IV.2007.00499
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 30. November 2007
in Sachen
Q.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Winterthur, lic. iur. A.___
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 28. Februar 2007 einen Rentenanspruch von Q.___, geboren 1958, mangels Vorliegens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. März 2007, mit welcher Q.___, vertreten durch lic. iur. A.___ von der Winterthur-ARAG Rechtsschutz, die Zusprechung einer ganzen Rente und eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 15. Mai 2007 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) ist und die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können, wobei Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten,
dass das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv bestimmt wird, wobei festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist,
dass ein psychischer Gesundheitsschaden also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) führt, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen),
dass es zur Annahme einer Invalidität in jedem Fall ein medizinisches Substrat braucht, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt,
dass eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert desto ausgeprägter vorhanden sein muss, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, was bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand,
dass solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabdingbar sind, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 299 Erw. 5a)
dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben, um den Invaliditätsgrad bemessen zu können,
dass es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4), und die ärztlichen Auskünfte im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage sind, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc),
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass der ursprünglich aus Serbien und Montenegro stammende und seit 1982 in der Schweiz arbeitende Beschwerdeführer (vgl. Urk. 8/2 S. 1 und 3) seine als mittelschwer bis schwer einzustufende körperliche Tätigkeit als Baufacharbeiter und Gruppenführer bei der B.___ AG ab dem 25. Oktober 2005 wegen akuter lumbaler Schmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Unterschenkel, hartnäckiger Refluxbeschwerden, Asthma sowie psychischer Krankheitssymptome vollständig einstellen musste (vgl. Urk. 8/8 S. 1 ff., Urk. 8/9 S. 1 und 5),
dass er sich am 15. Mai 2006 unter Hinweis auf diese Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/2), woraufhin die IV-Stelle die üblichen, unter anderem auch medizinischen Abklärungen einleitete,
dass der den Beschwerdeführer seit Juni 2004 behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, in seinem Bericht vom 23. Juni 2006 unter anderem unter Bezugnahme auf die Ergebnisse eines am 22. Juni 2006 durch Dr. med. D.___ angefertigten MRI der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/9 S. 6) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, hartnäckige Refluxbeschwerden, Bronchialasthma sowie eine depressive Entwicklung bei neurotischer Persönlichkeit, Schlafstörungen, Angstzuständen, Ruhelosigkeit und einer langzeitigen psychosozialen Belastungssituation diagnostizierte (Urk. 8/9 S. 5),
dass Dr. C.___ die Einschätzung vertrat, die schwere Arbeit unter schwierigen sozialen und familiären Umständen habe den Beschwerdeführer, welcher von Natur aus unter Selbstunsicherheit und Ängstlichkeit leide, über die Jahre völlig überfordert und zermürbt, was zu einem weitgehenden Abbau seiner psychischen Ressourcen und zu akuten somatisierten Reaktionen geführt habe, wobei eine weitere Dekompensation nicht auszuschliessen sei (Urk. 8/9 S.5),
dass Dr. C.___ den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Isoleur/Dachdecker ab dem 25. Oktober 2006 (richtig wohl: 25. Oktober 2005) als vollständig arbeitsunfähig einschätzte und einer Umschulung auf eine andere Tätigkeit nur geringe Erfolgsaussichten einräumte, weshalb er eine 100%ige Berentung empfahl (Urk. 8/9 S. 1 und 5),
dass Dr. med. Dr. phil. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer ab Dezember 2005 einmal monatlich betreute, in seinem Bericht vom 6. Juni 2006 auf ein klinisch erhobenes zumindest mittelschweres depressiv gezeichnetes Defizitsyndrom mit subsyndromalen posttraumatischen Anteilen sowie deutlich objektivierbarer gedrückter Stimmung und eingeschränkter affektiver Modulations- und Resonanzfähigkeit hinwies, welches als protrahierte gemischte Anpassungsstörung (ICD-10: F43.25) zu klassifizieren sei (Urk. 8/10),
