Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 26. Juni 2008
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 T.___, 1951 geborener serbischer Staatsangehöriger, absolvierte nach abgeschlossener Schulausbildung eine Schlosser-Lehre in seinem Heimatland. Im Jahr 1979 reiste er erstmals in die Schweiz ein, wo er zunächst im Baugewerbe tätig war und im Laufe der Zeit nebenbei Reinigungsarbeiten auszuführen begann. Inzwischen verfügt er hierzulande über die Niederlassungsbewilligung C.
Seit 1. Oktober 1988 ist T.___ bei der A.___ als Transportmitarbeiter (Chauffeur) angestellt. Nachdem er von 9. März bis 15. August 2005 zu 100 % krankgeschrieben war, geht er seiner dortigen Erwerbstätigkeit seit 16. August 2005 nurmehr zu 50 % nach, wobei er von der Pensionskasse B.___ als zuständiger Berufsvorsorgeeinrichtung seit 1. April 2006 Invalidenleistungen ausgerichtet erhält (von 1. April 2006 bis 31. März 2008: Berufsunfähigkeitsrente nach Massgabe einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit; seit 1. April 2008: Erwerbsunfähigkeitsrente auf der Basis einer 35%igen Invalidität; je zuzügl. Zuschussleistungen).
Neben seiner Haupterwerbstätigkeit bei der A.___ war T.___ ab Februar 1998 gleichzeitig bei C.___, '___', '___', und ab Dezember 1998 überdies bei der D.___ AG, '___', als Reiniger beziehungsweise Hauswart erwerbstätig. Die Nebenerwerbstätigkeit als Reiniger legte er im März/April 2005 nieder. Die nebenamtliche Hauswarttätigkeit wurde angeblich ab Mitte April 2005 von seiner Ehefrau, E.___, ausgeführt, welche die entsprechende Anstellung ab 1. Januar 2007 auch formell übernommen haben soll.
1.2 Im Jahre 1990 hatte sich T.___ eine Fussverletzung links zugezogen (OSG-Luxationsfraktur mit bimalleolärer Fraktur und sekundärer Infektion), mit daraus resultierenden Fussbeschwerden beidseits (beginnende OSG-Arthrosen). Ab 1999 traten intermittierende Rückenbeschwerden auf (Lumboischialgien). Sodann stellten sich 2003 Herzbeschwerden ein (hypertensive Herzkrankheit).
Wegen auffälliger Absenzenhäufungen in den Jahren 2003/04 (17.01.-11.02.03, 05.03.03, 20.03.-08.04.03, 15.05.03, 28.05.03, 16.06.03, 18.-22.06.03, 04.07.03, 15.-25.01.04, 10.-22.02.04 und 04.-07.03.04; Urk. 8/15/7) wurde T.___ im Mai 2004 im Auftrag der A.___ und der B.___ vertrauensärztlich untersucht, wobei ihm eine weiterhin 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Einsatz- und Tätigkeitsbereich attestiert wurde (Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, '___', vom 10./11. Mai 2004 [Urk. 8/11/10-16]; vgl. auch Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, '___', vom 13. Juli 2004 [Urk. 8/11/8-9]).
Nach einer im Dezember 2004/Januar 2005 eingetretenen Verschlechterung der Beschwerdesituation wurden von Hausärztin Dr. med. H.___, Ärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, '___' (vgl. Bericht vom 12. Dezember 2005 [Urk. 3]), ausgedehnte neurologische (Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, '___', vom 29. März 2005 [Urk. 8/2/3-5 = 8/2/10-12]), orthopädische (Bericht der Dres. med. J.___ und K.___, Klinik L.___, '___', vom 26. April 2005 [Urk. 8/2/6-7] und 24. Juni 2005 [Urk. 8/2/8-9]), kardiologische (Bericht von Dr. G.___ vom 10. Juni 2005 [Urk. 8/2/1]) und radiologische (Bericht von Dr. med. M.___, Spezialarzt für Radiologie, '___', vom 31. August 2005 [Urk. 8/2/13 = 8/11/17]) Abklärungen in die Wege geleitet. Die B.___ veranlasste zudem eine weitere vertrauensärztliche Beurteilung (Bericht von Dr. F.___ vom 21. November 2005 [Urk. 8/11/1-7]).
