IV.2007.00494
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 1. Oktober 2007
in Sachen
Personalstiftung der G.___ AG
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
C.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1985 geborene C.___ absolvierte bei der G.___ AG in X.___ eine Lehre als Galvanikerin und erwarb das Fähigkeitszeugnis am 19. August 2005 (Urk. 7/1). In der Folge wurde die Versicherte im ehemaligen Lehrbetrieb weiterbeschäftigt (Urk. 7/2 und 7/7). Ab dem 20. Februar 2006 wurde ihr von ihrem Hausarzt Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, ab Mai 2006 eine solche von 50 % (Urk. 7/6 und 7/7). Am 30. Mai 2006 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per Ende Juli 2006 (Urk. 7/7).
1.2 Am 3./7. Juni 2006 meldete sich C.___ unter Hinweis auf seit November 2001 bestehende Rücken-, Schulter- und Armbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/7) sowie Berichte von Dr. A.___ (Urk. 7/6) und der Rheumaklinik des Spitals Y.___ (Urk. 7/18) ein; in der Folge ordnete sie eine medizinische Abklärung bei Dr. med. B.___, Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin, an (Urk. 7/8). Nachdem Dr. B.___ und sein Mitarbeiter Dr. med. D.___, Physikalische Medizin FMH, am 12. Oktober 2007 ihr Gutachten (Urk. 7/13) erstattet hatten, wurde sodann eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, angeordnet (Urk. 7/17). Dieser erstattete sein Gutachten am 7. Dezember 2006 (Urk. 7/19).
Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/27). Mit einer weiteren Verfügung vom 27. Februar 2007 wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 2 [= 7/28]).
2.
2.1 Gegen die rentenzusprechende Verfügung vom 27. Februar 2007 führt die Personalstiftung der G.___ AG, bei welcher die Versicherte im Zeitpunkt des von der IV-Stelle angenommenen Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen war, mit Eingabe vom 30. März 2007 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2007 Gutheissung der Beschwerde (Urk. 6). Die Versicherte, welche mit Verfügung vom 21. Juni 2007 zum Prozess beigeladen worden ist (Urk. 8), beantragt mit Stellungnahme vom 20. August 2007 sinngemäss die Weiterausrichtung der Rente oder allenfalls die Übernahme der Kosten für eine Umschulung (Urk. 10).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass der - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Verfügung vom 27. Februar 2007 entwickelte, Anspruch auf die zugesprochene halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2 Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Gegen die Zusprache einer halben Invalidenrente an die Versicherte bringt deren Vorsorgeeinrichtung vor, eine Invalidität im Sinne einer anspruchsbegründenden Erwerbsunfähigkeit sei aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht ausgewiesen. Aus den medizinischen Gutachten ergebe sich, dass die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Seit September 2006 gehe die Versicherte überdies einer Erwerbstätigkeit als Mitarbeiterin in einem Call-Center im Umfang eines Pensums von 100 % nach. Entsprechend liege keine Invalidität vor (Urk. 1).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2007 schliesst sich die IV-Stelle der Auffassung der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung an. Dazu führt sie aus, die rheumatologische Begutachtung habe ergeben, dass der versicherten Person körperliche Tätigkeiten, die vor allem sitzend ausgeübt werden könnten, uneingeschränkt zumutbar seien. Aus somatischer Sicht bestehe demnach für behinderungsangepasste körperlich leichte Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. E.___ habe sodann festgestellt, dass der Versicherten behinderungsangepasste Tätigkeiten auch aus psychiatrischer Sicht ganztags zumutbar seien. Entsprechend ergebe sich eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten. Dass diese Beurteilung der Realität entspreche, werde durch den Umstand untermauert, dass die Versicherte gemäss den Angaben im psychiatrischen Gutachten seit September 2006 einer Tätigkeit in einem Call-Center nachgehe. Obwohl über dieses Arbeitsverhältnis keine weiteren Unterlagen vorliegen würden, sei davon auszugehen, dass es sich bei der mehrheitlich sitzend auszuübenden Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Call-Center um eine behinderungsangepasste Tätigkeit handle. In ihrer angestammten Tätigkeit als Galvanikerin habe die versicherte Person gemäss den Angaben der G.___ AG im Jahr 2005 ein jährliches Einkommen von Fr. 52'000.-- erzielt. In der Tätigkeit als Mitarbeiterin eines Call-Centers könne sie gemäss den in der Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik enthaltenen Daten (Tabelle TA7, Ziffer 23, andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten, Anforderungsniveau 4) unter Berücksichtigung der seitherigen Nominallohnentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr. 60'465.22 erzielen. Daraus ergebe sich, dass die versicherte Person - obwohl die effektiven Einkommensverhältnisse nicht bekannt seien - seit September 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rentenausschliessend eingegliedert sein dürfte (Urk. 6).
