Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 31. Oktober 2007
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. W.___, geboren 1984, besuchte die Primarschule in A.___ und die Oberstufe in B.___ (Urk. 11/1 Ziff. 6.1). Im Sommer 2000 begann er eine Lehre als Polymechaniker an der Lehrwerkstätte der Stadt I.___ für technische Berufe (C.___-I.___), die er jedoch im Januar 2004 abbrach (Urk. 11/1 Ziff. 6.2). Am 22. Februar 2006 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 11/11, Urk. 11/15, Urk. 11/29), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/4) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/5) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/19, Urk. 11/23, Urk. 11/29, Urk. 11/32-33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. März 2007 (Urk. 11/40 = Urk. 2) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Mit Vorbescheid vom 13. März 2007 (Urk. 11/46) stellte sie auch die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht.
2. Gegen die Verfügung vom 1. März 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. März 2007 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache der gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen. Sodann stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 28. Juni 2007 (Urk. 14) wurde in Bewilligung des Gesuchs vom 30. März (Urk. 1 S. 2) und 25. Juni 2007 (Urk. 12) Rechtsanwalt Ueli Kieser als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren bestellt sowie die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 14). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2007 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 10). Nach Eingang der Replik vom 16. Juli 2007 (Urk. 16) und nachdem die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. September 2007 (Urk. 21) als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebende Gesetzesbestimmung über die Voraussetzungen für den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen).
1.4 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).
Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168, Fussnote 734) - in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 Erw. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil M. vom 19. August 2004, I 147/04). Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt - eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 118 V 14 Erw. 1c/cc, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 19. August 2004, I 147/04, und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 2).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Dabei stellt sich die Frage, ob er aus psychischen Gründen seine begonnene Ausbildung zum Polymechaniker nicht fortsetzen und in genanntem Beruf nicht tätig sein kann.
2.2 In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, gemäss ihrer Abklärungen sei die Notwendigkeit eines Berufswechsels medizinisch nicht ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer trotz ihres Hinweises auf das Prinzip der Einfachheit und Zweckmässigkeit beruflicher Massnahmen bei der Invalidenversicherung an seinem Antrag festhalte, seien berufliche Massnahmen zurzeit nicht möglich (Urk. 2 S. 1). Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass Anspruch auf einen geschützten Rahmen für die erstmalige berufliche Ausbildung bestehe. Der Beruf des Journalisten werde jedoch als nicht angepasst beurteilt. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, die begonnene Lehre zum Polymechaniker fortzusetzen (Urk. 2 Abs. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Lehre als Polymechaniker sei nicht gegeben. Der Abbruch der Lehre im vierten Lehrjahr sei gestützt auf die medizinischen Berichte nicht überraschend. Der Versuch der Identitätsfindung in einem technischen Beruf sei trotz guter fachlicher Eignung an der Unfähigkeit, sich im mitmenschlichen Umfeld adäquat zu verhalten und Kontakte zu knüpfen oder gar zu pflegen, gescheitert (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4 und Urk. 11/15 S. 2). Der Wechsel der Ausbildungsrichtung und die damit einhergehende Ausbildung in einem geschützten Rahmen seien dringend empfohlen und begründeten sich in der nunmehr offensichtlich zu Tage tretenden schizoiden Persönlichkeitsstörung, welche den bedeutendsten Risikofaktor für einen neuerlichen Rückfall in eine depressive Episode infolge Überlastung darstelle (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit benötige der Beschwerdeführer einen in den Arbeitsverlauf integrierten zwischenmenschlichen Austausch in überschaubarem und geordnetem Rahmen und dies sei in einer Grossraumwerkstatt nicht gegeben (Urk. 1 S. 5 oben). Bezüglich der Ausbildungskosten betreffend Journalistenlehre würden diese - entgegen der Aussage der Beschwerdegegnerin - nicht Fr. 270'000.--, sondern Fr. 43'200.-- betragen (Urk. 16 S. 4 Ziff. 5).
