Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00489
IV.2007.00489

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa


Urteil vom 25. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1950 geborene X.___ meldete sich am 8. Mai 2004 (Urk. 9/1) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an mit dem Vermerk, sie leide unter Multipler Sklerose und sei deswegen vom 15. März bis 31. Mai 2003 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen und seit dem 1. Juni 2003 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/1/5). Die IV-Stelle holte in der Folge den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/4) der Versicherten und bei der Y.___ die Arbeitgeberberichte vom 4. Juni 2004 (Urk. 9/6/1-3) und vom 29. Januar 2004 (Urk. 9/12/1-3) ein und zog die Berichte von Dr. med. Z.___, FMH Neurologie, vom 1. Juni 2004 (Urk. 9/5/1-2, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 31. Mai 2004 [Urk. 9/5/3-4]) und von Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 4. Juli 2004 (Urk. 9/8/5-6, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit [Urk. 9/5/3-4]) und vom 21. November 2004 (Urk. 9/13/1-2, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums [Urk. 9/13/3-5]) bei. Mit Verfügung vom 26. November 2004 (Urk. 9/15) lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Nachdem die Versicherte gegen die Verfügung am 23. Dezember 2004 (Urk. 9/18) Einsprache erhoben hatte, bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2005 ihre Verfügung (Urk. 9/24).
         Gegen diesen Einspracheentscheid liess die durch Rechtsanwalt Christoph Häberli vertretene Versicherte am 17. März 2005 beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben (Urk. 9/26). Mit Urteil vom 14. Juli 2005 (Urk. 9/29, Verfahren Nr. IV.2005.00318) wies das Gericht die Angelegenheit an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie einer Haushaltsabklärung zurück.
1.2     Die IV-Stelle unterbreitete der Arbeitgeberin der Versicherten in der Folge am 3. November 2005 spezifische Fragen, welche diese am 4. November beantwortete (Urk. 9/32), beauftragte Dr. med. B.___, FMH Neurologie, mit der Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 11. Januar 2006, Urk. 9/36/1-9, mit diversen medizinischen Vorakten, Urk. 9/36/10-32) und liess am 15. März 2006 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchführen (Abklärungsbericht vom 5. Mai 2006, Urk. 9/37). Zudem legte die IV-Stelle die Angelegenheit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (Stellungnahme vom 25. Januar 2006, Urk. 9/38/2). Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten erneut ab (Urk. 9/40). In der Folge liess die Versicherte am 5. Juli 2006 (Urk. 9/44) der IV-Stelle den Bericht des C.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 12. Juni 2006 an Dr. Z.___ zukommen (Urk. 9/43). Nachdem der Rechtsvertreter der Versicherten der IV-Stelle am 4. Oktober 2006 mitgeteilt hatte, dass ihm die Verfügung vom 5. Mai 2006 nicht eröffnet worden sei (Urk. 9/46), liess die Versicherte am 2. November 2006 dagegen Einsprache erheben (Urk. 9/49). Mit Vorbescheid vom 8. November 2006 (Urk. 9/53) teilte die IV-Stelle der Versicherten ihre Absicht mit, die Verfügung vom 5. Mai 2006 infolge des Verfahrensmangels bei der Zustellung wiedererwägungsweise aufzuheben und ihr ab dem 1. Mai 2006 eine Viertelsrente zuzusprechen. Die IV-Stelle holte zudem im November 2006 gestützt auf die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und den Europäischen Gemeinschaften einen ausführlichen Arztbericht bei Dr. Z.___ ein (Urk. 9/63, Urk. 9/64). Nachdem die Versicherte gegen den Vorbescheid am 8. Dezember 2006 (Urk. 9/55) hatte Einwände erheben lassen, bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar 2007 ihren Vorbescheid und sprach der Versicherten ab dem 1. Mai 2006 eine Viertelsrente zu (Urk. 2 = Urk. 9/68).

2.
2.1     Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 29. März 2007 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
           „Die angefochtene Verfügung sei insofern zu korrigieren, als der Versicherten ab dem 1. März 2004 eine angemessene Rente zuzusprechen sei;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.”
