Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00505
IV.2007.00505

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 15. Juli 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, 1946 in Mazedonien geboren und 1994 in die Schweiz eingereist, war ab September 1995 ununterbrochen bei der B.___ AG in C.___ als Betriebsmitarbeiterin tätig (Urk. 10/6-7). Infolge Umstrukturierungen hob die B.___ AG den Arbeitsplatz von A.___ auf und kündigte ihr am 22. Juni 2005 per 31. Oktober 2005 (Urk. 10/1/13). Wegen Rückenbeschwerden, Arthrose in den Knien und Depression meldete sich die Versicherte am 3. Oktober 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/5) erstellen und erkundigte sich beim Arbeitgeber (Urk. 10/6). Ferner zog sie die Berichte von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 14./24. November 2005 (Urk. 10/11 mit Arztberichten von Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 8. November 2004 und vom 11. Mai 2005, der RehaClinic F.___ vom 18. April 2005, der Klinik K.___ vom 13. Juni 2005 sowie von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 1. September 2005), von Dr. E.___ vom 1./2. Februar 2006 (Urk. 10/14), der Klinik K.___ vom 23. Februar 2006 (Urk. 10/15), den Austrittsbericht der psychiatrische Privatklinik L.___, vom 28. August 2006 (Urk. 10/32) sowie den Arztbericht von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 13. November 2006 (Urk. 10/28/3-5) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/36-44 und 47-49) und Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. März 2007 (Urk. 10/50) wies die IV-Stelle das Rentengesuch der Versicherten mangels leistungsbegründendem Invaliditätsgrad von 25 % mit Verfügung vom 20. März 2007 (Urk. 2) ab.

2.      
2.1         Dagegen liess A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas am 2. April 2007 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gebe. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Am 19. Juni 2007 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort (Urk. 9) und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin zur Replik vom 5. Juli 2007 (Urk. 13) nicht hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. September 2007 (Urk. 16) geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch, weil der Beschwerdeführerin eine der Behinderung angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. Damit könne sie ein Invalideneinkommen von Fr. 41'710.-- erzielen, was unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 15 % verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 55'840.20 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % ergebe (Urk. 2).
1.3         Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt und die vorliegenden Arztberichte falsch interpretiert worden seien, weshalb sich die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens rechtfertige. Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin sowohl von einem falschen Validen- als auch Invalideneinkommen ausgegangen (Urk. 1 S. 5). In der Replik liess die Beschwerdeführerin ergänzen, es sei unerklärlich, weshalb das in Auftrag gegebene Gutachten kurzerhand zurückgezogen worden sei (Urk. 13 S. 1).

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 20. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).

