IV.2007.00490
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 18. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1963 geborene A.___ meldete sich am 7. September 1998 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 23. Juli 1999 (Urk. 11/24) mit Wirkung ab 1. August 1998 eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % beruhende ganze Rente zu. Daran hielt die IV-Stelle, nachdem sie im Rahmen zweier von Amtes wegen durchgeführter Revisionsverfahren jeweils aktuelle Arztberichte eingeholt hatte, am 26. September 2000 (vgl. Urk. 11/17) beziehungsweise am 30. Dezember 2003 (vgl. Urk. 11/22) fest.
Nachdem sie die Versicherte anlässlich eines weiteren Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 11/25) am 21. Februar 2006 vom Begutachtungsinstitut Z.___ hatte multidisziplinär begutachten lassen (vgl. Urk. 11/41), teilte die IV-Stelle A.___ mit Vorbescheid vom 18. August 2006 (Urk. 11/50) - unter Hinweis darauf, dass diese unter Berücksichtigung einer Leistungsbeeinträchtigung von 20 % wieder in der Lage sei, zeitlich uneingeschränkt einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen - die Renteneinstellung per Ende September 2006 mit. Daran hielt sie - auf Opponieren der Versicherten hin (vgl. Urk. 11/52, Urk. 11/60) - mit Verfügung vom 26. Februar 2007 (Urk. 2) fest.
2. Gegen diesen Entscheid der IV-Stelle (Urk. 2) liess die Versicherte am 29. März 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die Verfügung vom 26. Februar 2007 aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin ab 1. Oktober 2006 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin mindestens eine unbefristete Viertelsrente ab 1. Oktober 2006 zuzusprechen.
3. Subeventualiter sei die Zumutbarkeit beziehungsweise Verwertbarkeit einer allfällig bestehenden Restarbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten durch ein ergänzendes Expertengutachten abzuklären.
4. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gleichzeitig sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zu diesem Zwecke sei der Beschwerdeführerin das entsprechende Formular zuzustellen und ihr eine Frist von 20 Tagen ab dessen Zustellung zur Substantiierung ihrer Gesuche zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.
Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2007 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Juni 2007 (Urk. 12) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig ist, ob die IV-Stelle ihre Rentenleistungen zu Recht per Ende September 2006 eingestellt hat.
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 26. Februar 2007 erging (vgl. Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Rentenaufhebung per 30. September 2006 im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Ergebnis der medizinischen Abklärungen wieder in der Lage sei, einer ihren gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragenden Tätigkeit - bei einer Leistungseinschränkung von 20 % - mit einem Pensum von 100 % nachzugehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. Urk. 11/50 S. 2, Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, aufgrund seit Jahren bestehender, nicht therapierbarer somatischer und psychischer Beschwerden sei sie - entgegen dem Gutachten des Begutachtungsinstituts Z.___, das diverse Mängel aufweise und im Widerspruch zu den weiteren medizinischen Berichten stehe - zu 100 % erwerbsunfähig (vgl. Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 11/60). Selbst wenn man auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des Begutachtungsinstituts Z.___ abstelle, sei die Renteneinstellung zu Unrecht erfolgt, sei die IV-Stelle doch bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads von einer 100%igen statt der tatsächlich gutachterlich bescheinigten 80%igen - und damit immerhin noch einen Anspruch auf eine Viertelsrente zeitigenden - Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen (vgl. Urk. 1 S. 10 f.).
3.
3.1
3.1.1 Als die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 23. Juli 1999 mit Wirkung ab 1. August 1998 eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % beruhende ganze Rente zusprach (vgl. Urk. 11/24), stützte sie sich auf folgende medizinische Akten:
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 4. Juni 1997 die Diagnose unspezifischer Schwankschwindelbeschwerden mit Kopfdruck, deren Ursache er - angesichts des normalen neurologischen Untersuchungsbefundes - in der Somatisierung einer depressiven Verstimmung bei beruflicher Überbelastung vermutete (vgl. Urk. 11/6 S. 13 f.).
3.1.2 Die Ärzte des Spitals Y.___ stellten, nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 27. August bis 12. September 1997 stationär behandelt hatten, am 16. September 1997 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 11/6 S. 10):
- Psychogener Stupor bei
- Depression; Differentialdiagnose: endogen/reaktiv bei soziokulturellen Problemen
- Rezidivierender Schwindel und Kopfschmerzen
- Unverträglichkeit für Ponstan
Der Patientin sei eine antidepressive Therapie mit Anafranil empfohlen worden. Da sich die Suche nach einem türkisch sprechenden Psychiater schwierig gestaltet habe, erfolge die Weiterbetreuung der Patientin durch den Neurologen Dr. med. C.___ (vgl. Urk. 11/6 S. 11).
