Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00500
IV.2007.00500

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 29. Oktober 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Unia Zürich-Schaffhausen Sektion Winterthur
Benno Krüsi
Lagerhausstrasse 6, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.         X.___, geboren 1972, arbeitete vom 23. Mai 2000 bis 30. Juni 2003 vollzeitlich bei der V.___ AG als Montage-Mitarbeiterin im Bereich Fiberoptik (Urk. 9/1/1 und Urk. 9/8). Seit dem 1. September 2003 ist sie bei der W.___ mit einem Pensum von 15 Stunden pro Woche als "Mitarbeiterin W.___-Restaurant" angestellt (Urk. 9/12). Am 23. April 2004 meldete sich die Versicherte wegen Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 9/2). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 9/6 und Urk. 9/7), erkundigte sich bei der V.___ AG sowie bei der W.___ nach den Arbeitsverhältnissen (Urk. 9/8 und Urk. 9/12), zog den Bericht des Hausarztes, Y.___, FMH Innere Medizin, vom 14. September 2004 bei (Urk. 9/10/1-4, unter Beilage der an ihn gerichteten Berichte von Z.___, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 20. Oktober 1999 und 11. Februar 2000, des Instituts Q.___ vom 22. und 29. September 1999 sowie vom 14. Januar 2003, von A.___, FMH Rheumatologie, vom 28. Januar und 11. April 2003, der Rheumaklinik des Spitals R.___ vom 15. Juli, 19. November und 5. Dezember 2003 sowie vom 30. Januar 2004 und von der Klinik S.___ vom 5. Juni 2004 [Urk. 9/10/5-27]) und holte eine Stellungnahme der Versicherten zu ihrem mutmasslichen Beschäftigungsumfang im Gesundheitsfall ein (Urk. 9/15). Anschliessend beauftragte sie ihre Berufsberatung mit der Abklärung der beruflichen Situation (Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 25. November 2004 [Urk. 9/20]). Nach Einholung des Verlaufsberichtes von Y.___ vom 11. Mai 2005 (Urk. 9/22/1-2, unter Beilage der an ihn gerichteten Berichte des Zentrums T.___, vom 25. und 28. Januar 2005 [Urk. 9/22/3-6] sowie einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 9/35/3]) gab die IV-Stelle beim Zentrum U.___, B.___, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 3. Januar 2007 erstattet wurde (Urk. 9/32). Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 9/35/4) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/37-42) wies sie unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen ein invalidisierender Charakter der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht ausgewiesen sei, das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 12. März 2007 ab (Urk. 9/43 = Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Unia Zürich-Schaffhausen, Sektion Winterthur, mit Eingabe vom 2. April 2007 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12. März 2007 sei aufzuheben und es seien ihr die ihr zustehenden Versicherungsleistungen auszuzahlen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2007 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Juni 2007 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. März 2007 erging (Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.2     Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3
2.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3.2   Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
2.3.3   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2.3.4   Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Massnahmen beruflicher Art, eventuell auf eine Rente der Invalidenversicherung.
3.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, ein invalidisierender Charakter der Gesundheitsbeeinträchtigung sei nicht ausgewiesen. Gemäss ihren medizinischen Abklärungen und Unterlagen lasse sich aus psychiatrischer Sicht trotz der Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung und der Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Es liege weder aus somatisch-medizinischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 2).
3.3     Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, gemäss Arztzeugnis von Y.___ vom 23. Februar 2007 (Urk. 3/1) leide sie an schweren psychosozialen Störungen, welche aufgrund ihrer Schmerzen im Rahmen der postpartalen Beckenringinstabilität entstanden seien. Im Weiteren erachte es Y.___ als angezeigt, eine erneute psychiatrische Exploration mit der Fragestellung der Schmerzwahrnehmung im Rahmen der erschwerten psychosozialen Situation seit September 2002 durchzuführen. Gemäss seinem Zeugnis vom 2. April 2007 (Urk. 3/2) werde eine psychiatrische Begutachtung zur Beurteilung der funktionellen oder somatoformen Schmerzkomponente in Bälde durchgeführt, deren Ergebnisse zum gegebenen Zeitpunkt nachgereicht würden. Die Beschwerdegegnerin habe ferner die Röntgenbilder, welche vom Spital R.___ und von der Klinik S.___ erstellt worden seien und sich im Besitz der Versicherten befänden, nicht in ihre Entscheidung miteinbezogen. Sie sei überzeugt davon, dass diese Röntgenbilder einen Einfluss auf die Entscheidung betreffend ihre Invalidität hätten (Urk. 1).

4.
