Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 29. Januar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, besuchte in ihrem früheren Heimatland, der Türkei, während fünf Jahren die Grundschule. Eine Ausbildung absolvierte sie nicht. Sie ist verheiratet, Mutter eines 1989 geborenen Sohnes und arbeitete ab 1990 bis Ende September 2005 als Putzfrau (Urk. 10/2/1 ff.; Urk. 10/11/1 und Urk. 10/12/1). Am 20. Januar 2006 meldete sie sich wegen seit 1998 bestehender chronischer Rückenbeschwerden, Kopfschmerzen und Depressivität bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2/1 ff.).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und die erwerblichen Verhältnisse ab und führte am 15. Juni 2006 eine Haushaltabklärung durch (Urk. 10/16/1).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/20 und Urk. 10/27) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2007 den Leistungsanspruch der Versicherten, da bei einem Invaliditätsgrad von 35 % keine rentenbegründende Invalidität vorliege (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, Baden, mit Eingabe vom 3. April 2007 Beschwerde und ersuchte um Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2007 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 19. Juni 2007 gewährte das Gericht der Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege und schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 9. März 2007 ergangen ist, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Unter den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 44 % als Raumpflegerin und im Übrigen im Haushalt beschäftigt wäre. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades gelangt somit die gemischte Methode nach Art. 28 Abs. 2ter IVG zur Anwendung. Uneinigkeit herrscht dagegen bezüglich der als Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch verbliebenen Restarbeitsfähigkeit im erwerblichen sowie betreffend die auf Grund der Abklärung vor Ort durch einen Betätigungsvergleich ermittelte Behinderung im häuslichen Bereich.
3.2 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Beschwerdeführerin sei zwar in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin zu 100 % arbeitsunfähig, in einer leichten, angepassten Tätigkeit betrage aber die Restarbeitsfähigkeit 30 %. Die Einschränkung im Haushalt belaufe sich auf 37.15 %, woraus sich gesamthaft ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 35 % ergebe (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin liess dagegen argumentieren, infolge psychischer Einschränkungen bestehe keine Restarbeitsfähigkeit mehr. Ferner wären die schlechten Deutschkenntnisse der Versicherten zu berücksichtigen gewesen. Wegen ihrer Depression sei der Versicherten höchstens eine Erwerbstätigkeit im geschützten Rahmen möglich. Eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestehe nicht mehr. Die IV-Stelle habe nicht abgeklärt, in welchem Grad die Beschwerdeführerin genau arbeits- respektive erwerbsunfähig sei. Es sei ein Gutachten durch einen Psychiater zu veranlassen. Dabei wäre hinreichend Zeit einzuräumen und ein Dolmetscher beizugeben. Wäre der Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit zu 30 % zumutbar, müsste bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorgenommen werden. Schliesslich seien die Einschränkungen im Haushalt nur unter dem physischen Aspekt gewürdigt worden. Es müsste berücksichtigt werden, dass die Versicherte an psychischen Problemen leide und auch der Ehemann zu 100 % invalid sei (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort an ihren Argumenten fest und brachte vor, die mangelnden Deutschkenntnisse seien ein invaliditätsfremder Faktor. Es gebe aber auch leichte Hilfsarbeiten, bei denen die Deutschkenntnisse nicht im Vordergrund stünden (Urk. 9).
3.3 Die behandelnde Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, beauftragte Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, zur neurologischen Abklärung, insbesondere im Hinblick auf die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin. Dr. Z.___ stellte fest, es bestehe ein hoher somatoformer Anteil und keine neurologische Indikation (Bericht vom 10. Januar 2006; Urk. 10/9/19).
Am 12. Januar 2006 berichtete das Spital A.___, Medizinische Klinik, über den stationären Aufenthalt der Versicherten vom 20. bis zum 25. Dezember 2005. Es bestehe der Verdacht auf eine mittelschwere bis schwere Depression. Zudem erhob das Spital A.___ folgende Diagnosen: chronische Kopfschmerzen (Differentialdiagnose: somatoforme Störung/im Rahmen der Depression, Polymyalgia rheumatica), eine passagere leichtgradige Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie, möglicherweise analgetikainduziert, und eine chronische Hypotonie. Als Ursache für die Kopfschmerzen bezeichnete das Spital A.___ die schwere bis mittelschwere Depression. Eine Anämie sei nicht mehr nachweisbar. Es empfahl, Sport zu treiben sowie eine Psychotherapie. Nachträglich erklärten die Klinikärzte, es komme eine rheumatoide Arthritis in Frage. Falls das Anti-CCP positiv verlaufe, was noch zu klären wäre, müsste ein MRI der Halswirbelsäule durchgeführt werden (Urk. 10/9/20-22; siehe auch den Kurzaustrittsbericht vom 24. Dezember 2005; 10/9/28).
