Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Heimgartner
Urteil vom 23. November 2007
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Cadosch
Jezler & Cadosch Rechtsanwälte
Müsegg 2, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1953, arbeitete seit 1. Oktober 2001 als Bauhilfsarbeiter (Urk. 8/9/1-5 Ziff. 1 und 5, Urk. 8/2 Ziff. 6.3.1) und meldete sich am 22. Juli 2004 wegen Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/7, Urk. 8/8, Urk. 8/14-15, Urk. 8/19), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/9) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/5) ein.
Mit Verfügung vom 11. August 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine von 1. Dezember 2004 bis 31. Juli 2005 befristete Rente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8/33 = Urk. 8/31, je in Verbindung mit Urk. 8/23; Urk. 8/39 = Urk. 3/2). Dagegen erhob der Versicherte am 14. Oktober 2005 Einsprache (Urk. 8/37), worauf die IV-Stelle weitere Arztberichte einholte (Urk. 8/46, Urk. 8/49, Urk. 8/51-53) und mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2007 die Einsprache abwies (Urk. 8/65 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. April 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Befristung der Rente aufzuheben und ihm rückwirkend ab dem 1. August 2005 bis auf weiteres eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen, welches sich insbesondere auch aus psychologischer/psychiatrischer Sicht zu seiner Arbeitsfähigkeit äussere (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts liegt bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften Rente, wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise herauf- oder herabgesetzt wird, bloss ein Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtswinkel belanglos. Wird insbesondere nur die Abstufung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente darf die Beschwerdeinstanz prüfen, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Davon abgesehen müsste die richterliche Überprüfungsbefugnis in Bezug auf die nicht beanstandeten Rentenperioden auch kraft engen Sachzusammenhangs bejaht werden. Weil einer rückwirkend verfügten abgestuften Rente Revisionsgründe unterlegt sein müssen, könnte die Frage nach der Rechtmässigkeit der Abstufung gar nicht sachgerecht beurteilt werden, wenn unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 418 Erw. 2c und d mit Hinweisen).
1.5 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging von einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 2 S. 3 Mitte). Die eindeutige medizinische Aktenlage erfordere keine weiteren medizinischen Abklärungen mehr. Der Versicherte habe stets (richtig wohl: nie) behauptet, wegen den Kniebeschwerden keine sitzende Tätigkeit ausüben zu können. Die Äusserung von Dr. A.___ in seinem Bericht vom 23. Februar 2007, die Schmerzproblematik in sitzender Position sei für ihn aufgrund von Kommunikationsproblemen bis anhin nicht offensichtlich gewesen, sei daher nicht glaubhaft. Dr. A.___ habe den Versicherten mehrmals untersucht und hätte bereits damals auf unüberwindliche sprachliche Verständigungsschwierigkeiten aufmerksam gemacht, wenn diese keine zuverlässige medizinische Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit erlaubt hätten (Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass die medizinische Behandlung immer noch andauere und nicht am 1. August 2005 abgeschlossen worden sei (Urk. 1 Ziff. 3). Er habe zu keinem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt. Ihm sei eine behinderungsangepasste leichte, wechselbelastende, häufig sitzende Tätigkeit ohne Kälte- und Nässeexposition nicht zumutbar (Urk. 1 Ziff. 4). Speziell die sitzende Position habe ihm damals wie heute enorme Schmerzen bereitet. Dies sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt geblieben. Dr. A.___ sei davon ausgegangen, dass er mit der reinen Sitzhaltung keine Probleme bekundet habe. Sein Hausarzt Dr. B.___ habe dagegen bei der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit klar festgehalten, dass er maximal eine halbe Stunde pro Tag sitzen könne (Urk. 1 Ziff. 11) und habe überhaupt keine Tätigkeit mehr als zumutbar erachtet. Der Bericht von Dr. A.___ vom 23. Februar 2007 und der darin enthaltene Verweis auf den Poliklinik-Eintrag vom 14. Februar 2007 sei sodann unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 Ziff. 12). In Revision zu seiner früher vertretenen Meinung habe Dr. A.___ nun unmissverständlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei, da eine sitzende Tätigkeit offenbar nicht möglich sei, da die Beschwerden bereits nach 20 bis 30 Minuten auftreten würden (Urk. 1 Ziff. 13). Dr. A.___ habe festgehalten, dass die Schmerzproblematik in sitzender Position bis anhin nicht offensichtlich gewesen sei, da stets Kommunikationsprobleme bestanden hätten und er erst in letzter Zeit eine Übersetzerin für die jeweiligen Konsultationen beiziehen würde. Daher bestehe aus medizinischer Sicht unter den behandelnden Ärzten Konsens darüber, dass selbst eine sitzende Arbeitsposition für ihn aus medizinischen Gründen nicht in Frage komme, weshalb von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Befristung und Aufhebung der zugesprochenen Rente auf den 31. Juli 2005 erfüllt sind. Soweit erforderlich, ist dabei auch auf die Rechtmässigkeit der mit Wirkung ab Dezember 2004 zugesprochenen ganzen Rente einzugehen (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
3.