3.
3.1 Im Bericht vom 7. April 2006 stellte Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, seit 30. Mai 2005 behandelnder Arzt (Urk. 11/11 lit. D.1), folgende Diagnosen (Urk. 11/11 lit. A):
- Verdacht auf schizoide Persönlichkeitsentwicklungsstörung
- Zustand nach mittelgradiger depressiver Episode
- Soziale Phobie vor dem Hintergrund einer adoleszentären Ablösungskrise
Er führte aus, dass der Beschwerdeführer als Polymechanikerlehrling vom Januar 2004 bis 31. März 2006 zu 100 % und ab dem 1. April 2006 zu 75 % arbeitsunfähig sei (Urk. 11/11 lit. B). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig und berufliche Massnahmen seien angezeigt (Urk. 11/11 lit. C.1 und C.3). Der Abbruch der Lehre im vierten Lehrjahr sei aufgrund von psychischen Problemen erfolgt. Zwischen Dezember 2004 und Mai 2005 habe der Beschwerdeführer die Behandlung an der Beratungsstelle für Jugendliche in der Fachstelle E.___ (E.___) unterbrochen und habe komplett isoliert in seiner Wohnung gelebt. Nach Aufnahme der Behandlung bei Dr. D.___ habe er wieder soziale Kontakte aufgenommen und arbeite an der Errichtung einer geordneten Tagesstruktur (Urk. 11/11 lit. D.3). Es bestehe kein Hinweis auf ein Prodromalstadium einer schizophrenen Erkrankung und auch kein Hinweis auf eine autistische Spektrumserkrankung (Urk. 11/11 lit. D.6). In einem zwischenmenschlich überschaubaren Umfeld sei der Beschwerdeführer psychisch gut funktionsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/11 S. 5).
Dr. D.___ führte im Bericht vom 19. September 2006 aus, dass die erste Kontaktaufnahme im Frühjahr 2003 (drittes Lehrjahr) die klare Diagnose einer sozialen Phobie zum Vorschein erbracht habe, die verhaltenstherapeutisch behandelt worden sei. Dennoch habe eine weitere Verschlechterung des psychiatrischen Befundes und das Entstehen eines schwer depressiven Zustandsbildes nicht verhindert werden können, so dass der Beschwerdeführer trotz Behandlung von Depression und Angst die Lehre habe abbrechen müssen. Die mittlerweile erfolgreiche Behandlung dieser depressiven Störung habe im April 2006 zum Entschluss geführt, den Beschwerdeführer für eine berufliche Massnahme vorzuschlagen. Der Wechsel der Ausbildungsrichtung und die dringende Empfehlung für einen geschützten Rahmen begründeten sich in der nunmehr offensichtlich zutage tretenden schizoiden Persönlichkeitsstörung, welche der bedeutendste Risikofaktor für einen neuerlichen Rückfall in eine depressive Episode infolge Überlastung sei (Urk. 11/15 S. 1). Bezüglich der Wahl des Ausbildungsortes und der Ausbildungsrichtung sei gesagt, dass der Beschwerdeführer über ein Talent für Wort und Schrift verfüge, welches ihm ermögliche, sich in einem geschützten Ausbildungsrahmen auf das defizitäre Entwicklungsfeld der sozialen Interaktionen und des zwischenmenschlichen Verhaltens zu konzentrieren (Urk. 11/15 S. 2).
3.2 Mit Stellungnahme vom 21. April 2006 stellte Dr. med. F.___, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), fest, dass aufgrund des Berichtes vom 7. April 2006 von Dr. D.___ ein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 16 IVG angenommen werden könne. Aus dem Gesundheitsschaden resultierten vor allem soziale Ängste und Vermeidungsverhalten im Kontakt mit anderen Menschen, was wiederum die beruflichen Möglichkeiten einschränke. Körperlich und intellektuell bestünden keine Einschränkungen; Tätigkeiten, die eher nicht teamorientiert seien, eventuell auch ohne Kundenkontakt, dürften dem Leiden entsprechen (Urk. 11/43 S. 2 und 3).
