Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00485
IV.2007.00485

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Paradiso


Urteil vom 19. März 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüro Metzger Wüst Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1962 in Kroatien geborene M.___ lebt seit 1979 in der Schweiz. Zuerst arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern als Zimmermädchen, Buffettochter sowie als Reinigungsmitarbeiterin. Seit dem 2. Februar 1999 arbeitet sie im Umfang von 50 % als Reinigungsangestellte bei der A.___ und übte daneben weitere Tätigkeiten vorwiegend im Reinigungsdienst aus (Urk 7/1 S. 6, Urk. 7/8, Urk. 7/9, Urk. 7/11). Aufgrund schmerzhafter Speicheldrüsenbeschwerden wurde sie 2002 im D.___ (nachfolgend: D.___) operiert, was einen chronischen Gesichtsschmerz und Schmerzen in der linken Körperhälfte zur Folge hatte.
         Am 10. April 2005 (Urk. 7/3) meldete sich die Versicherte wegen dauernder Gesichtsschmerzen und Schmerzen in der linken Körperhälfte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte die Zusprache einer Rente. Nachdem die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten abgeklärt hatte, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/7), verschiedene Arbeitgeberberichte (Urk. 7/8-9, Urk. 7/11) und diverse Arztberichte (Urk. 7/10, Urk 7/13, Urk. 7/17) einholte, liess sie die Versicherte durch Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 2. September 2006; Urk. 7/16). Mit Vorbescheid vom 23. November 2006 (Urk. 7/22) stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, da die Versicherte weder in der Erwerbstätigkeit noch in der Haushaltsführung eingeschränkt sei. Nachdem sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger (Urk. 7/28), mit Eingaben vom 4. Januar und 5. Februar 2007 Urk. 7/31, Urk. 7/33) gegen den Vorbescheid gewandt und beantragt hatte, es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung durchzuführen (Urk. 7/33 S. 4), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. März 2007 (Urk. 2) und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab, wobei sie ergänzte, es sei unerheblich, ob die Versicherte als Teil- oder Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei, da in beiden Fällen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege.

2.       Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin durch Rechtsanwalt Metzger vertreten, mit Eingabe vom 28. März 2007 (Urk. 1) Beschwerde und wiederholte die im Rahmen des Einwandes auf den Vorbescheid gestellten Anträge. In der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2007 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. Mai 2007 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 2. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2
1.2.1   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2.2   Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.3   Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, es könne auf das umfassende Gutachten von Dr. N.___ abgestellt werden. Es bestehe zwar eine Schmerzproblematik, diese könne aber mit objektivierbaren Befunden nicht bestätigt werden. Weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht bestehe ein invalidisierender Gesundheitsschaden (Urk. 6 S. 2).
         Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, der psychiatrische Gutachter habe alle somatischen Faktoren ausgeblendet. Im Widerspruch zu den anderen untersuchenden Psychiatern behaupte er, die Depression und die Schmerzproblematik seien nicht zwei separate Diagnosen, sondern zwei Aspekte derselben Diagnose. Des Weiteren habe Dr. N.___ eine genügende Fremdanamnese völlig unterlassen. Beim Zusammentreffen von verschiedenen somatischen und psychischen Beschwerden sei eine interdisziplinäre Begutachtung erforderlich und es könne nicht lediglich auf ein einseitiges psychiatrisches Gutachten abgestellt werden (Urk. 1 S. 4-6).

3.
3.1     Im Bericht des E.___ des D.___ vom 7. Februar 2003 (Urk. 7/17 S. 17) gaben die untersuchenden Ärzte an, seit einigen Jahren leide die Beschwerdeführerin an stechenden Schmerzen auf der linken Seite der Submandibularregion unklarer Genese. Auch eine am 27. September 2001 durchgeführte Glandula submandibularis-Exstirpation und verschiedenste Therapieversuche hätten daran nichts zu ändern vermocht.
         Mit Bericht vom 27. Mai 2003 (Urk. 7/17 S. 16) diagnostizierten sie einen chronisch atypischen Gesichtsschmerz ohne ein pathologisches anatomisches Korrelat, wobei sich die Schmerzen seit der Operation eher verschlimmert hätten.
