IV.2007.00506
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 7. August 2008
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1967, war hauptberuflich als Hausfrau und stundenweise als Alterspflegerin/Hauspflegerin tätig, als sie sich am 24. August 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 12/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, vom 25. September 2001 (Urk. 12/5/1-4 und Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 25. September 2001 (Urk. 12/2/1-2) ein, erkundigte sich bei der C.___, Private Hauspflege, nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 24. September 2001, Urk. 12/4), führte eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 4. April 2002, Urk. 12/11) und liess S.___ von Dr. med. D.___, FMH orthopädische Chirurgie, begutachten (Gutachten vom 9. November 2002, Urk. 12/22 = Urk. 12/23). Mit Verfügung vom 6. Mai 2003 sprach ihr die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine halbe Invalidenrente als Härtefallrente samt Zusatzrenten für Ehemann und Kind zu (Urk. 12/32).
1.2 Im Fragebogen für die amtliche Revision der Invalidenrente vom 5. April 2004 gab S.___ an, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 12/33). Daraufhin holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. D.___ vom 7. Mai 2004 (Urk. 12/41/1-4) unter Beilage des Berichts der E.___, Orthopädische Chirurgie, vom 23. September 2003, Urk. 12/41/5-6) ein, erkundigte sich bei der F.___, G.___, und dem H.___, G.___, nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Berichte vom 27. April 2004, Urk. 12/37, beziehungsweise vom 24. Mai 2004, Urk. 12/43) und führte erneut eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 5. Januar 2005, Urk. 12/47). Mit Verfügung vom 5. Januar 2005 lehnte die IV-Stelle eine Rentenerhöhung ab, da der Invaliditätsgrad nur bei 40 % liege (Urk. 12/49). Mit einer weiteren Verfügung vom 10. März 2005 reduzierte die IV-Stelle die Invalidenrente per 1. Mai 2005 auf eine Viertelsrente, da kein Härtefall mehr gegeben sei (Urk. 12/50).
Auf die Einsprache der Versicherten vom 28. März 2005 (Urk. 12/54/20) trat die IV-Stelle in Bezug auf die Verfügung vom 5. Januar 2005 mit Entscheid vom 19. April 2005 wegen Verspätung nicht ein, bezüglich der Verfügung vom 10. März 2005 stellte sie einen Entscheid zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht (Urk. 12/52). Die hiergegen erhobene Beschwerde von S.___ vom 17. Mai 2005 (Urk. 12/54/3) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. November 2005 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie auf die Einsprache vom 28. März 2005 eintrete und materiell entscheide (Prozess-Nr. IV.2005.00570).
1.3 In der Folge holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. D.___ vom 4. Mai 2006 (Urk. 12/60) und 24. August 2006 (Urk. 12/63) sowie diverse Verlaufsberichte der E.___ (Urk. 12/61) ein und liess durch Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 4. Januar 2007, Urk. 12/66). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2007 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 12/70). Nachdem S.___ hiergegen am 27. Februar 2007 Einwände erhoben hatte (Urk. 12/75), stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen per Ende April 2007 ein, da der Invaliditätsgrad nunmehr 26 % betrage (Verfügung vom 12. März 2007, Urk. 2). Mit Eingabe vom 27. März 2007 erstattete die E.___, Wirbelsäulenzentrum, Bericht über die Konsultation vom 20. März 2007 (Urk. 12/80).
2. Gegen die Einstellungsverfügung vom 12. März 2007 erhob S.___ mit Eingabe vom 1. April 2007 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 13).
Mit Eingabe vom 27. August 2007 (Urk. 14) reichte S.___ unaufgefordert die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 17. August 2007 (Urk. 15/1) sowie den provisorischen Austrittsbericht über den stationären Aufenthalt in der J.___ vom 30. Juli bis 22. August 2008 (Urk. 15/2) ein. Ferner wurde dem Gericht der Bericht der J.___ vom 20. September 2007 über den erwähnten Klinikaufenthalt an die E.___ (Urk. 17) vorgelegt. Am 12. Februar 2008 berichtete S.___ über ihren aktuell verschlimmerten Gesundheitszustand (Urk. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 12. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Laut Haushaltabklärungsbericht vom 5. Januar 2005 (Urk. 12/47) würde die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies ist unbestritten, und es besteht aufgrund der Aktenlage auch kein Anlass, diese Annahme in Zweifel zu ziehen.