Im Februar 2006 wurde die Versicherte in der interdisziplinären Sprechstunde des Spitals B.___ sowohl neurologisch als auch rheumatologisch und psychiatrisch untersucht und ein chronischer Spannungskopfschmerz mit migräniformer Komponente festgestellt. Es bestehe der Verdacht auf einen analgetika-induzierten Kopfschmerz. Ferner stellte das Spital B.___ die Diagnosen einer Somatisierungsstörung mit begleitendem depressivem Zustandsbild bei schwerer psychosozialer Belastungssituation sowie eines cervicocephalen Syndroms bei leichter Fehlstellung der Halswirbelsäule mit Hyperlordose sowie diskreten degenerativen Veränderungen. Zudem bestehe ein cervicovertebrales und cervicobrachiales Syndrom. Die ambulante Psychotherapie bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sei weiterzuführen. Das Spital B.___ empfahl zudem eine endokrinologische Abklärung und ein muskulaturstärkendes Heimprogramm. Zudem wäre eine stationäre psychiatrische oder psychosomatische Behandlung indiziert. Die Versicherte lehne diese aber zur Zeit ab (Urk. 10/9/8-14).
Hausärztin Dr. Y.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 27./28. Februar 2006 einen Verdacht auf mittelschwere bis schwere Depression seit mindestens 1998, dem Behandlungsbeginn bei ihr. Ferner bestehe ein chronischer Spannungskopfschmerz mit migräniformer Komponente. Zudem äusserte sie den Verdacht auf eine Somatisierungsstörung mit begleitendem depressivem Zustandsbild bei schwerer psychosozialer Belastungssituation. Schliesslich bestünden ein panvertebrales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie eine chronische Hypotonie. Die Versicherte sei vor allem psychisch eingeschränkt. Der Zustand verschlechtere sich, und eine Besserung durch medizinische Massnahmen sei nicht möglich. Die Prognose sei ernst und die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf als Reinigerin sowie beim Führen des Haushaltes mindestens zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 10/9/3 ff.).
Dem Bericht des die Beschwerdeführerin seit 2004/5 behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom 24. März 2006 sind im Wesentlichen dieselben Diagnosen zu entnehmen. Er diagnostizierte betreffend sein Fachgebiet eine Somatisierungsstörung (ICD 10-F45.0) nach multiplen seelischen Belastungen sowie den Verdacht auf eine depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode (ICD 10-F32.11). Der Gesundheitszustand sei stationär und eine Besserung durch medizinische Massnahmen eher unwahrscheinlich. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Versicherten äusserte er sich bewusst nicht (Urk. 10/13/6 Buchstabe B.). Immerhin erhob er aber eine schwere depressive Episode und eine schwere Angstsymptomatik, was einem ausgeprägten Beschwerdedruck entspreche. Einerseits kreuzte er die Antwort an, wonach eine ergänzende medizinische Abklärung nicht nötig sei. Andererseits hielt er ausdrücklich fest, er würde grundsätzlich wegen der Diskrepanz von subjektivem Befinden und psychopathologischem Befund die Beurteilung durch einen unabhängigen Psychiater befürworten (Urk. 10/13/5 ff.).
Am 3. Mai 2006 berichtete Dr. Z.___ der IV-Stelle, eine Arbeitsfähigkeit von über 30 % sei auch auf längere Sicht schwer zu erreichen. Er wies zur Begründung auf die unglückliche Kombination von täglichen starken Kopfschmerzen mit migräniformen Exazerbationen mit der mittelschweren Depression hin (Urk. 10/15/1).
3.4 Der medizinische Dienst der IV-Stelle (RAD) folgerte am 8. November 2006 aus den ärztlichen Unterlagen, dass die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau nicht mehr arbeiten könne. Für angepasste leichte Tätigkeiten bestehe nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 10/18/2). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin im erwerblichen Bereich von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit ausgegangen (vergleiche auch das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 9. März 2007; Urk. 10/30/1).