2.2         Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2007 (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-72) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde mit Verfügung vom 6. August 2007 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente hat. Strittig ist auch ob der Beschwerdeführerin nicht schon ab 1. März 2004 statt erst ab 1. Mai 2006 eine Invalidenrente zusteht. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin an einer Encephalomyelitis disseminata (= Multiple Sklerose [MS]) leidet. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre, ihr Invaliditätsgrad somit nach der gemischten Methode zu bemessen ist.
1.2     Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei nach Ablauf der Wartefrist in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu mindestens 70 % arbeitsfähig gewesen. Seit Mai 2006 habe sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verschlechtert und sie sei nur noch zu 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Gemäss Bericht des C.___ vom 12. Juni 2006 sei der Schub, welcher zu einer grösseren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe, im Mai 2006 erfolgt. Aufgrund der medizinischen Befunde könne keine medizinische Verschlechterung zu einem früheren Zeitpunkt nachvollzogen werden. In ihrem Einkommensvergleich legte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen jeweils anhand der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin und das Invalideneinkommen anhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) fest. Die Abklärungen hätten ergeben, dass ihr nie eine Stelle als Geschäftsführerin angeboten worden sei. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angebracht, da die Arbeitsfähigkeit von der Gutachterin integral beurteilt worden sei (Urk. 2).
1.3     Die Beschwerdeführerin liess rügen, die Abklärung der Frage, ob ihr eine Anstellung als Geschäftsführerin des Coiffeursalons angeboten worden sei, hätte beim früheren Inhaber des Coiffeursalons getroffen werden müssen (Urk. 1 S. 3). Auf die Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des RAD könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 4). Es sei davon auszugehen, dass sie seit dem klaren Ausbruch der MS im Januar 2003 mindestens im von der Gutachterin angegebenen Umfang in jeder Erwerbstätigkeit eingeschränkt gewesen sei. Sie sei seit dem 12. März 2003 immer zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb der Rentenbeginn auf den 1. März 2004 festzusetzen sei (Urk. 1 S. 5). Da begründete Zweifel daran bestünden, ob sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung überhaupt noch einen neuen Beruf bzw. eine neue Tätigkeit erlernen könne, stelle sich ernsthaft die Frage ob es zulässig sei, auf Tabellenlöhne abzustellen. Sie habe in ihrer ganzen Karriere unfreiwillig erheblich weniger als ihre Berufskolleginnen verdient, was die Vermutung nahe lege, dass bereits dieses tiefe Einkommen auf den schleichenden Beginn der Erkrankung seit 1992 zurückzuführen sei. Der Einkommensvergleich sei demgemäss auf der Basis des bisherigen Einkommens entsprechend der noch vorhandenen Einsatzfähigkeit vorzunehmen. Vom statistischen Einkommen sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 6).

2.      
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 23. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
         Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil I 750/04 vom 5. April 2006, Erw. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil U 454/05 vom 6. September 2006, Erw. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
         Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 22. Dezember 2004, I 307/04, Erw. 4.1).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.      
3.1.
3.1.1 Zu prüfen ist vorab, seit wann die Beschwerdeführerin in welchem Umfang im Erwerbsbereich arbeitsunfähig ist. In medizinischer Hinsicht wird zur Aktenlage bis zum Erlass der Verfügung vom 26. November 2004 auf die Darstellung des Sachverhalts im Urteil vom 14. Juli 2005 (Urk. 9/29, Verfahren Nr. IV.2005.00318) verwiesen. Seither ist Folgendes aktenkundig:
3.1.2 Am 21. März 2005 meldete sich die Beschwerdeführerin zur notfallmässigen Kontrolle bei Dr. Z.___, welche in der Zwischenanamnese eine seit der letzten Untersuchung im Mai 2005 [richtig wohl: 2004] recht gute Erholung der Beschwerdeführerin und einen guten Allgemeinzustand feststellte. Aktuell klage sie aber über ein seit fünf Tagen rasch zunehmendes Schwächegefühl und Kribbeln in allen vier Extremitäten sowie Gangunsicherheit. Die Ärztin ging in ihrer Beurteilung von einem erneuten Schub mit leichter sensomotorischer Tetrasymptomatik aus (Urk. 9/36/28 f.). Am 16. September 2005 (Urk. 9/36/31 f.) erwähnte Dr. Z.___ eine seit März 2005 erneut im Juli akute Verschlechterung der Gehfähigkeit mit rechtsbetonter Schwäche in den Beinen und Kribbelparästhesien. Seit dem Stellenverlust als Coiffeuse Ende Februar 2005 verrichte die Beschwerdeführerin Reinigungsarbeiten im Umfang von zehn Stunden pro Woche, mehrheitlich im Sitzen, da längeres Ruhigstehen nicht möglich sei. In der Beurteilung hielt sie fest, es zeigten sich zunehmend auch bleibende Residuen in Form einer rechtsbetonten spastischen Tetrasymptomatik und Einschränkung der Gehfähigkeit. Im MRI des Schädels und der HWS finde sich dabei erfreulicherweise, soweit vergleichbar, keine relevante Progredienz gegenüber den Voraufnahmen 2003.