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob sich der massgebliche Sachverhalt seit der Verfügung vom 6. Mai 2003 (Urk. 12/32), mit welcher der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine halbe Rente (Härtefallrente) zugesprochen wurde, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2007 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
4.2 In medizinischer Hinsicht massgebend für die erstmalige Rentenzusprache war das Gutachten von Dr. D.___ vom 9. November 2002 (Urk. 12/22).
Dr. D.___ stellte im Gutachten vom 9. November 2002 folgende Diagnosen (Urk. 12/22/4):
" L2/3: Osteochondrose, Diskushernie
L3/4: Osteochondrose, Diskusprotrusion
L4/5: Osteochondrose, Diskushernie
L4 bis S1: Spondylarthrosen".
Es bestünden Schmerzen und eine Veränderung der Statik der Wirbelsäule sowie eine verminderte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule. Zudem bestehe ein abgeschwächter Patellarsehnenreflex rechts. Ansonsten fänden sich keine klinischen Hinweise auf eine Kompression der Nervenwurzel lumbal. Im Röntgen zeigten sich leichtgradige degenerative Veränderungen und im MRI schwerwiegende degenerative Veränderungen auf diversen Niveaus der Lendenwirbelsäule. Im Szintigramm lasse sich eine leichtgradige pathologische Anreicherung an der Lendenwirbelsäule erkennen. Da keine neurologischen Ausfälle vorlägen und in den bildgebenden Verfahren keine Kompression der Nervenwurzeln sichtbar sei, sei von einer Operation abzuraten. Konservative Massnahmen dürften keinen richtungsweisenden Einfluss auf das Gebrechen haben. Die Beschwerdeangaben seien glaubhaft. Die Beschwerden seien mittels der aktuellen bildgebenden Verfahren klar objektivierbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus orthopädisch chirurgischer Sicht für immer höchstens zu 25 % arbeitsfähig. Zumutbar sei eine körperlich leichte Erwerbstätigkeit von 2 bis 3 Stunden pro Tag. Nicht zumutbar seien das Heben von Gewichten und eine vornübergeneigte Haltung. Günstig sei eine wechselbelastende Tätigkeit, problematisch eine rein sitzende Tätigkeit.
4.3 Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden Arztberichten:
4.3.1 Dr. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 7. Mai 2004 (Urk. 12/41) Osteochondrosen und Diskushernien auf diversen Niveaus der Lendenwirbelsäule. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 75 %.
Mit Arztbericht vom 4. Mai 2006 (Urk. 12/60) teilte Dr. D.___ mit, die Beschwerdeführerin leide an Schmerzen im mittleren und unteren Rücken. Bis auf Weiteres sei sie vollständig arbeitsunfähig.
Am 24. August 2006 berichtete Dr. D.___ (Urk. 12/63), die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen dramatischen unteren Rückenschmerz. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis auf weiteres 100 %.
4.3.2 Im Bericht der E.___, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, vom 23. September 2003 (Urk. 12/61/6-7) wurde erwähnt, dass das MRI der Lendenwirbelsäule vom 29. Oktober 2002 eine Dehydrierung der Bandscheiben Th9/10, Th11/1, Th12/L1, L2/3, L3/4 und L4/5 mit mediolateral gelegener Diskushernie L2/3 rechts zeige. Bei einem unauffälligen Neurostatus und keinen Zeichen einer Nerveneinklemmung seien die Beschwerden als Ausdruck der multisegmentalen degenerativen Veränderungen der gesamten unteren Brust- und der Lendenwirbelsäule zu interpretieren. Die Beschwerdeführerin sollte weiter konservativ mit Wassertherapie und Haltungskorrektur behandelt werden.