2.3 Die betroffene Versicherte erklärte in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2007, sie sei für die F.___ AG in H.___ ab 19. September 2006 mit einem Pensum von 60 % und vom 17. Oktober 2006 bis 31. März 2007 mit einem Pensum von 100 % tätig gewesen. Da ihr das Ausüben dieser Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % nicht länger möglich gewesen sei, habe sie ihr Pensum in der Folge auf 50 % reduziert. Weiter bringt die Beigeladene vor, sie habe nie eine Rente beantragt. Da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, den erlernten Beruf auszuüben, habe sie die Invalidenversicherung ersucht, die Kosten einer Umschulung zu übernehmen. Die daraufhin erfolgte Ablehnung habe sie vor dem Hintergrund, dass ihr eine Rente zugesprochen worden sei, nicht angefochten, da ihr diese erlaubt hätte, sich selbst nach einer Weiterausbildung umzusehen; an ihrem Begehren um Übernahme der Kosten für eine Umschulung halte sie deshalb fest (Urk. 10).
3.
3.1 Der Hausarzt der Versicherten, Dr. A.___, attestierte der Versicherten für ihre angestammte Tätigkeit als Galvanikerin ab dem 20. Februar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 4. Mai 2006 von noch 50 % (Urk. 7/6 S. 1). Gleichzeitig hielt er dafür, dass der Versicherten eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 10 kg ganztags zumutbar sei; ebenso zumutbar seien ihr längerdauerndes Sitzen, Stehen und Gehen (Urk. 7/6 S. 4 und 5).
3.2 Die an der Rheumaklinik des Spitals Y.___ tätigen Ärzte hielten dafür, dass der Versicherten die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit als Galvanikerin nicht mehr zumutbar sei; in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/18 S. 9).
3.3 Im rheumatologischen Gutachten vom 12. Oktober 2007 wird ausgeführt, dass die Versicherte an einem eigentlich generalisierten, chronifizierten und dabei links-betonten Schmerzsyndrom leide. Die Schmerzen würden durchschnittlich schwer bis invalidisierend erlebt, was durch die objektivierbaren Befunde aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollzogen werden könne. Objektivierbar seien eine ungünstige Rückenstatik bei Hohl-Rundrücken, leichte Knick-Senk-Spreizfüsse und beginnende degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule in den Röntgenbildern, bedingt durch die vermehrte Belastung bei Adipositas. Die Schmerzprovokation bei der Wirbelsäulen- und Schultergelenksbeweglichkeitstestung im Bereich des linken Schulterblattes entspreche einem thorako-spondylogenen Schmerzsyndrom bei Funktionsstörungen im Bereich der Brustwirbelsäule. Nicht unerwartet seien die Zeichen nach Waddell überwiegend positiv, weshalb auch ein Malingering respektive eine inadäquate Schmerzverarbeitung festgestellt werden müsse. Eine Fibromyalgie könne bei generalisierten Druckdolenzen auch in mehreren Muskelbäuchen mit grosser Sicherheit ausgeschlossen werden. Differentialdiagnostisch müsse deshalb an eine psychiatrische Problematik wie an eine somatoforme Störung, an Konversionsstörungen oder an eine Anpassungsstörung gedacht werden (Urk. 7/13 S. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht hielten die Gutacher fest, dass die Explorandin für ein schweres Arbeitsplatzbelastungsniveau nicht mehr arbeitsfähig sei. Nach einer weiteren Gewichtsreduktion wäre sie mittelfristig für eine mittelschwere Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Für eine sitzende, leichte Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht eingeschränkt. Weiter wurde im Gutachten festgehalten, dass die Versicherte im angestammten Beruf als Galvanikerin unter der Bedingung, dass keine Haltungsmonotonien, Bewegungsstereotypien und Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg auftreten würden, voll einsetzbar sei. Hiezu führten die Gutachter weiter aus, dass eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Galvanikerin nicht attestiert werden könne, da in dieser Branche sehr unterschiedliche Arbeitsplätze bestehen würden; eine dauerhafte Einschränkung bestehe sicherlich bezüglich schwerem und teilweise auch mittelschwerem Arbeitsplatzniveau. Eine berufliche Umstellung aus rein medizinischen Gründen sei aus rheumatologischer Sicht nicht zwingend. Es müsse indes beachtet werden, dass keine Haltungsmonotonie, repetitive Bewegungsabläufe und Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg auftreten würden. Sehr wichtig sei in diesem Zusammenhang eine wechselbelastende Tätigkeit mit viel Gehen, weniger Sitzen und Stehen an Ort (Urk. 7/13 S. 3 f.).
