Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00484
IV.2007.00484

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Zillig


Urteil vom 5. Juli 2007
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1952, arbeitete seit 1970 als Lagermitarbeiter bei A.___, als er auf Ende Dezember 2004 im Rahmen von Umstrukturierungen entlassen wurde (Urk. 7/7/1 Ziff. 1, 3 und 6). Am 16. November 2004 meldete sich der Versicherte wegen Herz- und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/2/6 Ziff. 7.2 und 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/8/1-8, Urk. 7/11/1-4, Urk. 7/14/2-4, Urk. 7/25/1, Urk. 7/35/1-5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/7/1-5) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/6/1-2) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/15/1-9, Urk. 7/26/1-2).
         Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen, nachdem dem Versicherten eine solche derzeit nicht möglich war (Urk. 7/21/1-2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/29-33) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. März 2007 mit Wirkung ab 1. September 2005 eine Dreiviertelrente zu (Urk. 7/43/1-5 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 5. März 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 28. März 2007 Beschwerde mit dem Antrag, ihm rückwirkend eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 5. Juni 2007 geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
1.3     Die Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).


2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprechung einer Dreiviertelrente in der Verfügung vom 5. März 2007 damit, dass sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer Sicht ab 16. September 2004 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit vorliege (Urk. 2 S. 3). Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 69 % (Urk. 2 S. 4).
2.2     Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend, er sei seit 16. September 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1). Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch med. pract. D.___ beziehe sich hauptsächlich auf die psychiatrische Erkrankung und Dr. B.___ habe festgehalten, dass er körperlich nicht belastbar sei (Urk. 1 S. 2). Aufgrund der psychischen und somatischen Erkrankungen sei er langfristig auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.

3.
3.1     Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 28. November 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/8/5 lit. A):
- Anpassungsstörung und depressive Entwicklung bei schwerer psychosozialer Belastungssituation
- Schwere koronare 3-Gefässerkrankung mit unter anderem Status nach Myokardinfarkten 1990 und 1993
         Der Beschwerdeführer sei seit 16. September 2004 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/8/5 lit. B). Die Kündigung seiner Arbeitsstelle nach 35 Jahren habe bei einer vorbestehend eher labilen Persönlichkeit eine schwere psychische Krise ausgelöst, welche eine psychiatrische Behandlung erfordere. Die Situation habe sich etwas stabilisiert, allerdings sei der Beschwerdeführer in diesem Zustand weiterhin nicht arbeitsfähig und nicht vermittelbar (Urk. 7/8/5 lit. D.3). Aus kardialer Sicht dürfe der Beschwerdeführer nur körperlich wenig belastende Arbeiten ausführen, im Übrigen richte sich die Arbeitsfähigkeit nach dem psychischen Zustand. Sollte sich der psychische Zustand stabilisieren, sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/8/4).
         Ergänzend dazu hielt Dr. B.___ am 25. April 2006 fest, bei bekannter fortgeschrittener koronarer 3-Gefäss-Erkrankung sei eine Ischämie nachgewiesen worden. Unter diesen Umständen sei der Beschwerdeführer körperlich nicht belastbar. Die psychische Situation habe sich nicht wesentlich verbessert (Urk. 7/25/1).
3.2     In seinem Bericht vom 18. März 2005 diagnostizierte med. pract. C.___, psychiatrisch-psychotherapeutische Praxisgemeinschaft, eine depressive Ent-wicklung nach Verlust des Arbeitsplatzes seit September 2004 sowie eine koro-nare Herzkrankheit mit Status nach Myokardinfarkt 1979 und 1984 (Urk. 7/11/1 lit. A). Seit 25. September 2004 sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit voll arbeitsunfähig (Urk. 7/11/1 lit. B). Auch in einer behinde-rungsangepassten Tätigkeit sei ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/11/4). Die Prognose bezüglich der Wiederlangung einer relevanten Arbeitsfähigkeit sehe er in Anbetracht der bisherigen Entwicklung äusserst ungünstig (Urk. 7/11/2 lit. D.7).