1.3 Im Februar 2006 meldete sich T.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/4/1-8; vgl. Urk. 8/5).
Die IV-Stelle zog daraufhin die medizinischen Akten der B.___ bei (vgl. Urk. 8/9-10), holte den IK-Auszug vom 13. Februar 2006 (Urk. 8/12/1-4) und den Bericht von Dr. H.___ vom 13. Februar 2006 (Urk. 8/14/1-4) ein und liess sich von den involvierten Arbeitgebern Bericht erstatten (Berichte der A.___ vom 15./24. März 2006 [Urk. 8/15/1-7], von C.___ vom 3. April 2006 [Urk. 8/16/1-5] und der D.___ AG vom 10. April 2006 [Urk. 8/17/1-6]). Alsdann veranlasste sie eine medizinische Begutachtung durch Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, '___', welcher seine Expertise am 22. November 2006 erstattete (Urk. 8/24/1-7; samt Konsiliarberichten von Dr. med. O.___, Spezialarzt für Radiologie, '___', vom 5. Oktober 2006 [Urk. 8/23/4-5 und 8/23/6-7] und Dr. I.___ vom 2. November 2006 [Urk. 8/23/1-3] sowie Auskunftsschreiben von Dr. H.___ vom 10. November 2006 [Urk. 8/23/8]; vgl. Urk. 8/22). Gestützt darauf sowie auf die Stellungnahme der verwaltungsinternen Berufsberatung vom 9. Januar 2007 (Urk. 8/26/1-2) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheiden vom 16. Januar 2007 (Urk. 8/28/1-2) und 17. Januar 2007 (Urk. 8/30/1-2) die Verneinung sowohl des Rentenanspruchs als auch des Anspruchs auf berufliche Massnahmen (Berufsberatung) in Aussicht (vgl. Feststellungsblatt vom 16. Januar 2007 [Urk. 8/27/1-6]; vgl. auch Urk. 8/29/1-2 und 8/31/1-2).
Nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des Versicherten vom 26. Januar 2007 (Urk. 8/33/1; samt Beilagen [Urk. 8/32/1-2]) verfügte die IV-Stelle am 27. Februar 2007 im angekündigten Sinne (Urk. 8/34/1-2 und 2 = 8/35/1-3), wobei sie ihren Rentenentscheid pflichtgemäss auch der B.___ eröffnete (vgl. Urk. 8/35/3; vgl. bereits Urk. 8/29/2).
2.
2.1 Gegen den abschlägigen Rentenentscheid liess der - durch Milosav Milovanovic, Zürich, vertretene (Urk. 4) - Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 30. März 2007 (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 3]) Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei (S. 1).
2.2 Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-35]) die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 21. Mai 2007 (Urk. 9) geschlossen wurde.
3. Mit Eingabe vom 23. Mai 2008 gelangte der Beschwerdeführer - ebenfalls vertreten durch Milosav Milovanovic - an das hiesige Gericht, wobei er die Verpflichtung der eingeklagten B.___ zur Weiterausrichtung einer 50%igen Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge über den 31. März 2008 hinaus verlangte. Mit Urteil vom heutigen Tag wurde die entsprechende Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Proz.-Nr. '___').
4.
4.1 Die vorliegende Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demzufolge ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
Die massgeblichen Akten des sozialversicherungsgerichtlichen Klageverfahrens Proz.-Nr. '___' sind dem dort als Kläger auftretenden Beschwerdeführer hinlänglich bekannt. Zu einer Beiladung der klageweise ins Recht gefassten B.___ zum vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. § 14 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) besteht ausgangsgemäss kein Anlass; vielmehr kann es unter den gegebenen Umständen bei der schriftlichen Mitteilung des vorliegenden Endentscheids sein Bewenden haben.
4.2 Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1 und 7) und die zu würdigenden Akten (Urk. 3 und 8/1-35 der Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowie Urk. 1-7 der Akten des sozialversicherungsgerichtlichen Klageverfahrens Proz.-Nr. '___') ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente.