3.
3.1     Im Bericht von Dr. E.___ vom 8. November 2004 (Urk. 10/11/9-10) wurden die Diagnosen einer trikompartimentalen Gonarthrose beidseits, eines chronischen cervikal- und lumbovertebralen Schmerzsyndroms bei degenerativen Veränderungen der Hals- und Brustwirbelsäule, einer Adipositas sowie einer reaktiven Depression genannt. Als Therapie empfahl der Arzt eine Kur mit Condrosulf und eine Arbeitsplatzanpassung gegebenenfalls mit einer Reduktion des Arbeitspensums auf 50 %. Er versprach sich einen günstigen Effekt durch eine Badekur, eine weitere Gewichtsreduktion sei anzustreben. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er keine.
         Am 11. Mai 2005 (Urk. 10/11/7-8) hielt Dr. E.___ das Bestehen einer Pangonarthrose beidseits, eines chronischen Cervikal- und Lumbovertebralsyndroms sowie einer Adipositas fest. Seiner Einschätzung folgend könnte der Beschwerdeführerin mittels operativen Massnahmen geholfen werden. Angaben zur Arbeitsfähigkeit fehlten erneut.
3.2     Dr. med. I.___, Klinik K.___, nannte im Bericht vom 13. Juni 2005 (Urk. 10/11/11-12) neben den bereits genannten Diagnosen (Erw. 3.1) einen Verdacht auf Weichteilrheumatismus, weshalb er seine Kollegen in der Rheumatologie bat, die Beschwerdeführerin zur Abklärung einer rheumatologischen Erkrankung aufzubieten.
3.3     Der Neurologe Dr. G.___ erachtete mit Bericht vom 1. September 2005 (Urk. 10/11/13-14) ein Karpaltunnel-Syndrom rechts als wahrscheinlich und empfahl zunächst konservative Massnahmen wie die Ruhigstellung der rechten Hand mittels Handmanschette. Auch er äusserte sich nicht zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
3.4     Im Bericht der RehaClinic F.___ vom 18. April 2005 (Urk. 10/11/16-17) wurden ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen und reaktiver Depression sowie eine schwere Gonarthrose beidseits genannt. Trotz intensiven therapeutischen Massnahmen und Analgesie hätten während der vom 10. bis zum 30. März 2005 dauernden Hospitalisation die Beschwerden subjektiv nur minimal gelindert werden können. Die Ärzte attestierten ab Austritt bis zum 15. April 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und danach eine solche von 50 %, wobei ein Steigerungspotential bestehe.
3.5     Dr. D.___, behandelnder Arzt seit September 2004, wiederholte in seinem Bericht vom 14./24. November 2005 (Urk. 10/11/1-6) die von der RehaClinic F.___ gestellten Diagnosen (Erw. 3.4). Er attestierte ab dem 16. Januar 2005 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wobei bereits vom 15. September bis zum 12. Oktober 2004 sowie vom 22. Dezember 2004 bis zum 2. Januar 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Als therapeutische Massnahmen empfahl Dr. D.___ ein dreimonatiges Ausdauer- und Krafttraining mit dem Ziel der Gewichtsreduktion und Kräftigung der Rücken- und Beinmuskulatur. Danach könne auch die operative Sanierung der Kniegelenke erneut zur Sprache gebracht werden. Betreffend eine der Behinderung angepassten Tätigkeit konnte der Arzt keine Angaben machen, sondern setzte lediglich ein Fragezeichen.
3.6     Im Bericht vom 1./2. Februar 2006 (Urk. 10/14) nannte Dr. E.___ die bereits bekannten Diagnosen. Er führte aus, dass die Röntgenbilder der Hals- und Lendenwirbelsäule mässig degenerative Veränderungen zeigten. Angesichts des diffusen Schmerzbildes sei die Prognose eher ungünstig. Gleichwohl erachtete Dr. E.___ - ohne Berücksichtigung einer allfälligen Einschränkung durch psychische Leiden - eine behinderungsangepasste Tätigkeit als ganztags zumutbar.
3.7     Am 6. Februar 2006 diagnostizierte die Klinik K.___(Urk. 10/15) neben den bereits bekannten Diagnosen eine Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule sowie eine muskuläre Dekonditionierung mit Dysbalance-Zeichen. Das Beiblatt bezüglich Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit lasse sich mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht zuverlässig beantworten, weshalb eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit empfohlen werde.
3.8     Mit Austrittsbericht der psychiatrischen Privatklinik L.___ vom 28. August 2006 (Urk. 10/32) diagnostizierten die Ärzte eine anhaltende ängstliche Depression (ICD-10: F34.1), ein chronisches muskuloskelettales Schmerzsyndrom sowie eine schwere Gonarthrose beidseits. Beim Eintritt in die Klinik habe sich die Beschwerdeführerin „deprimiert, hoffnungslos, ängstlich, klagsam und jammerig“ gezeigt. Sie sei in der affektiven Schwingungsbreite eingeschränkt und im Antrieb gehemmt. Im formalen Denken sei sie etwas verlangsamt, eingeengt auf die Schmerzsymptomatik und die belastende Lebenssituation. Indes bestehe kein Hinweis für Wahn oder Sinnestäuschungen (Urk. 10/32/2). Die Ärzte empfahlen eine ambulante Weiterbehandlung mit Antidepressiva, um den hohen Konsum an Analgetika zu reduzieren, die Weiterführung physikalisch-physiotherpeutischer Massnahmen sowie das Anstreben einer Gewichtsreduktion. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nicht (Urk. 11/32/3).
3.9     Dr. H.___, behandelnder Psychiater, stellte am 8. Januar 2007 folgende Diagnosen (Urk. 10/34): mittelgradige bis schwergradige depressive Störung (ICD-10: F32.11, F32.2) auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeit (ICD-10: F60.5), eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Ihm gegenüber habe sich die Beschwerdeführerin zwar voll orientiert, aber sehr ängstlich und innerlich verspannt gezeigt. Sie habe sich über starke Schmerzen, depressive Verstimmung, Angstgefühle und Sinnlosigkeit des Lebens beklagt. Im Gespräch seien starke Konzentrationsschwierigkeiten festzustellen gewesen, und die Beschwerdeführerin sei schnell ermüdet. Sie habe jedoch weder Suizidgedanken geäussert noch seien solche Tendenzen eruierbar gewesen. Dr. H.___ attestierte aus psychischen Gründen ab dem 22. August 2005 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