3.1.3 Dr. C.___ stellte am 14. November 1997 die Hauptdiagnose eines psychogenen Stupors bei Depression. Aufgrund ihrer unklaren Asylsituation, des Kontaktverlusts zu ihren Familienmitgliedern, der Erkrankung ihres Ehemanns an Niereninsuffizienz und der damit in Zusammenhang stehenden psychosozialen Probleme habe die Patientin in den letzten Monaten schleichend eine schwere Depression mit Antriebslosigkeit, Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Suizidgefährdung, Kopfschmerzen und Zuständen mit Bewusstlosigkeit entwickelt (vgl. Urk. 11/6 S. 7). Vom 27. August bis 12. September 1997 sei sie, nachdem sie infolge einer psychogenen Bewusstlosigkeit notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen, stationär im Spital Y.___ behandelt worden (vgl. Urk. 11/6 S. 7, S. 8). Aktuell bestehe - trotz hochdosierter antidepressiver medikamentöser Therapie - eine starke Suizidgefährdung (vgl. Urk. 11/6 S. 8).
3.1.4 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht vom 15. September 1998 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 11/6 S. 2):
- Depression und psychosoziale Überlastungssituation
- Panvertebralsyndrom
- Periarthropathia humero scapularis mit Impingement rechts
- Unspezifischer Schwankschwindel
- Beschwerden mit Kopfdruck
- Hypotonie
- Hämorroidalleiden
- Mefenaminsäure-Toleranz [richtig wohl: Intoleranz]
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden seit April 1997 (vgl. Urk. 11/6 S. 1). Eine Teilzeittätigkeit sei der Patientin sicher noch zumutbar (vgl. Urk. 11/6 S. 4).
3.1.5 Dr. C.___ diagnostizierte am 1. Oktober 1998 eine langdauernde schwere depressive Episode und häufige Kopfschmerzanfälle (gemischter Form) mit starker Migräne-Komponente (vgl. Urk. 11/7 S. 4). Die bisherige Therapie habe keine nennenswerte Besserung gebracht; die Patientin leide weiterhin unter einer schweren Depression (vgl. Urk. 11/7 S. 7). Immer wieder träten akute psychogene Ausnahmezustände mit Bewusstlosigkeit auf, die notfallmässige Behandlungen erforderlich machten (vgl. Urk. 11/7 S. 5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit dem 27. September 1997 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei einer Verbesserung der familiären Situation sei denkbar, dass innert eines Jahres wieder eine 50%ige und später vielleicht gar eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (vgl. Urk. 11/7 S. 7).
3.1.6 Nachdem sie die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle am 16. und 20. April sowie am 6. Mai 1999 - unter Beizug eines Dolmetschers - untersucht hatten (vgl. Urk. 11/10 S. 1), diagnostizierten Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. E.___, Psychotherapeut FSP, in ihrem Gutachten vom 6. Mai 1999 eine mittelgradige Depression mit ausgeprägten Ängsten und Panikzuständen vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F32.1, F41.0, F43.1). Aus psychiatrischer Sicht bestehe zur Zeit eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit, die sich mittels intensiver psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung verbessern lasse (vgl. Urk. 11/10 S. 5). Aufgrund der Schwere des Störungsbildes sei mit einem längeren Krankheitsverlauf zu rechnen (vgl. Urk. 11/10 S. 6).
3.2 Auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle im Rahmen des von dieser im Jahr 2000 durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 11/14) hielt Dr. C.___ am 21. September 2000 fest, der Gesundheitszustand der Patientin habe sich seit der letzten Berichterstattung am 1. Oktober 1998 (vgl. Urk. 11/7) nicht verändert. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter einer chronifizierten ausgeprägten Depression und häufigen Kopfschmerzanfällen vom Spannungstyp mit Migräne-Komponente und sei in jeder Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig. Die Behandlungen fänden regelmässig in Abständen von ein bis zwei Monaten statt (vgl. Urk. 11/15 S. 2).