1.2 Während die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen dafürhält, der Beschwerdeführer vermöge in zumutbarer Ausübung einer Vollzeittätigkeit Fr. 52'047.-- pro Jahr zu verdienen, womit im Vergleich zu dem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen von jährlich Fr. 80'162.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 28'115.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 35 % resultiere (Urk. 2 = 8/35/1-3 und 7), lässt der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend machen, er sei wegen multipler, mitunter auch psychischer Beschwerden höchstens zu 50 % arbeitsfähig, wobei er seine Nebenerwerbstätigkeiten gesundheitsbedingt habe aufgeben müssen und in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit eine Lohneinbusse von mindestens 20 % hinzunehmen habe (Urk. 1).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Demnach gelangen vorliegend bei am 27. Februar 2007 ergangener Rentenverfügung (Urk. 2 = 8/35/1-3) die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG noch nicht zur Anwendung, so dass es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 = 8/35/1-3) werden die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und seinen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG, sowohl in der vor als auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann.
2.3 Nachzutragen ist Folgendes:
2.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2, mit Hinweisen).
2.3.2 Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder (seit 1. Januar 2004) psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich) zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; Urteile des Bundesgerichtes [BGer] vom 17. August 2007 in Sachen S. [I 839/06] Erw. 4.2.3 und 21. März 2007 in Sachen B. [I 745/06] Erw. 3).
2.3.3 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Während bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) die Schadenminderungspflicht unter anderem in dem Sinne eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt, bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, mit Hinweisen).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.3.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 und 126 V 76 Erw. 3b/aa, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 21. August 2006 in Sachen S. [I 850/05] Erw. 4.2). Ist kein solches anrechenbares tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb; vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1, mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 1999 von 41.8 Stunden, seit 2001 von 41.7, seit 2004 von 41.6 und seit 2006 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb und 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Ausserdem ist nach der Rechtsprechung beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das EVG die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, mit Hinweisen).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des EVG vom 29. März 2005 in Sachen S. [I 273/04], vom 5. Mai 2004 in Sachen V. [I 591/02], vom 13. März 2000 in Sachen K. [I 285/99] und vom 17. April 2000 in Sachen K. [U 176/98]).
2.3.5 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a, mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 Erw. 6b und 117 V 278 Erw. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 Erw. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Gemäss geltender Rechtsprechung darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen oder zu einer grundlegend neuen Eingliederung Anlass geben würde. Unter solchen Voraussetzungen kann die Verlegung oder Beibehaltung des Wohnsitzes oder des Arbeitsortes nach wie vor, auch bei Berücksichtigung grundrechtlicher Gesichtspunkte, eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung sein. Wo es hingegen um die Zusprechung oder Anpassung einzelner Eingliederungsleistungen im Rahmen neuer Verhältnisse geht, welche auf grundrechtlich geschützte Betätigungen des Versicherten zurückzuführen sind, ist bei der Berufung auf die Schadenminderungspflicht Zurückhaltung geboten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Dispositionen der versicherten Peson nach den Umständen als geradezu unvernünftig oder rechtsmissbräuchlich betrachtet werden müssen (BGE 113 V 22 Erw. 4d S. 32; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121 Erw. 3.1; Urteil des BGer vom 14. Januar 2008 in Sachen D. [8C_128/2007] Erw. 3, mit Hinweisen). Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben (seit 1. Januar 2004: oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich) getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen (seit 1. Januar 2004: auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt) nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG)
2.3.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; BGE 124 V 90 Erw. 4b S. 94 und 122 V 157 Erw. 1d S. 162).
3.