Im Bericht über die Konsultation vom 11. März 2005 in der E.___, Orthopädie (Urk. 12/61/2-3), erläuterten die Ärzte, die Mobilität der Brustwirbelsäule sei wegen Schmerzen vermindert. Es bestünden Schmerzen im Th8- oder Th9-Bereich mit Ausstrahlungen auf der linken Seite bis nach vorne. Das Valsalva-Manöver sei positiv. Beim Niesen oder Pressen auf der Toilette bestünden keine Schmerzen. Die Sensibilität, die Kraft-, die Pectoralis- und oberen sowie unteren Extremitätenreflexe seien im Rahmen der Norm.
Im Bericht der E.___, Orthopädie, vom 18. März 2005 (Urk. 12/61/4) wurde eine Diskushernie Th11/12 linksbetont diagnostiziert. Das MRI der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule zeige eine leichte Diskushernie C5/6 ohne Kompression und eine thorakale Diskushernie Th11/12 auch ohne oder zumindest fast ohne neurologische Kompression. Es handle sich um eine leicht komprimierende Diskushernie Th11/12. Es bestehe keine Höhenverminderung der Bandscheibe.
4.3.3 Laut Arztbericht der E.___, Wirbelsäulenzentrum, vom 7. Juli 2006 (Urk. 12/61) waren im MRI der Lendenwirbelsäule vom gleichen Tag kein Nachweis einer Neurokompression oder Blackdisc L2-5 und keine eindeutige Höhenminderung oder Modic-Zeichen erkennbar. Aufgrund der vorliegenden Bildgebung gebe es keine Erklärung für die herrschende Symptomatik. Die Beschwerdeführerin beklage belastungsabhängige lumbale Beschwerden, rezidivierend unter Schmerzexazerbation auch Ausstrahlung in die Beine. Deshalb sei zur Lokalisationsdiagnostik eine lokaldiagnostische Infiltration der Lendenwirbelsäule, beginnend L4/5 zu empfehlen. Je nach Ergebnis könnten dann auch therapeutische Infiltrationen durchgeführt werden.
Am 9. August 2006 berichtete die E.___, Wirbelsäulenzentrum, (Urk. 12/62), die im Bericht vom 7. Juli erwähnte Facetteninfiltration habe die Beschwerdeführerin annulliert, da sie im Moment bezüglich des Rückens eine zufriedenstellende Situation erlebe.
Im Bericht vom 27. März 2007 diagnostizierten die Ärzte der E.___, Wirbelsäulenzentrum, (Urk. 12/80), eine chronische Lumbalgie bei Status nach Autounfall 1985 sowie Degenerationen der Bandscheibe L3/L4 und der mittleren und lumbosakralen Fazettengelenke sowie ein rezidivierendes Thorakalsyndrom. Da die Beschwerdeführerin mit dem Untersuchungsbefund nicht einverstanden sei, sei aus medizinischer Sicht die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu empfehlen. Zudem sei aufgrund der konstanten Beschwerdesymptomatik und aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zurzeit nicht in ein invasives Vorgehen einwilligen möchte, die Möglichkeit eines stationären rehabilitativen Aufenthalts zu prüfen.
4.3.4 Dr. I.___ diagnostizierte im Gutachten vom 4. Januar 2007 (Urk. 12/66) ein chronisch rezidivierendes Dorsolumbovertebralsyndrom bei Flachrücken und sekundär degenerativen Veränderungen nach Morbus Scheuermann. Die Beschwerdeführerin habe seit fast 20 Jahren stärkere Rückenbeschwerden. Diese würden durch den ausgiebig dokumentierten Flachrücken nach Morbus Scheuermann sehr gut erklärt. Es sei bei der Beschwerdeführerin bereits im Wachstumsalter zu erheblichen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule gekommen. Betroffen seien vor allem die untere Brustwirbelsäule und die ganze Lendenwirbelsäule, was mit dem Beschwerdebild eines rezidivierenden Dorsolumbovertebralsyndroms ebenfalls sehr gut übereinstimme. In diesen Wirbelsäulenabschnitten seien die Wirbelkörper in typischer Weise und zum Teil erheblich deformiert. An praktisch allen Bandscheiben seien im Verlauf der Jahre sekundär degenerative Veränderungen dazugekommen. Auch ein relativ enger Spinalkanal dürfte sich in dem Sinne negativ auswirken, als es auch schon zu neurologischen Symptomen gekommen sei. Es bestehe überdies eine altersentsprechend ausgeprägte Arthrose der meisten Facettengelenke.