4.1     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit ca. 1989 immer wieder unter Kreuzschmerzen litt. Im September 1999 kam es zu einer Schmerzexazerbation. Deswegen wurden am 22. und 29. September 1999 im Zentrum Q.___ Röntgenuntersuchungen sowie eine Magnetresonanztomographie (MRT) durchgeführt (Urk. 9/10/26-27). Zudem wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Hausarzt, Y.___, an den Rheumatologen Z.___ überwiesen, welcher eine physikalische Therapie anordnete (Urk. 9/10/24-25). Durch diese konnte eine Besserung erzielt werden (Urk. 9/10/23). Nach der Geburt des zweiten Kindes am 9. September 2002 kam es zu einer Exazerbation im Sinne belastungsabhängiger Dauerschmerzen mit diffuser Schmerzsausstrahlung in beide Beine. Nach einer erneuten Verschlimmerung ihres Zustandes am 12. Januar 2003 (nächtliche Schmerzen und Fieber) wurde am 14. Januar 2003 ein MRT der Lendenwirbelsäule sowie des Iliosakralgelenkes (ISG) vorgenommen (Urk. 9/10/5). Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2003 von Y.___ an den Rheumatologen A.___ überwiesen. Dieser diagnostizierte lumbo-sacro-iliacale Ligamentosen bei postpartaler Instabilität des Beckenringes und empfahl eine Instruierung und Kontrolle der Beschwerdeführerin im "Wintifit" durch ihre bisherige Physiotherapeutin in Seen, das konsequente Tragen des Beckengurtes bei körperlich belastenden Tätigkeit sowie Medikamente (Urk. 9/10/22). Trotz intensiver ambulanter Physiotherapie änderte sich das klinische Beschwerdebild nicht (Urk. 9/10/20). Ab Juli 2003 war die Beschwerdeführerin in der Rheumaklinik des Spitals R.___ in ambulanter Behandlung, wo mitunter am 3. Juli 2003 Röntgenuntersuchungen (Urk. 9/10/18) und am 19. Januar 2004 ein MRI der Lendenwirbelsäule sowie des ISG durchgeführt wurden (Urk. 9/10/12). Im Weiteren wurde dort zweimal eine BV-gesteuerte Infiltration des ISG vorgenommen. Die Infiltrationen hatten indessen keine massgebliche Verbesserung der Beschwerden zur Folge, ebenso wenig das Weiterführen der Physiotherapie sowie das Weitertragen des Beckengurtes (Urk. 9/10/2, Urk. 9/10/13). Vom 17. Mai bis 5. Juni 2004 hielt sich die Beschwerdeführerin zur interdisziplinären, muskuloskelettalen Rehabilitationsbehandlung in der Klinik S.___ auf (Urk. 9/10/6-10). Schliesslich wurde sie im Januar 2005 von C.___ vom Zentrum T.___ behandelt, wobei dieser am 3. Januar 2005 eine Infiltration unter BV und am 18. Januar 2005 eine Sakralblock-Infiltration mit Lokalanästhetikum und Steroid durchführte (Urk. 9/22/4-6).
4.2
4.2.1   A.___ hielt in seinem Bericht an Y.___ vom 28. Januar 2003 fest, bei unauffälligem MRT-Befund sei das Vorliegen einer Immunopathie äusserst unwahrscheinlich. Vielmehr handle es sich um eine postpartale Instabilität des Beckenrings mit den entsprechenden Ligamentosen. Bei der Verlaufskontrolle am 28. Januar 2003 seien die Beschwerdeführerin afebril, der Allgemeinzustand ausgezeichnet und die wahrscheinlich im Rahmen eines viralen Infektes exazerbierten myofaszialen Beschwerden im pelvitrochanteren und im Oberschenkelbereich beidseits verschwunden gewesen (Urk. 9/10/21). Abschliessend riet er, die muskuläre Rehabilitation massiv zu forcieren, bei körperlich belastenden Tätigkeiten konsequent einen Beckengurt zu tragen und nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) einzunehmen (Urk. 9/10/22).
4.2.2   D.___ von der Rheumaklinik des Spitals R.___ hielt in seinem Bericht an Y.___ vom 15. Juli 2003 fest, dass er die Beschwerden der Beschwerdeführerin ebenfalls auf eine chronische Beckenringinstabilität zurückführe. Funktionell komme es immer wieder zu einer Gegennutationsfehlstellung (aktuell des linken) ISG. Die resultierenden Beschwerden seien rein belastungsabhängig und gut biomechanisch erklärbar. Therapeutisch kämen nur stabilisierende Massnahmen in Frage: passiv durch Anpassen eines neuen ISG-Gurtes, allenfalls auch ein zusätzliches Taping. Bei massiver mechanischer Belastung und vermehrten Beschwerden könne vorübergehend auch eine (unter BV durchgeführte) Infiltration nützlich sein. Das Hauptgewicht der Behandlung müsse jedoch auf die aktiven Stabilisationsmethoden (progressives Kräftigungsprogramm) gerichtet werden (Urk. 9/10/18). Ferner sollten die biomechanisch ungünstigen, häufig zu Gegennutation führenden Aktivitäten (Sitzen im Langsitz, unergonomisches sakrales Sitzen, Hüfthyperextension wie zum Beispiel beim Einsteigen ins Auto, in den Bus oder den Zug) soweit wie möglich vermieden werden. In einer idealen wechselbelastenden Tätigkeit in Sitz- oder Stehpositionen bestehe längerfristig sicher wieder eine Arbeitsfähigkeit. Ein dosierter Einstieg wäre dabei ausserordentlich wichtig. Kurzfristig habe die Beschwerdeführerin einen Job als Reinigungsfrau angenommen. Diese Tätigkeit sei nicht optimal und könne allenfalls Probleme bringen (Urk. 9/10/17-18).
         In seinem Bericht an Y.___ vom 19. November 2003 wies D.___ vorab darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am 4. November 2003 bei der Arbeit gestürzt und auf die rechte gluteale Seite gefallen sei. Es habe sich ein Hämatom und darunter eine deutliche Schmerzexazerbation entwickelt. Deswegen sei sie auch unfallbedingt seit dem 5. November 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Im Weiteren führte er an, es scheine ihm, dass die Infiltration des ISG die artikulären Probleme etwas habe verbessern können, was sich auch an der vermehrten Gangstrecke zeige. Im Vordergrund stünden jetzt eher gluteale Schmerzen, deren Ursache im myofaszialen Bereich zu suchen sei (Urk. 9/10/15-16).