3.1 In dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten von Dr. N.___ vom 22. November 2006 (Urk. 8/24/1-10) wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/24/5 Ziff. 4):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom der LWS (mit sensiblen Ausfällen L5/S1 rechts und Schädigung der Wurzel S1 links)
- Status nach Luxationsfraktur im linken OSG (mit bimalleolärer Fraktur bei Zustand nach Osteosynthese und postoperativem Infekt)
- beginnende OSG-Arthrose rechts
- Morbus Forestier (mit Verknöcherung des vorderen Längsbandes der mittleren unteren BWS)
- hypertensive Herzkrankheit (mit konzentrisch hypertrophem linkem Ventrikel und Relaxationsstörung)
- Adipositas
Zum Grad der Arbeits(un)fähigkeit führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer arbeite zu 50 % bei der A.___, welche Arbeit er aufgrund der erhobenen Befunde weiter auszuüben in der Lage sei (Urk. 8/24/5 Ziff. 5). Möglichkeiten zur Verbesserung des Arbeitsvermögens durch medizinische Massnahmen, Hilfsmittel oder berufliche Umstellung seien momentan nicht erkennbar (Urk. 8/24/6 Ziff. 6). Aufgrund der klinischen und mittels bildgebender Verfahren erhobenen Befunde sei ein zu einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führender Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 8/24/6 "Spezialfrage 1"). Angesichts des Alters, der Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit erscheine die 50%ige Reduktion der angestammten Tätigkeit bei der A.___ bei gleichzeitiger Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit von 2 bis 3 Stunden pro Woche als angemessen (Urk. 8/24/6 "Spezialfrage 2").
3.2 Namens des RAD würdigte Dr. med. P.___ die Ausführungen von Dr. N.___ in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2006 (Urk. 8/27/5) dahingehend, dass gestützt auf die sämtliche Beschwerden und Symptome umfassenden gutachterlichen Darlegungen sowie die insoweit nachvollziehbaren und plausiblen Schlussfolgerungen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der angestammten Chauffeurtätigkeit bei der A.___ (inkl. Nebentätigkeiten) auszugehen und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit anzunehmen sei. Dieser Einschätzung folgte die Beschwerdegegnerin, indem sie auf eine medizinisch-theoretisch 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und rückenschonenden Tätigkeit abstellte (vgl. Urk. 8/26/1).
3.3 Aufgrund der in diagnostischer Hinsicht in den wesentlichen Zügen übereinstimmenden medizinischen Akten leidet der Beschwerdeführer unter lumboradikulären und thorakovertebralen sowie weniger ausgeprägten zervikalen Rückenbeschwerden. Ausserdem leidet er unter beidseitigen Fussbeschwerden sowie den Folgen einer Herzkrankheit. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer stark übergewichtig. Einschränkungen in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergeben sich laut den auch in dieser Hinsicht im Wesentlichen übereinstimmenden ärztlichen Meinungsäusserungen hauptsächlich aus der Rücken- und Fussproblematik. Die Herzkrankheit scheint inzwischen pharmakologisch optimiert eingestellt zu sein und zu keinen die Rücken- und Fussproblematik wesentlich überlagernden Restriktionen zu führen. Die konstatierte Adipositas begründet für sich allein mangels entsprechender ärztlicher Feststellungen von vornherein keine leistungsbegründende Invalidität, zumal weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass die Fettleibigkeit durch geeignete Behandlung oder zumutbare Gewichtsabnahme nicht angegangen und erheblich reduziert werden könnte. Entgegen dem beschwerdeweisen Vorbringen liefern die medizinischen Akten auch keinerlei Anhaltspunkte für ein krankheitswertiges psychisches Leiden oder eine relevante, sich auf das zumutbare (Rest-)Leistungsvermögen massgeblich niederschlagende psychische respektive psycho-soziale Belastungssituation (vgl. Berichte von Dr. G.___ vom 13. Juli 2004 [Urk. 8/11/8-9] und 10. Juni 2005 [Urk. 8/2/1], Dr. H.___ vom 12. Dezember 2005 [Urk. 3] und 13. Februar 2006 [Urk. 8/14/4/1-4]), Dr. O.___ vom 5. Oktober 2006 [Urk. 8/23/4-5 = 8/23/6-7] und Dr. I.___ vom 2. November 2006 [Urk. 8/23/1-3]; vgl. auch Berichte von Dr. F.___ vom 10./11. Mai 2004 [Urk. 8/11/10-16] und 21. November 2005 [Urk. 8/11/1-7], der Klinik L.___ vom 26. April 2005 [Urk. 8/2/6-7] und 24. Juni 2005 [Urk. 8/2/8-9], von Dr. M.___ vom 31. August 2005 [Urk. 8/2/13] sowie von Dr. med. Q.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, '___', vom 11. April 1997 [Urk. 2/4 der Akten im sozialversicherungsgerichtlichen Klageverfahren Proz.-Nr. '___']).