Die Brust- und Lendenwirbelsäule seien dauernd vermindert belastbar und als beschwerdeanfällig anzusehen. Im Laufe der Zeit habe die Beschwerdeführerin viel darüber gelernt, was ihr Probleme eintragen könne: langes Stehen und Gehen, Arbeit in gebückter Haltung, Heben und Tragen. Sie habe auch herausgefunden, was ihr Erleichterung verschaffe: Am besten fühle sie sich, wenn sie sich hinlegen könne, so dass sie wenigstens auch gut schlafen könne. Daneben mache sie ein gewisses Kraft- und Haltungstraining und gehe auch regelmässig zur Massage. Für jede leichtere Arbeit, die es der Beschwerdeführerin erlaube, sich selbst zu organisieren, ungeeignete Belastungen zu vermeiden und Ruhepausen einzulegen, sei die Beschwerdeführerin mindestens zu 50 % arbeitsfähig. Dies könne sich leider bei interkurrenten Beschwerdeschüben relativ schnell ändern, was sich mitunter auch in divergierenden Einschätzungen durch die behandelnden Ärzte niedergeschlagen haben dürfte. Solange sie dabei etwas unterstützt werden könne, sei die jetzt ausgeübte Tätigkeit als Hausfrau adäquat.
4.3.5 Gemäss Bericht vom 20. September 2007 über den Klinikaufenthalt vom 30. Juli bis 22. August 2007 in der J.___ (Urk. 17) leidet die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) sowie an einem chronisch rezidivierenden Dorsolumbovertebralsyndrom bei Flachrücken und sekundär degenerativen Veränderungen nach Morbus Scheuermann. Die Beschwerdeführerin leide aus psychologisch-ärztlicher Sicht an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion auf dem Boden jahrelanger Rückenbeschwerden. Darüber hinaus kämen eine traumatisierende familiäre Belastungssituation mit fraglichem Missbrauch durch den Grossvater sowie ein konfliktreiches, angsterfülltes Verhältnis zum Vater als weitere Einflussfaktoren hinzu. Im Rahmen der das körperliche Aufbauprogramm begleitenden psychotherapeutischen Gespräche hätten neben dem chronischen Schmerzzustand diverse Belastungsfaktoren familiärer und persönlicher Art transparent gemacht werden können. Der Fokus sei hierbei vor allem auf Körperwahrnehmung, Förderung der Abgrenzungsfähigkeit sowie Auswege aus der Regression gelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei dem integrierten psychosomatischen Programm mit körperlichen, die Selbstwahrnehmung fördernden Tätigkeiten, mit Förderung der Entspannungskompetenz, psychoedukativen Vorträgen, Physio- und Atemtherapie sowie Sozialberatung unterzogen worden. Sie habe das körperliche Aktivierungsprogramm mit Wandern, Kraft- und Ausdauertraining, Ergometertraining, Gymnastik/Wassergymnastik und Schwimmen in einer altersentsprechend schwachen Belastungsgruppe durchlaufen, habe jedoch während des Aufenthaltes ihre Leistungsfähigkeit, insbesondere beim Gehen, steigern und in die nächst stärkere Gruppe aufsteigen können. Besonders habe sie von diversen Entspannungsübungen, welche sich analgetisch auswirkten, profitiert. Sie verlasse die Klinik in psychophysisch gestärktem und stabilisiertem Zustand mit der Einsicht, künftig in ihrer Tagesstruktur mehr Raum für Bewegung und Entspannung einzuräumen. Sie habe sich ausserdem motiviert gezeigt, eine medikamentöse antidepressive Therapie mit Venlafaxin (Efexor) zu beginnen. Die Arbeitsunfähigkeit habe im Zeitpunkt des Klinikaustritts bis einschliesslich 31. August 2007 100 % betragen, danach sei eine Neubeurteilung notwendig.