         In seinem Bericht an Y.___ vom 5. Dezember 2003 führte D.___ an, es bestehe nach wie vor eine Beckeninstabilität mit Verschlechterung einerseits unter der begonnenen Arbeit als Reinigungsangestellte, anderseits durch den Sturz auf die rechte Gesässseite vor ca. 2 Wochen. Im Moment sehe er therapeutisch keine anderen Möglichkeiten als eine unter BV durchgeführte Infiltration des rechten ISG. Die aktiven Stabilisationsmethoden mit dem Kräftigungsprogramm müssten sicherlich unverändert weitergeführt werden. Der ISG-Gurt sei im Moment deutlich zu locker (Urk. 9/10/13-14).
         In seinem Bericht an Y.___ vom 30. Januar 2004 hielt D.___ fest, dass der Verlauf leider nach wie vor schleppend und ungünstig sei. Neben starken Schmerzen träten immer wieder auch Ausstrahlungen rechts auf, die exakt dem L5-Dermatom entlang angegeben würden. Aufgrund dieser Ausstrahlungen habe er am 19. Januar 2004 noch einmal ein MRI der Lendenwirbelsäule durchgeführt (Urk. 9/10/11). Bei der vorherrschenden Beckenringinstabilität müssten die aktiven Stabilisationsmassnahmen mit regelmässigem Kräftigungsprogramm sicherlich weiter geführt werden. Der ISG-Gurt werde bereits im Bett angezogen und tagsüber beibehalten. Bei starker Exazerbation könnte noch einmal eine BV-gesteuerte Infiltration vorgenommen werden. Weitere Therapiemöglichkeiten bei ihm sehe er zur Zeit nicht, weshalb er die Behandlung abschliesse. In der Tätigkeit als Reinigungsfrau sollte nach langsamer Angewöhnung ein 50%iges Pensum eventuell möglich sein. Die Steigerung sollte jedoch nur sehr langsam erfolgen. In einer idealen, wechselbelastenden Tätigkeit in Sitz- oder Stehposition würde längerfristig sicher eine volle Arbeitsfähigkeit resultieren (Urk. 9/10/12).
4.2.3   Im Bericht der Klinik S.___ an Y.___ vom 5. Juni 2004 wurde ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (M54.4) mit/bei chronisch postpartaler Beckenringinstabilität seit September 2002 und passagerer L5-Symptomatik rechts ab 21. Mai 2004 bei Spondylarthrose und leichter Diskusprotrusion L5/S1 (gemäss CT der Lendenwirbelsäule vom 25. Mai 2005) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei einem intensiven physiotherapeutischen Programm zugeführt worden. Ab 21. Mai 2005 sei es zur Entwicklung einer L5-Symptomatik rechts gekommen, weshalb am 25. Mai 2004 ein CT der Lendenwirbelsäule durchgeführt worden sei (Urk. 9/10/6 und Urk. 9/10/8). In der Folge sei es unter Neurontin zu einer Regredienz der Beschwerden gekommen, so dass bei Austritt keine L5-Symptomatik mehr bestanden habe (Urk. 9/10/6). Es werde eine Weiterführung und Anpassung der Schmerztherapie sowie der Physiotherapie mit dem Ziel der weiteren Stabilisierung der Rückenmuskulatur empfohlen (Urk. 9/10/7).
4.2.4   Der Hausarzt, Y.___, erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2004 eine chronische postpartale Beckenringinstabilität, bestehend seit September 2002 (Urk. 9/10/1). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Urk. 9/10/2). In ihren angestammten Tätigkeiten als Verkäuferin, Kontrolleurin, Raumpflegerin (ungelernt) sei die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 31. September (richtig: August) 2003 zu 100 %, vom 1. September 2003 bis 15. Mai 2004 zu 75 %, vom 17. Mai bis 12. Juni 2004 zu 100 % und vom 13. Juni 2004 bis anhin zu 75 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/10/1). Seit dem 1. Juli 2004 sei ihr die bisherige Tätigkeit während 18 bis 20 Stunden und eine behinderungsangepasste Tätigkeit während 25 bis 30 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 9/10/4). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht (mehr) verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Die Arbeitsfähigkeit in wechselnder Körperposition und bei leichter körperlicher Belastung sollte weiterhin zu steigern sein. Er halte eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der Ergonomieabteilung der Rheumaklinik des USZ für angebracht (Urk. 9/10/2).
         Im Verlaufsbericht vom 11. Mai 2005 führte Y.___ unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine chronische postpartale Beckenringinstabilität mit fraglicher funktioneller Komponente, bestehend seit September 2002, an. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Bis zum 21. November 2004 habe eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Wegen einer Exazerbation der Schmerzen habe er die Beschwerdeführerin an C.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, des Zentrums T.___ überwiesen. Nach Abschluss der Behandlung bei C.___ sei die Arbeitsfähigkeit von 12,5 auf 15 Stunden pro Woche gesteigert worden. Die Beschwerdeführerin arbeite seit dem 6. Februar 2005 wöchentlich 12,5 bis 15 Stunden bei einer vertraglichen Arbeitszeit von 15 Stunden. Anlässlich der letzten Untersuchung vom 18. März 2005 sei ein leichter Schmerzrückgang festzustellen gewesen. Er denke, dass medizinisch-theoretisch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 21 Stunden und längerfristig auf 28 Stunden wöchentlich, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 66 %, möglich sein sollte. Er halte eine arbeitsmedizinische Abklärung der funktionellen Arbeitsfähigkeit an der Rheumaklinik des USZ für angezeigt (Urk. 9/22/1-2).
