Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 10. September 2008
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Michel
Michel Partner
Bahnhofstrasse 98/100, Postfach 2610, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, G.___fach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. J.___, geb. 1980, meldete sich am 25. März 2006 wegen psychischer Probleme zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den Auszug des Versicherten aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/1) bei, erkundigte sich bei der letzen Arbeitgeberin, der A.___ AG, über die erwerbliche Situation (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 3. April 2006, Urk. 7/5) und holte bei Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, die Arztberichte vom 31. März (Urk. 7/6/3-4) und vom 3. April 2006 (Urk. 7/6/5-6) ein, welchen der Austrittsbericht der C.___, unterzeichnet von Dr. med. D.___, Oberarzt, und med. pract. E.___, Assistenzarzt, über die stationäre Behandlung des Versicherten vom 2. bis zum 9. Dezember 2005 beilag (Urk. 7/6/7-9). Alsdann ersuchte sie Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, um den Bericht vom 2./3. Mai 2006 (Urk. 7/8). Mit Vorbescheid vom 30. August 2006 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens mangels Vorliegens einer Invalidität in Aussicht (Urk. 7/13), woran sie nach Eingang der Stellungnahme des Versicherten vom 4. Oktober 2006 (Urk. 7/14) mit Verfügung vom 27. Februar 2007 festhielt (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess J.___ am 30. März 2007 durch Rechtsanwalt Andreas Michel Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhalts und zur Festsetzung des Rentenanspruchs zurückzuweisen.
Prozessual: Es sei ein gerichtliches Gutachten zur Frage der Invalidität des Beschwerdeführers einzuholen."
Am 15. Mai 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnete (Verfügung vom 16. Mai 2007, Urk. 8). Nachdem der Beschwerdeführer an seien Anträgen festgehalten (Replik vom 9. Juni 2007, Urk. 10) und die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. August 2007 (Urk. 13). Am 25. August 2008 (Urk. 15) wurde das in der Replik erwähnte Schreiben von Dr. B.___ vom 7. November 2001 zu Händen des Truppenarztes (Urk. 18/1) eingeholt. Ferner lag der Eingabe die Eröffnung des Entscheides vom 18. Dezember 2001 über die Dienstuntauglichkeit des Beschwerdeführers bei (Urk. 18/2).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist die Frage bezüglich des Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass die Arbeitsunfähigkeit durch das Abhängigkeitsverhalten des Beschwerdeführers begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 2), lässt Letzterer vorbringen (Urk. 1), dass unklar sei, ob er unter einer paranoiden Schizophrenie leide und deshalb anspruchsberechtigt sei. Eine solche könne aufgrund der Akten und der unterlassenen Abklärungen nicht ausgeschlossen werden.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 27. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Dabei ist das ganze für die Sucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (zum Ganzen: Urteil des EVG in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, E. 2.2 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
2.4 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des EVG in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Dem Bericht von Dr. D.___ vom 13. Dezember 2005 (Urk. 7/6/7-9) über die achte Hospitalisation des Beschwerdeführers in der C.___ ist die Diagnose des Verdachtes auf drogeninduzierte Psychose, differentialdiagnostisch (DD) paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), ein Abhängigkeitssyndrom von multiplen Substanzen (Alkohol, Kokain, Heroin, Amphetamine), gegenwärtig Methadonsubstitution (ICD-10 F19.22), und der Verdacht auf kokaininduzierte Pseudovaskulitis zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei notfallmässig per fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) bei akutem psychotischem Zustandsbild wegen Selbstgefährdung durch den Hausarzt eingewiesen worden. Er sei während einer dermatologischen Konsultation beim Hausarzt durch psychotisches Verhalten aufgefallen. Aus der psychopathologischen Befundserhebung geht hervor, dass der Beschwerdeführer unruhig im Stuhl sitze. Er sei bewusstseinsklar, zeitlich bezüglich Datum und örtlich desorientiert, autophysisch orientiert. Es hätten leichte Störungen der Auffassung und der Konzentration bestanden. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer umständlich, misstrauisch, indessen seien keine Zwänge eruierbar. Der Verdacht auf wahnhaftes Erleben, Sinnestäuschungen im Sinne von optischen oder akustischen Halluzinationen würden (seitens des Beschwerdeführers) verneint, ebenso wie Ich-Störungen. Er sei im Affekt arm, ängstlich, dysphorisch und innerlich unruhig; der Antrieb sei gesteigert, der Rapport gut herstellbar, und es bestünden keine akute Suizidalität und keine Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung. Die Ärzte schlossen mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer nur für eine kurze Hospitalisation motiviert gewesen sei und trotz wiederholten Episoden von erhöhter psychomotorischer Unruhe und formalgedanklicher Inkohärenz im Sinne einer persistierenden psychotischen Symptomatik genaue Auskünfte über sein Erleben als auch die regelmässige Einnahme einer neuroleptischen Medikation verweigert habe.
