IV.2007.00501

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 15. Juli 2008

in Sachen

B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       B.___, geboren 1955, ist gelernter Landwirt. Infolge des frühen Todes seines Vaters im Jahre 1970 arbeitet er seit seiner Jugend auf dem elterlichen Bauernhof, den er im Jahre 1981 zu Eigentum übernommen hat (Urk. 8/21/1). Wegen einer beidseitigen Hüftluxation meldete er sich am 14. Februar 2005 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten vom 25. Februar 2005 (Urk. 8/9) erstellen und holte die Arztberichte von PD Dr. med. A.___, Chefarzt und Klinikleiter der Orthopädischen Klinik des Spitals C.___, vom 29. August 2005 (Urk. 8/16) und von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 12. Dezember 2005 (Urk. 8/19) ein. B.___ reichte ausserdem die Bilanz- und Erfolgsrechnung seines Betriebs für das Jahr 2002 (Urk. 8/10) und für das Jahr 2004 (Urk. 8/13) zu den Akten. Sodann liess die IV-Stelle durch E.___, Landwirtschaftliche Beratungen, im Landwirtschaftsbetrieb des Versicherten eine Abklärung durchführen (vgl. Abklärungsbericht vom 13. Juni 2006, Urk. 8/21). Schliesslich erkundigte sich die IV-Stelle bei B.___ über seine Sakralprobleme (vgl. Aktennotiz vom 11. Juli 2006, Urk. 8/24) und holte dazu den Zusatzbericht von Dr. D.___ vom 18. September 2006 (Urk. 8/26) ein. Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2006 teilte die IV-Stelle B.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass er zwar in seiner angestammten Tätigkeit als Landwirt gesundheitsbedingte Einschränkungen erleide, er jedoch einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % nachgehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, weshalb sein Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse (Urk. 8/31). Dagegen erhob der Versicherte am 7. November 2006 Einwände (Urk. 8/32). Die IV-Stelle hielt indessen an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren basierend auf einem Invaliditätsgrad von -26 % mit Verfügung vom 13. März 2007 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob B.___ am 2. April 2007 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
         "1. Die Verfügung vom 13. März 2007 sei vollumfänglich aufzuheben.
         2.   Die Rente sei gemäss Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 15. Juni 2006 auf eine 1/2 Rente ab Oktober 2004 bis auf weiteres festzusetzen.
         3.   Die selbst amortisierenden Darlehen sind gemäss Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 15. Juni 2006 zu gewähren.
         4.   Eventualantrag: Die Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter von 80 % - gemäss Verfügung - sei unter Berücksichtigung aller Umstände neu zu beurteilen.
         5.   unter Kosten- und Entschädigungsfolge".

         Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2007 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 29. Juni 2007 hielt der Versicherte vollumfänglich an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 10. September 2007 geschlossen (Urk. 14).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis  und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensvermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 9. Juli 2007, I 707/06, Erw. 3.3.1 mit Hinweis).
         Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) nicht. Gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksichtigen. Da lediglich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der Invalidität ausschlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Kapital auszuscheiden (ZAK 1970 S. 571 Erw. 1 mit Hinweisen).