3.1 Am 21. August 2002 musste sich der Beschwerdeführer am Kantonsspital C.___ (C.___) zwei operativen Eingriffen am rechten Knie unterziehen (Operationsberichte des C.___ vom 22. und 28. August 2002; Urk. 8/7/12-13). Indiziert wurden diese Operationen durch die Diagnose einer Valgusgonarthrose rechts und einer degenerativen lateralen Meniskusläsion bei lateraler Gonarthrose (Urk. 8/7/12-13).
Dabei wurde dem Beschwerdeführer von den Ärzten des C.___, Klinik für Orthopädie, im Bericht vom 9. August 2004 (Urk. 8/8/3 lit. B), eine Arbeitsunfähigkeit vom 20. August 2002 bis 28. Januar 2003 von 100 % und vom 29. Januar bis 20. April 2003 von 50 % attestiert.
Vom 21. April bis 7. Dezember 2003 erachtete Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___, den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig (Schreiben vom 6. April 2005, Urk. 8/16).
Am 8. Dezember 2003 wurde am Knie das Osteosynthesenmaterial entfernt (Austritts- und Operationsbericht des C.___ vom 10. und 11. Dezember 2003; Urk. 8/7/14-16), weshalb dem Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2003 bis 15. August 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde, welche durch einen kurzen Arbeitsversuch unterbrochen wurde (Bericht der Ärzte des C.___ vom 9. August 2004; Urk. 8/8/3 lit. B).
Im März und Mai 2004 kam es zu erneuten Untersuchungen durch Dr. A.___ (Urk. 8/7/7-10), da der Beschwerdeführer nach der Wiederaufnahme seiner Arbeitstätigkeit bereits nach wenigen Tagen wegen Schmerzen arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 8/7/7). Im Bericht vom 14. Mai 2004 wurde unter anderem eine Einschränkung der Gehfähigkeit auf eine Viertel- bis halbe Stunde festgestellt (Urk. 8/7/10).
Die Ärzte des C.___ hielten in ihrem Bericht vom 26. Juli 2004 (Urk. 8/7/5-6) an den Hausarzt des Beschwerdeführers folgende Diagnosen fest (Urk. 8/7/5 Mitte):
- Restbeschwerden im Narbenbereich beim rechten medialen Knie bei Status nach varisierender suprakondylärer Femurumstellungsosteotomie rechts bei beginnender Valgusgonarthrose 2002 inklusive arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie
- Status nach Osteosynthese-Materialentfernung distaler Femur rechts und Neurolyse des Ramus infrapatellaris Nervus saphenus vom 8. Dezember 2003
Trotz der persistenten Restbeschwerden sei eine weitere Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht mehr zu rechtfertigen (Urk. 8/7/6 Mitte). Die Ärzte des C.___ setzten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorerst ab 29. Juli auf 50 % und ab 1. September 2004 auf 100 % fest. Da nach Auskunft der Übersetzerin der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer keine Teilzeitbeschäftigung im Umfange von 50 % ermöglichen könne, werde eine Arbeitswiederaufnahme zu 100 % auf den 16. August 2004 vorgeschlagen (Urk. 8/7/6 unten).
3.2 Der Hausarzt Dr. B.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 9. August 2004 (Urk. 8/7/2 lit. A und B) die gleichen Diagnosen wie die Ärzte des C.___ und vermerkte belastungsabhängige Schmerzen im Kniebereich, welche auch nachts auftreten würden. Sowohl die Physiotherapie als auch Antirheumatika hätten nichts gebracht (Urk. 8/7/2 lit. D.4). Wegen zunehmender, rechtsbetonter Knieschmerzen bei Gonarthrose, welche seit zirka einem Jahr bestünden, habe er den Beschwerdeführer ans C.___ überwiesen. Dort sei er operiert und weiterbehandelt worden; dennoch habe die Arbeitsfähigkeit als A.___ nicht gesteigert werden können (Urk. 8/7/2 lit. D.1). Zur Arbeitsfähigkeit übernahm er die im Bericht des C.___ gemachten Angaben (Urk. 8/7/2 lit. D.7).