3.4
3.4.1 B.___-Vertrauensarzt Dr. F.___ hatte in seiner Beurteilung vom 10./11. Mai 2004 (Urk. 8/11/10-16) die angestammte Tätigkeit bei der A.___ dahingehend charakterisiert, dass der Beschwerdeführer im morgendlichen Transportdienst mit Speise- und Getränkepackungen von bis zu 10 kg, maximal 15 kg Gewicht zu hantieren und im nachmittäglichen Abwasch-/Reinigungs- und Abfülldienst stehende Arbeiten in monotoner Körperhaltung und mit einseitiger Seitwärtsbewegung auszuführen habe; während ersteres subjektiv machbar sei, werde letzteres als besonders belastend empfunden (Urk. 8/11/11 und 8/11/15). In seiner damaligen Einschätzung war Dr. F.___ zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei bei hauptsächlichem Einsatz als Chauffeur im Transportdienst zeitlich wie leistungsmässig voll arbeitsfähig (Urk. 8/11/15 und 8/11/16). In seiner Nachfolgebeurteilung vom 21. November 2005 (Urk. 8/11/1-7) hielt Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer sei mit einer 50%igen Halbtagstätigkeit im Transportdienst an seiner Leistungsgrenze. Die an sich angezeigte Versetzung in den Abwasch- oder Abfülltätigkeiten umfassenden Innendienst werde vom Beschwerdeführer zwar abgelehnt, doch werde bei zu erwartenden vermehrten Rückenbeschwerden und mutmasslich zunehmender Atemnot sowie infolgedessen längerfristig vermutlich weiter abnehmender Arbeitsbelastbarkeit wohl eine entsprechende Zwangsversetzung notwendig, bei allerdings ebenfalls bloss halbtageweiser Zumutbarkeit einer Innendiensttätigkeit (Urk. 8/11/3-6). Der Beschwerdeführer sei überlastungsanfällig beim Heben sehr schwerer Gebinde, so dass ihm nach Möglichkeit leichtere Transporttouren zuzuteilen seien; die sinnvolle Versetzung in den Innendienst mit entsprechend geringerer Rückenbelastung werde vom Beschwerdeführer als zu monoton abgelehnt (Urk. 8/11/7).
3.4.2 Hausärztin Dr. H.___ qualifizierte den Beschwerdeführer in ihren Berichten vom 12. Dezember 2005 (Urk. 3) und 13. Februar 2006 (Urk. 8/14/1-4) als hinsichtlich einer rückenbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 3 und 8/14/2). Als Angestellter im Transportdienst scheine er gut eingegliedert zu sein, wobei er allerdings nur eine 50%ige Leistung bei halber Berentung (durch die B.___) erbringe (Urk. 8/14/2).
3.4.3 Aus dem Arbeitgeberbericht der A.___ vom 15./24. März 2006 (Urk. 8/15/1-7) geht hervor, dass die angestammte Chauffeurtätigkeit die planmässige Warenanlieferung (oft, d.h. 34-66 % bzw. 3 h bis rund 5 1/4 h bezogen auf ein 8-stündiges Tagespensum), das Be- und Entladen des Fahrzeugs (manchmal, d.h. 6-33 % bzw. 1/2 h bis ca. 3 h bezogen auf ein 8-stündiges Tagespensum), das Fahren (oft), das Kommissionieren (selten, d.h. 1-5 % bzw. bis ca. 1/2 h bezogen auf ein 8-stündiges Tagespensum), das Lehrgebinde-Handling (manchmal) sowie die Rampen- und Fahrzeugreinigung (manchmal) umfasse (Urk. 8/14/4). Dabei habe der Beschwerdeführer in körperlicher Hinsicht oft zu sitzen (insbes. beim Fahren) und zu stehen, manchmal zu gehen sowie oft leichte (bis zu 10 kg) und manchmal mittelschwere (10-25 kg) Gewichte zu heben oder zu tragen; das Heben oder Tragen schwerer Gewichte (von über 25 kg) komme nur selten vor (Urk. 8/15/4). In geistiger Hinsicht verlange die angestammte Chauffeurtätigkeit, bei der nach einem vorgegebenen Tourenplan die täglichen Bestellungen (v.a. Mahlzeitenboxen von ca. 30x40 cm) termingerecht ausgeliefert werden müssten, eine grosse Konzentration/Aufmerksamkeit, ein grosses Durchhaltevermögen, eine grosse Sorgfalt sowie ein gutes Reaktionsvermögen und eine gute Fahrzeugbeherrschung (Urk. 8/15/5). Diese Beschreibungen beziehen sich offenbar auf die "leichte, kleine Tour", für die der Beschwerdeführer seit 10. März 2005 eingesetzt wird, nachdem er bis 9. März 2005 für die "Normaltour" eingesetzt worden ist (Urk. 8/15/1).