2.
2.1     Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 29. August 2005 (Urk. 8/16/5-6) leidet der Beschwerdeführer unter einer kongenitalen Hüftdysplasie beidseits bei Status nach intertrochantärer Varisations- und Derotationsosteotomie beidseits, Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts vom 19. November 2002 sowie Status nach chirurgischer Hüftluxation links vom 13. November 2003. Der Beschwerdeführer sei in seinen beruflichen Aktivitäten nicht mehr voll leistungsfähig. Insbesondere stark hüftbelastende Tätigkeiten müsse er an Drittpersonen abgeben. Der Zustand könne auch durch physiotherapeutische und medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Eine verminderte Leistungsfähigkeit werde bleiben. Die Tätigkeit als Landwirt könne der Beschwerdeführer weiterhin ganztags ausüben, schwere Hüftbelastungen seien ihm aber nicht zumutbar, weshalb er dafür die Möglichkeit haben müsse, Drittpersonen beizuziehen. Behinderungsangepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer ohne Einschränkungen ganztags zumutbar.
2.2
2.2.1   Laut dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 12. Dezember 2005 (Urk. 8/19) leidet der Beschwerdeführer seit Geburt an einer kongenitalen Hüftgelenksdysplasie mit belastungsabhängigen Hüftgelenksschmerzen, einem Status nach intertrochanterer Varisationsosteotomie beidseits im Kindesalter, einem Status nach chirurgischer Hüftluxation links am 13. November 2003 mit Schaffung einer Taille am Femurkopf/Schenkelhalsübergang, einem Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts am 19. November 2002 sowie an intermittierenden Leistenschmerzen bei Status nach Inguinalhernienoperation 1976. Seit den chirurgischen Hüftluxationen sei der Beschwerdeführer in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit, beim Tragen von Lasten etc., deutlich eingeschränkt. Bei Über- und Fehlbelastungen würden Schmerzen und periartikuläre Schmerzen/Reizungen in beiden Hüftgelenken auftreten. Eine Überlastung der Hüftgelenke sei aus medizinischer Sicht wegen erhöhter Coxarthrosegefahr auch nicht sinnvoll. Für schwerere Arbeiten im Betrieb müsse der Beschwerdeführer daher eine Hilfskraft einstellen. Mit einer Zunahme der Schmerzen im Alter müsse gerechnet werden. Geistig und psychisch sei der Beschwerdeführer sehr beweglich. Als Landwirt könne er noch ca. 3/4 seines Pensums erfüllen, weshalb sich die Gewährung einer Viertelsrente rechtfertige.
2.2.2   Am 18. September 2006 (Urk. 8/26) führte Dr. D.___ aus, aus seinen Unterlagen gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer an Sakralproblemen leide.
2.3     Gemäss dem Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 13. Juni 2006 (Urk. 8/21) wäre der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % in seinem Betrieb und in einem Nebenerwerb tätig. Vorerst möchte der Beschwerdeführer den Betrieb als Milchviehbetrieb weiterführen, in welchem er bereits seit 36 Jahren tätig sei. Die Milchproduktion könne er aber kaum bis zu seiner Pensionierung betreiben. Aufgrund der Arbeitskraftreduktion und der akuten gesundheitlichen Probleme werde eine Umstellung auf Mutterkuhhaltung oder andere Viehhaltung geprüft. Die Hofnachfolge sei noch nicht geregelt. Ein möglicher Nachfolger (Sohn F.___, geboren 1983, oder Sohn G.___, geboren 1987) werde die Produktion umstellen. Der Betrieb habe einen Jahresarbeitszeitbedarf von 4'100 Stunden, wovon der Beschwerdeführer als Gesunder rund 3'000 Stunden selbst leisten würde. Die restlichen Arbeiten würden von der Ehegattin (gelernte Krankenschwester) erledigt, welche melken und Traktorfahren könne. Aushilfsweise arbeite zudem einer der Söhne mit. Die Arbeiten für Dritte beinhalteten Ackerbauarbeiten für einen anderen Bauern. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe der Beschwerdeführer keinen Nebenerwerb gehabt. Aufgrund der jüngsten allgemein negativen Einkommensentwicklung in der Landwirtschaft hätte er aber Nebenerwerbstätigkeiten aufnehmen müssen und können (z.B. Holzerarbeiten), was jedoch aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht möglich gewesen sei. Das Valideneinkommen betrage unter Einbezug des Nebenerwerbs Fr. 36'500.--. Der Beschwerdeführer erleide gesundheitsbedingt starke Einschränkungen beim Tragen von Gewichten, bei der Heu- und Silageentnahme, beim Füttern etc. Das Traktorfahren sei ebenfalls erschwert (Aufsteigen, Pedalbedienung, längeres Sitzen). Aus dem Betätigungsvergleich gehe eine Einschränkung von 37 % hervor. Arbeiten für Dritte seien nicht mehr möglich, weshalb der Beschwerdeführer keinen Nebenerwerb erzielen könne. Das Invalideneinkommen betrage Fr. 17'227.-- und der Erwerbsausfall Fr. 19'272.--, womit sich ein Invaliditätsgrad von 53 % ergebe.