3.3 Mit Formularbericht vom 9. August 2004 (Urk. 8/8) nannten die Ärzte des C.___ neben der bisherigen, unveränderten Diagnose neu eine Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule, welche sich, im Gegensatz zu den Kniebeschwerden, nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke (Urk. 8/8 lit. A). Bis 15. August 2004 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %, ab 16. August 2004 0 % (Urk. 8/8 lit. B). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 8/8 lit. C.1). Die Arbeitsfähigkeit könnte durch medizinische Massnahmen verbessert werden, unter Umständen sei eine Vorstellung beim Psychosomatiker, Psychiater oder Psychologen angeraten (Urk. 8/8 lit. C.2). Orthopädisch sei der Beschwerdeführer untersucht worden; gegebenenfalls wären bei Verdacht auf Schmerzfehlverarbeitung, chronischen oder psychosomatischen Schmerzsyndrom weitere spezialärztliche Untersuchungen beim Psychiater oder Psychosomatiker angezeigt (Urk. 8/8 lit. D.6). Schliesslich wurde auf einen Verdacht auf Aggravation hingewiesen (Urk. 8/8/4 oben).
Dr. B.___ berichtete am 31. Januar 2005, der am 16. August 2004 geplante Arbeitsversuch sei fehlgeschlagen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 20. August 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/13/2 Ziff. 3).
3.4 In ihrem Bericht vom 23. November 2004 bestätigten die Ärzte des C.___ (Urk. 8/14/14-15) eine weiterhin bestehende multifaktorielle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/14/15 unten). Am 3. Dezember 2004 kam es zu einer weiteren Operation im Kniebereich (Urk. 8/14/13 Mitte).
Die Ärzte des C.___ stellten in ihrem Bericht vom 11. Januar 2005 (Urk. 8/14/9) folgende Diagnosen (Urk. 8/14/9 Mitte):
- Persistierende Serombildung Knie medial rechts bei
- Status nach Narbenrevision vom 3. Dezember 2004 bei
- Narbenirritation bei
- Status nach varisierender suprakondylärer Femurosteotomie rechts im August 2002 bei
- beginnender lateraler Gonarthrose, respektive Plattenentfernung Femur im Dezember 2003
Ein grösseres Hämatom im medialen Kniebereich habe zu einer Serombildung geführt, welches superinfiziert habe (vgl. Bericht von Dr. A.___ vom 22. Februar 2005; Urk. 8/14/4 oben). Nach fehlgeschlagenen Therapieversuchen habe am 12. Januar 2005 erneut operiert werden müssen. Die nächsten vier bis sechs Wochen sei von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/14/10 oben).
Dem Bericht von Dr. A.___ vom 22. Februar 2005 (Urk. 8/14/3) zuhanden der Beschwerdegegnerin sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 8/14/3 Mitte):
1. Beginnende laterale Gonarthrose bei Valgusfehlstellung rechts
- Status nach varisierender suprakondylärer Femurosteotomie inklusive arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie im Dezember 2002, respektive Plattenentfernung Femur im Dezember 2003
- Status nach Narbenrevision vom 3. Dezember 2004 mit erneuter Neurolyse des Nervus saphenus mit Wundrevision vom 12. Januar 2005 bei infiziertem Serom
2. Status nach Unterschenkelvenenthrombose links im September 2004
3. Diskushernie L4/5 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel L4 rechts
Der Beschwerdeführer sei (vom 9. August 2004; vgl. Urk. 8/14/1 lit. B) bis zum 3. April 2005 zu 100 % arbeitsunfähig, ab 4. April 2005 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/14/4 Mitte). Rein theoretisch sei der Beschwerdeführer bei abgeschlossener Wundheilung für leichte und mittelschwere Arbeiten wieder arbeitsfähig (Urk. 8/17/4 Mitte). Die Wiederaufnahme der Arbeit im angestammten Beruf auf einer Baustelle werde aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes wohl kaum möglich sein. Es solle eine Arbeit in möglichst trockener und warmer Umgebung angestrebt werden, in möglichst sitzender Position, im Wechsel mit Gehen und Stehen, ohne Heben von schweren Lasten (Urk. 8/14/4 Mitte, Urk. 8/14/6 oben). Die weitere Reintegration in den Arbeitsprozess werde zudem durch die sprachlichen Probleme des Beschwerdeführers erschwert (Urk. 8/14/4 Mitte).
Inhaltlich gleichlautend äusserte sich Dr. A.___ im Bericht gleichen Datums zuhanden des Hausarztes Dr. B.___ (Urk. 8/14/5).
