IV.2007.00491
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 14. November 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___
diese vertreten durch Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1998 geborene X.___ leidet an einem Sprachgebrechen. Gestützt auf einen Bericht der IV-Abklärungsstelle des Logopädischen Dienstes A.___ vom 13. Mai 2002 (Urk. 11/2) leistete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen in Form von Sprachheilbehandlung (Logopädie-Therapie). Mit Verfügung vom 1. Juli 2005 wurde die Kostengutsprache bis Ende Schuljahr 2005/2006 verlängert (Urk. 11/6).
1.2 Am 15. Juni 2005 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein kongenitales infantiles Psychosyndrom (POS) bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen) an (Urk. 11/3). Mit Eingabe vom 30. August 2005 (bei der IV-Stelle am 6. September 2005 eingegangen [vgl. Inhaltsverzeichnis zu Urk. 11]) ersuchte der Versicherte sodann um Kostengutsprache für eine im Zusammenhang mit seiner Sprachstörung stehende "SI-Therapie" bei der Ergotherapeutin B.___ (Urk. 11/9). Der behandelnde Kinderarzt, Dr. med. C.___, erläuterte in seinem Bericht vom 10. Oktober 2005, dass seitens des angeborenen POS keine Therapie notwendig sei; wegen seiner Sprachentwicklungsstörung benötige der Versicherte jedoch eine "SI-Therapie" (Urk. 11/10 S. 2). Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache ab (Urk. 11/12). In der Folge erstattete Dr. C.___ am 2. Februar 2006 einen weiteren Bericht (Urk. 11/13).
1.3 Mit Eingabe vom 9. Februar 2006 erhob der Versicherte Einsprache gegen die leistungsverweigernde Verfügung vom 16. Januar 2006 (Urk. 11/14). Gleichzeitig liess er einen Bericht der Ergotherapeutin B.___ auflegen, welche die von Dr. C.___ verordnete SI-Therapie unter dem Titel Ergotherapie durchführte (Urk. 11/15). Die IV-Stelle holte in der Folge einen zusätzlichen Bericht bei Dr. C.___ ein (Urk. 11/19). Am 21. Juni 2006 ging bei der IV-Stelle sodann eine leicht abgeänderte und aktualisierte Fassung des Berichtes der Ergotherapeutin ein (Urk. 11/20 und Inhaltsverzeichnis zu Urk. 11). Mit Eingabe vom 27. Juni 2006 äusserte sich der gesetzliche Vertreter des Versicherten nochmals zur Sache (Urk. 11/21). Mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006 hielt die IV-Stelle an der verfügten Ablehnung des Gesuchs betreffend sensorische Integrationstherapie (nun als pädagogisch-therapeutische Massnahme) fest (Urk. 2/2).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 29. August 2006 erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006 (Urk. 2/1).
Nachdem es der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterlassen hatte, die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen, trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 7. September 2006 auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 2/4). Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers hin (Urk. 2/6) hob die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts diesen Beschluss mit Urteil vom '___' auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es - allenfalls nach Ansetzung einer Nachfrist zur Bereinigung eventueller formeller Mängel - über die Beschwerde materiell entscheide (Urk. 1 [= 2/7]).
2.2 Mit Verfügung vom 19. April 2007 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Frist angesetzt, um die Beschwerde eigenhändig original zu unterzeichnen (Urk. 3). Mit Eingabe vom 26. April 2007 wurde die unterzeichnete Beschwerde eingereicht (Urk. 6), mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006 sei aufzuheben und die Kosten der verordneten Therapie seien von der Invalidenversicherung zu übernehmen (Urk. 6 S. 2).
2.3 Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Replik vom 31. Juli 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Beschwerde vollumfänglich fest (Urk. 14). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist keine Duplik erstattet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. September 2007 geschlossen (Urk. 17).
2.4 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006 datiert, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 19 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben bildungsfähige Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Anspruch auf Beiträge an die Sonderschulung, die unter anderem besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art umfassen (Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG). Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Gewährung entsprechender Beiträge an Massnahmen für invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter, insbesondere zur Vorbereitung auf die Sonderschulung sowie an Massnahmen für invalide Kinder, die die Volksschule besuchen (Art. 19 Abs. 3 Satz 2 IVG).