3.
3.1     Nach der Rechtsprechung hat unter bestimmten Voraussetzungen auch ein selbstständig erwerbender Landwirt aus der Sicht der Invalidenversicherung aufgrund der Schadenminderungspflicht seinen Hof aufzugeben. Zufolge dieser einem Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht kann die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hievon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) zumutbar ist. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse wie das Alter, die berufliche Stellung und die Verwurzelung am Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (AHI 2001 S. 283 Erw. 5a/bb mit Hinweisen). Diese Betrachtungsweise gilt auch mit Blick auf das Gebot der verfassungskonformen Auslegung. Die Berufswahlfreiheit ist auch in der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesverfassung gewährleistet (vgl. Art. 27 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]). Deren Bedeutungsgehalt für die im Wege der Interessenabwägung zu entscheidende Frage der Zumutbarkeit des Berufswechsels im Rahmen des Art. 28 Abs. 2 IVG wird indes dadurch relativiert, dass invalidenversicherungsrechtlich Umschulungsmassnahmen als Leistungsart vorgesehen sind, wobei nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" dieselben dem Rentenanspruch vorgehen (Art. 17 und 28 Abs. 2 IVG; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 17. August 2004, I 643/03, Erw. 3.2 mit Hinweisen sowie in Sachen B. vom 14. März 2005, I 477/04, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels, auch von der selbstständigen in eine unselbstständige Tätigkeit, ist die Gerichtspraxis sehr streng. Da Berufswechsel heute häufiger, ja alltäglich sind, muss dies grundsätzlich auch für Landwirte gelten. Schon der sich im Gang befindliche ständige Strukturwandel in der Agrarwirtschaft erfordert Flexibilität. Es muss weitgehend eine objektive Betrachtungsweise Platz greifen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 18. Mai 2006, I 640/05, Erw. 3.1 mit Hinweis).
3.2     Gestützt auf diese Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin die Zumutbarkeit eines Berufswechsels beim Beschwerdeführer bejaht. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er bewirtschafte den Bauernhof zusammen mit seiner Familie seit 1970, da er durch den frühen Tod seines Vaters gezwungen gewesen sei, die Betriebsnachfolge schon mit 15 Jahren anzutreten. Es sei geplant, dass der 1983 geborene Sohn F.___, welcher noch in Ausbildung sei, den sich seit Generationen in der Familie befindenden Hof übernehmen soll. Bis zu diesem Zeitpunkt könne der Betrieb ohne die Arbeitskraft des Beschwerdeführers nicht aufrecht erhalten werden, da die Familienmitglieder den Ausfall nicht kompensieren könnten und die Anstellung eines Dritten finanziell nicht tragbar sei. Durch eine Extensivierung könne hingegen eine Arbeitserleichterung erreicht werden. Der dadurch entstehende Gewinnrückgang sei durch die IV-Rente zu ersetzen, so dass der Betrieb die nächsten 10 Jahre weiter betrieben werden könne. Bis dahin sei die Ausbildung des Sohnes abgeschlossen und die Hofübergabe könne finanziell und sozial tragbar vollzogen werden. Die Aufgabe des Bauernhofes habe ausserdem erhebliche steuerliche Nachteile; es müsste auch ein zinsloses Darlehen zurückbezahlt bzw. in ein verzinsliches umgewandelt werden. Weiter komme hinzu, dass bei einer Betriebsaufgabe auch die mitarbeitenden Familienmitglieder ihr Einkommen verlieren würden. Schliesslich müsse berücksichtigt werden, dass es sich der Beschwerdeführer gewohnt sei, einen Landwirtschaftsbetrieb zu leiten. Er habe eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit und übe diese mit Stolz und Leidenschaft aus. Demgegenüber sei eine Hilfsarbeitertätigkeit als untergeordnet zu betrachten. Es sei für den Beschwerdeführer unvorstellbar, eine solche aufzunehmen. Müsste er dies tun, dürfte dies bei ihm zu psychischen Schwierigkeiten führen.