Mit Stellungnahme vom 24. November 2006 führten Dr. med. G.___ und Dr. F.___, Ärzte des RAD, aus, dass Dr. D.___ im Bericht vom 19. September 2006 den Berufswunsch Journalismus unterstütze. Die depressive Störung sei erfolgreich behandelt worden. Die Notwendigkeit eines geschützten Rahmens begründe Dr. D.___ mit der Gefahr des Rückfalls in eine depressive Episode bei schizoider Persönlichkeitsstörung. Die Notwendigkeit eines Berufswechsels sei nicht als medizinisch ausgewiesen zu betrachten. Das Eingliederungsziel durch die Arbeit als Journalist sei gerade aufgrund der Angaben von Dr. D.___, dass der Beschwerdeführer unfähig sei, sich im mitmenschlichem Umfeld adäquat zu verhalten und Kontakte zu knüpfen oder gar zu pflegen, eher nicht als medizinisch nachvollziehbar einzustufen (Urk. 11/43 S. 3).
3.3 In einem weiteren Bericht vom 18. Dezember 2006 erwähnte Dr. D.___, der Beschwerdeführer sei seit August 2006 im geschützten Rahmen zu 80 bis 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe in einer Schnupperwoche in der Stiftung H.___ das volle Wochenpensum in der Journalistenwerkstatt absolviert (Urk. 11/29 S. 1 erster Absatz). Der Antrag auf Wechsel der Ausbildungsrichtung sei medizinisch begründet. Er leide an seiner Isolation und habe aufgrund der Persönlichkeitsstörung eine eingeschränkte Fähigkeit, Beziehungen und Kontakte zu regulieren. Dies bedeute nicht, dass er nicht in der Lage sei, Kontakte herzustellen oder mit Menschen zu sprechen. Vielmehr gehe es um das Herstellen einer Ausgewogenheit zwischen Nähe und Distanz, zwischen Überreizung und Isolation (Urk. 11/29 S. 2 Ziff. 3).
4.
4.1 Sowohl Dr. D.___ als auch Dr. F.___ sowie Dr. G.___ gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitsschadens nicht in der Lage sei, eine Ausbildung in der freien Wirtschaft zu absolvieren, sondern nur eine Lehre in einem geschützten Rahmen (Urk. 11/15 S. 2 und Urk. 11/43 S. 4 und 5). Diese Ansicht teilte auch die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1. März 2007 (Urk. 2 S. 2). Damit ist vorliegend unbestritten und aufgrund der medizinischen und beruflichen Abklärungen belegt, dass beim Beschwerdeführer eine Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG vorliegt. Gemäss den übereinstimmenden Arztberichten leidet er an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) steht fest, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten und somit Anspruch auf eine berufliche Ausbildung im geschützten Rahmen besteht.
4.2 Weiter bleibt zu prüfen, ob vorliegend ein Anspruch auf einen Berufswechsel besteht. Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt - nebst den speziellen Voraussetzungen der einzelnen Massnahme - den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 122 V 214 f. Erw. 2c in Verbindung mit 79 f. Erw. 3b/bb und cc, 108 V 213 Erw. 1d, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 19. November 2003, I 794/02, Erw. 2).
4.3 Vorweg ist jedoch zu erwähnen, dass ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur besteht, wenn und soweit diese zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlich sind (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen). Die subjektiven Neigungen und Begabungen des Beschwerdeführers sind bei der primär nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und geeignete Eingliederungsmassnahme beruflicher Art gegeben ist, zwar mit zu berücksichtigen und bilden Teil der in Art. 8 Abs. 1 IVG verankerten Geeignetheit, doch können diese allein keinen Anspruch auf eine Eingliederungsmassnahme begründen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juli 2004, I 849/02, Erw. 2).
