IV.2007.00511

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 20. August 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Michel
Michel Partner
Bahnhofstrasse 98/100, Postfach 2610, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1946, arbeitete seit dem 1. April 1986 als Küchenhilfe im R.___ (Urk. 12/1/1), als sie sich am 25. Juli 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) anmeldete (Urk. 12/2 S. 6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk. 12/8, Urk. 12/11-12), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/10/1-8) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 12/7/1-3) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/18-19, Urk. 12/21) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschaden mit Verfügung vom 2. März 2007 (Urk. 12/24 = Urk. 2) ab.
1.2     Gegen die Verfügung vom 2. März 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. April 2007 Beschwerde (Urk. 1/1 = Urk. 5) und beantragte die Rückweisung der Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Festsetzung des Rentenanspruchs sowie - in prozessualer Hinsicht - die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Frage der Invalidität (Urk. 1/1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf mit Verfügung vom 22. Juni 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 2. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
2.2     In ihrer Verfügung vom 2. März 2007 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Küchenmitarbeiterin nicht mehr zumutbar sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 1 unten). Die Invaliditätsbemessung ergab einen Invaliditätsgrad von 32 %, weshalb der Anspruch auf eine Rente verneint wurde (Urk. 2 S. 2 Mitte).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, aufgrund der Akten sei die von der Beschwerdegegnerin gezogene Schlussfolgerung nicht hinreichend nachvollziehbar. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt noch in irgendeiner Tätigkeit arbeitsfähig sei. Es sei von einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, wenn nicht sogar von 100 %, auszugehen (Urk. 1/1 S. 2 lit. B.1.).

3.
3.1     Am 19. Mai 2006 erstattete Dr. med. B.___, Praktische Ärztin FMH, ein vertrauensärztliches Gutachten (Urk. 12/8). Darin nannte sie folgende Diagnosen (Urk. 12/8 S. 8 oben):
- chronisches Reizknie rechts bei beginnender Gonarthrose und Retropatellararthrose sowie Meniskusdegeneration und Chondromalazia patellae Grad III, Ganglion im Bereiche des Ligamentum transversum
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose L5/S1 mit bilateraler Diskusprotrusion
- Adipositas per magna
Bei der Beschwerdeführerin sei es aufgrund einer vorbekannten und im Verlauf stetig zunehmenden Rücken- und Knieproblematik rechts zu rezidivierenden Arbeitsunfähigkeiten gekommen, aktuell sei sie bis auf weiteres von ihrer Rheumatologin 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 12/8 S. 8 oben).
Im Verlauf der Berufstätigkeit als Küchenmitarbeiterin hätten sich zunehmende Kniebeschwerden, rechts ausgeprägter als links, entwickelt. Daneben bestünden seit vielen Jahren Rückenbeschwerden. Bereits 2004 seien radiologische Abklärungen erfolgt, bei denen sich eine Gonarthrose sowie eine Femoropatellararthrose rechts als beschwerdeverursachend für die Knieprobleme sowie eine Osteochondrose L5/S1 mit bilateraler Diskusprotrusion L5/S1 als wahrscheinliche Ursache der Rückenbeschwerden gezeigt hätten (Urk. 12/8 S. 8 Mitte).
Nach längerem krankheitsbedingtem Arbeitsunterbruch habe die Beschwerdeführerin im September 2005 die Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen, nach Wiederauftreten der Beschwerden auch unter reduzierter Belastung hätte sie anfangs 2006 erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werden müssen. Ein Arbeitsversuch, der am 28. Februar 2006 hätte durchgeführt werden sollen, sei misslungen, da die Beschwerdeführerin bereits nach wenigen Stunden Berufsbelastung in reduziertem Umfang (50 %) wegen starker Schmerzen den Arbeitsplatz verlassen habe (Urk. 12/8 S. 8 unten).
Die Beschwerden im Kniegelenksbereich rechts sowie die lumbalen Rückenschmerzen beeinträchtigten die Beschwerdeführerin, schränkten ihre Beweglichkeit ein und wirkten sich auch negativ auf die Arbeitsfähigkeit aus. Trotz verschiedener angewandter Therapiemodalitäten hätten sich die Beschwerden therapierefraktär gezeigt (Urk. 12/8 S. 9 Mitte).