3.3 Im Zusammenhang mit dem im Jahr 2003 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren (vgl. Urk. 11/18) berichtete Dr. C.___ am 23. Dezember 2003, dass keine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Die Prognose sei angesichts der deutlichen Chronifizierung und der Therapieresistenz der Beschwerden ungünstig. Die medizinische Betreuung könne höchstens eine weitere Verschlechterung verhindern; eine Verbesserung lasse sich nicht mehr erzielen. Die Behandlungen erfolgten in Abständen von zwei bis drei Monaten; daneben fänden - häufigere - Konsultationen des Hausarztes Dr. D.___ statt (vgl. Urk. 11/20 S. 4).
3.4
3.4.1 In seinem anlässlich eines weiteren von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens im Jahr 2005 (vgl. Urk. 11/25) verfassten Bericht stellte Dr. D.___ am 11. März 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/28 S. 1):
- Depression; Differentialdiagnose: reaktiv, endogen, Spital X.___ September 1999
- Unklares komatöses Zustandsbild; Differentialdiagnose: Stupor, Spital X.___, August 1997 und September 1999
- Unspezifische Schwankschwindelbeschwerden mit Kopfdruck, Juni 1997
- Lumbales vertebragenes Syndrom, 1997
- Zervikovertebragenes Syndrom, 1997
- Periarthropathie humeroscapularis mit Impingement rechts, 1997
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe das zudem bestehende Hämorrhoidalleiden. Betreffend die Arbeitsfähigkeit habe sich seit der letzten Berichterstattung am 15. September 1998 (vgl. Urk. 11/6 S. 2-5) keine Veränderung ergeben; seither sei die Patientin auch keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen (vgl. Urk. 11/28 S. 1). Nach wie vor bestünden Schwankschwindelbeschwerden, Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich des Achsenskeletts. Die psychische Situation habe zwar aufgrund der regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. C.___ aufgefangen werden können, sei aber weiterhin instabil (vgl. Urk. 11/28 S. 2).
3.4.2 Dr. C.___ gab am 24. März 2005 an, die Beschwerdeführerin leide unter einer - aktuell gar schwergradigen - chronischen Depression mit Suizidgefährdung. Die Patientin sei stets antriebsarm, unsicher, ängstlich, pessimistisch, stressintolerant; selbst auf kleine Probleme reagiere sie mit erheblicher Beschwerdezunahme. Ursächlich für die aktuelle Verschlechterung seien einerseits Probleme mit dem älteren Sohn und andererseits der Umstand, dass die IV-Stelle ihre Rentenleistungen an den Ehemann der Beschwerdeführerin eingestellt habe. Die antidepressive Medikation sei kürzlich intensiviert worden; ausserdem erfolge eine unterstützende Gesprächstherapie in türkischer Sprache. Angesichts der deutlichen Chronifizierung sei die Prognose ungünstig (vgl. Urk. 11/29 S. 4).
3.4.3 Nachdem sie die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle am 21. Februar 2006 internistisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht hatten, stellten die Ärzte des Begutachtungsinstitut Z.___ in ihrem Gutachten vom 8. Mai 2006 (Urk. 11/41) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/41 S. 14):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 11/41 S. 14):
- Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit migräniformer Komponente, ICD-10 G44.2, G43.0
- Medikamentenmalcompliance, ICD-10 Z91.1
Aus somatischer Sicht liessen sich keine die Leistungsfähigkeit einschränkenden Befunde erheben (vgl. Urk. 11/41 S. 14). Für eine schwere depressive Störung bestünden keine Anhaltspunkte. Aufgrund der - gegenwärtig leichtgradigen - rezidivierenden depressiven Störung sei es der Explorandin, welche - wie entsprechende Untersuchungen ergeben hätten - die ihr verordneten Psychopharmaka (Antidepressiva und Neuroleptikum) nicht einnehme, spätestens seit dem 21. Februar 2006 wieder zumutbar, bei einer maximalen Leistungseinbusse von 20 % ganztägig einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nachzugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei sie - trotz der subjektiv empfundenen Beschwerden - bei zumutbarer Willensanstrengung in der Lage, die attestierte Arbeitsfähigkeit zu realisieren (vgl. Urk. 11/41 S. 16).