         In seinem - von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten - "Ärztlichen Zeugnis" vom 23. Februar 2007 hält Y.___ fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit September 2002 ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, aufgetreten im Rahmen einer postpartalen Beckenringinstabilität. Verschiedene sowohl ambulante als auch stationäre Massnahmen inklusive wiederholter Infiltrationen hätten nur zu einer leichten Regredienz der Symptomatik geführt. Sicher sei es innerhalb der ersten 18 Monate zu einer gewissen Verselbständigung des Schmerzes im Sinne einer funktionellen Komponente gekommen. Im weiteren Verlauf sei der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung gewachsen. Er halte eine erneute Exploration mit Fragestellung der Schmerzwahrnehmung im Rahmen der erschwerten psychosozialen Situation seit September 2002 für angezeigt (Urk. 3/1).
4.2.5   C.___ vom Zentrum T.___ führte in seinen Berichten an Y.___ vom 25. und 28. Januar 2005 aus, die Infiltration unter BV habe keine, die Sakralblockinfiltration nur eine leichte Beschwerdelinderung gebracht. Er habe auch keine andere Reaktion auf die Sakralblockinfiltration erwartet (Urk. 9/22/3 und Urk. 9/22/5). Ohne Zweifel handle es sich hier nicht um ein einfaches lumbosacrales Schmerzsyndrom mit intermittierendem referred pain; damit meine er, dass keine einfache Korrelation zwischen strukturellen Veränderungen einerseits und Funktionsstörungen andererseits mehr bestehe. Sicher bestehe und habe ursprünglich ein Bandlaxitätssyndrom mit funktioneller Beckenringinstabilität mit rezidivierenden Funktionsstörungen bestanden. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe aber ohne Zweifel ein deutlich chronifiziertes Schmerzbild, welches wohl eine gewisse Schmerzverselbständigung aufweise, dies wohl im Sinne auch einer zentralen und/oder peripheren Sensitisierung. Die Durchsicht auch der bildgebenden Verfahren schliesse eine strukturelle Pathologie im Bereiche der Iliosakralgelenke im Sinne einer ISG-Arthritis oder einer wesentlichen Diskusprotrusion mit Neurokompression mit Sicherheit aus. Ein Facettenschmerzsyndrom könne weitgehend ausgeschlossen werden (Urk. 9/22/5).
4.2.6   H.___, FMH Innere Medizin, und E.___, FMH Chirurgie, vom Zentrum U.___ führen in ihrem Gutachten vom 3. Januar 2007 unter dem Titel "Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" ein chronifiziertes lumbosacrales Schmerzsyndrom ohne objektivierbares, pathologisch-anatomisches Korrelat sowie einen Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) an. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erheben sie ausdrücklich keine (Urk. 9/32/17). Aus somatisch-medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die vollschichtige Berufsausübung einer Restaurationsangestellten zumutbar. In der gutachterlichen psychiatrischen Exploration habe sich gezeigt, dass zwar einzelne Kriterien nach ICD für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erfüllt seien. Es bleibe jedoch lediglich beim Verdacht auf diese Diagnose (Urk. 9/32/18). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde weise die Beschwerdeführerin weder aus somatisch-medizinischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit auf. Die Ausübung jeglicher, ihren allgemeinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten sei ihr vollschichtig zumutbar (Urk. 9/32/18-19). Die bei der Beschwerdeführerin seit dem 30. Juni 2002 bestehende partielle oder gänzliche Arbeitsunfähigkeit lasse sich retrospektiv weder somatisch-medizinisch noch psychiatrisch begründen (Urk. 9/32/19).
4.3
4.3.1   Das Gutachten des Zentrums U.___ vom 3. Januar 2007 (Urk. 9/32) basiert auf internistischen (inklusive neurologischen), rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten des Zentrums U.___ vom 3. Januar 2007 kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 2.5).
4.3.2   Die im Gesamtgutachten vom 3. Januar 2007 vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit basiert zum einen auf den Erhebungen von F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, in ihrem Bericht der rheumatologischen Untersuchungsbefunde vom 25. Oktober 2006 (Urk. 8/32/11-13 = Urk. 8/34). F.___ legt darin nachvollziehbar dar, dass und weshalb die Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass aus rheumatologischer Sicht nicht erklärt werden können. So weist sie darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem 18. Lebensjahr ein rezidivierendes, seit der zweiten Schwangerschaft im Jahre 2002 persistierendes, lumbales bis lumbosakrales Schmerzsyndrom bestehe, ohne dass klinisch oder radiologisch ein entsprechendes, zugrundeliegendes Substrat hätte gefunden werden können. Aus rheumatologischer Sicht könne keine relevante Hyperlaxizität oder Instabilität resp. Bandlaxität gefunden werden, insbesondere nicht im lumbalen Bereich, der ISG oder des Beckenringes. Ebenso bestehe kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer entzündlich-rheumatischen Systemerkrankung. Eine ISG-Arthritis könne aufgrund der unauffälligen MRI-Aufnahme im Jahre 2003 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Auch liege keine Pathologie der Bandscheiben oder des Spinalkanals vor, welche die Beschwerden erklären könnte. Es handle sich ihres Erachtens um ein vorwiegend weichteilrheumatisch-muskuläres Beschwerdesyndrom bei allgemeiner Haltungsinsuffizienz bis Haltungsschwäche bei asthenischer Konstitution (Urk. 9/34/3). Diese Feststellungen stimmen mit den von ihr erhobenen rheumatologischen Untersuchungsbefunden ("[...]