3.4.4 C.___ gab im Arbeitgeberbericht vom 3. April 2005 (Urk. 8/16/1-5) an, der Beschwerdeführer habe seit 1995 jeweils samstags während fünf Stunden Büroreinigungsarbeiten ausgeführt, bei denen er Lasten von bis zu 10 kg Gewicht habe heben oder tragen müssen. Im März 1995 habe er seine Anstellung aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Laut Arbeitsbestätigung vom 23. Januar 2007 (Urk. 8/32/2) soll die Teilzeitanstellung bei C.___ im Umfang von fünf Arbeitsstunden pro Woche per 30. April 2005 geendet haben.
Für die vom Beschwerdeführer nebenamtlich ausgeübte Hauswarttätigkeit wurde im Arbeitgeberbericht der D.___ AG vom 10. April 2006 (Urk. 8/17/1-6) eine wöchentliche Arbeitszeit von 2 3/4 h angegeben. Bei den gehend und stehend zu verrichtenden Arbeiten gemäss Pflichtenheft (Urk. 8/17/6) müssten bisweilen mittelschwere Lasten von 10-25 kg Gewicht gehoben oder getragen werden. Laut schriftlicher Bestätigung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2007 (Urk. 8/32/1) soll die fragliche Hauswarttätigkeit seit Mitte April 2005 nicht mehr vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt werden; mit Wirkung ab 1. Januar 2007 sei der Anstellungsvertrag entsprechend geändert worden.
3.5 Die sich zum Leistungsvermögen äussernden Medizinalpersonen haben ausgehend von unterschiedlichen Vorstellungen von den vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten respektive angestammterweise auszuübenden Erwerbstätigkeiten voneinander erheblich abweichende Einschätzungen zum (Rest-)Leistungsvermögen abgegeben:
Die von Dr. F.___ zunächst attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit bezog sich auf eine bei der A.___ ausgeübte gemischte Tätigkeit aus Transport- (mit Hebe- und Traglasten von max. 15 kg Gewicht) und Innendienst (mit Abwasch-/Reinigungs- und Abfülltätigkeit in monotoner, bewegungsmässig ungünstiger Körperhaltung); über die Arbeits(un)fähigkeit hinsichtlich der in IV-mässiger Hinsicht ebenfalls relevanten Nebenerwerbstätigkeiten äusserte er sich nicht. In seiner nachfolgenden Stellungnahme ging Dr. F.___ von einer bei der A.___ ausgeübten reinen Transportdiensttätigkeit aus, wobei er diese als nurmehr im Rahmen von 50 % (halbtags) als zumutbar erachtete und für eine Versetzung des Beschwerdeführers in den neuerdings als weniger belastend taxierten Innendienst eintrat, bezüglich welcher er allerdings ebenfalls eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit annahm; irgendwelche Nebenbeschäftigungen liess Dr. F.___ weiterhin unerwähnt.
Dr. H.___ qualifizierte den Beschwerdeführer einerseits rein medizinisch-theoretisch als hinsichtlich rückenbelastender Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig und bezüglich angepasster Tätigkeiten als zu 50 % arbeitsfähig. Anderseits erachtete sie den Beschwerdeführer bezogen auf die aktuell ausgeübte 50%ige Halbtagstätigkeit im Transportdienst der A.___ als gut eingegliedert. Zur Zumutbarkeit gleichzeitig ausgeübter Nebenerwerbstätigkeiten machte Dr. H.___ keine Angaben.
