Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00487
IV.2007.00487

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 27. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1970, ist ohne Berufsausbildung und war an verschiedenen Arbeitsstellen als Hilfsarbeiterin, zuletzt bis Ende Februar 2001 als Lagermitarbeiterin in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Firma Y.___ AG tätig (Arbeitgeberbericht vom 3. Dezember 2003, Urk. 8/5). Am 18. November 2003 meldete sie sich wegen Drogenabhängigkeit, Depressionen, psychosomatischen Beschwerden und Bandscheibenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte von Dr. med. A.___, "___", vom 22. Dezember 2003 (Urk. 8/7) und vom 23. April 2004 (Urk. 8/14), einen Bericht des Ambulatoriums B.___ vom 14. Januar 2004 (Urk. 8/13), den erwähnten Arbeitgeberbericht und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/6) ein. Mit Verfügung vom 28. Mai 2004 lehnte sie einen Leistungsanspruch ab, da ein reines Suchtgeschehen und damit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 8/16; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 8/15). Im Rahmen des Einspracheverfahrens gab die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 12. November 2005 erstattet wurde (Urk. 8/29). Die Untersuchungen brachten u.a. zwei grosse Diskushernien hervor, welche die Rückenbeschwerden erklärbar machten. Die IV-Stelle forderte die Versicherte deshalb am 11. Januar 2006 auf, sich in Behandlung zu einem Rückenspezialisten zu begeben und sich gleichzeitig auch psychiatrisch-psychotherapeutischen Massnahmen zu unterziehen (Urk. 8/30). Nach Einholung weiterer Berichte des B.___ (vom 24. August 2006, Urk. 8/45), von Dr. med. D.___, "___", (vom 19. September 2006, Urk. 8/46) und des Rheumatologen Dr. med. E.___, "___", (vom 6. September 2006, Urk. 8/50) hiess die IV-Stelle am 22. Februar 2007 die Einsprache vom 28. Juni 2004 teilweise gut und sprach der Versicherten für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2006 eine ganze und ab 1. Januar 2007 eine halbe Rente zu (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 20. März 2007 (Urk. 1; eingegangen bei der IV-Stelle und von dieser am 27. März 2007 an das hiesige Gericht überwiesen, vgl. Urk. 4) Beschwerde und beantragte unter Verweis auf diverse Zeugnisse von Dr. D.___ (Urk. 3/1) eine ganze Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 22. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 22. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
         Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Gemäss Art. 28 Abs. IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch eine Viertel-Rente, von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertel-Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
2.4     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.5         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente per 1. Januar 2007 infolge Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid massgeblich auf das Gutachten der MEDAS C.___ vom 12. November 2005 mitsamt den rheumatologischen und psychiatrischen Fachgutachten (Urk. 8/29; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 8/59).
         Im Hauptgutachten sind als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom, tieflumbale Osteochondrose und Spondylarthrosen und ein Status nach Unfall 12/00 mit passagerem Thorakovertebralsyndrom aufgeführt. Zudem zeigte sich im MRI vom 15. September 2005 ein grosser breitbasiger Massenvorfall der Bandscheibe LWK4/5 mit nach dorsal gerichtetem Sequester und Verlegung der lateralen Recessuseingänge von LWK5 sowie eine breitbasige dorsomediale Diskushernie L5/S1, vermutlich noch subligamentär. In psychiatrischer Hinsicht wurde eine Panikstörung mit Agoraphobie festgestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind die Suchtproblematik und eine chronische Hepatitis C (Urk. 8/29/8).
         In der Beurteilung hielten die Gutachter fest, mit den nachgewiesenen Diskushernien seien die somatischen Beschwerden erklärbar und aus diesem Grund bestehe im Gutachtenszeitpunkt (November 2005) bzw. seit dem Zeitraum von Mai bis Juli 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit therapeutischen Massnahmen könnten die somatischen Beschwerden verbessert werden, weshalb in einem Jahr das mögliche Belastungsprofil reevaluiert werden sollte. Mittelfristig könnte eine volle Arbeitsfähigkeit in leichten Verweisungstätigkeiten ohne repetitives Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 3-5 kg, ohne repetitives Bücken und ohne relevante Überkopfarbeiten erreicht werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der diagnostizierten Agoraphobie eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Einschränkung ergebe sich aufgrund der rezidivierenden Panikattacken mit daraus folgendem Schonungs- und Meidungsverhalten. In diesem Rahmen bestünden auch eine erhöhte affektive Irritabilität sowie eine gesteigerte Ermüdbarkeit. Abschliessend hielten die Gutachter nochmals fest, die aktuelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei auf das somatische Leiden und nicht, wie in den bisherigen Arztberichten angegeben, auf die Panikstörung zurückzuführen (Urk. 8/29/9-10).
3.2     Die weitere Abklärung und Behandlung der Rückenproblematik übernahm der Rheumatologe Dr. E.___. Im Bericht vom 6. September 2006 (Urk. 8/50) zuhanden der Beschwerdegegnerin berichtete er neben dem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei bekannter Diskushernie über eine Retropatellararthrose im rechten Knie, welche degenerativ oder allenfalls auch entzündlich (bei bestehender Hepatitis C) erklärt werden könne. Er habe eine symptomatische Therapie mit einem NSAR-Präparat durchgeführt, welche zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden geführt habe. Die Behandlung habe er am 22. Mai 2006 abgeschlossen. Aufgrund der Wirbelsäulen-Problematik sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für mittelschwere Arbeiten zu 50 % und für leichte Arbeiten voll arbeitsfähig. Wegen der Kniearthrose sei das Heben von schweren Lasten aus tiefer Körperposition oder längeres Knien ungünstig.
3.3     Die Berichte der rheumatologischen Fachärzte zeigen auf, dass eine Rückenproblematik besteht, die mit den im September 2005 entdeckten Diskushernien erklärbar ist. Die Gutachter der MEDAS haben denn auch nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass der Beschwerdeführerin seit dem Auftreten der verstärkten Rückenschmerzen ca. Mai bis Juli 2005 keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden kann. Sie hielten die Situation aber klar für verbesserungsfähig; mittelfristig könnte eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Verweisungstätigkeiten erreichbar sein (vgl. Urk. 8/29/9-10). Die von Dr. E.___ durchgeführte medikamentöse Therapie zeigte offenbar Wirkung, sodass er im September 2006 nur noch über eine Sensibilitätsstörung, passend zu einem Dermatom L5, berichtete und im Übrigen keine weitere Behandlung mehr plante. Daraus kann insoweit auf eine Verbesserung der somatischen Beschwerden geschlossen werden, als der Beschwerdeführerin körperlich leichte Arbeiten, welche den im MEDAS-Gutachten bzw. den von Dr. E.___ zusätzlich genannten Einschränkungen entsprechen, wieder zumutbar sind.
3.4     Über die psychische Entwicklung seit dem MEDAS-Gutachten gibt der Bericht des ABS vom 24. August 2006 Auskunft (Urk. 8/45). Neben den suchtbedingten Abhängigkeitssyndromen, welche rechtsprechungsgemäss für sich allein nicht invalidisierend sind (vgl. Erw. 2.2), werden als psychiatrische Diagnosen eine Panikstörung (episodisch paroxismale Angst, ICD-10 F41.0), eine Zwangsstörung (Kontrollzwänge, ICD-10 F42) und eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) aufgeführt. Laut dem Bericht ist die Beschwerdeführerin aber weder durch die Panikstörung noch durch die leichtgradig ausgeprägte Zwangsstörung wesentlich beeinträchtigt. Zudem handelt es sich um gut behandelbare Krankheiten bei guter Prognose. Trotzdem attestieren die Ärzte des B.___ ohne weitere Begründung eine seit dem Jahr 2001 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit und erachten der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit mehr als zumutbar (vgl. Urk. 8/45/5 und 7). Diese Schlussfolgerung lässt sich weder mit den erhobenen psychischen Befunden noch mit den getroffenen therapeutischen Massnahmen in Einklang bringen. Der Bericht vermag deshalb die Beurteilung der MEDAS-Gutachter in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht zu entkräften. Ebensowenig kann auf die keine Begründung für die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit enthaltenden Zeugnisse des Hausarztes, Dr. D.___, abgestellt werden (Urk. 3/1).
3.5         Zusammenfassend ist aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass sich die Rückenproblematik seit September 2006 soweit verbessert hat, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten leichten Tätigkeit grundsätzlich arbeitsfähig ist. In psychischer Hinsicht unterscheiden sich die Befunde des B.___ im Bericht vom 24. August 2006 (Urk. 8/45) nicht grundsätzlich von denjenigen der MEDAS-Begutachtung ein Jahr zuvor (vgl. Urk. 8/29/23-27). Aus den vorstehend in Erw. 3.4 dargelegten Gründen drängt sich keine andere Beurteilung auf, und die gutachtlich festgelegte 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen erscheint weiterhin gerechtfertigt. Damit ist mit der Beschwerdegegnerin von einer 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer dem Rücken- und Knieleiden angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. Beurteilung von Dr. med. F.___, RAD, Urk. 8/59/4).