3.4.4 Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich stellten, nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 15. Mai bis 7. Juni 2006 stationär behandelt hatten (vgl. Urk. 7/47 S. 2), in ihrem Bericht vom 14. Juni 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/47 S. 1):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Patientin mit
- Problemen verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73)
- Status nach drei Suizidversuchen
- Anamnestisch psychogenen Ausnahmezuständen mit Bewusstlosigkeit
Zur Zeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 11/47 S. 1, S. 6). Sowohl das Konzentrations- und Auffassungsvermögen als auch die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien aufgrund des gehemmten und antriebslosen Zustandsbildes eingeschränkt. So könne die Beschwerdeführerin ihre Körperpflege und die Haushaltsarbeiten nur teilweise selbständig erledigen (vgl. Urk. 11/47 S. 6). Der Gesundheitszustand sei stationär; die Arbeitsfähigkeit lasse sich mittels medizinischer Massnahmen nicht verbessern. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (vgl. Urk. 11/47 S. 4, S. 6). Der letzte Suizidversuch (Tablettenintoxikation) sei eine Woche vor Spitaleintritt erfolgt. Die Prognose sei angesichts der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin, ihres psychosomatischen Leidens, das sich im Verlauf trotz pharmakologischer und psychotherapeutischer Behandlung verschlechtert habe, und der schwierigen sozialen Situation der Familie ungünstig (vgl. Urk. 11/47 S. 4, S. 1).
3.4.5 Dr. med. G.___, Regionalärztlicher Dienst der IV (RAD) hielt in seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 30. Juni 2006 fest, die dreiwöchige Hospitalisation im Universitätsspital W.___ habe als einzigen Befund eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode ergeben, in deren Zusammenhang es zu einer suizidalen Handlung gekommen sei. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei demnach von vorübergehender Natur. Im Wesentlichen stimmten das Gutachten des Begutachtungsinstituts Z.___ und die Beurteilung der Ärzte des Psychiatrischen Universitätsspitals W.___ überein. Betreffend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei - abgesehen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der Hospitalisation - gestützt auf die Expertise des Begutachtungsinstituts Z.___ von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit auszugehen (vgl. Urk. 11/48 S. 5).
4.
4.1 Aus den zitierten medizinischen Akten ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zwar uneingeschränkt arbeitsfähig ist, aus psychischen Gründen aber seit Herbst 1997 und auch noch über den Zeitpunkt der Rentenaufhebung per 30. September 2006 hinaus in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war. Betreffend die Art der psychischen Störung und das Ausmass der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit geht aus den ärztlichen Beurteilungen Widersprüchliches hervor.
4.2 Dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprechung der IV-Stelle per 1. August 1998 (vgl. Verfügung vom 23. Juli 1999, Urk. 11/24) wesentlich verbessert hätte, ist weder den Berichten der behandelnden Ärzte noch dem Gutachten des Begutachtungsinstituts Z.___ vom 8. Mai 2006 (Urk. 11/41 S. 2 ff.) beziehungsweise der - sich auf Letzteres stützenden - Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 30. Juni 2006 (Urk. 11/48 S. 5) zu entnehmen. Während Dr. D.___ am 11. März 2005 eine Veränderung gegenüber der Situation im September 1998 explizit verneinte (vgl. Urk. 11/28 S. 1), deuten sowohl die Beurteilung von Dr. C.___ vom 24. März 2005 (Urk. 11/29) und der Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik W.___ vom 14. Juni 2006 (Urk. 14/47) gar eher auf eine Verschlechterung als eine Verbesserung hin. So gab der die Beschwerdeführerin seit 29. September 1997 psychotherapeutisch und -pharmakologisch behandelnde Dr. C.___ an, diese seit Behandlungsbeginn noch nie in einer guten psychischen Verfassung erlebt zu haben; die Beschwerdeführerin leide unter einer - aktuell schwergradigen - chronischen Depression und sei suizidgefährdet (vgl. Urk. 11/29). Diese Beurteilung wird durch den Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik W.___ insofern bestätigt, als darin von einem anfangs Mai 2006 erfolgten - weiteren - Suizidversuch der Beschwerdeführerin berichtet (vgl. Urk. 11/47 S. 4) und ebenfalls auf eine im Verlauf - trotz pharmakologischer und psychotherapeutischer Behandlung - eingetretene Verschlimmerung der psychischen Situation hingewiesen wurde. Dabei attestierten die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik W.___ der Beschwerdeführerin, nachdem sie diese während rund drei Wochen stationär behandelt hatten, in jeglicher Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/47 S. 6). Davon, dass die Beschwerdeführerin lediglich wegen einer vorübergehenden kurzfristigen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes in der Psychiatrischen Universitätsklinik W.___ hospitalisiert worden wäre (vgl. Urk. 2 S. 2), kann angesichts der Tatsache, dass ihr im Austrittsbericht vom 14. Juni 2006 eine ungünstige Prognose gestellt wurde und die Ärzte selbst eine Tätigkeit im geschützten Rahmen als unzumutbar bezeichneten (vgl. Urk. 11/47 S. 6), nicht ausgegangen werden.