dass Dr. E.___ aufgrund der im Vordergrund stehenden depressiven Symptome und diffusen, wandernden Schmerzen (bei somatischen Problemen im Rahmen asthmoider und allergischer Störungen) provisorisch von einer aktuell 70-80%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei eingeschränkter Behandlungsfähigkeit ausging (Urk. 8/10),
dass Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle die vorliegenden medizinischen Berichte am 18. Oktober 2006 dahingehend interpretierte, dass aus psychiatrischer Sicht kein invalidenversicherungs-rechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, da die gestellten Diagnosen mit grosser Wahrscheinlichkeit Folge psychosozialer Faktoren seien, dass indes aus rheumatologischer Sicht ein relevanter Gesundheitsschaden gegeben sei, weil der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit aufgrund des chronischen lumbospondylogenen Syndroms nicht mehr ausüben könne und ihm nur noch wechselbelastende Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen ganztags zumutbar seien (Urk. 8/13 S. 2 f.),
dass sich aus dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle ergibt, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs am 3. Januar 2007 auf die zuständige Berufsberaterin einen sehr verzweifelten Eindruck machte, auf seine Beschwerden fixiert war und offenbar dazu neigte, diese zu dramatisieren (Urk. 8/28 S. 2 ff.),
dass Dr. E.___ im Verlaufsbericht vom 10. Februar 2007 bei unveränderter Befundlage die bereits früher attestierte 70-80%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht bestätigte, wiederum auf eine eingeschränkte Behandlungsfähigkeit hinwies und die Einleitung einer stationär-psychiatrischen Behandlung in Aussicht stellte (Urk. 3/7),
dass die IV-Stelle gestützt auf die Einschätzung von Dr. F.___ einen Invaliditätsgrad von 28 % errechnete (vgl. Urk. 8/28 S. 1), und diesen der anspruchsverneinenden Verfügung vom 28. Februar 2007 zugrunde legte (Urk. 2),
dass auffällt, dass die behandelnden Dres. C.___ und E.___ in ihren Berichten jeweils sehr hohe Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorwiegend aus psychischen Gründen attestierten, dass Dr. E.___ in seinem Verlaufsbericht vom 10. Februar 2007 rund acht Monate nach seinem ersten Bericht vom 6. Juni 2006 bei unveränderter Befundlage darauf hinwies, es sei nun eine stationär-psychiatrische Behandlung vorgesehen, sowie dass die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle am 3. Januar 2007 einen offensichtlich sehr verzweifelten und auf seine Beschwerden fixierten Beschwerdeführer antraf,
dass damit, auch wenn der Beschwerdeführer lediglich grobmaschig beziehungsweise einmal monatlich von Dr. E.___ behandelt wurde (vgl. Urk. 8/10), wie die IV-Stelle vorbringt (vgl. Urk. 7), doch verdichtete Hinweise für das Vorliegen einer möglicherweise invalidisierend wirkenden psychischen Erkrankung gegeben sind,
dass andererseits die vom Hausarzt Dr. C.___ vorwiegend aufgrund der psychischen Symptome attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angesichts der durch den Psychiater Dr. E.___ weniger schwerwiegend eingeschätzten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70-80 % nicht ganz nachvollziehbar erscheint,
dass indes auch die von Dr. E.___ gestellte Diagnose einer protrahierten gemischten Anpassungsstörung in seinen Berichten nicht schlüssig begründet wird, und dass beide Ärzte eine allfällige Auswirkung der jeweils erwähnten, aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht jedoch grundsätzlich unbeachtlichen psychosozialen/soziokulturellen Probleme auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht darlegten beziehungsweise nicht begründeten, ob und weshalb beim Beschwerdeführer eine von den belastenden psychosozialen/soziokulturellen Faktoren verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt,
dass daher auf die von den Dres. C.___ und E.___ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann und der Sachverhalt damit für die Beurteilung eines Rentenanspruchs nicht genügend abgeklärt ist,
dass die IV-Stelle unter diesen Umständen weitere fachmedizinische Abklärungen hätte einleiten müssen, was sie nun nachzuholen haben wird, indem sie den Beschwerdeführer aufgrund seiner multiplen somatischen und psychischen Leiden polydisziplinär wird abklären lassen müssen,
dass die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2007 daher aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Neuverfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- ausgangsgemäss zulasten der IV-Stelle gehen (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
dass die dem obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zuzusprechende Prozessentschädigung vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist,
dass die Prozessentschädigung gestützt auf diese Kriterien auf Fr. 1'250.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 1250.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).