4.       Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken.
4.1     Für das Valideneinkommen ist die Beschwerdegegnerin von dem an der letzten Arbeitsstelle bei der Firma Y.___ AG im Jahr 2001 erzielten Verdienst von Fr. 4'200.-- pro Monat plus 13. Monatslohn ausgegangen (vgl. Urk. 8/5/2). Angepasst an die seitherige Nominallohnentwicklung ergibt sich für das Jahr 2005 ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 58'864.-- (vgl. Urk. 8/59/5).
4.2     Da die Beschwerdeführerin seit Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (vgl. dazu BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Auf die in allen Teilen korrekte Berechnung (durchschnittlicher Monatslohn im Jahr 2004 für Frauen im Anforderungsniveau 4 gemäss Tabelle TA1 der LSE 2004: Fr. 3'893.--; durchschnittliche Wochenarbeitszeit: 41.6 Stunden [Die Volkswirtschaft 11/2008 S. 90 Tabelle B 9.2]; Nominallohnentwicklung 2005 1.0 %), welche bei 70%iger Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 34'350.-- pro Jahr ergab, kann verwiesen werden (vgl. Urk. 8/59/5). Im Weiteren erachtete die Beschwerdegegnerin einen behinderungsbedingten Abzug von 20 % wegen des arbeitsmarktlich "eher schwierigen" Teilzeitpensums und der gesamten Arbeitsbiographie als angemessen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Der Abzug von 20 % nahe am rechtsprechungsgemässen Höchstwert von 25 % erscheint angesichts des Umstandes, dass der speziellen psychischen Situation der Beschwerdeführerin bereits mit einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 30 % Rechnung getragen wurde, eher grosszügig, liegt aber im Rahmen des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessens. Mit dem Abzug ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 27'480.--. Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen resultiert der Invaliditätsgrad von 53 %.

5.         Gestützt auf diese Erwägungen ist die Rentenherabsetzung per 1. Januar 2007 (unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV, vgl. Erw. 2.5) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).