2.2 Im Rahmen dieser Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 8 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Vorschriften über Massnahmen für die besondere Schulung aufgestellt. In der hier massgebenden Fassung vom 25. November 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997, differenziert er dabei zwischen I. Sonderschulunterricht, II. Massnahmen zur Ermöglichung des Volksschulbesuches und III. Massnahmen zur Vorbereitung auf den Sonder- und Volksschulunterricht, wobei überall eine Entschädigung für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art vorgesehen ist (Art. 8ter IVV, Art. 9 IVV und Art. 10 IVV).
So umfassen die von der Invalidenversicherung zu übernehmenden Kosten für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendig sind, gemäss Art. 8ter IVV unter bestimmten Voraussetzungen Sprachheilbehandlung, Hörtraining und Ableseunterricht, Massnahmen zum Spracherwerb und Sprachaufbau sowie - für geistig behinderte, blinde und sehbehinderte sowie gehörlose und hörbehinderte Versicherte im Sinne von Art. 8 Abs. 4 lit. a-c IVV - Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik.
Demgegenüber beinhalten die von der Invalidenversicherung zu übernehmenden Kosten für die Durchführung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen, welche für die Teilnahme am Volksschulunterricht notwendig sind, gemäss Art. 9 IVV Sprachheilbehandlung für sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 lit. e IVV (Art. 9 Abs. 2 lit. a IVV) sowie - vorliegend nicht von Bedeutung - Hörtraining und Ableseunterricht für gehörlose und hörbehinderte Versicherte im Sinne von Art. 8 Abs. 4 lit. c IVV (Art. 9 Abs. 2 lit. b IVV).
3.
3.1 Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 23. Dezember 2005 hielt die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 16. Januar 2006 dafür, dass es sich bei der von Dr. C.___ verordneten Therapie nicht um eine pädagogisch-therapeutische, sondern um eine medizinische Massnahme zur Unterstützung der Sprachheilbehandlung handle, weswegen deren Kosten von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden könnten (Urk. 11/12). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006 erwog die IV-Stelle, der Beschwerdeführer besuche die Einführungsklasse in seiner Wohngemeinde, weshalb nur pädagogisch-therapeutische Massnahmen zur Ermöglichung des Volksschulbesuchs im Sinne von Art. 9 IVV übernommen werden könnten. Die Aufzählung der zu vergütenden Massnahmen in Absatz 2 der erwähnten Verordnungsbestimmung sei abschliessend. Die verordnete sensorische Integrationstherapie sei darin nicht aufgeführt, weshalb deren Kosten nur schon deshalb nicht übernommen werden könnten. Sodann habe das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in einem Urteil vom 23. Juni 2005 (= I 803/04, Erw. 2) festgehalten, dass eine Ergotherapie nicht als pädagogisch-therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 8ter oder 9 IVV übernommen werden könne; in den Erwägungen des entsprechenden Entscheids des hiesigen Sozialversicherungsgerichts (IV.2004.00184; Erw. 2.2 und 2.3) sei zutreffend ausgeführt worden, dass die Aufzählung der zu vergütenden pädagogisch-therapeutischen Massnahmen abschliessend sei und die Invalidenversicherung die Kosten für Ergotherapie deswegen nicht übernehmen müsse. Demgegenüber beruhe die Rechtsprechung, auf welche der behandelnde Arzt Dr. C.___ verwiesen habe, auf der früheren Regelung. Damals seien die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen erst beispielhaft genannt worden; die zu den altrechtlichen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung sei heute überholt. Da sowohl der behandelnde Arzt wie auch der Rechtsvertreter geltend machten, dass das pädagogische und nicht das medizinische Moment im Vordergrund stehe, sei eine Kostenübernahme der fraglichen Therapie als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG von vornherein ausgeschlossen (Urk. 2/2 S. 2).