3.2     Anlässlich des Berichts der F.___ und des G.___ vom 22. Oktober 2003 (Urk. 7/17 S. 18 ff.) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1. bis 14. Oktober 2003 diagnostizierte Prof. Dr. med. L.___, Klinikdirektor, linksseitige chronische submandibuläre Schmerzen und ein konsekutives zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom bei einer Schon- und Fehlhaltung (Urk. 7/17 S. 18). In der Beurteilung führte er aus, keine der vorgenommenen Interventionen hätten zu einer Linderung der submandibulären Schmerzen geführt. Mit der Zeit hätten sich thorako- und lumbospondylogene Beschwerden dazugesellt. Die Systemanamnese sei bis auf eine leichte Mundtrockenheit unter Antidepressiva unauffällig. Was die Wirbelsäule anbelange, so sei eine Fehlhaltung mit thorakalem Flachrücken und angedeuteter Gibbus-Bildung mit einer Einschränkung der Seitenneigung der Brustwirbelsäule festgestellt worden, ansonsten sei der Status unauffällig. Das MRI des Schädels, der Schädelbasis und des Halses habe keinen Nachweis einer intrakraniellen Raumforderung oder Stenosierung der Hirnnerven-Austrittspunkte ergeben. Ebenso wenig habe sich ein obstruierender Prozess im Hirnnerven-Verlauf gefunden, lediglich der Nervus accesorius sei im Rahmen einer Dolicho vertebralis möglicherweise leicht tangiert worden, doch dies komme als Ursache für die Beschwerden eher nicht in Frage. Man gehe am ehesten von einer chronisch neuralgischen Symptomatik aus. Nach einer manuellen Deblockierung und Infiltration der Muskelansätze occipital habe die Beweglichkeit der Halswirbelsäule verbessert werden können. Mittels Physiotherapie seien die thorako- und lumbospondylogenen Beschwerden reduziert worden. Im Klinikalltag sei die Beschwerdeführerin durch die Schmerzen nicht wesentlich beeinträchtigt worden (Urk. 7/17 S. 18-19).
3.3     Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin und Psychotherapie sowie Psychoanalyse, diagnostizierte im Bericht vom 1. Oktober 2004 (Urk. 7/17 S. 15) einen seit Jahren bestehenden chronischen Schmerz in der linken Kopfhälfte und linksseitig lumbogluteal mit einem zunehmenden Erschöpfungszustand bei einer reaktiv depressiven Stimmungslage und differenzialdiagnostisch eine primäre depressive Störung mit Somatisierungstendenz (Urk. 7/17 S. 15). In der Beurteilung führte Dr. J.___ aus, die dauernden Schmerzen würden nicht zu der klassischen Somatisierungsstörung passen. Zusammen mit den wahrscheinlich sekundären depressiven und ängstlichen Symptomen müsse man an eine reaktive Depression denken eventuell aber auch an die Manifestation einer primär depressiven Störung (Urk. 7/17 S. 15).
3.4     Die Ärzte des I.___ (nachfolgend: I.___), wo die Beschwerdeführerin vom 24. Januar bis zum 18. März 2005 ein tagesklinisches Programm absolviert hatte, diagnostizierten in den Berichten vom 9. Dezember 2004 (Urk. 7/17 S. 7 ff.) und 4. April 2005 (Urk. 7/17 S. 1 ff.) eine autonome somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine schwere beziehungsweise eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1, Urk. 7/17 S. 1, S. 7). Die Beschwerdeführerin gebe an, vor und speziell seit der Speicheldrüsen-Operation im Jahr 2002 chronische ziehende Schmerzen in der linken Körperhälfte zu haben. Sie leide unter Schlafstörungen, vermehrter Aggressionen und Nervosität, Müdigkeit, Sinnlosigkeitsgedanken und Bewegungsgewohnheiten durch die Arbeit. Bei Schmerzen entwickle sie ein Rückzugsverhalten. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe bisher keine der durchgeführten Behandlungen (Infiltrationen, Physiotherapie) zu einer tatsächlichen Besserung geführt. Laut Beschwerdeführerin seien somatisch keine Befunde festgestellt worden (Urk. 7/17 S. 1, S. 7). In der psychischen Befunderhebung hielten sie fest, die Stimmung der Beschwerdeführerin sei depressiv-resigniert, im Gesprächsverlauf sei sie verbal-mitteilungsaktiv. Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassungsgabe, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien unauffällig. Das Denken sei formal beweglich und inhaltlich problemzentriert. Es bestünden keine Hinweise für psychotische Erlebnisweisen (Urk. 7/17 S. 2, S. 8). Zu Therapie und Verlauf gaben die behandelnden Ärzte des I.___ an, aus medizinischer Sicht habe die depressive Symptomatik durch die Einnahme von Cipralex verbessert werden können, während die Schmerzen gemäss Beschwerdeführerin unverändert geblieben seien. Durch die Physiotherapie habe sich keine Verbesserung eingestellt (Urk. 7/17 S. 3). Insgesamt habe sich der Zustand der depressiven Symptomatik leicht verbessert, das Therapieprogramm habe dem Rückzugsverhalten entgegengewirkt, die Schmerzen hätten jedoch nicht wesentlich beeinflusst werden können. Auch das Aktivieren der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer eigenen Möglichkeiten bei der Schmerzbewältigung habe nur teilweise erreicht werden können, sie sei jeweils sehr schnell wieder in eine passive Erwartungshaltung zurückgefallen (Urk. 7/17 S. 4). In der Beurteilung hielten die untersuchenden Ärzte des I.___ fest, die Beschwerdeführerin sei am 18. März 2005 von der depressiven Symptomatik gebessert, aber weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig aus dem tagesklinischen 8-Wochen-Programm entlassen worden (Urk. 7/17 S. 4).