Nicht ausschlaggebend, aber sicher beschwerdeverstärkend, wirke sich das massive Übergewicht der Beschwerdeführerin aus, diesbezüglich seien bis anhin noch keine Bestrebungen zur Gewichtsreduktion ergriffen worden. Es dürfe angenommen werden, dass sich unter diszipliniert durchgeführter, ärztlich kontrollierter Gewichtsreduktion die Beweglichkeit der Beschwerdeführerin verbessern und das Schmerzbild reduzieren würde (Urk. 12/8 S. 9 unten).
Die therapeutischen Möglichkeiten seien derzeit bei Weitem nicht ausgeschöpft (Urk. 12/8 S. 9 unten).
Die Beschwerdeführerin sei aktuell aufgrund der geplanten stationären Behandlung als weiterhin 100 % krankheitsbedingt arbeitsunfähig einzustufen (Urk. 12/8 S. 10 oben).
Im Rahmen der geplanten stationären Abklärung im Universitätsspital C.___ (C.___), Abteilung Rheumatologie, werde abgeklärt, in welchen Tätigkeitsbereichen die Beschwerdeführerin optimal eingesetzt werden könne, welche Restarbeitsfähigkeit resultiere und welches Belastungsprofil der Beschwerdeführerin zugemutet werden könne (Urk. 12/8 S. 10 lit. b).
3.2     Am 21. August 2006 nannte Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, welche die Beschwerdeführerin seit Februar 2004 betreut (Urk. 12/11/2 lit. D.1.), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/11/1 lit. A):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose L5/S1 mit bilateraler Discusprotrusion
- chronisches Reizknie rechts bei Gonarthrose und Retropatellararthrose sowie Meniskusdegeneration, Chondromalazia patellae Grad III, Ganglion im Bereich des Ligamentum transversum
- beginnendes Fibromyalgiesyndrom
- Gonarthrose links
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein chronisches Zervikothorakovertebralsyndrom bei ankylosierender Spondylose der mittleren Brustwirbelsäule im Sinne eines Morbus Forestier, eine Adipositas per magna sowie eine arterielle Hypertonie (Urk. 12/11/1 lit. A).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2005 bis zum 31. August 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, seit dem 1. September 2006 bestehe bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/11/1 lit. B).
Die Beschwerdeführerin leide unter chronifizierten Knieschmerzen beidseits bei radiologisch verifizierten lateralen Gonarthrosen beidseits, rechtsbetont mit Retropatellararthrose und komplexem Schaden des Innenmeniskus sowie der Chondromalazia patellae. Ein operatives Vorgehen werde von der Klinik Balgrist bei eher generalisierten Schmerzen vorerst verneint. Daneben bestünden Rückenschmerzen bei kyphoskoliotischer Fehlhaltung und fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule im Rahmen eines Morbus Forestier sowie Osteochondrosen der distalen Lendenwirbelsäule. Die Beschwerdeführerin könne körperlich belastende Arbeiten, aber auch Tätigkeiten mit langem Stehen und Gehen, nicht mehr ausüben. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr, bei einer Invalidität von 60 %, bis vier Stunden zumutbar (Urk. 12/11/2).
Anlässlich der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gab Dr. D.___ an, „Stehen“ und „Sitzen“ sei der Beschwerdeführerin nie möglich, „Gehen“ sei dagegen sehr oft möglich, ausser es handle sich dabei um das Gehen über lange Strecken oder auf unebenem Gelände (Urk. 12/11/3). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin halbtags zumutbar (Urk. 12/11/4).
3.3     Am 24. Oktober 2006 erstattete Dr. B.___ ein weiteres vertrauensärztliches Gutachten (Urk. 12/12) und nannte folgende Diagnosen (Urk. 12/12 S. 13 lit. c):
- chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Magnetresonanztomographie Lendenwirbelsäule vom 19. Mai 2005: Osteochondrose LWK2/3, LWK5/S1. Breite bilaterale Diskusprotrusion LWK5/S1. Fazettengelenksarthrose LWK5/S1 links.