5.
5.1 Eine zwingende Voraussetzung für die Rentenrevision ist, dass seit der letztmaligen Rentenzusprache eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts genügt diesem Erfordernis nicht. Insbesondere genügt bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand eine im Vergleich zu früheren Beurteilungen andere Einschätzung der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit nicht zur Annahme einer revisionsrelevanten Veränderung (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 17. September 2001, I 549/00, Erw. 3, in Sachen S. vom 21. Mai 2002, I 392/02, Erw. 3c/dd, in Sachen P. vom 31. Januar 2003, I 599/02, Erw. 3.2 und 5, in Sachen D. vom 11. März 2003, I 577/02, Erw. 2). Gerade weil die Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit für die medizinische Fachperson „mit gewissen Ermessenszügen behaftet“ ist, „kann eine andere Einschätzung der noch zumutbaren Arbeitsleistung in der Regel nur durch einen im Vergleich zu früher veränderten Gesundheitsschaden revisionsrechtlich erheblich sein“ (Thomas Locher, Revision der Invalidenrente - Diskussion aktueller Fragestellungen, in: René Schaffhauser / Ueli Kieser, Hrsg., Invalidität im Wandel, Gesetzesrevisionen - Rentenrevisionen: Aktuelle Entwicklungen und Probleme, St. Gallen 2005, S. 113 ff., S. 125).
5.2 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich seit der erstmaligen Rentenzusprache nicht verbessert. Bereits im Gutachten vom 9. November 2002 stellte Dr. D.___ fest, dass im Röntgen leichtgradige degenerative Veränderungen und im MRI schwerwiegende degenerative Veränderungen auf diversen Niveaus der Lendenwirbelsäule zu sehen seien. Ausser eines abgeschwächten Patellarsehnenreflexes rechts lagen keine neurologischen Ausfälle vor, und die bildgebenden Verfahren zeigten keine Kompression der Nervenwurzeln. Dr. D.___ erachtete die Beschwerden mittels der bildgebenden Verfahren als klar objektivierbar. Aufgrund der Rückenbeschwerden attestierte er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit - eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Gewichten und ohne vornübergeneigte Haltung - von 25 %.
5.3 Gut vier Jahre später erachtete Dr. I.___ im Gutachten vom 4. Januar 2007 (Urk. 12/66) die geklagten Beschwerden durch den ausgiebig dokumentierten Flachrücken nach Morbus Scheuermann als sehr gut erklärt. Daneben erwähnte er erhebliche Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, wobei vor allem die untere Brustwirbelsäule und die ganze Lendenwirbelsäule betroffen seien, was mit dem Beschwerdebild eines rezidivierenden Dorsolumbovertebralsyndroms ebenfalls sehr gut übereinstimme. In diesen Wirbelsäulenabschnitten fand er in typischer Weise und zum Teil erheblich deformierte Wirbelkörper, und an praktisch allen Bandscheiben seien im Verlauf der Jahre sekundär degenerative Veränderungen hinzugekommen. Im Gegensatz zu Dr. D.___ ging Dr. I.___ jedoch davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit der dauernd vermindert belastbaren Brust- und Lendenwirbelsäule in einer Tätigkeit, die es ihr erlaube, sich selbst zu organisieren, ungeeignete Belastungen zu vermeiden und Ruhepausen einzulegen, noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Differenz seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu derjenigen von Dr. D.___ begründete er damit, dass sich die Arbeitsfähigkeit bei interkurrenten Beschwerdeschüben relativ schnell ändern könne, was sich mitunter auch in divergierenden Einschätzungen durch die behandelnden Ärzte niedergeschlagen haben dürfte.