3.2 Dr. B.___, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 2001 in Behandlung befindet, diagnostizierte am 3. April 2006 eine Polytoxikomanie gegenwärtig im Methadonprogramm, bestehend seit Jahren, den Status nach drogeninduzierter Psychose, differentialdiagnostisch (DD) paranoide Schizophrenie, und den Status nach kokaininduzierter Pseudovaskulitis. Er erachtete den Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Lagerist im Buchhandel) seit dem 2. Dezember 2005 bis heute als zu 100 % arbeitsunfähig. Der Zustand verschlechtere sich, die Arbeitsfähigkeit lasse sich aber durch medizinische Massnahmen verbessern und eine ergänzende medizinische und berufliche Massnahme sei angezeigt. Der Arzt ersuchte darum, den Beschwerdeführer baldmöglichst einem Wiedereingliederungsprogramm, allenfalls in einer geschützten Werkstatt, zuzuführen. Im geregelten Rahmen könne er sich gut eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorstellen, ansonsten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/6/3-6).
Zu Händen des Militärarztes berichtete Dr. B.___ mit Schreiben vom 7. November 2001, dass der Beschwerdeführer an einer akuten Exazerbation einer Schizophrenie leide, welche versuchsweise medikamentös behandelt werde und vermutlich einen nochmaligen stationären Aufenthalt erforderlich mache (Urk. 18/1). Gestützt hierauf wurde der Beschwerdeführer "in absentia" für den Militärdienst als untauglich erklärt (Urk. 18/2).
3.3 Dr. F.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer, den er seit dem 3. September 2004 behandelt, eine Störung durch psychotrope Substanzen (Alkohol, Cannabis, Kokain, Heroin und Amphetamine), ICD-10 F10 (Störungen durch Alkohol) und ICD-10 F12 (Störungen durch Cannabinoide) sowie ICD-10 F14 (Störungen durch Kokain), je nach Konsum induzierte Psychose und keine paranoide Schizophrenie, gegenwärtig Methadonsubstitution ICD-10 F19.22, bestehend seit dem 14. Altersjahr. Der Befund ergebe einen wachen, allseits orientierten Beschwerdeführer, aber nur, wenn er ohne vorherigen Konsum auf den Termin in die Praxis komme, sonst wirke er ungeduldig und zappelig. Es seien keine Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen erkennbar. Der Gedankengang sei kreisend je nach Situation, der Beschwerdeführer psychomotorisch sehr unruhig und im Affekt schwankend. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Suizidalität. Der Arzt schätzte die Prognose als gut ein, wenn der Beschwerdeführer abstinent bleibe. Es bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit (Urk. 7/8).
4.
4.1 Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer offenbar seit dem 14. Altersjahr Drogen konsumiert und davon weiterhin abhängig ist. Trotz des frühen Abgleitens in die Drogensucht war der Beschwerdeführer in der Lage, die Schule zu besuchen, eine Lehre bei der G.___ zu absolvieren (Urk. 7/2/3-4) und die Militärausbildung zu bestehen (Urk. 7/8/4). Dem IK-Auszug sind im Dezember 2000 eine kleiner Lohneintrag zu entnehmen, von Januar bis April eine Anstellung bei der H.___ und anschliessend Arbeitslosentaggelder bis Februar 2002, unterbrochen durch einen geringfügigen Lohnbezug bei der A.___ AG (Urk. 7/7/1). Laut dem Arbeitgeberbericht der A.___ AG (Urk. 7/5) war der Beschwerdeführer ab dem 2. Mai 2003 bis zum 31. August 2005 vollzeitlich als Lagermitarbeiter angestellt. Dabei verzeichnete er bis Ende 2004 keine krankheitsbedingten Abwesenheiten. Solche traten erst in der Zeit ab dem 17. Januar bis Ende August 2005 gehäuft auf und beliefen sich auf insgesamt 162 Tage.