3.2 Der sprachbehinderte Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, die Invalidenversicherung habe die Kosten der kinderärztlich verordneten sensorischen Integrationstherapie als pädagogisch-therapeutische Massnahme zu übernehmen. Obwohl er - aufgrund nur ausnahmsweise anzutreffender Einschulungsmöglichkeiten in der Wohngemeinde (überdurchschnittlich und zielgerichtet ausgebildete Lehrkraft, die lediglich sechs Kinder unterrichtet) - die Volksschule besuche, müsse davon ausgegangen werden, dass eine Sonderschulbedürftigkeit gegeben sei. Entsprechend sei die strittige Frage nach Massgabe von Art. 8ter IVV zu beurteilen, welcher die Kostenübernahme für pädagogisch-therapeutische Massnahmen regle, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendig seien. Da die sensorische Integrationstherapie der Sprachheilbehandlung diene, sei sie als Massnahme im Sinne von Art. 8ter Abs. 2 lit. a IVV zu qualifizieren (Urk. 6 S. 3-5). Sollte das Gericht diesen Ausführungen nicht folgen, wäre die anbegehrte Massnahme gestützt auf Art. 9 IVV zu übernehmen. Beim Versicherten bestünden "massive Defizite auch in der Sprache, sodass die taktil-kinetische Verarbeitung im Mundbereich mit der Feindosierung von Lippen und Zunge Bewegungen nicht möglich" sei. Deshalb müsse er denn auch logopädische Massnahmen beanspruchen. Es sei nicht einsehbar, weshalb die sensorische Integrationstherapie nicht unter die Massnahme nach Art. 9 Abs. 2 lit. a IVV fallen sollte. Dabei gehe es nicht um eine in dieser Liste nicht genannte Behandlung, sondern um die Frage, ob eine Sprachheilbehandlung gegeben sei oder nicht. Die Beschwerdegegnerin vermische bei ihrer Betrachtungsweise die beiden Begriffe der Massnahme und der Therapie. Die sensorische Integrationstherapie sei als Sprachheilbehandlung zu qualifizieren; entsprechend seien deren Kosten von der Invalidenversicherung zu übernehmen (Urk. 6 S. 5-7).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob Anspruch auf Übernahme der Kosten für die anbegehrte sensorische Integrationstherapie durch die Invalidenversicherung besteht, wobei sich die Parteien darin einig sind, dass bei der fraglichen Therapie nicht das medizinische, sondern das pädagogische Moment im Vordergrund steht (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5 und Urk. 2; vgl. dazu auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 13. Juli 2005, I 120/05, Erw. 2.2, mit Hinweis auf das Urteil in Sachen R. vom 28. Mai 1993, I 395/92).
4.2 Sodann steht fest, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt nicht eine Sonderschule, sondern die Volksschule besuchte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Damit aber können lediglich pädagogisch-therapeutische Massnahmen nach Art. 9 Abs. 2 IVV (zur Ermöglichung des Volksschulbesuches) in Frage stehen. Dass eine Einschulung in der Einschulungsklasse der Wohngemeinde offenbar nur dank günstiger Umstände möglich war, wie beschwerdeweise geltend gemacht wird, ändert nichts, da rechtsprechungsgemäss am formalen Kriterium der Art der besuchten Schule anzuknüpfen ist (BGE 128 V 97 Erw. 2).
5.
5.1 Während in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Regelung beispielhaft einige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art aufgeführt waren, enthält die ab 1. Januar 1997 geltende Verordnungsbestimmung von Art. 9 IVV (wie auch jene von Art. 8ter Abs. 2 IVV) eine abschliessende Aufzählung der von der Invalidenversicherung zu entschädigenden pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (vgl. BGE 128 V 95 Erw. 1b und 4b; AHI 2003 S. 272 ff. und 279 f. Erw. 4b, 2000 S. 74 Erw. 3b und 227 Erw. 2b). Diese abschliessende Aufzählung ist generell als gesetzes- und verfassungskonform zu betrachten (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 3. Juli 2003, I 75/02, Erw. 4.2), auch wenn die Frage der Rechtmässigkeit von Art. 9 Abs. 2 IVV in BGE 128 V 95 konkret unter dem Gesichtspunkt der Differenzierung zwischen pädagogisch-therapeutischen Massnahmen zusätzlich zum Sonderschulunterricht einerseits und zur Ermöglichung des Volksschulbesuchs andererseits (sowie des Fehlens pädagogisch-therapeutischer Massnahmen für Sehbehinderte bei der zweiten Kategorie) zu beurteilen war. Folglich können nicht mehr alle möglichen, sondern nur noch die abschliessend aufgezählten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen von der Invalidenversicherung übernommen werden.