3.5 In seinem Bericht vom 12. April 2005 (Urk. 8/19) nannte Dr. A.___ die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 22. Februar 2005 (8/19/1 Mitte). Wegen der persistierenden Serombildung, respektive wegen der fehlenden Narbenbildung trotz Revision werde nun nochmals ein Versuch der Wundanfrischung in Lokalanästhesie unternommen. Rückwirkend bis auf Weiteres sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig, dies im Gegensatz zu der im Februar 2005 attestierten Arbeitsfähigkeit, wo von einer erfolgreichen Wundheilung ausgegangen worden sei (Urk. 8/19 S. 2).
Der Beschwerdeführer sei weitgehend hinkfrei und bei unveränderter Flüssigkeitsansammlung an der Knieinnenseite ohne eigentliche Schmerzen (Urk. 8/19 S. 1 unten).
Im Bericht vom 14. Juni 2005 (Urk. 8/24 = Urk. 8/49/14) stellte Dr. A.___ wiederum die gleichen Diagnosen (Urk. 8/24 S. 1 Mitte). Bis auf Weiteres sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/24 S. 2 Mitte). Durch den erneuten operativen Eingriff vor 6 Wochen sei es nun endlich zu einer Verklebung der Haut mit der Unterlage gekommen und das Serom habe sich nicht wieder erneut gebildet. Es bestünden deutliche Restbeschwerden, weshalb die lokale Narbenbehandlung durch Physiotherapie inklusive Muskelkräftigung fortgesetzt werde. Der Beschwerdeführer gehe ohne Gehhilfen, doch mit deutlichem Anlauf- und Schonhinken am rechten Bein (Urk. 8/24 S. 2 oben).
3.6 In seinem Bericht vom 16. August 2005 (Urk. 8/49/10 f.) führte Dr. A.___ bei gleichen Diagnosen aus, dass die physiotherapeutischen Massnahmen bei nun guter Beweglichkeit und Rückkehr der Muskelkraft vorerst zu sistieren seien, auch wenn die Arbeitsfähigkeit in stehenden und gehenden Berufen mit körperlicher Anstrengung sicherlich noch nicht gegeben sei. Eine längerfristige Reintegration in den Arbeitsprozess erschien ihm fragwürdig (Urk. 8/49/11).
Im Bericht vom 10. Oktober 2005 (Urk. 8/36 = Urk. 8/49/16) stellte Dr. A.___ wiederum vergleichbare Diagnosen (Urk. 8/36 S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer leide nach multiplen Eingriffen am rechten Knie an multifaktoriellen Restbeschwerden (Urk. 8/36 S. 2 Mitte). Einerseits scheine die beginnende Gonarthrose zu einer Einschränkung der Gehfähigkeit mit einer rezidivierenden Gelenksergussbildung geführt zu haben. Aktuell bestehe klinisch zudem der Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion, weshalb als weitere Abklärung ein MRI des rechten Knies veranlasst werde.
3.7 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2005 (Urk. 8/44) multifaktorielle Kniebeschwerden (degenerativ und neurogen) rechts (Urk. 8/44 Ziff. 7). Es liege ein komplexes Krankheitsbild vor, mit denkbar ungünstigem Verlauf. So komme es immer wieder zu Komplikationen und zu unbefriedigenden Therapieresultaten. Unter diesen Umständen sei eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht möglich (Urk. 8/44 Ziff. 8). Der Krankheitsverlauf sei äusserst schleppend und komplikationsreich. Auch eine angepasste Arbeit könne vom Beschwerdeführer nicht verrichtet werden (Urk. 8/44 Ziff. 11.5). Die Funktionseinschränkung bestehe in einem Schonhinken rechts; nur kurze Strecken von zirka 100 Metern und von kurzer Dauer - zirka 30 Minuten - seien möglich (Urk. 8/44 Ziff. 8). Auch eine Verbesserung des derzeitigen Gesundheitszustandes sowie Besserung der Leistungsfähigkeit könne nicht erzielt werden (Urk. 8/44 Ziff. 11.11-12).
Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei gut (Urk. 8/44 Ziff. 4.1). Auch der seelische Zustand sei unauffällig (Urk. 8/44 Ziff. 4.1) und eine psychovegetative Symptomatik bestehe keine (Urk. 8/44 Ziff. 4.11).
Im Bericht vom 14. November 2005 (Urk. 8/46) nannte Dr. B.___ die gleichen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wie Dr. A.___ in seinen Berichten (Urk. 8/46 Ziff. 2).
Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an dauerhaften Schmerzen, insbesondere bei Belastung, so dass trotz des Stockes eine Gehfähigkeit mit Unterbrüchen von maximal einer halben Stunde und bis zu 100 Metern bestehe. Auch nachts habe er Schmerzen (Urk. 8/46 Ziff. 3).
Weder in der bisherigen Berufstätigkeit noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine Tätigkeit zumutbar (Urk. 8/46/4).