- Dekonditionierung, Haltungsinsuffizienz
- chronische Knieschmerzen beidseits
- leichte Gonarthrosen beidseits
- Status nach mehreren Gelenksinfiltrationen
- Adipositas per magna
In der vertrauensärztlichen Untersuchung habe sich gegenüber der Voruntersuchung vom 3. Mai 2006 ein Status idem gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei beinahe nicht explorierbar gewesen und habe bei jeder Berührung und Tätigkeit diffuse Schmerzen beklagt (Urk. 12/12 S. 12 Mitte).
Die Beschwerdeführerin sei aktuell als mindestens zu 50 % arbeitsfähig einzustufen, wobei mit der beruflichen Reintegration möglichst bald begonnen werden sollte. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe keine Invalidität (Urk. 12/12 S.13 lit. a). Die Beschwerdeführerin sei im bisherigen Tätigkeitsbereich, wo ihr vom Arbeitgeber behinderungsangepasste leichte Körperarbeit zugewiesen worden sei, als arbeitsfähig einzustufen. Aufgrund des medizinischen Zumutbarkeitsprofils betrage die Arbeitsfähigkeit ab sofort 50 % (Urk. 12/12 S. 13 lit. b).
Die Arbeitsfähigkeit könne durch Massnahmen medizinischer Art verbessert werden, wobei in diesem Zusammenhang speziell die Gewichtsreduktion zu erwähnen sei, welche aktuell aufgrund des Ausmasses einen orthopädisch dynamischen Faktor mit Behinderung der Leistungsfähigkeit darstelle. Weiter könne auch die ausgeprägte Dekonditionierung verbessert werden. Zudem sollte die Beschwerdeführerin ihre ablehnende Haltung gegenüber den Vorschlägen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Leistungsfähigkeit ändern. Massnahmen beruflicher Art seien bereits realisiert beziehungsweise optimiert worden, so sei der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz behinderungsangepasst leichte Körperarbeit zugewiesen worden (Urk. 12/12 S. 13 lit. e).
Wie in der Abklärung im Rahmen des Arbeitsassessments im C.___ mehrfach erwähnt worden sei, zeige die Beschwerdeführerin keine Kooperation und wenig Interesse, ihre Leistungsfähigkeit zu verbessern und die ihr empfohlenen Verhaltensmassregeln zur verbesserten ergonomischen Belastung umzusetzen. Hier könnte durch eine Änderung der ablehnenden Haltung gegenüber der beruflichen Reintegration einiges gewonnen werden (Urk. 12/12 S. 13 lit. f).
Nach wie vor bestehe ein massives leistungsbeeinträchtigendes und die orthopädische / rheumatologische Problemsituation verstärkendes Übergewicht. Eine Gewichtsreduktion sei zwischenzeitlich ebenso wenig in Angriff genommen worden wie die Massnahmen zur Verbesserung der ausgeprägten Dekonditionierung (Urk. 12/12 S. 14 lit. g).
In ihr Gutachten liess Dr. B.___ verschiedene Fremdanamnesen einfliessen. Sie setzte sich unter anderem mit Dr. D.___, der behandelnden Ärztin der Beschwerdeführerin, in Verbindung (Urk. 12/12 S. 2 oben). Diese gab am 4. Oktober 2006 an, das Beschwerdebild zeige sich unverändert. Sie werde bei der IV-Stelle eine 50%ige Invalidität beantragen und hoffe es gelinge, die Beschwerdeführerin in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 50 % beruflich zu reintegrieren (Urk. 12/12 S. 5 f.).
Des Weiteren wandte sich Dr. B.___ an Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, der die Beschwerdeführerin bis zu jenem Zeitpunkt zweimal behandelt hatte (Urk. 12/12 S. 6 Mitte). Dr. E.___ wies darauf hin, dass er der Beschwerdeführerin bislang keine Arbeitunfähigkeitszeugnisse ausgestellt hätte, da er der Meinung sei, sie solle möglichst rasch wieder beruflich reintegriert werden. Für die berufliche Reintegration befürworte er in der Anfangsphase ein Pensum von 50 %, welches in der Folge wieder auf 100 % gesteigert werden sollte (Urk. 12/12 S. 6 Mitte). Eine Invalidität bestehe bei der Beschwerdeführerin mit Sicherheit nicht (Urk. 12/12 S. 11 unten).