4.
4.1     Aus den Akten erhellt, dass die involvierten Ärzte mehr oder weniger übereinstimmend berichteten, die Beschwerdeführerin leide an einem cervikal- und lumbovertebralen Schmerzsyndrom, einer beidseitigen Gonarthrose sowie an psychischen Beschwerden. Vom Neurologen Dr. G.___ wurde überdies ein Karpaltunnel-Syndrom vermutet. Im Gegensatz dazu äusserten sich die meisten Ärzte jedoch nicht zur Frage, in welchem Umfang und in welcher Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit bzw. eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit bestehe. Einzig Dr. E.___ erachtete eine behinderungsangepasste Tätigkeit als ganztags zumutbar (Erw. 3.6). Mit Blick darauf, dass lediglich mässig degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Erw. 3.6) und muskuläre Dekonditionierung (Erw. 3.7) erhoben sowie Gewichtsreduktion (Erw. 3.5, 3.8) und Kräftigung der Rücken- und Beinmuskulatur (Erw. 3.5) empfohlen wurden, erweist sich die Einschätzung von Dr. E.___ als nachvollziehbar, weshalb darauf abgestützt werden könnte. Weshalb aber die Klinik K.___ trotz des Fehlens eines entzündlich-rheumatischen Grundgeschehens (Urk. 10/15/4) sich nicht in der Lage sah, eine Beurteilung betreffend die Arbeitsunfähigkeit zu liefern, bleibt unklar.
4.2         Ähnlich präsentiert sich die Aktenlage im Zusammenhang mit den psychischen Leiden der Beschwerdeführerin. Zwar liegen Diagnosen der psychiatrischen Privatklinik L.____ vor, welche aufgrund der erhobenen Befunde durchaus nachvollziehbar sind. Indes fehlt auch in diesem Bericht eine Angabe zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es ist aber Aufgabe des Arztes, sich zur Frage zu äussern, welche Arbeitsleistungen in welcher Tätigkeit der versicherten Person noch zugemutet werden können. Wie die Beurteilung des Gesundheitszustandes stellt die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine wichtige Grundlage dar, damit letztlich festgestellt werden kann, ob ein Gesundheitsschaden von invalidenrechtlicher Relevanz vorliegt. Zwar könnte aufgrund der Diagnose einer ängstlichen Depression ein invalidenrechtlich zu berücksichtigender Gesundheitsschaden verneint werden. Wenn aber demgegenüber der behandelnde Psychiater Dr. H.___ - zwar in kaum nachvollziehbarer Art und Weise - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, erweist sich die medizinische Aktenlage definitiv als zu dürftig.
4.3     Damit lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in rheumatologischer als auch in psychischer Hinsicht nicht abschliessend beurteilen, weshalb sich die vorliegende Sache als nicht spruchreif erweist. Sie bedarf weiterer Abklärungen und ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die IV-Stelle wird medizinisch abzuklären haben, welche objektiven Befunde erhoben werden können, welche Diagnosen sich daraus ergeben und insbesondere in welchem Ausmass sich die Befunde auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1'300.--(inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).