3.3     Am 5. September 2005 erstattete med. pract. D.___, Fachstelle E.___ (E.___), Fachstelle für psychiatrische Begutachtung, im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten. Dabei stützte er sich auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten, persönliche Auskünfte der Ehefrau sowie zwei eigene Untersuchungen (Urk. 7/15/1). Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte med. pract. D.___ eine reaktive mittelgradige Depression. Auslöser sei eindeutig der Verlust des Arbeitsplatzes, die Depression sei heute jedoch eindeutig als eigenständiges Krankheitsbild zu bewerten. Der Beschwerdeführer sei einerseits durch die depressive Symptomatik beeinträchtigt, andererseits spielten seine geringen intellektuellen Ressourcen sicher eine nicht zu unterschätzende Rolle. Die depressive Symptomatik sei so deutlich ausgeprägt, dass der Beschwerdeführer auf dem üblichen Weg sicherlich nicht in die Arbeitstätigkeit zurückfinden könne. Als zusätzliches Handicap liege noch seine Herzerkrankung vor. Offenbar könne er nur noch wirklich körperlich leichte Arbeit verrichten und vertrage dabei auch Hektik, Zeitdruck, Lärm oder Unruhe kaum. Dennoch wäre es ausgesprochen günstig, wenn man ihm eine seiner körperlichen Leistungsfähigkeit angepasste Tätigkeit (ca. drei bis vier Stunden pro Tag) anbieten könnte (Urk. 7/15/8). Ob der Beschwerdeführer über das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) oder die IV-Stelle in eine neue Tätigkeit vermittelt werde, spiele letztendlich keine Rolle. Wichtig sei nur, dass so schnell wie möglich etwas unternommen werde. Ob die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit tatsächlich zu einer Verbesserung des psychischen Zustandes führe, bleibe abzuwarten. Auf einem beschützten Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführer nach seiner Einschätzung zu etwa 50 % arbeitsfähig. Als Alternative sei eine Beschäftigung in einer geschützten Werkstatt zu überdenken (Urk. 7/15/9).
3.4     Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. September 2005 eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode mit somatischem Syndrom, wobei als psychosoziale Belastungsfaktoren der Verlust des Arbeitsplatzes im September 2004 sowie die chronische somatische Erkrankung an einer koronaren Herzkrankheit mit Status nach Myokardinfarkt 1997 und 1984 vorliegen würden (Urk. 7/14/3 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei auf dem freien Arbeitsmarkt weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Im August 2005 sei eine neue medikamentöse antidepressive Therapie begonnen worden, bis anhin ohne Effekt. Mit grosser Wahrscheinlichkeit könne der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr integriert werden (Urk. 7/11/4 Ziff. 5).
3.5     Am 31. Mai 2006 führte med. pract. D.___ auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/23/1) ergänzend zu seinem Gutachten aus, an jeglichem Arbeitsplatz sollte eine Form von Betreuung stattfinden. Nachdem der Beschwerdeführer über so viele Jahre nur einen einzigen Arbeitsplatz gekannt habe, dürfte es ihm schwer fallen, sich auf eine neue Tätigkeit einzustellen. Wahrscheinlich fehle es ihm auch an Ressourcen und Erfahrung, sich bei möglichen Problemen zu Wort zu melden oder von sich aus zu einer Problemlösung zu kommen. Es solle eine aktive Betreuung am Arbeitsplatz im Sinne einer geförderten Einarbeitung auf eine neue Tätigkeit stattfinden, wahrscheinlich für einen Zeitraum von einigen Monaten. Am wichtigsten sei, dass der Beschwerdeführer überhaupt in eine Tätigkeit integriert werde. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehe sich auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wobei aber die Notwendigkeit einer Betreuung zur Integration und eine anfänglich vielleicht noch nicht so grosse Leistungsfähigkeit bedacht werden müsse. Es solle ausdrücklich nicht geschehen, dass der Beschwerdeführer theoretisch zu 50 % arbeitsfähig geschrieben werde, in Wirklichkeit aber ohne jegliche Chance auf dem Arbeitsplatz bleibe, und ergänzend zu 50 % berentet werde (Urk. 7/26/1).
3.6     Am 25. April (richtig vermutlich 21. September; vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-43 und Versanddatum Urk. 7/35/1) 2006 hielt Dr. B.___ fest, die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit sei einerseits durch das psychiatrische Leiden, andererseits durch die schwere koronare Herzkrankheit mit nachgewiesener Ischämie und deutlich verminderter Leistungsfähigkeit bedingt. Der Beschwerdeführer sei seiner Ansicht nach nicht mehr erwerbsfähig (Urk. 7/35/5).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt zunächst, dass das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit sowie seit dem Verlust seiner Arbeitsstelle eine mittelgradige Depression unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist (Urk. 7/8/5 lit. A, Urk. 7/11/1 lit. A, Urk. 7/14/3 Ziff. 2, Urk. 7/15/8).