Da Dr. I.___ einen im Wesentlichen gleichen Gesundheitszustand erhob wie damals Dr. D.___, handelt es sich bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich um eine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachverhalts und genügt daher nicht zur Annahme einer revisionsrelevanten Veränderung.
5.4 Was die von den Ärzten der J.___ im Bericht vom 20. September 2007 (Urk. 17) diagnostizierte Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) betrifft, ist aus dem Bericht nicht ersichtlich, ob sich diese zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Da für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zur angefochtenen Verfügung vom 12. März 2007 (Urk. 2) entwickelt hat (BGE 129 V 1 Erw. 1.2), kann diese Frage im vorliegenden Verfahren offen bleiben.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem 6. Mai 2003 und dem 12. März 2007 nicht wesentlich verändert hat.
6. Zu prüfen bleibt, ob in erwerblicher Hinsicht eine massgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.
6.1 Hinsichtlich der Qualifikation als Teilerwerbstätige ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor im Umfang von 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Daran hat sich - auch nach eigenen Vorbringen - nichts geändert (vgl. Erw. 3), auch wenn der 1998 geborene Sohn mittlerweile die Schule besucht.
6.2 Die Beschwerdeführerin machte eine 4-jährige Grafiker-Anlehre (1988-1992), ohne einen Abschluss zu erlangen (Urk. 12/3), und arbeitete in der Folge - wiederholt unterbrochen durch den Bezug von Arbeitslosentaggeldern - bis 2001 als Hauspflegerin bei der C.___ zu einem Stundenlohn von Fr. 26.-- (Urk. 12/4), nach eigenen Angaben jeweils einmal die Woche (Urk. 12/7). Daneben besuchte sie in den Jahren 2000/2001 eine Ausbildung zur Spielgruppenleiterin. Sie leitete für den Verein F.___ bis 2003 einmal die Woche eine Spielgruppe für die Dauer von zwei Stunden (Urk. 12/14 und Urk. 12/36). Die Entschädigung betrug Fr. 25.-- die Stunde, nach Abschluss des Spielgruppengrundkurses Fr. 28.-- pro Stunde. Seit demselben Jahr bis heute arbeitet sie ausserdem 1 1/2 Stunden alle zwei Wochen in der Cafeteria des H.___s G.___ zu einem Stundenlohn von Fr. 10.-- (Urk. 12/43, Urk. 11/47).
Ob sie die Ausbildung als Spielgruppenleiterin auch ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines 50%igen Pensums nutzen könnte, ist aus wirtschaftlichen Gründen unwahrscheinlich. Der der Rentenzusprache zugrunde gelegte Einkommensvergleich basierte auf dieser Annahme, woraus sich ein Valideneinkommen von Fr. 29'750.-- ergab (vgl. Urk. 12/30), was angesichts der Schulferien ein Pensum von mindestens 12 Spielgruppen die Woche darstellen würde (Fr. 29'750 : Fr. 28.-- : 39 = 27,25 Stunden in der Woche) und daher als unmöglich auszuschliessen ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen neuen Erwerbsvergleich vorgenommen und das Valideneinkommen dem Lohn für Hilfsarbeiten im Gesundheits- und Sozialwesen gleichgesetzt (Urk. 12/68). Würde der Erwerbsvergleich auf der überwiegend wahrscheinlichen Annahme gründen, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt ihres Rückenschadens weiterhin stundenweise der Tätigkeit als Hauspflegerin nachgehen würde, ändert sich indes - wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen - am Rentenanspruch nichts. Festzuhalten bleibt, dass die erst im Revisionsverfahren bekannte Tätigkeit als eher symbolisch bezahlte Mitarbeiterin in der Cafeteria des N.___ G.___ nicht als Erwerbstätigkeit angesehen werden kann und daher weder als Validen- noch als Invalideneinkommen heranzuziehen ist.