. Läuft mit etwas steifem Becken, bewegt sich allgemein uneingeschränkt, harmonisch. Wirbelsäule mit physiologischen Krümmungen bei deutlicher Haltungsinsuffizienz. Beweglichkeit von HWS und BWS uneingeschränkt, LWS allseits um zwei Drittel eingeschränkt, ohne Auslösung von radikulären Ausstrahlungen. Keine Ausweichskoliose. Einbeinstand beidseits möglich, jedoch etwas unsicher. Zehen- und Fersenstand sowie Hockestand o.B. Extremitätengelenke alle reizlos und frei beweglich, symmetrische, etwas schwach ausgeprägte paravertebrale Muskulatur im Bereiche der Wirbelsäule sowie der Extremitäten. Keine eigentliche Hypermobilität oder Bandlaxität, insbesondere auch nicht im Beckenbereich, keine Überstreckbarkeit der Gelenke. Symmetrische, mittelstark ausgeprägte Beschwielung an Händen und Füssen. Druckdolenz der Dornfortsätze L3 bis S1, gegen unten zunehmend, Druckdolenz über dem Sacrum sowie über beiden ISG, Os coccyx von normaler palpatorischer Konstitution, weitgehend indolent. Menell beidseits positiv. Im Neurostatus Lasègue beidseits negativ, symmetrische, seitengleiche Motorik, Sensibilität und Reflexe." [Urk. 9/34/2]) sowie den von E.___ erhobenen - ebenfalls weitestgehend unauffälligen - internistischen und neurologischen Untersuchungsbefunden (Urk. 9/32/9-11) überein und lassen sich auch mit den Ergebnissen der am 25. Oktober 2006 im Zentrum U.___ durchgeführten Röntgenaufnahmen ("LWS a.p./seitlich: ISG rechts im oberen Drittel nicht sicher einsehbar, vermehrte Sklerosierung sowohl im Os ileum als auch im Sacrum im Sinne einer Ileitis condensans. Leichte Torsion der LWS ohne wesentliche Skoliose, etwas ungünstiger lumbosakraler Übergangswinkel, Intervertebralräume und Wirbelkörper normal hoch, normales Alignement" [Urk. 9/10/32/12]) in Einklang bringen.
         Aufgrund der Feststellungen von F.___ und E.___ erscheint die im Rahmen des Gesamtgutachtens vorgenommene Beurteilung, wonach der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht im Zeitpunkt der Begutachtung (Oktober 2006) jegliche ihren allgemeinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten vollschichtig zumutbar sind, überzeugend. Dies gilt umso mehr, als die Gutachter die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden unter anderem auf Haltungsinsuffizienz sowie Dekonditionierung zurückführen. Eine Dekonditionierung kann nämlich - in der Regel - durch entsprechendes Training behoben werden und ist daher bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Art. 8 ATSG), grundsätzlich ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. März 2006 in Sachen M., I 884/05, Erwägung 2.2). F.___ weist denn auch ausdrücklich darauf hin, dass in erster Linie körperliches Training sowie eine Verbesserung der Kraft-Ausdauerleistung erforderlich seien, damit der Teufelskreis von muskulärer Verspannung, Insuffizienz sowie Schmerz unterbrochen werden könne (Urk. 9/34/3).
         Zum andern beruht die im Gesamtgutachten vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf den Feststellungen von G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht der psychiatrischen Untersuchungsbefunde vom 25. Oktober 2006 (Urk. 9/32/14-16 = Urk. 9/33). Sie führt darin an, selbst wenn die Beschwerdeführerin selbst plakativ von einer glücklichen Kindheit und Jugend spreche, müsse doch gesagt werden, dass es bei ihr sowohl im Kindesalter als auch als junge Erwachsene zahlreiche konflikthafte Lebenssituationen gegeben habe und bezüglich Zulassens entsprechender Emotionen eine erhebliche Abwehrhaltung gebe. Soweit beurteilbar, scheine sich die Schmerzproblematik ja auf dem Boden eines durchaus vorhandenen organischen Kerns entwickelt zu haben, sodass aus heutiger Sicht die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne von ICD-10 F68.0 diagnostiziert und im Hinblick auf die Lebensgeschichte und den invalidisierenden Charakter der Schmerzsymptomatik bei nicht vollständig erklärendem organischem Korrelat die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) gestellt werden müsse. Erschwerend für die Gesamtsituation komme sicherlich hinzu, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Grundstruktur her recht perfektionistisch sei und sich hohe Anforderungen bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit stelle, das heisse sie selber gehe davon aus, dass sie ohne ihre spezifischen Beschwerden trotz Haushalt und Familie mehr als das jetzige Pensum arbeiten würde, was sicherlich nicht einer realistischen Einschätzung der allgemeinen Leistungsfähigkeit entspreche. Die Beschwerdeführerin belaste sich durchaus, neben der beruflichen Tätigkeit ja auch als Hausfrau und Mutter. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aber daraus nicht begründen (Urk. 9/33/4).