         Bezüglich der Frage der Restarbeitsfähigkeit liegen jedoch unterschiedliche Berichte vor. Med. pract. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wobei der Beschwerdeführer nur körperlich wirklich leichte Arbeit ohne Hektik, Zeitdruck, Lärm oder Unruhe verrichten könne. Zudem sei eine Betreuung zur Integration notwendig und die anfänglich vielleicht noch nicht so grosse Leistungsfähigkeit müsse bedacht werden (Urk. 7/15/9, Urk. 7/26/1). Dieses Gutachten ist umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen und nimmt Bezug auf die geklagten Beschwerden (Urk. 7/15/5). Zudem wird auch die bestehende Herzkrankheit berücksichtigt (Urk. 7/15/8). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Krankengeschichte abgegeben (Urk. 7/15/5) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein (Urk. 7/15/6). Insbesondere sind auch die Schlussfolgerungen begründet (Urk. 7/15/8). Das Gutachten erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann.
4.2     Daran vermögen die anderslautenden Berichte von Dr. B.___, Dr. C.___ sowie Dr. F.___ nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an der diagnostizierten Herzerkrankung, auch bereits vor der Kündigung, als er noch als Lagermitarbeiter arbeitete. Aus den Akten ergibt sich denn auch nichts, wonach sich der gesundheitliche Zustand aufgrund des Herzleidens massiv verschlechtert hätte. Auch der Hausarzt Dr. B.___ erklärte zudem in seinem Bericht vom 28. November 2004, dass der Beschwerdeführer aus kardialer Sicht nur wenig belastende Tätigkeiten ausüben könne, sich die Arbeitsfähigkeit im Übrigen jedoch nach dem psychischen Zustand richte (Urk. 7/8/4). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht nach wie vor in der Lage ist, unter Berücksichtigung der von Dr. B.___ erwähnten Einschränkungen körperlich wenig belastende Tätigkeiten zu verrichten.
4.3     Was die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Probleme betrifft, ist zum Bericht von med. pract. C.___ zunächst festzuhalten, dass dieser seine Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit nicht näher begründete. Er hielt dazu lediglich fest, dass die Prognose in Anbetracht der bisherigen Entwicklung äusserst ungünstig sei (Urk. 7/11/2 lit. D.7), so dass auf seinen Bericht nicht abgestellt werden kann. Dasselbe gilt auch für den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. F.___. Dieser begründete am 9. September 2005 die festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ebenfalls nicht ausreichend, sondern hielt lediglich die Vorgeschichte sowie die psychopathologischen Befunde fest (Urk. 7/14/3 Ziff. 3 und 4) und führte sodann aus, der Beschwerdeführer könne auf dem freien Arbeitsmarkt mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr integriert werden (Urk. 7/14/4 Ziff. 5). Eine nachvollziehbare Begründung für diese Einschätzung fehlt jedoch. Hingegen ist aus dem Bericht zu schliessen, dass Dr. F.___ eine Reintegration des Beschwerdeführers auf dem freien Arbeitsmarkt nicht absolut ausschloss. Dieser Ansicht ist denn auch der Gutachter med. pract. D.___, welcher die Wiederaufnahme einer Tätigkeit für wichtig hielt, auch im Hinblick auf eine mögliche Verbesserung des psychischen Zustandes (Urk. 7/15/9).
         Der Hausarzt Dr. B.___ schliesslich setzte in seinem ersten Bericht vom 28. November 2004 die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % fest, führte jedoch aus, falls sich der psychische Zustand stabilisieren sollte, könne sowohl die bisherige als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zugemutet werden (Urk. 7/8/4). Für die psychiatrische Beurteilung verwies er auf die spezialärztliche Untersuchung bei Dr. C.___ (Urk. 7/8/7). Auch im Bericht vom 25. April 2006 hielt er lediglich fest, die psychische Situation habe sich nicht wesentlich verbessert, der Beschwerdeführer sei weiterhin in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/25/1). Insgesamt ist bei Vorliegen eines spezialärztlichen Gutachtens in der Regel auf dieses und nicht auf den Bericht des behandelnden Allgemeinpraktikers abzustellen.