Wie die Beschwerdeführerin indessen zu Recht geltend macht, ist die Annahme einer 30%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit unzureichend abgestützt: Sie basiert einerseits auf Äusserungen der Hausärztin der Versicherten, Dr. Y.___, anderseits auf Ausführungen von Dr. Z.___, welcher die Versicherte im Auftrag von Dr. Y.___ untersucht hatte. Dr. Y.___ äusserte sich indessen in ihrem Bericht vom 27. Februar 2006 ausdrücklich nur zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrem bisherigen Beruf als Reinigerin sowie beim Führen ihres Haushaltes zu mindestens 70 % arbeitsunfähig. Diese Beurteilung lässt offen, ob eine höhere Arbeitsfähigkeit besteht und sagt nichts über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 10/9/7). Neurologe Dr. Z.___ äusserte am 3. Mai 2006 die Ansicht, es sei wenig wahrscheinlich, dass die Versicherte eine Arbeitsfähigkeit von über 30 % respektive eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 70 % erreichen werde (Urk. 10/15/1). Auch diese Aussage ist vage, bezieht sich auf die angestammte Tätigkeit und deckt auch die massgebliche Fachrichtung nicht ab. Denn es ergibt sich augenscheinlich aus den medizinischen Unterlagen und ist auch vom RAD anerkannt worden (Urk. 10/30/1), dass die Versicherte vor allem an psychischen Problemen leidet, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen. Ausgerechnet von Psychiater Dr. D.___ befinden sich aber keine verwertbaren Aussagen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in den Akten. Er verwies in seinem Bericht vom 24. März 2006 indirekt auf die Einschätzung von Dr. Y.___, da diese die Patientin krankgeschrieben habe, nicht er (Urk. 10/13/6), hielt aber in der Beilage über die Arbeitsbelastbarkeit doch fest, dass drei von vier psychischen Funktionen eingeschränkt seien (Urk. 10/13/10). Da sich aus allen übrigen medizinischen Unterlagen keine zuverlässigen Angaben zur verbliebenen Leistungsfähigkeit - schon gar nicht aus psychiatrischer Sicht - ergeben, ist die Sache zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen. Der Sachbearbeiter der IV-Stelle hat denn auch selber die Frage aufgeworfen, ob allenfalls eine Beurteilung durch einen unabhängigen Psychiater notwendig wäre und die Haushaltabklärung wiederholt werden müsse (Urk. 10/30/1 unten). Die Beschwerdegegnerin wird in der Tat eine neutrale, zuverlässige sowie aussagekräftige psychiatrische Beurteilung einzuholen haben und diese in geeigneter Weise in eine medizinische Gesamtbeurteilung einfliessen lassen. Thema dieser Beurteilung wird auch sein, inwieweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die sie treffende Schadenminderungspflicht selber aktiv werden muss und kann, um ihre Arbeitsfähigkeit wieder erlangen oder erhöhen zu können.
4.
4.1 Schliesslich ist die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich zu prüfen. Der Abklärungsbericht im Haushalt ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten. Trotzdem stellt er rechtsprechungsgemäss grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushalttätigkeit trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (zum Ganzen: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 10. Mai 2007, I 553/06, Erw. 6.2 mit Hinweisen).
4.2 Bei der Versicherten steht - wie ausgeführt worden ist - einerseits die psychisch bedingte Einschränkung im Vordergrund. Die medizinischen Akten enthalten andererseits keine zuverlässigen Hinweise auf medizinisch begründete Einschränkungen im Haushaltbereich, sondern äussern sich vor allem über die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich und auch dies zu wenig zuverlässig. Die Beschwerdegegnerin wird daher - gegebenenfalls durch ergänzende Fragen an die Gutachter - mit der Arbeitsfähigkeit auch die Einschränkungen im Haushaltbereich sowie die Zumutbarkeit der entsprechenden Aufgaben medizinisch abklären respektive den bereits bestehenden Haushaltabklärungsbericht verifizieren oder ergänzen lassen. Auch hier gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht, von dem die IV-Stelle zu Recht ausgegangen ist: Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Dabei geht die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 509 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Zimmermann, Baden, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).