3.1.3 Die Gutachterin Dr. B.___ stellte in der Beurteilung basierend auf ihrer persönlichen Untersuchung vom 15. Dezember 2005 sowie den Akten fest, die MS habe wohl 1992 im Zusammenhang mit der Augenentzündung rechts ihren Anfang genommen. Während Jahren, bis im Dezember 2002, sei es nie zu ernsthaften Störungen gekommen. Erst im Dezember 2002 seien akut Störungen im rechten Ohr aufgetreten, eine Hörbeeinträchtigung und ein Tinnitus, die von Schwindelgefühl begleitet gewesen seien. Im Verlauf der folgenden Jahre habe die Beschwerdeführerin über wechselnde Missempfindungen verschiedener Lokalisation, vermehrte Müdigkeit und Schwäche in den Beinen geklagt. Diese Beschwerden hätten zum Teil neben der immunmodulatorischen Therapie auch Kortikosteroide erfordert. Im Zusammenhang mit den Beschwerden im Frühjahr 2003 sei die Beschwerdeführerin auch zu 50 % arbeitsfähig geschrieben worden, das heisst entsprechend der Stelle zu 80 % habe die Beschwerdeführerin zu 40 % gearbeitet. Diese reduzierte Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse sei durchgehend bestehen geblieben bis im März 2005, als die Taggeldentschädigung ausgelaufen und die Beschwerdeführerin ihre Stelle verloren habe. Von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit im Haushalt sei nicht auszugehen, insgesamt sei die Behinderung diesbezüglich nicht vorhanden, ausser für allergröbste Putzarbeiten (Urk. 9/36/5). Seit 2003, als die Diagnose einer Encephalomyelitis disseminata gestellt und die Arbeitsfähigkeit reduziert worden sei, habe sich gesundheitlich keine wesentliche Verschlechterung ergeben (Urk. 9/36/6). Bei der Beschwerdeführerin bestünden aktuell und offenbar schon seit längerer Zeit leichte neurologische Ausfälle. Das neue Kernspintomogramm zeige keine Verschlechterung respektive Vermehrung der Entzündungsherde. Die Gutachterin bestätigte die Diagnose einer MS und attestierte der Beschwerdeführerin als Coiffeuse eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, konkret 40 %, d.h. 4 Halbtage im früheren zeitlichen Umfang wie seit Jahren (Urk. 9/36/7). In einer angepassten sitzenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin mindestens im früheren, wenn nicht noch in etwas höherem Umfang (50 %) arbeitsfähig. Eine Einschränkung im Haushalt sei abgesehen von allergröbsten Arbeiten nicht gegeben (Urk. 9/36/8).
3.1.4 In seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2006 vertrat Dr. med. D.___ vom RAD der Beschwerdegegnerin die Auffassung, auf das Gutachten könne weitgehend abgestellt werden, jedoch müsse in einer angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, 2/3 sitzend, nur leichte manuelle Belastung) in Analogie zur Attestierung einer vollen Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch die Gutachterin von einer Restarbeitsfähigkeit von mindestens 70 % ausgegangen werden (Urk. 9/38/2).