4.4 Vorliegend wird der Antrag zum Berufswechsel damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in einer Grossraumwerkstatt arbeiten könne, da die Belastung in unübersichtlichen Verhältnissen den zwischenmenschlichen Austausch nicht fördere. Diese Isolation in der Werkstattgruppe habe im Wesentlichen zur schweren depressiven Krise geführt. Begleiteter und überschaubarer zwischenmenschlicher Kontakt am Ausbildungsplatz sei für den Beschwerdeführer unabdingbar und diese Voraussetzungen würden einerseits mit der Arbeit als Journalist vollumfänglich erfüllt (Urk. 11/29 S. 2 Ziff. 3). Andererseits habe der Beschwerdeführer ein Talent für Wort und Schrift (Urk. 11/15 S. 2). Er wolle etwas Bedeutungsvolles, Künstlerisches schaffen. Er wolle nicht mehr etwas Metallisches herstellen und einfach ein Zahnrädchen im Getriebe sein. Die Welt des Metalligen sei nicht die Kultur, welche ihm entspreche (Urk. 11/20 S. 4 oben).
Die Invalidenversicherung kann lediglich die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen notwendigen Massnahmen gewähren. Grundsätzlich baut eine einfache und zweckmässige berufliche Neuorientierung auf bestehenden Kenntnissen und Berufserfahrungen auf. Eine umfassende berufliche Neuorientierung soll auf alle Fälle beschränkt bleiben, in denen eine entsprechende medizinische Indikation fehlt.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, wieso ein Berufswechsel vom Polymechaniker zum Journalisten notwendig und geeignet sein soll, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder verbessern. Die nachvollziehbaren Bedingungen der Vermeidung eines Ausbildungsplatzes in einer Grossraumwerkstatt und des von Dr. D.___ vorausgesetzten begleiteten und überschaubaren zwischenmenschlichen Kontaktes am Arbeitsplatz können durch den Lehrabschluss als Polymechaniker im vorinstanzlich gewährten geschützten Rahmen (Urk. 2 S. 2) vollumfänglich erfüllt werden. Aus medizinischer Sicht ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Polymechaniker an sich - in einem Kleinbetrieb - nicht zumutbar sein soll. Die Arbeit eines Journalisten ist sodann eher geprägt von Kommunikation und sozialem Umgang mit Personen zur Verbreitung von Informationen und Meinungen durch die Massenmedien. Der Aufgabenbereich des Journalisten ist daher mit der Unfähigkeit des Beschwerdeführers, sich im mitmenschlichen Umfeld adäquat zu verhalten, eher nicht vereinbar, weshalb die Eingliederungswirksamkeit mindestens bezweifelt werden muss. Auch angesichts der Kosten erscheint eine Ausbildung zum Journalisten nicht als einfach und zweckmässig (vgl. Urk. 10 S. 2). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anliegen, aus welchem Grund eine Tätigkeit als Journalist im Vergleich zur Tätigkeit als Polymechaniker für ihn besser geeignet sei, beruhen im Wesentlichen nicht auf gesundheitlichen Anforderungen, sondern auf der Neigung zum Beruf des Journalisten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers und von Dr. D.___ machen den gewünschten Berufswechsel zwar verständlich, vermögen aber nichts daran zu ändern, dass ein Berufswechsel infolge Invalidität notwendig sein muss.
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vorliegend medizinisch nicht erwiesen ist, dass eine behinderungsbedingte Notwendigkeit eines Berufswechsels zum Journalisten besteht. Somit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist nach Einsicht in die Kostennote vom 30. Oktober 2007 bei einem Aufwand von 7 Stunden und Barauslagen von Fr. 52.50 (vgl. Urk. 23) und beim praxisgemässen Stunden- ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'563.-- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, wird mit Fr. 1'563.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).