         Aufgrund des von G.___ erhobenen psychopathologischen Befundes ("[...] Sie ist bewusstseinsklar und allseits voll orientiert, im Rahmen der Exploration ergeben sich keine Hinweise auf Störungen im Bereich von Konzentration, Aufmerksamkeit oder Gedächtnis. Auf die Fragen antwortet sie recht kurz angebunden, stets mit einem Lächeln im Gesicht und in gewisser Weise die Reaktion der Referentin abwartend. Der Leidensdruck lässt sich lediglich daraus ableiten, dass die Versicherte während der Exploration schmerzbedingt lange steht und auch nachher im Sitzen unterschiedliche Haltungen einnimmt, ein wirklicher emotionaler Rapport ist nicht herstellbar und somit der Leidensdruck auch praktisch nicht einfühlbar. Die Stimmung wird als ausgeglichen und in keinster Weise depressiv beschrieben, die zur Schau gestellte gute Laune erscheint dennoch etwas fassadär, und es entsteht der Eindruck, dass die Versicherte versucht, mit allen Mitteln eine seelische Ausgeglichenheit zu demonstrieren, obwohl aus der Lebensgeschichte etliche belastende Momente abzuleiten sind [...]." [Urk. 9/33/3]) ist in der Tat nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein sollte. Wie im Gesamtgutachten zu Recht bemerkt wird (Urk. 9/32/20), besteht - offensichtlich - keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung. Objektivierbare chronische Begleiterkrankungen wurden nicht festgestellt, und auch ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens hat nicht stattgefunden. Eine allfällige Schmerzverarbeitungs- und/oder somatoforme Schmerzstörung hätte deshalb nach dem Gesagten (vgl. Erwägung 2.1) jedenfalls als überwindbar zu gelten.
4.3.3   Die im Gesamtgutachten des Zentrums U.___ vom 3. Januar 2007 vorgenommene Einschätzung, wonach - im Zeitpunkt der Begutachtung (Oktober 2006) - weder aus somatisch-medizinischer, noch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit besteht, vermag deshalb zu überzeugen.
4.4    
4.4.1   Wie erwähnt, wird im Gesamtgutachten weiter festgehalten, dass sich die bei der Beschwerdeführerin seit Juni 2002 bestehende partielle oder gänzliche Arbeitsunfähigkeit weder somatisch-medizinisch noch psychiatrisch begründen lasse. In welchen Zeitabschnitten eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei, lasse sich rückblickend nicht beurteilen (Urk. 9/32/19).
         Aufgrund der vorliegenden - den Gutachtern des Zentrums U.___ bekannten und die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ausreichend dokumentierenden - medizinischen Akten ist für die Zeit ab Juni 2002 bis zur Begutachtung im Oktober 2006 eine längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit zumindest in einer körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung nicht ausgewiesen.
4.4.2   Wohl hat der Hausarzt, Y.___, der Beschwerdeführerin in seinen Berichten an die Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2004 und 11. Mai 2005 für die angestammten Tätigkeiten als Verkäuferin, Kontrolleurin sowie Raumpflegerin seit Januar 2003 bis 5. Februar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % resp. 75 % resp. attestiert und eine behinderungsangepasste Tätigkeit erst ab 1. Juli 2004 und lediglich in einem Umfang von 25 bis 30 Stunden als zumutbar bezeichnet (Urk. 9/10/1, Urk. 9/10/4 und Urk. 9/22/1). Aus den Angaben der V.___ AG im "Fragebogen für den Arbeitgeber" vom 19. Mai 2004 geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin von ihm bereits ab 22. Juli bis 31. Dezember 2002 zu 100 % krank geschrieben worden war, wobei sie vom 2. September bis 6. Dezember 2002 Mutterschaftsurlaub bezog (Urk. 9/8/6).
         Auf die von Y.___ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann indessen nicht abgestellt werden, zumal der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, BGE 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen). Tatsächlich entsteht der Eindruck, dass Y.___ bei seiner Beurteilung massgeblich auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt hat. Aufgrund der von ihm in den Berichten an die Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2004 und 11. Mai 2005 erhobenen - sehr knapp gefassten - (objektiven) Befunden (Urk. 9/10/2 und Urk. 9/22/2) lässt sich seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht nachvollziehen. In den "Ärztlichen Zeugnissen" vom 23. Februar und 2. April 2007 hielt denn Y.___ selber fest, dass eine "erschwerte psychosoziale Situation" resp. eine allfällige funktionelle oder somatoforme Schmerzstörung für die subjektiv empfundene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verantwortlich sein könnte (Urk. 9/38 und Urk. 3/2). Eine erschwerte psychosoziale Situation stellt aber einen invaliditätsfremden Faktor dar. Die Beurteilung einer funktionellen oder somatoformen Schmerzstörung obliegt sodann - wie Y.___ selber bemerkte (Urk. 3/2) - einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.
4.4.3   Dem Bericht von A.___ an Y.___ vom 28. Januar 2003 lässt sich entnehmen, dass das "MRT L5/S1 sowie SIG" vom 27. Januar 2003 - wie bereits das MRI vom 14. Januar 2003 (Urk. 9/10/5) - im Wesentlichen unauffällig war; insbesondere fehlten Entzündungszeichen (Urk. 9/10/21, vgl. Urk. 9/32/13). Dementsprechend kam A.___, wie erwähnt, zum Schluss, dass eine Immunopathie äusserst unwahrscheinlich sei, vielmehr handle es sich um eine postpartale Instabilität des Beckenrings mit den entsprechenden Ligamentosen (Urk. 9/10/21). Eine eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahm A.___ nicht vor. In seinem Bericht an Y.___ vom 11. April 2003 bemerkte er dazu nur, dass für die Beschwerdeführerin eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit offenbar zur Zeit aus Schmerzgründen nicht in Frage komme. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die von ihm empfohlenen Medikamente nicht eingenommen und seinen Vorschlag einer Rehabilitation unter stationären Bedingungen kategorisch abgelehnt habe (Urk. 9/10/20).
         Dazu ist zu bemerken, dass die versicherte Person nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen hat, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der beruflichen Massnahme resp. Rente führen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen).