Zwar sind die am 21. Februar 2006 von den Gutachtern des Begutachtungsinstituts Z.___ erhobenen psychischen Befunde weit weniger erheblich als diejenigen der behandelnden Ärzte; dass die genannten Experten vom Eintritt einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen wären, ist allerdings nicht anzunehmen. Wenn sie auch festhielten, dass möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt einmal eine "etwas ausgeprägtere" psychische Störung vorgelegen habe (vgl. Urk. 11/41 S. 15), geht aus den weiteren Ausführungen der Ärzte des Begutachtungsinstituts Z.___ nämlich hervor, dass diese weniger von einer Veränderung des Gesundheitszustandes als von einer - gestützt auf eine Fehldiagnose beziehungsweise eine nicht beweiskräftige, da nicht von einem Psychiater abgegebene, Beurteilung (vgl. Urk. 11/41 S. 16) - zu Unrecht erfolgten Rentenzusprechung ausgingen.
Da nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer seit der Rentenzusprechung wesentlich verbessert hat, fehlt es an einem Revisionsgrund. Zu prüfen bleibt, ob die ursprüngliche Rentenverfügung der IV-Stelle vom 23. Juli 1999 (Urk. 11/24) zweifellos unrichtig war.
4.3 Aus den medizinischen Akten, auf die sich die IV-Stelle stützte, als sie der Beschwerdeführerin am 23. Juli 1999 mit Wirkung ab 1. August 1998 eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % basierende ganze Rente zusprach (vgl. Urk. 11/24), geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab etwa April 1997 unter einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung litt (vgl. Bericht Dr. D.___ vom 15. September 1998 [Urk. 11/6 S. 2], Bericht Dr. B.___ vom 4. Juni 1997 [Urk. 11/6 S. 13 f.]), die sich im Laufe der Zeit auf ihre Leistungsfähigkeit auswirkte (vgl. Bericht Dr. D.___ vom 15. September 1998 [Urk. 11/6 S. 2]). So ging Dr. C.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 27. September 1997 aus (vgl. Bericht vom 1. Oktober 1998 [Urk. 11/7 S. 7], und die Gutachter Dr. F.___ und lic. phil. E.___ attestierten am 6. Mai 1999 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit (vgl. Urk. 11/10 S. 5).
Dafür, dass diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen, die in der Folge im Rahmen aller drei Rentenrevisionsverfahren - mit Ausnahme der Gutachter des Begutachtungsinstituts Z.___ (vgl. Urk. 11/41) - im Wesentlichen von sämtlichen Ärzten bestätigt wurden (vgl. Berichte Dr. C.___ vom 21. September 2000 [Urk. 11/15 S. 2], vom 23. Dezember 2003 [Urk. 11/20] und vom 24. März 2005 [11/29 S. 4], Bericht Dr. D.___ vom 11. März 2005 [Urk. 11/28], Bericht Psychiatrische Universitätsklinik W.___ vom 14. Juni 2006 [Urk. 11/47 S. 1, S. 6]), unzutreffend gewesen wären, gibt es keine Anhaltspunkte. Ob Dr. F.___ und lic. phil. E.___ in ihrer Expertise vom 6. Mai 1999 (Urk. 11/10) die - nach dreimaliger Untersuchung der Beschwerdeführerin - diagnostizierte Depression zu Unrecht vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung sahen (vgl. Urk. 11/41 S. 16), kann insofern offen bleiben, als jedenfalls davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der damaligen Begutachtung aus psychischen Gründen eine mindestens 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. Urk. 11/10 S. 6).
Auch wenn in den medizinischen Akten immer wieder auf ungünstige psychosoziale beziehungsweise soziokulturelle Faktoren hingewiesen wurde, so geht aus den Berichten der behandelnden Ärzte und dem Gutachten von Dr. F.___ und lic. phil. E.___ vom 6. Mai 1999 (Urk. 11/10) klar hervor, dass der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit eine psychische Störung von Krankheitswert zugrund lag, die derart ausgeprägt war (und es gemäss den Berichten sämtlicher behandelnder Ärzte auch weiterhin ist), dass - entgegen den Ärzten des Begutachtungsinstituts Z.___ (vgl. Urk. 11/41 S. 15) - nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei zumutbarer Willensanstrengung in der Lage gewesen wäre, sie zu überwinden (vgl. dazu BGE 127 V 294 Erw. 5a). Demnach kann auch nicht gesagt werden, dass die Rentenzusprechung gestützt auf invaliditätsfremde Gründe und damit - im Sinne einer substituierten Begründung - zweifellos zu Unrecht erfolgt wäre (vgl. Erw. 1.4).