4.
4.1     Es geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer wegen der beidseitigen Hüftluxation Arbeiten mit schwerer Hüftbelastung nicht mehr ausführen kann. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne schwere Hüftbelastung ist ihm dagegen gemäss den ärztlichen Einschätzungen zu 100 % zumutbar. Die weiter vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen (Urk. 1 S. 5), wonach wegen des Hüftleidens längeres Sitzen und Stehen nicht möglich seien und er wegen einer sich vor allem auf die Hand- und Fingergelenke auswirkenden Polyarthritis Schmerzen bei feinmotorischen Arbeiten erleide, finden in den medizinischen Beurteilungen keine Stütze. Soweit diese aber effektiv vorhanden sind, hindern sie den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu 100 %, gibt es doch auch Tätigkeiten, welche wechselbelastend ausgeführt werden können und keine feinmotorischen Fähigkeiten erfordern. Da der Beschwerdeführer überdies geistig und psychisch sehr beweglich ist, steht ihm eine breite Palette möglicher Tätigkeiten offen, insbesondere ist er nicht auf die Verrichtung ausschliesslich körperlicher Arbeiten beschränkt. Es sind auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich wesentlich verschlechtert hat.
4.2     Was die Zumutbarkeit eines Berufswechsels anbelangt, so ist - wie bereits erwähnt - ein strenger Massstab anzuwenden. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine entscheidende Rolle spielt dabei die Frage, ob ein geeigneter Nachfolger den Betrieb weiterführen kann, da es nicht die Aufgabe der Invalidenversicherung ist, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu erhalten und eine geregelte Nachfolge zu sichern, ansonsten der Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung letztlich nicht vom Gesundheitszustand des Versicherten, sondern davon abhängen würde, ob und wann für den Betrieb ein Nachfolger gefunden werden kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Hof erst in ca. 10 Jahren seinem Sohn übergeben will, spricht denn auch gerade nicht dafür, dass die Hofübergabe vom Abschluss der Ausbildung des Sohnes abhängt, welcher zweifellos zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt erwartet werden kann. Vielmehr braucht der Beschwerdeführer selbst bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters den Hof als Existenzgrundlage. Würde er den Hof bereits früher seinem Sohn übergeben, wäre er mithin auch ohne Gesundheitsschaden darauf angewiesen, anderweitig eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, da der Hof kein genügendes Einkommen für zwei Familien abwirft. Dass der Sohn, welcher immerhin schon über eine abgeschlossene Lehre als Landmaschinenmechaniker verfügt, vorerst noch eine berufsbegleitende Zusatzausbildung zum Technischen Kaufmann und erst danach die landwirtschaftliche Ausbildung absolvieren will, spricht jedenfalls auch nicht dafür, dass es den Beteiligten mit der Hofübergabe besonders eilt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten steuerlichen und finanziellen Nachteile sollten sich zudem auf ein Minimum beschränken lassen, falls die Selbstbewirtschaftung des Hofes nur vorübergehend aufgegeben und in absehbarer Zeit vom Sohn weitergeführt wird.
         Die Invalidenversicherung hat auch nicht dafür zu sorgen, dass die mitarbeitenden Familienmitglieder, namentlich die Ehefrau, im Betrieb weiterarbeiten können. Vielmehr ist es ihnen ebenfalls zumutbar, eine anderweitige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, soweit der Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr rentabel betrieben werden kann. Die Kinder gehen im Übrigen ohnehin einem anderen Haupterwerb nach bzw. sind noch in einer entsprechenden Ausbildung, und die Ehefrau hat als gelernte Krankenschwester (vgl. Urk. 8/21/3) sehr gute Chancen, eine (Teilzeit-)Stelle im Pflegebereich zu finden.
         Dass eine allfällige Betriebsaufgabe den Beschwerdeführer, welcher mit Stolz und Leidenschaft Landwirt ist, hart treffen würde, lässt sich nicht in Abrede stellen. Angesichts des Strukturwandels in der Landwirtschaft, welchen manchen anderen Landwirt ebenfalls zur Aufgabe seiner Tätigkeit gezwungen hat, kann aber alleine deswegen die Zumutbarkeit eines Berufswechsels nicht verneint werden.
4.3     Insgesamt ist damit übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin die Zumutbarkeit eines Berufswechsels zu bejahen. Es erscheint indessen als fraglich, ob ein solcher gesundheitsbedingt überhaupt erforderlich ist oder ob es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, seinen Betrieb so zu führen, dass kein bzw. nur ein relativ geringer Erwerbsausfall entsteht. Einerseits gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht alle im Betrieb anfallenden Arbeiten selbst erledigen kann und es möglich sein sollte, vor allem die aufgrund des Hüftleidens nicht mehr zumutbaren Arbeiten durch Dritte verrichten zu lassen. Insofern ist anzumerken, dass sich die im Abklärungsbericht ermittelte Einschränkung von 37 % auf alle auf dem Hof anfallenden Arbeiten bezieht, die Einschränkung aber geringer ausfällt, wenn der Beschwerdeführer die schwereren Arbeiten durch die ohnehin benötigten Drittpersonen - in erster Linie sind das seine Familienmitglieder - ausführen lässt und die leichteren selbst vornimmt. Die Ehefrau erscheint dafür zwar nur bedingt geeignet, dem Sohn, welcher den Betrieb später selbst zu übernehmen gedenkt, ist jedoch eine vermehrte Mithilfe zumutbar. Aus dem Abklärungsbericht Landwirtschaft ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer jedenfalls auf Einkünfte aus einem Nebenerwerb angewiesen ist, da der Betrieb nicht mehr genügende Einkünfte abwirft. Nicht ersichtlich ist jedoch, weshalb der Beschwerdeführer wegen des Gesundheitsschadens kein solches Nebenerwerbseinkommen mehr sollte erzielen können. Infolge seiner reduzierten Einsatzkapazität im eigenen Betrieb steht ihm dafür vielmehr zusätzliche Zeit zur Verfügung, und beim Nebenerwerb ist es ihm jedenfalls zumutbar, dass er eine Tätigkeit ausserhalb der Landwirtschaft ausübt, welche behinderungsangepasst ist. Zusammenfassend scheint es somit nicht als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei entsprechender Organisation des Betriebs und Aufnahme einer behinderungsangepassten Nebenerwerbstätigkeit seinen Bauernhof so weiterführen kann, dass er insgesamt keine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % erleidet.