3.8 In seinem Bericht vom 6. Dezember 2005 (Urk. 8/49/5-6 = Urk. 8/53/12) an die Beschwerdegegnerin hielt Dr. A.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 14. Juni 2005 im Sinne einer progredienten Gonarthrose mit lateralseitiger Knorpeldegeneration und neu eingetretener medialer Meniskusläsion insgesamt verschlechtert habe (Urk. 8/49/5 Ziff. 1). Aufgrund der deutlichen Schmerzreduktion durch die Gelenksinfiltration scheine ein Grossteil der Beschwerden durch die degenerativen Knieveränderungen verursacht zu sein (Urk. 8/49/5 Ziff. 2). Insofern sei eine weitere operative Massnahme wahrscheinlich. Aktuell habe dies keinen Einfluss auf die immer noch zu 100 % bestehende Arbeitsunfähigkeit. Theoretisch würden Arbeiten in sitzender Position realistisch sein, aufgrund sozialer Faktoren (Umschulungsprobleme durch sprachbedingte Kommunikationsprobleme) erscheine dies jedoch unwahrscheinlich (Urk. 8/49/5 Ziff. 5).
Im Bericht vom 18. Januar 2006 (Urk. 8/50) nannte Dr. A.___ weiterhin die gleichen Diagnosen, neu hinzugekommen sei eine mediale und laterale Meniskusläsion (Urk. 8/50 S. 1 Mitte).
Im bisherigen Beruf bestehe unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (Urk. 8/50/2). Durch die intraartikuläre Infiltration habe überraschenderweise eine weitgehende Schmerzfreiheit über eine Woche erzielt werden können, so dass tatsächlich die degenerativen Veränderungen und/oder die mediale Meniskusläsion für die Beschwerden am rechten Knie verantwortlich seien (Urk. 8/50/1 unten).
Am 2. Februar 2006 unterzog sich der Beschwerdeführer einer weiteren Operation am rechten Knie am C.___ (Operationsbericht vom 10. Februar 2006; Urk. 8/51/4), weshalb ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zirka Ende April / Anfangs Mai 2006 attestiert wurde (Bericht vom 22. Februar 2006; Urk. 8/51/3).
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 15. Mai 2006 (Urk. 8/52/5 = Urk. 8/53/10 f.) an den Hausarzt Dr. B.___ aus, es sei keine eigentliche Änderung der Diagnose eingetreten, trotz leichter Linderung der Kniebeschwerden, und somit ergebe sich auch keine Änderung betreffend der Arbeitsfähigkeit (8/52/6 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer sei bei stationär schlechtem Gesundheitszustand bezüglich des rechten Knies für schwere körperliche Arbeiten im Stehen und Gehen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/52/6 Mitte).
Am 16. Mai 2006 (Urk. 8/52/4 unten) wurde von Dr. A.___ sodann die Arbeitsbelastbarkeit medizinisch beurteilt und zusammenfassend festgehalten, dass dem Beschwerdeführer in der bisherigen Berufstätigkeit keine Tätigkeit mehr zumutbar sei, in behinderungsangepasster Tätigkeit sei hingegen eine Erwerbstätigkeit ganztags zumutbar.
3.9 Dr. A.___ stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer seit der Arthroskopie offenbar nur eine Linderung der Beschwerden erfahren habe. Klinisch zeige sich jedoch ein deutlich geringerer Gelenkserguss wie präoperativ, was für eine Beruhigung der arthrotischen Veränderung im Kniegelenk spreche (Urk. 8/52/6 oben).
Im Schreiben vom 10. August 2006 (Urk. 8/53/8) führte Dr. A.___ auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin aus, dass eine volle Arbeitsfähigkeit nur in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - also Arbeiten in sitzender Position - denkbar sei. Das Heben von Lasten sei nicht möglich da eine Gehhilfe benötigt werde (Urk. 8/53/8 Mitte). Ab dem 15. August 2005 wäre rein theoretisch eine der Behinderung angepasste, sitzende Tätigkeit zumutbar gewesen. Wegen einer weiteren Arthroskopie aufgrund einer Meniskusläsion habe vom 2. Februar bis 10. Mai 2006 wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden.
Diese scheinbare Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der bekannten sozialen Problematik (Kommunikationsprobleme und Ausbildungsstand) sehr unrealistisch. Dies lasse die berufliche Umstellung respektive die Wiedereingliederung nicht realistisch erscheinen (Urk. 8/53/8 unten).