3.5     Im Bericht vom 23. Mai 2005 (Urk. 7/10 S.5) lautete die Diagnose der behandelnden Ärzte des I.___: eine autonome somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1, Urk. 7/10 S. 5). Sie führten in Ergänzung zu ihrem Bericht vom 4. April 2005 (Urk. 7/17 S. 1) aus, sowohl die Depression als auch die Schmerzproblematik hätten sich unter intensiver Therapie nur diskret stabilisieren können. Der bisherige Verlauf mit zunehmender Chronifizierung der komorbiden Erkrankung lasse eine Besserung der Arbeitsfähigkeit trotz intensiver therapeutischer Bemühungen nicht realistisch erscheinen. Aufgrund der Wechselwirkung der Schmerzsymptomatik und der Depression sei langfristig nicht von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen, die über den seit dem 21. März 2003 bestehenden Beschäftigungsgrad von 50 % hinausgehe (Urk. 7/10 S. 5).
3.6     Dr. med. K.___, Spezialarzt für Chirurgie, Spez. Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, diagnostizierte anlässlich seines Berichts vom 31. Oktober 2005 (Urk. 7/13) ein zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom, eine autonome somatoforme Schmerzstörung mit einer Symptomausweitung und eine schwere depressive Episode (Urk. 7/13 S. 1). Dr. K.___ wiederholte die bereits im Bericht des I.___ vom 4. April 2005 (Urk. 7/17 S. 1) festgehaltenen Klagen der Beschwerdeführerin. In der Beurteilung hielt er fest, in der Wirbelsäule bestünden degenerative Veränderungen mit beginnender Unkarthrose auf Höhe C5/C6. Auf den Funktionsaufnahmen sei die vollständige Blockierung von C6 sichtbar. Seit etwa einem Jahr bestünden progrediente chronische rezidivierende Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule. Die Bandscheibenräume TH5 bis TH8 seien höhenvermindert im Sinne einer Osteochondrose. Die Bandscheiben seien allesamt dehydriert und es habe entsprechend degenerative Veränderungen (MRI vom 18. Februar 2005, Urk. 7/13 S. 3). Dr. K.___ führte aus, die Prognose hänge im Wesentlichen von der Besserung der schweren depressiven Episode ab und könne noch nicht abschliessend beurteilt werden. Es sei jedoch mit einer permanenten 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu rechnen (Urk. 7/13 S. 3).