3.1.5 Im Bericht über die neuropsychologische Untersuchung des C.___ vom 12. Juni 2006 wird zur Anamnese ein letztmaliger Schub im Mai 2006 erwähnt (Urk. 9/43/1). Die Untersuchung ergab in der Beurteilung im Vordergrund stehende mnestische Funktionsstörungen, die in der figuralen Modalität stärker ausgeprägt waren als in der verbalen, sowie Minderleistungen frontaler Hirnfunktionen. Diese äusserten sich in einer deutlich erhöhten Interferenzanfälligkeit, einer Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit und einer leicht verminderten kognitiven Flexibilität. Es liege ein bilaterales fronto-temporales Ausfallsmuster vor. Nach Einschätzung der untersuchenden Ärzte schränkten die neuropsychologischen Befunde zusammen mit den beklagten neurologischen Störungen die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse so stark ein, dass sie kaum mehr arbeitsfähig sei. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine 50%ige Teilzeitbeschäftigung denkbar, unklar bleibe jedoch, in welchen Bereichen die Beschwerdeführerin tätig sein könnte. Die neuropsychologischen Funktionsstörungen dürften eine Umschulung und das Erlernen neuer Fähigkeiten/Fertigkeiten erschweren (Urk. 9/43/2).
3.1.6   Am 28. Juli 2006 legte die Beschwerdegegnerin den Bericht des C.___ Dr. med. E.___ vom RAD vor, welcher am 10. Oktober 2006 festhielt, es sei im Mai 2006 zu einem erneuten Schub gekommen. Aufgrund der neuropsychologischen Einschätzung sei die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit als nur noch zu 50 % arbeitsfähig zu qualifizieren (Urk. 9/51/1).
3.2        Anlässlich der Haushaltabklärung machte die Beschwerdeführerin am 15. März 2006 geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Dezember 2005 verschlechtert. Sie befinde sich seither sozusagen in einem ständigen Schub. Ihre körperliche Schwäche habe sich verstärkt, sie sei ständig müde. Seither könne sie anstatt zwei nur noch eine Stunde täglich als Reinigerin arbeiten. Wenn sie sich schnell bewege, leide sie unter Drehschwindel. Sie gehe nicht mehr alleine nach draussen wegen Sturzgefahr. Innerhalb der Wohnung stütze sie sich an den Wänden und Möbeln ab. Gehen könne sie nur noch etwa 500 m (Urk. 9/37/1). Die Abklärungsperson legte zusammenfassend die Behinderung im Haushaltsbereich bis November 2005 mit 28,05 % und ab Dezember 2005 mit 35,35 % fest (Urk. 9/37/7).
3.3
3.3.1   Das Gutachten von Dr. B.___ kann in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen werden, legte die Gutachterin doch nicht dar, wie und in welchem Ausmass sich die von ihr erhobenen fachärztlichen Untersuchungsbefunde konkret in einer Arbeitstätigkeit, das heisst auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Hinzu kommt, dass die Gutachterin festhielt, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten sitzenden Tätigkeit mindestens im früheren, wenn nicht noch in etwas höherem Umfang (50 %) arbeitsfähig. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens, war die Beschwerdeführerin zu 80 % (siehe Urk. 9/6/2 Ziff. 10) und nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch zu 40 % (siehe Urk. 9/12/2 Ziff. 11) in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse erwerbstätig. Konkret heisst das, dass die Beschwerdeführerin vorerst 34,4 Stunden/Woche (4 Tage pro Woche à 8,6 Stunden/Tag) und danach, nach Eintritt des Gesundheitsschadens, nur noch 50 % davon, mithin 17,2 Stunden/Woche (4 Tage pro Woche à 4,3 Stunden/Tag) als Coiffeuse tätig war (siehe Urk. 9/23/2 Ziff. 9 und Ziff. 11). Nachdem das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___ im ersten Quartal des Jahres 2005 aufgelöst worden war (siehe Urk. 9/36/31 und Urk. 9/37/2), betätigte sie sich offensichtlich ab 1. Juni 2005 bei der F.___ in Zürich als Raumpflegerin, zu Beginn mit einem Pensum von 10 Stunden/Woche und danach (wahrscheinlich ab Dezember 2005) mit einem solchen von 5 Stunden/Woche (Urk. 9/37/2 Ziff. 2.2 und Ziff. 2.4). Auf welche dieser Pensen sich die Gutachterin bei ihrer Einschätzung bezieht, kann nicht eruiert werden. Zudem steht ihre Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin im Haushalt, abgesehen von allergröbsten Putzarbeiten, nicht eingeschränkt sei, ebenfalls im Widerspruch zu ihrer Arbeitsfähigkeitseinschätzung, ist doch insbesondere nicht nachvollziehbar, dass sich die körperlichen Beeinträchtigungen in einer sitzenden Tätigkeit, nicht jedoch im Haushalt, wo die Beschwerdeführerin körperlich sicherlich mehr beansprucht wird, auswirken sollen. Ausserdem kam die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin anlässlich der Haushaltabklärung zum Schluss, dass immerhin eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 28,05 % und anschliessend von 35,35 % vorliege. Im Weiteren ist nicht klar, ob die Gutachterin den - gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Haushaltabklärungsperson - im Dezember 2005 aufgetretenen erneuten Beschwerdeschub bei ihrer Beurteilung berücksichtigte. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurden weitere, vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2007 aufgetretenen Schübe, wobei zumindest derjenige vom Mai 2006 im damaligen Zeitpunkt aktenkundig war (vgl. Urk. 9/43/1). Die Feststellung von Dr. B.___, wonach sich seit 2003 gesundheitlich keine wesentliche Verschlechterung ergeben habe, steht im Übrigen im Widerspruch zum Bericht von Dr. Z.___ vom 16. September 2005 an Dr. A.___ (Urk. 9/36/31-32), welche wie erwähnt (Erw. 3.1.2) im September 2005 eine Verschlechterung der Gehfähigkeit und zunehmend bleibende Residuen in Form einer rechtsbetonten spastischen Tetrasymptomatik festgestellt hatte.
3.3.2   Die abweichende und äusserst knapp abgefasste Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit z.B. als Telefonistin des RAD, Dr. D.___, beruht nicht auf eigenen Abklärungen und wird nur mit der von Dr. B.___ postulierten fehlenden Einschränkung im Haushaltbereich, jedoch nicht medizinisch begründet und ist schlicht nicht nachvollziehbar. Zudem ist der Facharzttitel von Dr. D.___ nicht bekannt. Auf dessen Einschätzung kann daher offensichtlich nicht abgestellt werden. Gleiches gilt für die Einschätzung von Dr. E.___, welcher die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht persönlich untersucht hat (Urk. 9/51/1).
3.3.3   Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht des C.___ zu Händen von Dr. Z.___ ist zu bemerken, dass diese Untersuchung offenkundig zur Abklärung einer von Dr. D.___ vom RAD angenommenen 70%igen Arbeitsfähigkeit als Telefonistin durchgeführt wurde (Urk. 9/43), leidensangepasste sitzende Tätigkeiten aber nicht nur derartige Tätigkeiten umfassen, sondern sämtliche sitzenden Tätigkeiten und damit auch einfachste Hilfsarbeiten, welche keine grossen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellen und - wenn überhaupt - nur ein minimes Erlernen neuer Fähigkeiten voraussetzen, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die erhobenen neuropsychologischen Befunde auch in einer solchen Tätigkeit auswirken. Zudem lässt der Bericht keinen Rückschluss darauf zu, ab wann die neuropsychologischen Beeinträchtigungen auftraten. Allein aus dem Umstand, dass im Bericht ein weiterer Schub im Mai 2006 erwähnt wurde, lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht schliessen, dass die neuropsychologischen Defizite erst dann auftraten.
3.4     Gemäss dem Gesagten lassen die vorhandenen Akten nach wie vor keine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit zu. Die vorliegende Streitsache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird die kompletten Krankengeschichten bei den behandelnden Ärzten und gegebenenfalls - soweit die Unterlagen dazu Anlass geben - medizinische Abklärungs- und Behandlungsberichte bei weiteren involvierten Ärzten einzuholen haben. Im Anschluss daran wird sie zur Abklärung der Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit im Verlauf seit 2003 eine neutrales Obergutachten in den Bereichen Neurologie und Neuropsychologie zu veranlassen haben. Die begutachtenden Ärzte werden sich ausgehend von einem 80%-Pensum klar zur Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern haben, wobei anhand der Befunde fachärztlich begründet und in Auseinandersetzung mit den Akten (insbesondere mit dem Gutachten von Dr. B.___) darzulegen ist, welche Verrichtungen die Beschwerdeführerin aktuell und im Verlauf in welchem Umfang ausführen kann respektive konnte und welche nicht. Mit anderen Worten ist unabdingbar, dass sich die mit dem Gutachten befassten Ärzte klar und unmissverständlich darüber aussprechen, welche Funktionsfähigkeiten, beziehungsweise -einschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorlagen und weiterhin vorliegen und medizinisch begründete Angaben über allfällige zeitliche Einschränkungen machen. Die neuropsychologische Teilabklärung wird sich insbesondere auch zur Frage zu äussern haben, ab wann neuropsychologische Funktionsstörungen auftraten sowie wie und in welchem Ausmass sich diese im Verlauf auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirkten und inwiefern diese die Beschwerdeführerin beim Erlernen einer neuen Tätigkeit beeinträchtigen beziehungsweise dies verunmöglichen. Vorgängig wird die Beschwerdegegnerin sich bei den behandelnden Ärzten schriftlich zur Frage zu erkundigen haben, ob und ab wann diese allenfalls anlässlich ihrer Untersuchungen welche neuropsychologische Defizite feststellten.

