 2) wiedererwägungsweise auf, da ergänzende medizinische Abklärungen anzuordnen seien. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2007 (Urk. 9) ersuchte die IV-Stelle um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, da die strittige Frage der Rentenerhöhung nicht ohne ergänzende psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin beurteilt werden könne (vgl. auch Urk. 11/0).
2. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
3. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der Aufhebung der Verfügung vom 22. Februar 2007 zwecks Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen den Anträgen der Beschwerdeführerin nur teilweise entsprochen, da diese weitere medizinische Abklärungen im Sinne eines Eventualantrages beantragte. Die Beschwerdeführerin ersuchte in ihrem Hauptantrag indes um Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2), weshalb die (teilweise) Abschreibung des Verfahrens vorliegend nicht in Betracht fällt.
4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2007 (Urk. 2, vgl. Urk. 11/175/2) auf den Bericht von Dr. med. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Mai 2006 (Urk. 11/162/5-6 = Urk. 3/5). Darin stellte Dr. A.___ fest, dass er die Beschwerdeführerin ersucht habe, ein Tagebuch über Schmerzzustände, Medikamenten- und Schmerzmittelgebrauch zu führen und ihm dieses anschliessend zuzustellen. Leider sei die Beschwerdeführerin diesem Ersuchen nicht nachgekommen, weshalb er die Behandlung am 22. April 2006 abgeschlossen habe (Urk. 11/162/6). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass daher eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitsschadens nicht nachvollzogen werden könne (Urk. 11/175/2). In somatischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 3. März 2006 (Urk. 11/159/3) von einem chronischen cervico-cephalen, cervico-brachialen, thoracovertebralen und lumbo-vertebralen Syndrom bei Status nach Leitersturz im November 1997 aus, das eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten begründe. Mithin bestünde keine objektive Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes (Urk. 11/175/2). Dr. B.___ ging dagegen von einem nicht näher begründeten sich verschlechternden Gesundheitszustand und einer bereits seit 2000 bestehenden 100%-igen Restarbeitsfähigkeit aus (Urk. 11/159/3 lit. B und C).
5. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von Dr. A.___ vom 21. März 2007 ein (Urk. 3/8), worin dieser erwähnte, dass er die Behandlung der Beschwerdeführerin bis anhin noch nicht abgeschlossen habe. Seit dem 22. April 2006 habe er die Beschwerdeführerin vielmehr im Mai, Juni, August, September und November 2006 sowie im Januar 2007 und letztmals am 16. März 2007 behandelt. Die Intensität der antidepressiven Pharmakotherapie sei erhöht worden und es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 3/8 S. 1).
6. In Würdigung des Berichts von Dr. A.___ vom 21. März 2007 (Urk. 3/8) lässt sich daraus mit dem praxisgemäss vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht auf eine im revisionsrechtlichen Sinne erhebliche gesundheitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen. Der Bericht von Dr. A.___ ist hingegen immerhin geeignet, gewisse Zweifel an der Annahme eines unveränderten Gesundheitszustandes durch die Beschwerdegegnerin hervorzurufen. Für die vorliegend im Streite stehende Frage nach einer für den Rentenanspruch massgebenden gesundheitlichen Verschlechterung erscheint der Sachverhalt daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Hinblick auf die Frage nach einer massgebenden gesundheitlichen Veränderung in psychischer Hinsicht den Sachverhalt ergänzend abkläre und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente neu verfüge. In somatischer Hinsicht erscheint der Gesundheitszustand indes als genügend abgeklärt.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche auf Fr. 1500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht beschliesst:
Von der Aufhebung der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Februar 2007 wird Vormerk genommen.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente hernach neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 11/0
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).