4.4.4   Was die von D.___ von der Rheumaklinik des Spitals R.___ in seinen Berichten an Y.___ vom 15. Juli 2003 und 30. Januar 2004 vorgenommene Beurteilung betrifft, so leuchtet zwar ein, dass bei chronischer Beckenringinstabilität massive mechanische Belastungen sowie ergonomisch ungünstige Aktivitäten wie Sitzen im Langsitz, sakrales Sitzen und Hüfthyperextension zu vermeiden sind. Nachvollziehbar ist auch, dass aufgrund dieser Einschränkungen eine Tätigkeit als Reinigungsfrau (in einem Reinigungsunternehmen) nicht optimal ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin per 1. September 2003 nicht - wie D.___ anzunehmen schien - eine Tätigkeit als Reinigungsfrau, sondern als "Mitarbeiterin W.___-Restaurant (Buffet, Kasse, Reinigung)" antrat (Urk. 9/12/1). Laut den Angaben der W.___ im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 28. September 2004 beinhaltet diese Tätigkeit "manchmal" den Aufbau und die Pflege des Buffets, Kasseneinsätze sowie Reinigungsarbeiten. Diese Arbeiten seien "selten" im Sitzen und "manchmal" im Stehen oder Gehen auszuüben, und sie habe "manchmal" leichte Lasten zu heben oder zu tragen. Die Beschwerdeführerin könne den Anforderungen in allen Bereichen entsprechen (Urk. 9/12/7-8). Die Beschwerdeführerin selbst beschrieb ihre Tätigkeit als "Mitarbeiterin W.___-Restaurant" anlässlich der Begutachtung im Zentrum U.___ vom 25. Oktober 2006 wie folgt: "Arbeitsbeginn um 7.30 Uhr mit Vorbereitung des Frühstückbuffets bis 8.30 Uhr. Anschliessend bis 9.00 Uhr stehend/gehende Verrichtungen. Von 9.00 Uhr bis 9.30 Uhr sitzende Arbeit an der Kasse. Von 9.30 Uhr bis ca. 10.45 Uhr Umstellung des Buffets auf die Mittagskonsumation, 30 Minuten Pause. Ca. 11.30 Uhr bis 13.00 Uhr wieder sitzende Tätigkeit an der Kasse, anschliessend 30 Minuten Pause. Von 13.30 Uhr bis 14.30 Uhr gehend/stehende Beschäftigung." (Urk. 9/32/9). Bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als "Mitarbeiterin W.___-Restaurant" handelte resp. handelt es sich somit um eine körperlich leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung. Inwiefern es die von D.___ angeführten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der von ihm vorgenommenen Beurteilungen (Juli 2003 und Januar 2004) verunmöglicht haben sollen, eine solche - von ihm "längerfristig" als ideal bezeichnete - Tätigkeit ganztags auszuüben, ist nicht ersichtlich und ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) - insbesondere auch nicht aus den Ergebnissen der von W.___ am 19. Januar 2004 im Spital R.___ durchgeführten bildgebenden Abklärungen (MRI von LWS und ISG vom 19. Januar 2004: "Leichte s-förmige Skoliose mit linkskonvexen Anteilen im unteren LWS-Bereich. Geringgradige Protrusion L5/S1 ohne neurale Kompression. Unauffällige Darstellung der SIG ohne Anhaltspunkte für degenerative oder entzündliche Veränderungen." [Urk. 9/10/1]).
4.4.5   Im Weiteren ist zwar ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Klinik S.___ (17. Mai bis 5. Juni 2004) zu 100 % arbeitsunfähig war. Die seitens dieser Klinik im betreffenden Bericht an Y.___ vom 5. Juni 2004 bei Eintritt (17. Mai 2005) sowie Austritt (5. Juni 2004) erhobenen somatischen Befunde (Urk. 9/10/6 und Urk. 9/10/8) stehen jedoch der Annahme einer vor und nach der Hospitalisation bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit zumindest in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nicht entgegen. Gleiches gilt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch für die Ergebnisse des dort am 25. Mai 2005 durchgeführten CT der Lendenwirbelsäule ("Beurteilung: Recht deutliche Spondylarthrosen im Segment L5/S1 beidseits mit deutlich vermehrter subchondraler Sklerose und Osteophyten sowie auch Verschmälerung des Gelenkspaltes. Die übrigen mitabgebildeten Segmente zeigen jedoch praktisch keine Spondylarthrosen. Eine neu aufgetretene Hernie ist bei einer leichtgradigen Diskusprotrusion im Segment L5/S1 und angedeutet auch in L4/5 nicht nachweisbar." [Urk. 9/10/8]).
4.4.6   Die von C.___ in seinem Bericht an Y.___ vom 25. Januar 2005 vorgenommene Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes entspricht im Wesentlichen derjenigen im Gutachten des Zentrums U.___ vom 25. Oktober 2006. Insbesondere kommt auch er zum Schluss, dass keine einfache Korrelation zwischen strukturellen Veränderungen einerseits und Funktionsstörungen und Schmerzbild anderseits "mehr" bestehe. Eine strukturelle Pathologie im Bereiche der ISG im Sinne einer ISG-Arthritis oder einer wesentlichen Diskusprotrusion mit Neurokompression schliesst er "mit Sicherheit" aus. Dementsprechend rät er von "strukturellen Behandlungen" ab und empfiehlt - wie in der Folge auch die Gutachter des Zentrums U.___ - die Fortsetzung von stabilisierenden Massnahmen im Rahmen der funktionellen Beckenringinstabilität (Urk. 9/22/5-6).