4.      
4.1 Abschliessend bleibt noch auf den wiederholt vorgebrachten Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach von einem höheren Valideneinkommen auszugehen sei, da ihr eine Anstellung als Geschäftsführerin angeboten worden sei und sie in ihrer ganzen Karriere unfreiwillig erheblich weniger als ihre Berufskolleginnen verdient habe, was die Vermutung nahe lege, dass bereits dieses tiefe Einkommen auf den schleichenden Beginn der Erkrankung seit 1992 zurückzuführen sei.
4.2 Wie erwähnt (Erw. 2.3), wird für die Annahme einer beruflichen Weiterentwicklung vorausgesetzt, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
4.3     Die Y.___, bei welcher die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitsunfähigkeit (2003) beschäftigt war, übernahm das Geschäft des damaligen Arbeitgebers offenbar im März 1999 (vgl. Urk. 9/4/1 und Urk. 9/6/1 Ziff. 1). Gemäss der schriftlichen Auskunft der Y.___ bot sie der Beschwerdeführerin jedoch keine Stelle als Geschäftsführerin an. Darauf ist abzustellen.
4.4     Die Gutachterin Dr. B.___ vermutete in der 1992 aufgetretenen Augenentzündung den Anfang der Krankheit. Die Beschwerdeführerin berichtete ihr gegenüber retrospektiv über ein gelegentliches Kribbeln an diversesten Körperstellen, jedoch nicht über Beschwerden mit Krankheitswert. Erst im Dezember 2002 seien akute Störungen im Bereiche des rechten Ohres aufgetreten, worauf in der im den Abklärungen durchgeführten Kernspintomographie des Schädels Signalveränderungen festgestellt worden seien, welche Anlass zu einer neurologischen Abklärung gegeben hätten (Urk. 9/36/5). Aus den übrigen medizinischen Akten gehen keine Hinweise auf fortdauernde Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin vor der Feststellung der MS im Jahre 2003 hervor.
         Aufgrund der medizinischen Akten ist folglich davon auszugehen, dass - abgesehen von der Augenentzündung im Jahre 1992 - sich die Krankheit jedenfalls bis zur Geschäftsübernahme im Jahre 1999 nicht in relevanter Weise manifestierte. Angesichts dessen können weitere Abklärungen zur Frage, ob der vorherige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin jemals eine Geschäftsführerstelle anbot, unterbleiben.
4.5     Im Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die seit 1983 in der Schweiz wohnhafte, gut Deutsch sprechende Beschwerdeführerin, welche zudem über eine - wenn auch im Ausland - abgeschlossene Berufsausbildung und das schweizerische Bürgerrecht verfügt, unfreiwillig auf einen höheren Lohn verzichtete. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie sich aus freien Stücken mit dem von ihr erzielten Einkommen begnügte.
4.6         Aufgrund des Gesagten ist zur Bestimmung des Valideneinkommen das bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2003 erzielte effektive Einkommen heranzuziehen.
4.7     Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass das Valideneinkommen auf der Basis eines 80%-Pensums zu berechnen ist, da - wie bereits mit Urteil vom 14. Juli 2005 festgelegt wurde (Urk. 9/29/8 Erw. 3.3, Verfahren Nr. IV.2005.00318) - die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle zu 80 % erwerbstätig wäre.

5.       Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

6.
6.1     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat; damit erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.
         Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.


Das Gericht verfügt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 23. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).