3.7     Im Austrittsbericht der H.___ vom 13. Februar 2006 (Urk. 7/17 S. 10 ff.) diagnostizierten die behandelnden Ärzte aufgrund des vom 9. Januar bis zum 6. Februar 2006 durchgeführten stationären Rehabilitationsprogramms eine somatoforme Schmerzstörung (Erstmanifestation 1995) bei einer vorwiegend linksseitigen Symptomatik, bei einer allgemeinen Dekonditionierung und bei einer mittelschweren depressiven Episode sowie eine Adipositas (BMI = 30 kg/n). Sowohl die Schlafstörungen als auch die Schmerzsymptomatik seien verbessert worden. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei es während des ganzen Therapieverlaufs zu keiner eigentlichen Schmerzreduktion gekommen. Bei den Kopfschmerzen habe sie eine 30%ige Verbesserung erreichen können. Auch die Beweglichkeit habe sich teilweise verbessert. Allerdings schienen für die Beschwerdeführerin diese Therapieerfolge nicht wahrnehmbar. Hinsichtlich der psychischen Befindlichkeit scheine sich die Situation in Form von mehr Lebenslust und -freude im Zusammenhang mit der Reduktion der Kopfschmerzen verbessert zu haben (Urk. 7/17 S. 11). Man empfehle der Beschwerdeführerin das Fortführen der Physiotherapie und regelmässige Körperübungen zur Verhinderung einer erneuten Dekonditionierung. Die Arbeitsunfähigkeit betrage für die nächsten ein bis zwei Monate weiterhin bei 75 %, anschliessend könne versucht werden, die Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu steigern. Zur Behandlung des depressiven Zustandbildes empfehle man die Weiterführung der Pharmakotherapie sowie eine Psychotherapie (Urk. 7/17 S. 12).
3.8     Im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens vom 2. September 2006 (Urk. 7/16) wurde die Beschwerdeführerin am 29. März 2006 durch Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beurteilt. Er diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4; vgl. Urk. 7/16 S. 10). Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen am Hinterkopf, im Bereich der linken Gesichtshälfte, in der Schulter, in der Hüfte, in den Zehen und am linken Arm. Des Weiteren habe sie Schlafstörungen und beide Unterarme würden ihr einschlafen (Urk. 7/16 S. 2). In der Befunderhebung hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei wach, klar, allseits orientiert, sie habe keine Störungen der Aufmerksamkeit, der Auffassung oder des Gedächtnisses. Sie habe ebenfalls weder inhaltliche Denkstörungen noch Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Sie sei in der Grundstimmung sehr trotzig, verärgert und missmutig (Urk. 7/16 S. 3). Die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien musterhaft erfüllt: Der langandauernde, quälende linksseitige Schmerz sei durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht erklärbar und trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten auf, dadurch erhalte die Beschwerdeführerin eine beträchtliche persönliche Zuwendung. Sie widersetze sich den Versuchen, die Möglichkeit psychischer Ursachen zu diskutieren (Vermeidung seelisch schmerzhafter Themata und dadurch Somatisierung des ursprünglich rein seelischen Schmerzes). Bei der Beschwerdeführerin seien eher leichte depressive Symptome gegeben (Schlafstörungen, leichte Einengung des Denkens). Sie befolge die ärztlichen Anordnungen nicht. Das gewisse aufmerksamkeitssuchende (histrionische) Verhalten zeige sich bei der Beschwerdeführerin in der zum Teil dramatisierenden, demonstrativen Darstellung und Beschreibung ihrer Beschwerden und angeblichen Hoffnungslosigkeit trotz all der Dinge, die ihr Freude machen würden (Urk. 7/16 S. 10-11). Dass nur eine halbtägige Tätigkeit zumutbar sein solle, sei aus der gegenwärtigen psychiatrischen Sicht nicht nachvollziehbar. Eine Chronifizierung sei nicht auszumachen. Ob es der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht möglich gewesen sei, mehr als 50 % zu leisten, bleibe unklar; immerhin habe sie nach wie vor den Haushalt besorgt und in Teilzeit ihre bisherige Tätigkeit ausgeübt. Bei der Depression und der Schmerzproblematik handle es sich nicht um zwei gesonderte Diagnosen, sondern um zwei Aspekte einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Eine Wechselwirkung von Schmerzsymptomatik und Depression gehöre zum Krankheitsbild der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 7/16 S. 13). Die dysfunktionalen Bewältigungsstrategien (Rückzug, Kühlung mit Eis, Regression in Depressivität) seien gerade diejenigen Phänomene, welche die Beschwerdeführerin überwinden müsse, was ihr mit einem entsprechenden Willensaufwand auch zugemutet werden könne (Urk. 7/16 S. 14). Das verminderte Selbstwertgefühl oder das Gefühl der Gefühllosigkeit gegenüber engen Bezugspersonen seien keine Anzeichen einer mittelschweren oder schweren, sondern einer leichten Depressivität (Urk. 7/16 S. 14). Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. N.___ fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin wegen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung kein zu einer Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitsschaden. Sie sei in der Lage, eine ausreichende Leistung zu erbringen, und beweise dies auch, indem sie ihre Haushaltarbeiten erledige und obendrein in Teilzeit ausserhäuslichen Tätigkeiten nachgehe. Zu Verbesserung ihres subjektiven Befindens müsse sie die Konflikte angehen. Ein mehrjähriger Krankheitsverlauf liege zwar vor, jedoch sei dieser nie besonders schwer gewesen. Auch ein ausgewiesener sozialer Rückzug wurde von Dr. N.___ verneint, denn die Beschwerdeführerin besuche die Physiotherapie und gehe ihren Pflichten im Haushalt sowie einem Teilpensum im Erwerbsleben nach. Sie habe Freude an Besuchen der Schwester, habe einen gelegentlichen Kontakt mit dem Zwillingsbruder, sei stolz auf ihre Tochter und habe Freude am jährlichen Aufenthalt am Meer. Zum Kriterium eines verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlaufs einer an sich missglückten psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung führte er aus, die zahlreichen Konflikte seien bei einer entsprechenden Mitarbeit der Beschwerdeführerin durchaus angeh- und lösbar. Zum Kriterium der unbefriedigenden Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungsbemühungen hielt Dr. N.___ fest, weder die ambulanten noch die stationären Behandlungsbemühungen seien von der Beschwerdeführerin bisher konsequent genutzt worden (Urk. 7/16 S. 16).

4.       Vorab ist die Frage zu prüfen, ob die Versicherte als Voll- oder Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist. Die IV-Stelle hat diese Frage in der Verfügung vom 2. März 2007 (Urk. 2) offen gelassen, nachdem sie im Vorbescheid (Urk. 7/22) von einer Teilerwerbstätigkeit im Umfang von 50 % ausgegangen war und die Beschwerdeführerin im Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 7/33) geltend gemacht habe, sie habe ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduziert, weshalb sie für die Invaliditätsbemessung als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei.
         Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Februar 1999 bei der A.___ eine 50%-Stelle als Reinigungsangestellte antrat (Urk. 7/11) und daneben ab August 2000 bis mindestens April 2005 während drei Stunden in der Woche Reinigungsarbeiten in einer Anwaltskanzlei ausführte (Urk. 7/8), von März 2001 bis Oktober 2002 und ab September 2003 ebenfalls bis mindestens April 2005 zudem nach Bedarf als Zimmermädchen/Haushälterin bei der B.___ arbeitete (Urk. 7/9) und ausserdem von März 2001 bis Oktober 2002 im C.___ als Haushälterin beziehungsweise als Reinigungsmitarbeiterin angestellt war (Urk. 7/1 S. 6). Zudem bezog sie in den Jahren 2000, 2001 und 2002 trotz ihrer Anstellung in der A.___ Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/7). Obwohl sich das genaue Arbeitspensum der Beschwerdeführerin aus den Akten nicht ergibt, erscheint es angemessen, sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, da davon auszugehen ist, dass sie sich bemühte, in diesem Umfang erwerbstätig zu sein.
 
5.
5.1     Es ist unbestritten und ergibt sich übereinstimmend aus allen im Recht liegenden Arztberichten, dass bei der Beschwerdeführerin eine somatoforme Schmerzstörung vorliegt. Allerdings sind sich die Parteien darüber uneinig, ob auch eine davon getrennte Depression zu bejahen ist (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/16, Urk. 1). Die IV-Stelle stützt sich in ihrer Beurteilung des Rentengesuchs auf das Gutachten von Dr. N.___ (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/16). Vorwegzuschicken ist, dass dem soeben erwähnten Gutachten von Dr. N.___ vom 2. September 2006 voller Beweiswert zukommt, denn es ist schlüssig und umfassend. Die Beschwerdeführerin wurde psychiatrisch gründlich untersucht. Die Vorakten und persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt (Urk. 7/16). Auch die Beurteilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände geeignet sind, das Gutachten zu entkräften.