6.3 Bei einer 40-Stundenwoche (vgl. Urk. 12/4) und unter der Annahme von 47 Arbeitswochen pro Jahr hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2001 bei einem Pensum von 50 % ein Jahresgehalt von Fr. 24'440.-- erzielen können. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen seit 2001 von 208 Punkten (2001: 2245 Punkte, 2007: 2453 Punkte; vgl. Die Volkswirtschaft 6-2008, S. 91 Tabelle 10.3) ergibt sich für das Jahr 2007 ein Valideneinkommen von rund Fr. 26'704.--.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2006 im privaten Sektor Fr. 4'019.-- (LSE, Tabelle TA 1), was unter Berücksichtigung einer im Jahre 2006 geltenden betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'189.80 pro Monat beziehungsweise Fr. 50'277.70 pro Jahr und aufgerechnet auf das Jahr 2007 von Fr. 51'026.55 ergibt. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 25 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 12'756.60. Stellt man dieses dem Valideneinkommen gegenüber, ergibt sich daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'947.40 oder 52,23 %. Gewichtet entsprechend dem Anteil der Erwerbstätigkeit ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 26,1 %.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin geht unter Bezugnahme des Abklärungsberichts vom 5. Januar 2005 (Urk. 12/47) von einer Einschränkung im Haushalt von 52 % aus (Urk. 2). Dies ist gegenüber dem Haushaltsbericht vom 4. April 2002 (Urk. 12/11) eine Verschlechterung von 7 %.
7.2 Der Haushalt der Beschwerdeführerin hat sich zwischen dem 6. Mai 2003 und dem 12. März 2007 nur dahingehend verändert, als der zu betreuende Sohn dem Vorschulalter entwachsen ist und sich teilweise ausser Haus aufhält. Ein Vergleich der beiden Haushaltabklärungsberichte ergibt bei keiner der einzelnen Tätigkeitsbereiche eine neue Einschränkung mit Ausnahme des Umstandes, dass nach Angabe der Beschwerdeführerin die Arbeitsintervalle kürzer geworden sind, sie also vermehrt Pausen machen muss (vgl. Urk. 12/47 Seite 1 und 3). Die Mithilfe des Ehemannes wird mit unverändert ca. 30 Minuten am Tag angegeben, diejenige der Schwiegermutter sei mehrheitlich ausgefallen, wobei neu die Mutter der Beschwerdeführerin etwas mithilft. In Anbetracht des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes und der praktisch unverändert umschriebenen Einschränkungen in den beiden Haushaltsabklärungsberichten ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Einschränkungen gegenüber denjenigen gemäss Abklärungsbericht vom 4. April 2002 (Urk. 12/11) zugenommen haben sollen. Es handelt sich beim Bericht vom 5. Januar 2005 (Urk. 12/47) gegenüber dem Bericht vom 4. April 2002 viel mehr um eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhalts, weshalb bei der Einschränkung im Haushalt nach wie vor von den im Jahre 2002 ermittelten 46 % auszugehen ist.
8. Aufgrund dieser neuen, berichtigten Invaliditätsbemessung ergibt sich nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten Bereichen und der entsprechenden Beeinträchtigung eine Gesamtinvalidität von 49,1 % ([0,5 x 52.23 %] + [0,5 x 46 %], was zu einem unveränderten Rentenanspruch führt. Eine revisionsrechtlich relevante Änderung im massgeblichen Sachverhalt ist jedenfalls nicht nachgewiesen.
9.
9.1 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).