4.4 Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung; vgl. Urk. 1 S. 11) ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass es sich bei den aktenkundigen Teilgutachten um die vollständigen Berichte des Psychiaters, des Neurologen und des Internisten des Begutachtungsinstituts Z.___ handelt und nicht lediglich um Auszüge davon.
In materieller Hinsicht bleibt betreffend die Beurteilung des Begutachtungsinstituts Z.___ vom 8. Mai 2006 (Urk. 11/41) anzumerken, dass diese nicht nur in Anbetracht der weiteren medizinischen Akten, sondern auch angesichts der teilweise nicht nachvollziehbaren Begründung nicht zu überzeugen vermag. So lässt etwa die Tatsache, dass die psychotherapeutischen Konsultationen in gewissen Abständen erfolgen, entgegen den Ärzten des Begutachtungsinstituts Z.___ per se nicht darauf schliessen, dass keine erhebliche Depression vorliege, gingen die genannten Experten selber doch davon aus, dass therapeutische Massnahmen nicht durchführbar seien (vgl. Urk. 11/41 S. 16), was insofern mit der Beurteilung von Dr. C.___ im Einklang steht, als dieser - nach sechsjähriger Behandlungsdauer - am 23. Dezember 2003 eine Therapieresistenz der Beschwerden konstatierte (vgl. Urk. 11/20). Auch vermag nicht einzuleuchten, dass die Ärzte des Begutachtungsinstituts Z.___ - in sich widersprüchlich - einerseits von einer "ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung" berichteten (vgl. Urk. 11/41 S. 14), andererseits aber aus der festgestellten Medikamentenmalcompliance schlossen, dass die Beschwerdeführerin sich selbst nicht für so krank halte, wie sie es nach aussen hin vorgebe (vgl. Urk. 11/41). Für eine Aggravation oder gar Simulation gibt es im Übrigen in den weiteren medizinischen Akten keinerlei Anhaltspunkte. Im Zusammenhang mit der Nichteinnahme gewisser Medikamente ist sodann darauf hinzuweisen, dass bereits die Ärzte des Spitals Y.___ am 16. September 1997 (vlg. Urk. 11/6 S. 10) - und in der Folge auch Dr. D.___ in seinem Bericht vom 15. September 1998 (Urk. 11/6 S. 2) - eine Unverträglichkeit für Ponstan beziehungsweise Mefenaminsäure angegeben hatten und die Beschwerdeführerin das - zuvor offenbar über lange Zeit eingenommene - Afranil gemäss dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik W.___ vom 14. Juni 2006 wegen unerwünschter Nebenwirkungen abgesetzt hatte (vgl. Urk. 11/47 S. 3). Aus dem Ergebnis der Serumspiegeluntersuchung lässt sich daher entgegen den Gutachtern des Begutachtungsinstituts Z.___ (vgl. Urk. 11/41 S. 15) weder folgern, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente zu keiner Zeit eingenommen habe noch kann gestützt auf den fraglichen Laborbefund eine erhebliche Depression ausgeschlossen werden. Angesichts der in sämtlichen Arztberichten im Wesentlichen übereinstimmenden anamnestischen Angaben vermögen die falschen Aussagen betreffend medikamentöse Behandlung anlässlich der Begutachtung vom 21. Februar 2006 auch die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht in Frage zu stellen (vgl. Urk. 11/41 S. 15 f.). Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass der Neurologe des Begutachtungsinstituts Z.___ in seinem Teilgutachten aufgrund der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht ausging (vgl. Urk. 11/41 S. 10), dass im Gesamtgutachten - ohne Begründung für die vom Ergebnis der neurologischen Untersuchung divergierende Einschätzung - in nicht nachvollziehbarer Weise von einer lediglich leichtgradigen und eine ausschliesslich qualitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit zeitigenden depressiven Episode ausgegangen wurde (vgl. Urk. 11/41 S. 14).
4.5 Nach dem Gesagten fehlt es nicht nur an einem Revisionsgrund, sondern es fällt auch eine substituierte Begründung, aufgrund derer die von der IV-Stelle am 26. Februar 2007 verfügte Rentenaufhebung (vgl. Urk. 2) als im Ergebnis rechtens erschiene, ausser Betracht. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet.
5. In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung - wie auch dasjenige um unentgeltliche Prozessführung - obsolet. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch über den 30. September 2006 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).