3.10 Im Bericht vom 23. Februar 2007 (Urk. 8/66/2) an den Hausarzt Dr. B.___ führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer leide an einer chronisch-symptomatischen Gonarthrose am rechten Knie, die durch bisherige Massnahmen nicht anhaltend habe gelindert werden können, so dass die Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten, als auch für eine sitzende Tätigkeit sicherlich nicht gegeben sei (Urk. 8/66/3 Mitte). Insofern müsse ab dem jetzigen Zeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) von 100 % ausgegangen werden. Da eine sitzende Tätigkeit auch innerhalb des letzten Jahres schmerzbedingt nicht möglich gewesen sei, könne die Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) von 100 % rückwirkend auf den 11. Mai 2006 ausgestellt werden.
Die weitere Arbeitsfähigkeit würde auch durch eine allfällige Knieprothesenimplantation für körperlich schwere Arbeiten, wie es der Beschwerdeführer im bisherigen Beruf im Baugewerbe gewohnt gewesen sei, wohl kaum verbessert werden (Urk. 8/66/3 unten).
3.11 Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 ersuchte Dr. A.___ (Urk. 8/66/1) die Beschwerdegegnerin, ihren Entscheid neu zu überdenken, da die Arbeitstätigkeit innerhalb des letzten Jahres nicht wieder habe aufgenommen werden können. Auch eine sitzende Tätigkeit sei offenbar nicht möglich, da Beschwerden bereits nach 20 bis 30 Minuten auftreten würden. Letztlich müsse der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werden, dies gelte auch für das ganze letzte Jahr ab 11. Mai 2005; seither bestehe eine theoretische, gewisse Arbeitsfähigkeit in adaptierter, sitzender Tätigkeit.
Innerhalb der letzten Jahre hätten mit dem Beschwerdeführer stets Kommunikationsprobleme bestanden, da dieser jeweils ohne Übersetzerin in die Sprechstunde gekommen sei. Eine Schmerzproblematik auch in sitzender Position sei für ihn bis anhin nicht offensichtlich gewesen (Urk. 8/66/1 unten). Letztlich glaube er nicht, dass auch durch eine allfällige Knieprothesenimplantation die Arbeitsfähigkeit in sinnvoller Weise gesteigert werden könne (Urk. 8/66/1 unten).
4.
4.1 Die übereinstimmend attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bezieht sich auf die bisher ausgeübte, körperlich schwere Arbeit als Bauhilfsarbeiter. Dabei erachtete Dr. A.___ eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als kaum möglich und Dr. B.___ als ausgeschlossen. Somit ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter vollständig arbeitsunfähig ist.
4.2 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit hielt Dr. A.___ in seinem Schreiben vom 10. August 2006 ausdrücklich fest, dass ab dem 15. August 2005 eine der Behinderung angepasste, sitzende Tätigkeit zumutbar gewesen wäre. Auch die vorangehenden Arztberichte von Dr. A.___ stützen diese Einschätzung und ergeben gesamtheitlich betrachtet ein schlüssiges Bild in Bezug auf die Beschwerden bzw. Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. So erachtete Dr. A.___ in seinem Bericht vom 22. Februar 2005 eine leidensangepasste Tätigkeit von 100 % erstmals ab 4. April 2005 für möglich, allerdings nur unter der Bedingungen einer abgeschlossenen Wundheilung. Diese nahm gemäss Bericht vom 14. Juni 2005 offenbar einen günstigen Verlauf und kann gemäss Bericht vom 16. August 2005 sowie vom 10. August 2006 ab diesem Zeitpunkt als abgeschlossen betrachtet werden.
4.3 Dass Dr. A.___ alle seine vorangehenden Einschätzungen mit den beiden Schreiben vom jeweils 23. Februar 2007, mithin im Zeitpunkt, in welchem die anspruchsbefristete Verfügung ergangen und einspracheweise angefochten worden war, dahingehend revidierte, dass dem Beschwerdeführer wegen Knieschmerzen auch in sitzender Position keine leidensangepasste Tätigkeit mehr zumutbar sei, ist mit den ersten Beurteilungen vereinbar. Beide Schreiben lassen erkennen, dass Dr. A.___ zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in objektivierter Weise das Mass der - allenfalls medikamentös unterstützten - zumutbaren körperlichen Belastung bestimmte, sondern aus therapeutischer Optik heraus seine neue Einschätzung vorgenommen hatte. Dafür spricht auch der Umstand, dass er in seinen Arztberichten neben der finanziellen Situation des Beschwerdeführers wiederholt dessen fehlenden Deutschkenntnisse anführte, welche gegen eine Reintegration in den Arbeitsprozess sprechen würden.