5.2 Die sensorische Integrationstherapie, begründet von der Beschäftigungstherapeutin Jean Ayres, beruht im Wesentlichen auf der Annahme, dass ohne gut organisiertes Ordnen und Verarbeiten von Sinnesreizen keine adäquaten Körperreaktionen, Wahrnehmungen, Gefühlsreaktionen und Gedanken erzeugt werden können beziehungsweise kein gezieltes Handeln möglich ist. Sensorisch-integrative Störungen lassen sich danach als Dyspraxien verstehen, welche die Basis für Störungen des Lernens, der Verhaltensorganisation und komplexeren Hirnfunktionen abgeben (vgl. Steinhausen, Psychische Störungen bei Kindern und Jugendlichen, 5. Aufl., München/Jena 2002, S. 310). Bei der Therapie soll durch gezielte taktile, vestibuläre und propriozeptive Stimulation (Steinhausen, a.a.O., S. 311) die Verarbeitung beziehungsweise Integration von Sinneseindrücken und damit die Planung und Organisation von adaptivem Verhalten gefördert werden. Die sensorische Integrationstherapie wird vor allem von Ergotherapeutinnen und -therapeuten bei der Behandlung von Entwicklungs-, Lern- und Verhaltensstörungen eingesetzt.
Diese Therapie aber ist weder in der abschliessenden (Erw. 5.1 hievor) Aufzählung von Art. 9 Abs. 2 IVV enthalten, noch kann sie unter den Begriff der Sprachheilbehandlung (Art. 9 Abs. 2 lit. a IVV) subsumiert werden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass sich die kinderärztlich verordnete sensorische Integrationstherapie laut Bericht der behandelnden Ergotherapeutin B.___ (vom 25. Januar 2006, Urk. 11/15) - nebst positiver Auswirkungen hinsichtlich Aufmerksamkeit, Motivation, Eigenaktivität, Tonus, Stell- und Gleichgewichtsreaktionen sowie Serialität der Bewegungen und Handlungen - offenbar auch günstig auf die Sprache des Beschwerdeführers (Lautbildung) ausgewirkt hat. Denn unter Sprachheilbehandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a IVV ist die auf spezifische Defizite ausgerichtete, eigentliche Logopädie zu verstehen (vgl. auch Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts in Sachen H. vom 29. April 2005, IV.2004.00485, Erw. 4.2, zur analogen Bestimmung von Art. 8ter Abs. 2 lit. a IVV), welche sich mit der Diagnostik, Therapie und Beratung von Patienten mit Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen durch eine Logopädin oder einen Logopäden befasst (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Berlin 2002, S. 980). Mit der verordnungsmässigen Nennung der Sprachheilbehandlung als Massnahme erfolgte zugleich eine Festlegung der von der Invalidenversicherung zu übernehmenden Therapie.
Die Rechtsprechung hat denn auch ohne weiteres erkannt, dass etwa die Ergotherapie nicht als pädagogisch-therapeutische Massnahme nach Art. 8ter IVV oder Art. 9 IVV übernommen werden kann (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 23. Juni 2005, I 803/04, Erw. 2), worauf im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen wird. Entsprechendes muss für die vorliegend streitige sensorische Integrationstherapie gelten, und zwar unabhängig davon, ob diese Behandlung - gemäss der Bezeichnung von Frau B.___ selbst (Urk. 11/15) - als eigentliche Ergotherapie oder lediglich als Therapie mit Bezügen zur Ergotherapie (Replik, Urk. 14) zu betrachten ist. Die vom Kinderarzt Dr. C.___ erwähnte anderslautende Rechtsprechung beruht - wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt - auf der alten Regelung, deren Aufzählung der von der Invalidenversicherung zu tragenden pädagogisch-therapeutischen Massnahmen nicht abschliessend war (Erw. 5.1 hievor).
6.
6.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).