9.2 Angesichts weitgehend fehlender neurologischer Befunde, der geschilderten, nicht als erheblich zu betrachtenden Einschränkung der Beweglichkeit sowie der dargestellten bildgebenden Befunde an der Lenden- und Brustwirbelsäule mögen die Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. D.___, wonach auch eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit nur noch zu zwei bis drei Stunden am Tag zumutbar sei, woraus er eine 25%ige Arbeitsfähigkeit errechnete, nicht restlos zu überzeugen, und es ist nicht ausgeschlossen, dass sein Leistungsattest eher dem Umfang der damals effektiv erbrachten ausserhäuslichen Tätigkeiten entsprach. Dennoch kann - auch angesichts des aktuellen Gutachtens, wonach bei Beschwerdeschüben von einer vermehrten Einschränkung auszugehen ist - nicht zweifellos einer unrichtigen Annahme bezüglich der verbleibenden Leistungsfähigkeit gesprochen und damit auch nicht von einer zweifellos unrichtigen Invaliditätsbemessung ausgegangen werden. Wohl deuten die Feststellungen in der E.___, deren Ärzte unter anderem aufgrund von zwei MRI (vom 29. Oktober 2002 und vom 7. Juli 2006) die persistierenden belastungsabhängigen Beschwerden nicht (gänzlich) erklären konnten (Urk. 12/61) und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit empfahlen (Urk. 12/80), darauf hin, dass für die Schmerzen weitere, belastungsunabhängige Faktoren eine Rolle spielen bzw. die objektiv zumutbare Leistungsfähigkeit von der subjektiven Einschätzung abweicht. Hierfür gibt auch der neuste medizinische Bericht der J.___ gewisse Anzeichen. Es steht dem Gericht indes nicht zu, unter dem Titel Wiedererwägung weitere Abklärungen zu veranlassen, weshalb es bei der Feststellung, dass weder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes noch eine zweifellos unrichtige Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit vorliegen, sein Bewenden hat.
10.
10.1 Bei diesem Ergebnis ist weder aus revisionsrechtlicher Sicht noch unter dem Titel der Wiedererwägung eine Aufhebung oder Erhöhung der seit Dezember 2000 (bis 1. Mai 2005 als halbe Härtefallrente) ausgerichteten Invalidenrente zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin auch nach dem 30. April 2007 unverändert Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. März 2007 mit dieser Feststellung aufzuheben.
10.2 Die hier angefochtene und aufzuhebende Verfügung vom 12. März 2007 ersetzt formell den im früheren Gerichtsverfahren (Prozess-Nr. IV.2005.00570) angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Januar 2005 (Urk. 12/52) bzw. die zugrunde liegende Verfügung vom 5. Januar 2005 (Urk. 12/49), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei ihr gestützt auf einen höheren Invaliditätsgrad eine höhere Rente zuzusprechen, abgewiesen worden war. Über das mit derselben Einsprache vom 28. März 2005 gegen die Verfügung vom 10. März 2005 (Urk. 12/50) vorgebrachte Begehren, es sei ihr die bis Ende April 2005 ausgerichtete Härtefallrente weiterhin auszurichten, hat die Beschwerdegegnerin bis anhin materiell nie entschieden (vgl. Urk. 12/52, worin dieser Entscheid ausgesetzt wurde). Damit bleibt in diesem Verfahren indes weiterhin strittig und ist zu prüfen, ob über den 1. Mai 2005 hinaus Anspruch auf die höhere halbe Härtefallrente nach altArt. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2003) besteht. Die Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sehen in lit. d unter gewissen Voraussetzungen die Besitzstandswahrung von vor dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision zugesprochenen, laufenden Härtefallrenten vor. Da die vorliegenden Akten weder zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Härtefallrente über den 30. April 2005 hinaus noch zum Anspruch auf Ergänzungsleistungen Auskunft geben, ist die Sache diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Anspruchsvoraussetzungen (vgl. lit. d Abs. 2 der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision) prüfe. Festzuhalten bleibt, dass, sollten die wirtschaftlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Härtefallrente per 1. Mai 2005 dahingefallen sein, diese nach dem 30. April 2007 nicht mehr wiederaufleben kann beziehungsweise die Besitzstandswahrung ein für allemal dahingefallen ist.
11. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und der überwiegend unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. März 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach dem 30. April 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 49 % weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine altrechtliche Härtefallrente über den 1. Mai 2005 hinaus prüfe.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).