Nicht einleuchtend ist, dass die von Dr. A.___ angeführten Kommunikationsprobleme ein Erkennen der Schmerzen in sitzender Position verhindert haben sollten. So geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zeitspanne von 11. Mai 2005 bis 11. Mai 2006 anlässlich der Konsultationen am C.___ mehrmals von einer Übersetzerin begleitet wurde (am 14. Juni 2005, Urk. 8/49/12; am 16. August 2005, Urk. 8/49/10 f.; am 10. Oktober 2005, Urk. 8/36 sowie am 18. Januar 2006, Urk. 8/50). Dessen ungeachtet ist zudem nicht nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer auch ohne Übersetzerin nicht möglich gewesen sein sollte, die Ärzte auf allfällige Beschwerden in sitzender Position aufmerksam zu machen, zumal es trotz fehlender Übersetzerin auch zu einer Verständigung mit Dr. A.___ über seine finanzielle Situation kommen konnte (vgl. Urk. 8/52/5 unten) und eine Kommunikation von Dr. A.___ lediglich als erschwert und nicht als unmöglich bezeichnet wurde (Urk. 8/52/6 oben).
Betreffend die Knieschmerzen in sitzender Position ist anzuführen, dass bis zu den Berichten vom 23. Februar 2007 von Dr. A.___ keine Schmerzen im Sitzen vermerkt wurden. Noch am 16. Mai 2006 erachtete Dr. A.___ eine länderandauernde Haltung im Sitzen als sehr oft (zirka 5,5 bis 8 Stunden) möglich (Urk. 8/52/3). Sodann lässt die von Dr. A.___ im Schreiben vom 23. Februar 2007 benutzte Formulierung, eine sitzende Tätigkeit ist offenbar nicht möglich, erkennen, dass er diesbezüglich vollumfänglich auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt haben dürfte.
4.4 Auch die von Dr. B.___ abgegebene Einschätzung vermag diese Beurteilung nicht zu entkräften. So kommt den orthopädischen fachmedizinischen Beurteilungen mehr Gewicht zu. Im Vergleich zu den orthopädischen fachmedizinischen Einschätzungen kann er als Allgemeinarzt weniger überzeugend beurteilen, welche körperlichen Belastungen aufgrund der Schädigung des Kniegelenks als zumutbar zu erachten sind. Auch erscheint die Beurteilung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wenig differenziert, sondern vielmehr pauschal mit der Diagnosestellung begründet. Die Diagnose besagt aber als solche noch nichts über die Auswirkungen des Gesundheitsschaden, insbesondere über die Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.2.3. S. 401).
Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der Beurteilung von Dr. B.___ in Bezug auf die Schmerzen in sitzender Position anzuführen, dass sich gemäss seinem Bericht vom 26. Oktober 2005 die Funktionseinschränkung auf ein Schonhinken rechts sowie auf ein Gehen am Stock von lediglich kurzen Strecken bis 100 Meter bzw. bis zirka 30 Minuten beschränkte. Ferner erachtete er im gleichen Bericht eine Tätigkeit abwechselnd im Gehen, Stehen und Sitzen als zumutbar (Urk. 8/44/9 Ziff. 10.2). Anlässlich der Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit mit Formularbericht vom 15. November 2005 (Urk. 8/46/3 f.) vermerkte er zwar, dass eine längerandauernde Haltung im Sitzen lediglich bis zirka 30 Minuten zumutbar sei, doch in seinem Bericht vom 14. November 2005 hielt er auf die Frage hin, welchen Einfluss die gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeiten hätten, keine ausgeprägte Schmerzempfindung in sitzender Position fest und führte konkret lediglich Einschränkungen in der Gehfähigkeit an (Urk. 8/46 Ziff. 2).
4.5 Ein interdisziplinäres Gutachten, wie vom Beschwerdeführer beantragt, drängt sich bei dieser Sachlage nicht auf. Sowohl Dr. B.___ als auch Dr. A.___ erachteten weitere fachmedizinische Abklärungen als nicht erforderlich (vgl. Urk. 8/46/2 Ziff. 7, vgl. Urk. 8/52/6 Ziff. 7, vgl. Urk. 8/66/1). Auch bestehen keine genügenden Anhaltspunkte in den Akten, die für eine krankheitswertige psychische Störung sprechen würden. Gestützt wird diese Ansicht durch den Bericht von Dr. B.___ vom 26. Oktober 2005 (Urk. 8/44/3 ff. Ziff. 4.1 und Ziff. 4.11), worin festgehalten wird, der seelische Zustand des Beschwerdeführers sei unauffällig und eine psychovegetative Symptomatik bestünde keine.
4.6 Die dargelegte Würdigung der ärztlichen Beurteilungen führt somit zur Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer in einer leichten, wechselbelastenden, häufig sitzenden Tätigkeit ohne Kälte- und Nässeexposition ab 16. August 2007 im Umfang von 100 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Angesichts der ursprünglich auch für leidensangepasste Tätigkeiten attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ist die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 nicht zu beanstanden.