3.4 Der psychiatrische Sachverständige Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2006 eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung mit somatischem Syndrom. Er führte dazu aus, dass die Explorandin während der Ausbildung zur Galvanikerin körperliche Probleme bekommen habe. Insbesondere habe sie Schmerzen im Bereich des thorakalen und lumbalen Bewegungsapparates verspürt, habe sich jedoch entschlossen, die Ausbildung um jeden Preis zu beenden. Ein weiterer Belastungsfaktor während der Ausbildung sei eine depressive Kollegin am Arbeitsplatz gewesen, welche suizidale Ideen entwickelt und damit die Versicherte in psychischer Hinsicht stark belastet habe. Nach der erfolgreich beendeten Ausbildung habe die Explorandin während eines Jahres gearbeitet, wobei sie teilweise voll, gelegentlich zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die bereits vor einem Jahr an einer depressiven Episode mittelgradiger Ausprägung leidende Versicherte habe vor einigen Monaten an Stimmungstiefs, gefühlsmässiger Instabilität und Energielosigkeit zu leiden begonnen. Damals habe Citalopram recht gut gewirkt, aktuell erhalte die Explorandin keine Psychopharmaka. Der Umstand, im erlernten Beruf als Galvanikerin an die körperlichen Grenzen zu stossen, treffe die Versicherte massiv, habe sie schier verzweifeln lassen und eine grosse Traurigkeit herbeigeführt. Aus psychiatrischer Sicht könne am ehesten von einer rezidivierenden depressiven Episode, ca. mittelgradiger Natur mit somatischem Syndrom ausgegangen werden, wobei der bereits vollzogene berufliche Wechsel stabilisierend wirken dürfte. Allenfalls könne das Citalopram zur weiteren Stimmungsaufhellung eingesetzt werden. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, dass die Explorandin aus rein psychiatrischer Sicht in ihrem angestammten Beruf als Galvanikerin zu 100 % arbeitsunfähig erscheine. Die körperlichen Grenzen, welche ihr dort offensichtlich aufgezeigt würden, würden sie dermassen bedrücken, dass sie sowohl gefühlsmässig als auch prospektiv kognitiv nicht mehr in der Lage wäre, dieser beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Aufgrund der guten Motivationslage und der vorhandenen kognitiven und affektiven Eigenschaften erscheine die Versicherte für jegliche andere berufliche Tätigkeiten, bei denen nicht allzu schwere körperliche Arbeit erforderlich sei, voll arbeitsfähig zu sein (Urk. 7/19 S. 5 f.).
3.5 Während die im rheumatologischen Gutachten vom 12. Oktober 2006 enthaltenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen vermögen, erweist sich die psychiatrische Beurteilung des Dr. E.___ als nicht nachvollziehbar. Dr. E.___ geht offenbar - wie auch der Hausarzt und die an der Rheumaklinik des Spitals Y.___ tätigen Ärzte - davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit einer Galvanikerin um eine körperlich schwere Tätigkeit handelt. Dies trifft indessen, wie im rheumatologischen Gutachten vom 12. Oktober 2006 zu Recht ausgeführt, nicht durchwegs zu; soweit ausschliesslich kleinere Werkstücke zu behandeln sind, entspricht die angestammte berufliche Tätigkeit ohne weiteres dem rheumatologischen Zumutbarkeitsprofil. Da der Explorandin nach der insoweit zutreffenden Einschätzung von Dr. E.___ aus psychiatrischer Sicht jegliche andere körperlich nicht allzu schwere Tätigkeit zumutbar ist, muss ihr aber auch eine rückenadaptierte Tätigkeit im angestammten Beruf zumutbar sein, zumal die Versicherte ihren erlernten Beruf nach wie vor gerne ausüben würde (vgl. Urk. 10).
3.6 Wenn aber aus medizinischer Sicht im angestammten Beruf keine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, ist nicht zu sehen, inwiefern die Versicherte Anspruch auf eine Rente oder andere Leistungen der Invalidenversicherung haben könnte. Damit wurde der Versicherten zu Unrecht eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben.
Soweit die Versicherte sinngemäss moniert, sie hätte gegen die Verweigerung von beruflichen Massnahmen ein Rechtsmittel ergriffen, wenn ihr nicht eine Rente zugesprochen worden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass nach der vorliegenden Aktenlage mangels ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf kein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht. Die IV-Stelle hat das diesbezügliche Leistungsbegehren somit - wenn auch mit unzutreffender Begründung - zu Recht abgewiesen. Entsprechend erleidet die Beigeladene dadurch, dass sie wegen der Zusprache einer halben Invalidenrente keinen Anlass zur Anfechtung der Verfügung vom 13. Februar 2007 hatte, mit welcher der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint worden war, keinen Nachteil.
4.
4.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Ensprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin und der ebenso unterliegenden Beigeladenen je zur Hälfte aufzuerlegen.
4.2 Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
Damit ist der obsiegenden Beschwerdeführerin entgegen ihrem Antrag keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Februar 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beigeladene C.___ keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin sowie der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Personalstiftung der G.___ AG, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 sowie eines Doppels von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 10
- C.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).