4.4.7         Anhaltspunkte dafür, dass seit 2002 eine relevante psychische Problematik (vgl. Erwägung 2.1) bestanden haben könnte, liegen nicht vor. Vielmehr wurden die psychischen Funktionen resp. das psychische Befinden der Beschwerdeführerin sowohl von Y.___ als auch seitens der Klinik S.___ ausdrücklich als uneingeschränkt resp. stabil bezeichnet (Urk. 9/10/4, Urk. 9/10/8).
4.4.8         Retrospektiv lässt sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten eine längere Zeit dauernde Arbeitsunfähigkeit zwar für Tätigkeiten mit massiven mechanischen Belastungen sowie ergonomisch ungünstigen Aktivitäten begründen, mit Blick auf die Feststellungen im genannten Bericht von C.___ vom 25. Januar 2005 (Urk. 9/22/5-7) jedoch längstens bis Januar 2005. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin je auch in einer körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung längere Zeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen sein könnte, bestehen hingegen nicht.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung verneint, dass kein invalidisierendes Leiden bestehe (Urk. 2).
         Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, resultiert auch dann kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad, wenn von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit lediglich in einer körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung ausgegangen wird.
5.2     Bei der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin als voll- oder teilzeitlich erwerbstätig zu qualifizieren ist (vgl. Erwägung 2.3).
         Die Beschwerdeführerin gab - auf entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin hin - an, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % arbeitstätig wäre (Urk. 9/15). Dies vermag nicht ohne weiteres zu überzeugen, zumal sie im September 2002 ihr zweites Kind bekam und ihr Ehemann vollzeitlich erwerbstätig ist (Urk. 9/32/6). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ergibt sich indessen auch dann kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad, wenn dieser aufgrund der - für die Beschwerdeführerin günstigeren - Methode des Einkommensvergleiches (vgl. Erwägung 2.3.1) - ermittelt wird. Es kann daher offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin richtigerweise als teilerwerbstätig zu qualifizieren und demgemäss zur Bemessung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode (vgl. Erwägung 2.3.3) anzuwenden wäre.
5.3    
5.3.1   Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b).   
         Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen).
         Im Weiteren ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu beachten, dass versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten oft das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichen. Nebst gesundheitlichen Problemen können sich persönliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad auf das hypothetische Invalideneinkommen auswirken. Daher ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen von maximal 25 % zu gewähren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, Erw. 3.4, mit Hinweis auf BGE 126 V 75; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Mai 2005 in Sachen A., U 268/04, Erw. 3.2).
5.3.2   Gemäss den Angaben der V.___ AG im "Fragebogen für den Arbeitgeber" vom 19. Mai 2004 wurde das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen, mithin aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst (Urk. 9/8/1; vgl. Urk. 9/8/7). Der bei dieser Firma erzielte Verdienst kann deshalb nicht zur Ermittlung des Valideneinkommens herangezogen werden. Dieses ist nach dem Gesagten vielmehr aufgrund lohnstatistischer Angaben zu bemessen.
5.3.3   Was das Invalideneinkommen betrifft, so nahm die Beschwerdeführerin zwar am 1. September 2003, also nach Eintritt des von ihr geltend gemachten Gesundheitsschadens, die Tätigkeit als "Mitarbeiterin W.___-Restaurant" auf, wobei sie ein Pensum von 12,5 bis 15 Stunden pro Woche versah (Urk. 9/22/1-2, Urk. 9/12). Damit schöpfte resp. schöpft sie ihre Restarbeitsfähigkeit indessen nicht voll aus. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind deshalb ebenfalls statistische Lohnangaben heranzuziehen.
5.3.4   Somit sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE 2004 zu bemessen, wobei angesichts der fehlenden Berufsausbildung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/2/4) Ausgangspunkt bei beiden Einkommensgrössen der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor von Fr. 3'893.-- (LSE 2004, Tabelle TA1, Seite 53) bildet.
         Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 19. April 2006 in Sachen T., I 175/06, Erwägung 3, mit Hinweis).
         Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführerin nur körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung zumutbar sind (vgl. Erwägung 4.4.8), ist sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer gesunden Mitbewerberin benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Nicht gegeben sind hingegen die Abzugskriterien des Alters und - da für eine körperlich leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung jedenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht - der Teilzeitbeschäftigung, ebenso wenig dasjenige der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich ein (leidensbedingter) Abzug vom Tabellenlohn von maximal 10 %.
5.4     Unter der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung resultiert somit ein Invaliditätsgrad von 10 %. Es liegt demnach keine leistungsbegründende Invalidität vor (Art. 28 Abs. 1 IVG). Insbesondere ist die Beschwerdeführerin auch nicht in einem den Anspruch auf Umschulung begründenden Masse eingeschränkt (vgl. Art. 17 IVG; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. März 2006 in Sachen G., I 714/05, Erw. 2.3, mit Hinweisen). Angesichts der vorliegenden Befunde ist sodann auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin für eine berufliche Neuorientierung auf die spezifischen Fachkenntnisse der Organe der Invalidenversicherung angewiesen sein sollte. Ein Anspruch auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG sowie Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG ist daher ebenfalls zu verneinen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 20. März 2003 in Sachen S., I 765/01, Erwägung 3.2, mit Hinweisen).

6.       Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Unia Zürich-Schaffhausen Sektion Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Personalvorsorgekasse der V.___ AG, Tumbelenstrasse 20, 8330 Pfäffikon
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).