5.2 Damit ist nachfolgend nach den für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen zu prüfen, ob und - bejahendenfalls - ab welchem Zeitpunkt eine erhebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist.
5.3 Nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Sachverhalts dann zu berücksichtigen, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Eine Änderung ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.
Die Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit ab 16. August 2005 wurde gemäss Schreiben von Dr. A.___ vom 10. August 2006 einzig durch eine weitere Arthroskopie aufgrund einer Meniskusläsion vom 2. Februar bis 10. Mai 2006 unterbrochen. Im Rückblick lässt sich somit festhalten, dass sich die ab Mitte August 2005 angenommene Verbesserung als dauerhaft erwiesen hat. Zugunsten des Beschwerdeführers sind jedoch die in Art. 88a Abs. 1 IVV genannten zusätzlichen drei Monate zu berücksichtigen, so dass der Zeitpunkt der anspruchsbeeinflussenden Sachverhaltsänderung auf den 1. Dezember 2005 festzusetzen ist.
6.
6.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten eines allfälligen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2004 abzustellen (BGE 128 V 174). Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U. 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3 c).
Die Beschwerdegegnerin bezifferte das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2003 auf Fr. 50'400.-- (Fr. 25.-- x 42 Stunden pro Woche x 48 Arbeitswochen im Jahr), was sie als im Vergleich zum branchenüblichen Mittel sehr tief erachtete (Urk. 8/20). Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 8/9/2 Ziff. 20) betrug die Anzahl Arbeitsstunden im Jahr 2004 2'114; davon ist auszugehen. Somit ist von einem Valideneinkommen für das 2004 in Höhe von Fr. 53'061.-- (Fr. 25.10 x 2'114 Stunden im Jahr) auszugehen.
6.2 Nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b).
Dem Beschwerdeführer ist seit dem 1. Dezember 2005 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Nach der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) betrug das im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen Fr. 4'588.-- pro Monat, mithin Fr. 55'056.-- pro Jahr (Fr. 4'588.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007, S. 90, Tabelle B9.2) angepasst, ergibt sich ein Wert von rund Fr. 57'258.-- (Fr. 55'056.-- : 40 x 41,6).
6.3 Gemäss Berichten von Dr. A.___ (Urk. 8/14/4, Urk. 8/53/8) ist eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit in sitzender Position ohne Heben von Lasten sowie ohne Nässe- und Kälteexposition zumutbar.
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Einschränkungen das durchschnittliche Lohnniveau nicht ganz erreichen wird. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der statistische Durchschnittslohn zugleich auf dem Einbezug körperlicher Schwerarbeit, welche in der Regel höher entlöhnt wird als körperlich leichtere Arbeit, beruht. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte invaliditätsbedingte Abzug von 15 % ist demgemäss nicht zu beanstanden.
6.4 Nach der Rechtsprechung sind invaliditätsfremde Gesichtspunkte, welche zu einem deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen liegenden Gehalt führen (wie beispielsweise bescheidene Qualifikationen), im Rahmen des Einkommensvergleichs entweder überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 103 f. Erw. 5b; nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 24. September 1999, I 186/99). Der Lohn, welchen der Beschwerdeführer im Jahr 2004 als Bauhilfsarbeiter erzielte hätte (Fr. 53'061.--) liegt rund 14 % unter dem Wert für das Baugewerbe von Fr. 60'411.-- (Wert gemäss LSE 2004 Tabelle A1: Fr. 4829.--, der branchenüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst). Die Invaliditätsbemessung unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Abzugs in Höhe von 14 % führt zu folgendem Ergebnis:
6.5 Anzunehmen ist ein hypothetisches Invalideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 41856.-- (Fr. 57'258.-- x 0.85 x 0.86). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 53'061.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 11205.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 21 % entspricht. Dieser liegt deutlich unter der rentenbegründenden Grenze von 40 %. Da mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 keine anspruchsbegründende Invalidität mehr besteht, ist die zugesprochene ganze Invalidenrente ab diesem Zeitpunkt aufzuheben.
7. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2007 somit dahingehend abzuändern, als für die Zeit ab 1. Dezember 2004 bis 31. November 2005 Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Ab 1. Dezember 2005 besteht kein Rentenanspruch mehr.
8. Dem Beschwerdeführer ist demgemäss eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen, was beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und, angesichts des nur teilweisen Obsiegens, um zwei Drittel eine reduzierte Entschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergibt, welche die Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat.
9. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Februar 2007 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer bis 31. November 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Beat Cadosch
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).