4.4     Zusammenfassend ist somit auf das Gutachten von med. pract. D.___ und auf Dr. B.___ abzustellen und der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Arbeit ohne Hektik, Zeitdruck, Lärm oder Unruhe zu 50 % arbeitsfähig ist, wobei eine Betreuung zur Integration notwendig ist und die anfänglich vielleicht noch nicht so grosse Leistungsfähigkeit bedacht werden muss.
         Die 50%ige Arbeitsfähigkeit bezieht sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) klar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, was der Gutachter in seinem ergänzenden Bericht vom 31. Mai 2006 auch ausdrücklich festhielt (Urk. 7/26/1).
         Für den Fall, dass das Gutachten von med. pract. D.___ in dem Sinne verstanden werden müsste, der Beschwerdeführer sollte zunächst an einem geschützten Arbeitsplatz langsam wieder in die Arbeitswelt eingegliedert werden, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Reintegration insbesondere auch die Mitwirkung des Beschwerdeführers selber erfordert. Nach der Lage der Akten ist eine solche jedoch (noch) nicht ersichtlich. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen, nachdem gemäss den Angaben des Beschwerdeführers eine solche nicht möglich war (Urk. 7/21/1). Aufgrund der gesamten Situation erscheint ein dem Beschwerdeführer zumutbarer teilweiser Wiedereinstieg in die Arbeitswelt tatsächlich als sinnvoll und auch im Hinblick auf die psychische Situation als wünschenswert. Sollte er dafür Unterstützung benötigen, kann sich der Beschwerdeführer diesbezüglich jederzeit wieder bei der IV-Stelle melden.

5.
5.1     Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung aufgrund eines Einkommensvergleiches.
5.2     Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2005 (vgl. Urk. 2 S. 1), abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
         Auszugehen ist dabei vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers als Lagermitarbeiter bei A.___. Die Beschwerdegegnerin stützte sich somit zu Recht auf den Arbeitgeberbericht vom 23. November 2004 (Urk. 7/7/2 Ziff. 16) und ging von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 5'373.-- aus (Urk. 7/27/1 und 6). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.3 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 6/2007, Tab. B10.2, lit. D) ergibt sich damit ein Valideneinkommen von Fr. 70'757.-- (Fr. 5'373.-- x 13 x 1.013).
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2007 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne bei und ging vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten ausführten (Zentralwert), aus (Urk. 7/27/6). Dieser belief sich im Jahre 2004 auf monatlich Fr. 4'588.-- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, TA1, Total). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.0 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 6/2007, Tab. B10.2, Total) und einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005 von 41.6 Stunden und ergibt dies ein Invalideneinkommen für das Jahr 2005 von Fr. 4'819.-- (Fr. 4'588.-- x 1.01 : 40 x 41.6), mithin Fr. 57'828.-- pro Jahr (Fr. 4'819.-- x 12). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % könnte der Beschwerdeführer somit ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 28'914.-- (Fr. 57'828.-- x 0.5) erzielen.
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Auf-enthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Die Beschwerdegegnerin ging von einem maximalen Abzug von 25 % vom Tabellenlohn aus, da der Beschwerdeführer nur noch Teilzeitarbeit verrichten könne und sowohl körperlich durch die Herzkrankheit wie auch psychisch aufgrund der Depression beeinträchtigt sei (Urk. 7/27/6, Urk. 2 S. 3 f.). Nachdem der Beschwerdeführer zudem auf eine aktive Betreuung im Sinne einer geförderten Einarbeitung angewiesen ist, trägt dieser Abzug den Gegebenheiten des vorliegenden Falles grosszügig, doch noch angemessen Rechnung.
5.4     Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 25 % ergibt sich somit ein Inva-lideneinkommen in der Höhe von Fr. 21'686.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.3; Fr. 28'914.-- x 0.75), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'757.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) eine Einkommensbusse von Fr. 49'071.--, was einem Invaliditätsgrad von 69.35 % entspricht. Gemäss der Rechtsprechung ist ein solcher Invaliditätsgrad nach den anerkannten Regeln der Mathematik (BGE 130 V 121) auf 69 % zu runden, was einen Anspruch auf eine Dreiviertelrente begründet.
5.5     Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 5. März 2007 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).