5.
5.1     Obwohl eine Weiterführung des Landwirtschaftsbetriebs unter Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens nicht realitätsfremd ist, ist aber jedenfalls daran festzuhalten, dass ein Berufswechsel grundsätzlich als zumutbar erscheint. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei Aufnahme einer behinderungsangepassten Haupterwerbstätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. 
5.2     Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Bilanzen (Urk. 8/10/11 und Urk. 8/13/10) betrug der Reingewinn seines Betriebs im Jahre 2001 Fr. 27'803.65, 2002 Fr. 33'346.55, 2003 Fr. 36'752.60 und 2004 Fr. 24'832.70. Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf diese Zahlen und die Darlegungen im Abklärungsbericht Landwirtschaft von einem Valideneinkommen von Fr. 36'282.50 ausgegangen, was aufgrund der vorliegenden Zahlen als zutreffend erscheint. Die Abschreibungen können entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zum Betriebsertrag addiert werden, da eine Erneuerung der Maschinen und Anlagen im Rahmen einer seriösen Betriebsführung notwendig ist. Es erscheint ausserdem als widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer es einerseits als vordringliches Ziel bezeichnet, den Hof in geordnetem Zustand seinem Sohn übergeben zu wollen, andererseits aber bis zur Hofübergabe weniger bzw. gar keine Mittel mehr in den Betrieb investieren will. Dem Umstand, dass die Hypothekarzinsen für das privat genutzte Wohnhaus dem Betrieb belastet werden, wird dadurch Rechnung getragen, dass auf der Ertragsseite ein Eigenmietwert zu Gunsten des Betriebs verbucht wird. Würde man mithin die vom Betrieb getragenen Hypothekarzinsen für das Wohnhaus zum Valideneinkommen addieren, müsste im Gegenzug der Eigenmietwert subtrahiert werden. Nicht zum Valideneinkommen des Klägers kann auch das Einkommen von Familienmitgliedern aus dem Betrieb gezählt werden.
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2007 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.4     Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Tabelle TA 1, S. 53), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'771.50 bzw. Fr. 57'258.-- pro Jahr (x 12) ergibt. Die Beschwerdegegnerin hat dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine schweren, hüftbelastende Arbeiten mehr verrichten kann, sich in einem vorgerückten Alter befindet und er - der bis anhin ausschliesslich als Landwirt gearbeitet hat - sich auf neue Tätigkeiten einstellen muss, mit einem Abzug von 20 % Rechnung getragen. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vollzeitlich arbeitsfähig ist, über eine abgeschlossene Ausbildung sowie grosse Erfahrung in seinem Beruf als Landwirt verfügt und er die intellektuellen Fähigkeiten aufweist, um anspruchsvolle Arbeiten zu verrichten, als grosszügig bemessen, ist aber insgesamt nicht zu beanstanden, so dass das Invalideneinkommen auf Fr. 45'806.40 festzusetzen ist.
         Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 36'282.50 resultiert keine Einkommenseinbusse und damit keine Invalidität. Selbst wenn man von dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 70'000.-- ausginge, würde die Einkommenseinbusse lediglich Fr. 24'193.60 bzw. 34,6 % betragen. Dies liegt immer noch unter der Grenze von 40 %, bei welcher Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
5.5     Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Bezüglich der beantragten Gewährung eines selbst amortisierenden Darlehens ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist.

7.
7.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
7.2     Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).