4.2 Gemäss ICD-10 F20 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] der Weltgesundheitsorganisation (WHO, 5. A., S. 106 ff.) sind schizophrene Störungen im allgemeinen durch grundlegende und charakteristische Störungen von Denken und Wahrnehmung sowie inadäquate oder verflachte Affektivität gekennzeichnet. Die Störung beeinträchtigt die Grundfunktionen, die dem normalen Menschen ein Gefühl von Individualität, Einzigartigkeit und Entscheidungsfreiheit geben. Obwohl keine eindeutig pathognomonischen Symptome zu benennen sind, werden die Symptome in Gruppen unterteilt, die besondere Bedeutung für die Diagnose haben und oft gemeinsam auftreten: Gedankenlautwerden, Gedankeneingebung oder Gedankenentzug, Gedankenausbreitung (Gruppe 1), Kontrollwahn, Beeinflussungswahn, Gefühl des Gemachten, deutlich bezogen auf Körper- oder Gliederbewegungen oder bestimmte Gedanken, Tätigkeiten oder Empfindungen, Wahnwahrnehmungen (Gruppe 2), kommentierende oder dialogische Stimmen (Gruppe 3), anhaltender, kulturell unangemessener oder völlig unrealistischer (bizarrer) Wahn (Gruppe 4), anhaltende Halluzinationen jeder Sinnesmodalität (Gruppe 5), Gedankenabreissen oder Einschiebung in den Gedankenfluss (Gruppe 6), katatone Symptome wie Erregung, Haltungsstereotypien oder wächserne Biegsamkeit, Negativismus, Mutismus und Stupor (Gruppe 7), negative Symptome wie auffällige Apathie, Sprachverarmung, verflachte oder inadäquate Affekte, zumeist mit sozialem Rückzug und verminderter sozialer Leistungsfähigkeit (Gruppe 8), eine eindeutige und durchgängige Veränderung bestimmter umfassender Aspekte des Verhaltens der bereffenden Person, die sich in Ziellosigkeit, Trägheit, einer in sich selbst verlorenen Haltung und sozialem Rückzug manifestiert (Gruppe 9). Erforderlich für die Diagnose der Schizophrenie ist mindestens ein eindeutiges Symptom (zwei oder mehr, wenn weniger eindeutig) der obengenannten Gruppen 1-4 oder mindestens zwei Symptome der Gruppen 5-8. Diese Symptome müssen fast ständig während eines Monats oder länger deutlich vorhanden gewesen sein.
Die paranoide Schizophrenie zeichnet sich aus durch ziemlich dauerhafte, oft paranoide Wahnvorstellungen, meist begleitet von in der Regel akustischen Halluzinationen oder anderen Wahrnehmungsstörungen. Beispiele für die häufigsten wahnhaften bzw. halluzinatorischen Symptome sind Verfolgungswahn, Beziehungswahn, Abstammungswahn, Sendungswahn, Eifersuchtswahn, Stimmen, die den Betroffenen bedrohen oder ihm Befehle geben, Geruchs- oder Geschmackshalluzinationen. Zur Diagnosestellung müssen die allgemeinen diagnostischen Kriterien für Schizophrenie erfüllt sein. Zusätzlich müssen Halluzinationen und/oder Wahn im Vordergrund stehen. Bezüglich DD ist es wichtig, epileptische und drogeninduzierte Psychosen auszuschliessen (ICD-10 F20.0, S. 106 f.).
Laut ICD-10 F23.2 (S. 120) handelt es sich bei der akuten schizophrenieformen psychotischen Störung um eine akute psychotische Störung, in der die psychotischen Symptome vergleichsweise stabil sind und die Kriterien für Schizophrenie (ICD-10 F20) erfüllen, aber weniger als einen Monat bestanden haben.