Im Gutachten von Dr. B.___ wurde zudem ein Bericht des C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 5. Oktober 2006, berücksichtigt (Urk. 12/12 S. 6-8). Dort hielt sich die Beschwerdeführerin für ein Arbeitsassessment sowie zur Abklärung des weiteren Vorgehens auf (Urk. 12/12 S. 6 unten). Es sei, bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit, eine Triage durchgeführt worden. Infolge der fehlenden Mitarbeit aufgrund von Schmerzen bei starker Selbstlimitierung und Verständigungsproblemen trotz Dolmetscher könne keine objektive Beurteilung abgegeben werden. Aus Sicht der Ärzte des C.___ sollte dennoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten möglich sein.
Während des Gesprächs habe die Beschwerdeführerin eine Stunde lang Sitzen können, ohne dass sie die Position hätte ändern müssen. Sie hätte in normalem Tempo Gehen und Treppensteigen mit Handlauf können. Die Beschwerdeführerin hätte ein unergonomisches Bewegungsverhalten gezeigt. Beim Test Heben Boden-Taillenhöhe habe sie die Bewegung sehr langsam ausgeführt, was aus therapeutischer Sicht nicht nachvollziehbar gewesen sei. Die Instruktionen durch die Therapeutin hätte sie nicht umsetzen können. Die Leistungsbereitschaft sei ungenügend gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich bei allen Tests selbst limitiert, bevor ein funktionelles Limit hätte beobachtet werden können. Der Einsatz beim Handkrafttest sei fraglich (Urk. 12/12 S. 7).
Die Beschwerdeführerin könne sich weder vorstellen, an ihren noch vorhandenen Arbeitsplatz zurück zu kehren, noch irgendeine andere leichte Tätigkeit auszuüben (Urk. 12/12 S. 8).

4.
4.1     Aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte steht fest, dass die Beschwerdeführerin unter gewissen gesundheitlichen Beschwerden leidet. Fraglich ist jedoch, inwieweit sich diese auf ihre Arbeitfähigkeit auswirken.
Im Bericht vom 21. August 2006 attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2005 bis zum 31. August 2006 eine 100 % Arbeitunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Küchenmitarbeiterin, ab September 2006 bis auf Weiteres eine solche von 50 % (Urk. 12/11/1 lit. B). Zugleich war im entsprechenden Bericht die Rede von einer 60%igen Invalidität der Beschwerdeführerin (Urk. 12/11/2). Ferner gab die behandelnde Ärztin anlässlich der Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit an, der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar (Urk. 12/11/4). Im Gespräch vom 4. Oktober 2006 mit Dr. B.___ äusserte sie dann, es bestünde bei der Beschwerdeführerin eine 50%ige Invalidität (vgl. Urk. 12/12 S. 6 oben).
Die Angaben der behandelnden Ärztin zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind teils widersprüchlich. Ferner machte sie keine weiteren Ausführungen dazu, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr diagnostizierten Leiden derart in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Da Dr. D.___ ihre Einschätzung nicht nachvollziehbar begründete, vermag diese nicht zu überzeugen. Die behandelnde Ärztin hielt zudem in ihrer Beurteilung der Arbeitsbelastung fest, dass die Beschwerdeführerin nie „Sitzen“ oder „Stehen“ könne, wogegen „Gehen“ sehr oft möglich sei (Urk. 12/11/3). Diese Einschätzung steht in einem klaren Widerspruch zu den Beobachtungen, welche die Ärzte des C.___ anlässlich des Arbeitsassessments machten, wiesen diese in ihrem Bericht doch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin während des Gespräches eine Stunde lang Sitzen konnte, ohne die Position ändern zu müssen. Auch das Gehen und Treppensteigen mit Handlauf sei in normalem Tempo möglich gewesen (Urk. 12/12 S. 7 Mitte). Die Einschätzung von Dr. D.___ bezüglich der Arbeitsbelastbarkeit vermag deshalb nicht zu überzeugen, zumal sie auch hier keine näheren Ausführungen dazu machte, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Befunde nicht mehr hätte Sitzen oder Stehen können.
Dr. D.___ weist als behandelnde Ärztin eine gewisse Nähe zur Beschwerdeführerin auf. Bei der Würdigung ihres Berichtes ist deshalb auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sie aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher geneigt ist, die Arbeitsfähigkeit zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu beurteilen (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Da die Einschätzung durch Dr. D.___ gewisse Unstimmigkeiten aufweist, nicht weiter begründet ist und zudem in klarem Widerspruch zu den Beobachtungen der Ärzte des C.___ steht, kann nicht auf diese abgestellt werden.