5.2     In der Beschwerde vom 28. März 2007 (Urk. 1) brachte die Beschwerdeführerin vor, der psychiatrische Gutachter habe alle somatischen Faktoren ausgeblendet (Urk. 1 S. 4). Dem kann nicht gefolgt werden. In keinem der eingereichten medizinischen Berichte werden invaliditätsrelevante somatische Beschwerden aufgeführt. Dr. K.___ hielt in seinem Bericht vom 31. Oktober 2005 (Urk. 7/13) zwar ein zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderung der Wirbel C5/C6 und TH5 bis TH8 fest und wies darauf hin, es sei mit einer permanenten 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu rechnen. Die Prognose machte er jedoch im Wesentlichen vom Behandlungserfolg der schweren depressiven Episode abhängig (Urk. 7/13 S. 3). Somit konnte er keine invalidisierenden Befunde erheben, was auch mit den Feststellungen der behandelnden Ärzte des I.___ übereinstimmt (Urk. 7/17 S. 5 und Urk. 7/10). Was die von Dr. N.___ festgehaltenen "Restless legs" anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass ihm die Beschwerdeführerin über nächtliches Bewegen der Beine berichtete (Urk. 7/16 S. 9), worauf er die erwähnte Diagnose stellte. Es gibt in den Akten keine Anhaltspunkte für eine derartige Diagnose, die lediglich auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruht. Auch wird dieses Leiden in keinem anderen medizinischen Bericht erwähnt und kann daher vernachlässigt werden.
5.3     Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, Dr. N.___ setze sich mit den anderen untersuchenden Psychiatern in Widerspruch, denn er behaupte, dass die Depression und die Schmerzproblematik nicht zwei gesonderte Diagnosen darstellten, sondern dass es sich lediglich um zwei Aspekte derselben Diagnose "anhaltende somatoforme Schmerzstörung“ handle; eine Begründung für seine undokumentierte Behauptung gebe er nicht an (Urk. 1 S. 4). Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. Im Gegensatz zu den anderen untersuchenden Psychiatern nahm Dr. N.___ eine Abgrenzung zwischen einer selbständigen und einer in der somatoformen Schmerzstörung aufgehenden Depression vor und führte in seinem Gutachten nachvollziehbar aus, die Beeinträchtigung der Stimmung, des Antriebs oder der Freude sei bei der Beschwerdeführerin nicht derart ausgeprägt, dass sich die separate Diagnose einer Depression zusätzlich zur sowieso zu einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gehörenden Depressivität rechtfertigen liesse. Von einer mittelgradigen depressiven Störung Betroffene könnten nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen. Die Beschwerdeführerin mache Einkäufe, erledige den Haushalt, arbeite Teilzeit, besuche ihre Schwester, fahre Fahrrad etc. (Urk. 7/16 S. 11). Dr. N.___ prüfte die vom Bundesgericht festgelegten Kriterien und zeigte überzeugend und einleuchtend auf, dass die somatoforme Schmerzstörung mit einer zumutbaren Willensanstrengung von der Beschwerdeführerin überwunden werden kann (vgl. Urk. 7/16).
5.4     Des Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, Dr. N.___ habe eine genügende Fremdanamnese völlig unterlassen (Urk. 1 S. 5). Es ist zutreffend, dass der Gutachter ein Telefonat mit dem Hausarzt der Beschwerdeführerin erwähnte, jedoch nichts über dessen Inhalt verlauten liess (Urk. 1 S. 1). Indes ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass dem Gutachter verschiedenste medizinische Unterlagen zur Verfügung standen, welche er einlässlich würdigte (Urk. 6 S. 2). Von einer ungenügenden Fremdanamnese kann daher nicht die Rede sein.
5.5     In ihrem Eventualantrag bringt die Beschwerdeführerin schliesslich vor, beim Zusammentreffen von so mannigfaltigen und verschiedenen somatischen und psychischen Beschwerdeerscheinungen sei im Zweifelsfall nicht auf ein - einseitiges - psychiatrisches Gutachten abzustellen. Es sei vielmehr eine interdisziplinäre Begutachtung in einer MEDAS durchzuführen (Urk. 1 S. 5-6). Aufgrund der im Recht liegenden medizinischen Berichte sind keine invaliditätsrelevanten somatischen Beschwerden gegeben. Die Beschwerdeführerin wurde während Jahren eingehend untersucht, ohne dass sich ein somatisches Korrelat für die geltend gemachten Schmerzen finden liess. Sämtliche Ärzte führten die körperlichen Beschwerden auf die somatoforme Schmerzstörung zurück. Eine polydisziplinäre Abklärung mit weiteren somatischen Untersuchungen ist daher nicht erforderlich und es kann vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. N.___ abgestellt werden.
5.6     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von der Zumutbarkeit einer Schmerzüberwindung auszugehen und das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn zu verneinen ist. Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).