4.3 Mit dem Beschwerdeführer ist zwar dafür zu halten (Urk. 1 und Urk. 10), dass in den Akten der Verdacht auf eine Schizophrenie geäussert wurde. Zusätzlich ist den Akten zu entnehmen, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer mit dem Medikament Risperidon behandelte, welches Einsatz findet zur Therapie schwerer und chronischer schizophrenieformer und schizoaffektiver Störungen. Bezüglich des Vorliegens der (paranoiden) Schizophrenie bzw. einer schizophrenieformen Störung fehlt es indessen - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - an den diesbezüglichen, notwendigerweise ärztlich festgestellten Symptomen. In Bezug auf die Ausführungen von Dr. B.___, der sich am ehesten in diese Richtung äusserte, ist festzuhalten, dass es sich beim Hausarzt nicht um einen Facharzt der Psychiatrie handelt. Zudem führte er aus, dass die paranoide Schizophrenie (nur) als Differentialdiagnose in Frage gekommen sei. Unter diesem Aspekt ist auch sein frühes Schreiben vom 7. November 2001 (Urk. 18/1) zu sehen: Dass er damals, zu Behandlungsbeginn, die Diagnose Schizophrenie gestellt hatte, vermag die aktuellen spezialärztlichen Diagnosen nicht in Frage zu stellen. Auch Dr. B.___ schliesst sich in seinen Berichten vom 31. März 2006 und 3. April 2006 deren Einschätzung an, wonach die Psychosen drogeninduziert sind und die vom Beschwerdeführer angebenen, unbestimmten Beschwerden eindeutig mit dem Drogenabusus oder dem Methadon zusammenhängen (Urk. 7/1-6). Durchwegs werden in den Arztberichten gerade die für Schizophrenie und für die schizophreniforme psychotische Störung erforderlichen Merkmale verneint. So verneinten sowohl die Ärzte der C.___ als auch Dr. F.___ das Vorliegen von Zwängen, Wahn, Halluzinationen und Ich-Störungen. Dr. F.___ schliesst das Vorliegen einer paranioden Schizophrenie explizit aus. Er schildert, dass der Beschwerdeführer vor und nach Suchtmittelgenuss ein anderes Verhalten an den Tag legt. Aufgrund dieser einhelligen medizinischen Aktenlage ist das Zugrundliegen einer psychiatrischen Krankheit aus dem Formenkreis der schizophrenen Störungen auszuschliessen.
4.4 Im Weiteren ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten (Urk. 6), dass sich aus den verschiedenen Arztberichten bis heute keine erheblichen körperlichen und/oder geistigen Folgeschäden der Sucht ergeben. Eine solche Persönlichkeitsveränderung ist in den Akten nicht beschrieben. Zudem lässt sich die Sucht auch nicht als Folge oder Symptom eines invalidisierenden körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ausmachen, nachdem keine somatische Symptomatik beschrieben oder geltend gemacht wird und Dr. F.___ das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie explizit ausschliesst. Gerade auch die von Letzterem geschilderte Episode, dass der Beschwerdeführer vor und nach Suchtmittelgenuss ein anderes Verhalten an den Tag lege, zeigt auf, dass - bei Drogenabstinenz - keine psychopathologischen Befunde erhoben werden konnten.
4.5 In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit liegen die Einschätzungen der Dres. med. B.___ und F.___ im Recht, während sich die Ärzte der C.___ dazu nicht äusserten, sondern lediglich festhielten, der Beschwerdeführer sei nach einwöchiger Hospitalisation ohne Hinweise für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung nach Hause entlassen worden (Urk. 7/6/8). Während Dr. B.___ den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr als arbeitfähig hielt und hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf eine halbtätige Arbeitsfähigkeit ab sofort erkannte, die er in einer geschützten Werkstatt sah (Urk. 7/6/4 und Urk. 7/6/6), hielt Dr. F.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit fest. Voraussetzung sei, dass der Beschwerdeführer in einem Drogenprogramm bleibe, psychisch unterstützt werde und eine Tagesstruktur erhalte (Urk. 7/8/9). Diese Beurteilung ist schlüssig, nachdem auch Dr. B.___ keine invalidenrechtlich relevante Krankheit darlegt. Damit steht fest, dass die - infolge psychotischer Zustände allenfalls medizinisch begründete - Arbeitsunfähigkeit einzig und allein in Zusammenhang mit der Drogensucht steht und der Beschwerdeführer bei Abstinenz nicht eingeschänkt ist. Eine im Sinne des IVG krankheitsbedingte andauernde Arbeitsunfähigkeit ist daher zu verneinen.
4.6 Insgesamt ist mithin festzuhalten, dass die in den Akten liegenden medizinischen Beurteilungen schlüssig sind, daher ohne weiteres den Anforderungen an ärztliche Berichte zu genügen vermögen (vgl. Erw. 2.4 und Erw. 2.6) und die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung zu Recht von weiteren Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer verlangt (Erhebung der Familienanamnese, einer allfälligen erblichen Vorbelastung, von traumatischen Erlebnisse [Umzug in die Schweiz], Unfallereignissen oder anderer Defiziterfahrungen, Befragung der Eltern, Urk. 1), abgesehen hat. Die Ursache der Drogensucht ist - soweit eine psychiatrische Grunderkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen werden kann - aus invalidenrechtlicher Sicht unerheblich.
5. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Michel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 17 und je einer Kopie von Urk. 18/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).