4.2     Die vertrauensärztliche Begutachtung durch Dr. B.___ (Urk. 12/12) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen (Urk. 12/12 S. 5), berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin (Urk. 12/12 S. 4) und setzt sich mit dieser und deren Verhalten umfassend auseinander. Zudem wurden sämtliche Vorakten berücksichtigt und in die Beurteilung miteinbezogen (Urk. 12/12 S. 2 oben, S. 6 - 8). Sodann leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Folglich erfüllt es die praxisgemässen Voraussetzungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Im Gutachten vom 24. Oktober 2006 attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %, wobei sie darauf hinwies, dass der bisherige Arbeitsplatz den Beschwerden der Beschwerdeführerin angepasst worden sei, weshalb auch diesbezüglich ab sofort eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 12/12 S. 13 lit. b). Die Einschätzung der Gutachterin deckt sich mit den Feststellungen von Dr. E.___, welcher der Beschwerdeführerin anfänglich zur beruflichen Reintegration ein Pensum von 50 % zugestand, welches in der Folge auf 100 % gesteigert werden sollte (Urk. 12/12 S. 6 oben). Die Ärzte des C.___ attestierten der Beschwerdeführerin ebenfalls eine mögliche 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/12 S. 7 oben).
4.3     Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, wobei die Möglichkeit zur Steigerung auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Dies hielten sowohl Dr. E.___ als auch die Ärzte des C.___ sowie Dr. B.___ übereinstimmend fest (Urk. 12/12 S. 6 oben, S. 7 oben, S. 12 unten). Folglich ist mittelfristig von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % auszugehen, wie dies auch der RAD-Arzt Dr. F.___ am 4. Januar 2007 festhielt (Urk. 12/16/3).
In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin noch auf den Grundsatz der Selbsteingliederung hinzuweisen. Danach (BGE 113 V 28 Erw. 4a) hat der Versicherte von sich aus das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Behandlungs- sowie weiterer therapeutischer Möglichkeiten (BGE 127 V 298 Erw. 4b cc).
Bereits im gutachterlichen Bericht vom 19. Mai 2006 wies Dr. B.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin unter massivem Übergewicht leide (Urk. 12/8 S. 9 unten). Sämtliche Ärzte diagnostizierten denn auch eine Adipositas per magna (Urk. 12/8 S. 8 Ziff. 3, Urk. 12/11/1 lit. A, Urk. 12/12 S. 6 Ziff. 3, Urk. 12/12 S. 13 lit. c.3.) Dr. B.___ wies in ihrem Bericht vom 19. Mai 2006 darauf hin, dass sich das starke Übergewicht der Beschwerdeführerin beschwerdeverstärkend auswirke. Unter einer diszipliniert durchgeführten, ärztlich kontrollierten Gewichtsreduktion sei deshalb anzunehmen, dass die Beweglichkeit der Beschwerdeführerin verbessert und das Schmerzbild reduziert würde (Urk. 12/8 S. 9 unten). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar, leidet die Beschwerdeführerin doch unter Knie- sowie Rückenbeschwerden. Dr. B.___ wies zudem darauf hin, dass die Therapiemöglichkeiten bei Weitem noch nicht ausgeschöpft seien (Urk. 12/8 S. 9 unten).
Anlässlich der erneuten vertrauensärztlichen Begutachtung am 18. Oktober 2006 stellte Dr. B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unter massivem Übergewicht leide. Eine Gewichtsreduktion sei bislang ebenso wenig in Angriff genommen worden wie Massnahmen zur Verbesserung der ausgeprägten Dekonditionierung (Urk. 12/12 S. 14 oben).
Die Ärzte des C.___ hielten zudem fest, anlässlich des Arbeitsassessments habe die Beschwerdeführerin eine erhebliche Selbstlimitierung gezeigt, sie habe sich bei allen Tests selbst limitiert, bevor ein funktionelles Limit habe beobachtet werden können. Auch sei ihr Bewegungsverhalten unergonomisch, wobei sie die empfohlenen Verhaltensregeln zur verbesserten ergonomischen Belastung jedoch nicht habe umsetzen können (Urk. 12/12 S. 7 Mitte). Dr. B.___ wies ebenfalls auf die ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber Vorschlägen zur Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation und damit ihrer Leistungsfähigkeit hin (Urk. 12/12 S. 13).