Dr. N.___ zog neben der Haupterwerbstätigkeit bei der A.___ zwar auch die Nebenerwerbstätigkeiten als Reiniger bei C.___ und als Hauswart bei der D.___ AG in Betracht und wies auf weiter abklärungsbedürftige zeitliche Widersprüche zwischen den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers und den einschlägigen Angaben in den Arbeitgeberberichten hin, äusserte sich zum Grad der Arbeitsfähigkeit indessen nur dahingehend, dass er zum Einen ohne jede Charakterisierung des entsprechenden Tätigkeitsprofils auf eine 50%ige Zumutbarkeit der Tätigkeit bei der A.___ und zum Andern ohne Erläuterungen zum konkreten Anforderungsprofil auf eine allgemein 50%ige Arbeitsfähigkeitseinschränkung schloss; im Weiteren ging er von einer optimalen Eingliederung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner aktuellen 50%-Tätigkeit bei der A.___ aus, erwähnte noch "Nebentätigkeiten von etwa 2-3 Stunden pro Woche", leitete daraus aber keine prozentual höhergradige Arbeitsfähigkeit ab.
3.6 Dr. P.___ als Verfasser der RAD-Stellungnahme vom 5. Dezember 2006 (Urk. 8/27/5) meinte, man solle sich der nachvollziehbaren und plausiblen gutachterlichen Beurteilung von Dr. N.___ anschliessen und "von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in bisher ausgeübter Tätigkeit als Chauffeur plus Nebentätigkeiten und von einer 100%igen angepassten Arbeitsfähigkeit ausgehen". Dabei sind die von Dr. N.___ zu Recht aufgeworfenen offenen Fragen betreffend ausgeübter Nebenerwerbstätigkeiten weder angesprochen noch geklärt worden. Fest steht aufgrund der entsprechenden Arbeitgeberangaben lediglich, dass der Beschwerdeführer die nebenerwerbliche Reinigungstätigkeit Ende April 2005 aus gesundheitlichen Gründen niedergelegt hat. Träfe es - wie von der Ehefrau in allerdings nicht beweiskräftiger Form bestätigt - tatsächlich zu, dass er die nebenamtliche Hauswarttätigkeit seit Mitte April 2005 nicht mehr selbst ausgeübt hat, könnte aus der Verrichtung der Nebenerwerbstätigkeit nicht leichthin auf ein mehr als 50%iges faktisches Arbeitspensum und daraus wiederum auf die Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Vollzeittätigkeit geschlossen werden. Wie man sich solch eine adaptierte Tätigkeit vorstellen muss, ist im Übrigen völlig offen, zumal angesichts der zutage tretenden Diskrepanzen in Bezug auf die Schilderungen und Annahmen zur Tätigkeit bei der A.___.
3.7 Da der Beschwerdeführer zumindest weiterhin bei der A.___ angestellt ist (die Umstände der Anstellung bei der D.___ AG zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen am 27. Februar 2007 sind wie erwähnt offen) und folglich für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht, stellt sich die Frage, ob vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht verlangt werden kann, die angestammte und weiterhin ausgeübte (Haupterwerbs-)Tätigkeit - bei der er nach insoweit übereinstimmender ärztlicher Einschätzung gleichsam bestmöglich eingegliedert sein soll - aufzugeben. Dazu hat sich die Beschwerdegegnerin bislang nicht geäussert. Ohne diesbezügliche Abklärung und ausdrückliche Stellungnahme dazu verbietet sich eine Bezugnahme auf Tabellenlöhne, womit sich die Frage, in welchem Ausmass ein Tabellenlohn zu kürzen wäre, noch nicht stellt.
3.8 Alles in allem erweist sich der relevante Sachverhalt sowohl in medizinischer als auch in beruflich-erwerblicher Hinsicht als weiter abklärungsbedürftig. Demzufolge ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der vorstehenden Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
4. Die auszufällende Gerichtskostenpauschale ist ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG; vgl. § 33 GSVGer).
Weiter ist die Beschwerdegegnerin entsprechend dem Prozessausgang zur Bezahlung einer angemessenen, ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens entsprechenden Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten (inkl. Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer [MWSt]; Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer und § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
- Pensionskasse B.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).