Auffallend ist, dass sich die Beschwerdeführerin, was ihre Leistungsfähigkeit betrifft, offensichtlich in erheblichem Mass selber limitiert. Ferner scheint ihre Motivation in Bezug auf die dringend indizierte Gewichtsreduktion bislang ungenügend zu sein. Nach wie vor besteht auch eine erhebliche Dekonditionierung, welche durch ein geeignetes Heimprogramm verbessert werden könnte. Insgesamt scheint die Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber der beruflichen Reintegration ablehnend zu sein. So gab sie anlässlich des Arbeitsassessments am C.___ an, sie könne sich weder vorstellen, an ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren, obwohl dieser noch vorhanden und ihren Bedürfnissen angepasst worden war, noch könne sie sich vorstellen, eine andere, leichtere Tätigkeit auszuüben (Urk. 12/12 S. 8 oben).
4.4     Aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durchaus Möglichkeiten offen stehen, um ihre gesundheitliche Situation zu verbessern und dadurch eine Steigerung der Leistungsfähigkeit und letztlich der Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Folglich ist mittelfristig von einer 100%ige Restarbeitsfähigkeit auszugehen, wie das sowohl Dr. E.___, Dr. B.___ als auch die Ärzte des C.___ und RAD-Arzt Dr. F.___ attestierten.


5.
5.1     In der Verfügung vom 2. März 2007 wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen versicherten Personen aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist (Urk. 2 S. 1 Mitte).
Die beiden sich bei der Berechnung des Invaliditätsgrades gegenüberstehenden hypothetischen Einkommen sind so konkret wie möglich zu ermitteln (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgericht zum IVG, Zürich 1997, S. 203; BGE 104 V 135 Erw. 2b). Bezüglich des Valideneinkommens ist deshalb regelmässig von dem vom Versicherten zuletzt erzielten Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens auszugehen (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 205).
5.2     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
Die Beschwerdeführerin ist durch ihre behandelnde Ärztin seit Ende Februar 2005 krank geschrieben (vgl. Urk. 12/11/1 lit. B). Somit würde ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente im Jahr 2006 beginnen. Da die Beschwerdeführerin seit Februar 2005 krank geschrieben ist, hat sie im Jahr 2004 zuletzt ein ordentliches Einkommen erzielt. Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass das Jahreseinkommen 2004 Fr. 60'395.-- betrug (Urk. 12/7 S. 1). Dieses ist der Nominallohnentwicklung der Jahre 2005 sowie 2006 anzupassen. Im Jahr 2005 betrug diese 1.0 % und im Jahr 2006 1.2 % (Die Volkswirtschaft 6/2008, S. 91, Tab. B 10.2 lit. Total). Somit ergibt sich ein Valideneinkommen für das Jahr 2006 von Fr. 61'731.-- (Fr. 60'395.-- x 1.01 x 1.012).
5.3     Das mittlere, von Frauen im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahr 2004 Fr. 3'893.-- (Lohnstrukturerhebung, LSE, 2004, S. 53, Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin im Jahr Fr. 46'716.-- (Fr. 3’893.-- x 12).
Dieses Einkommen ist ebenfalls der Nettolohnentwicklung der Jahre 2005 sowie 2006 anzupassen, welche 1 % respektive 1.2 % betrug (Die Volkswirtschaft 6/2008, S. 91, Tab. B 10.2 Nominal Total). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2008, S. 90, Tab. B 9.2 lit. A-O) ergibt sich für das Jahr 2006 ein Jahreseinkommen von Fr. 49'779.-- (Fr. 46'716.-- x 1.010 x 1.012 : 40 x 41,7). Bei Anerkennung eines behinderungsbedingten Abzuges von 15 % (vgl. Urk. 2 S. 2) ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 42'312.-- (Fr. 49’779.-- x 0.85), was zu einer Einkommensbusse von Fr. 19'419.-- und somit zu einem Invaliditätsgrad von rund 31 % führt (Fr. 19'419.-- x 100 : Fr. 61’731.--), womit kein Rentenanspruch besteht.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) wurde folglich zu Recht erlassen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Michel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).