IV.2007.00517

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, besuchte die Grund- und Realschule in Ex-Jugoslawien und absolvierte von 1989 bis 1996 in der Schweiz eine Anlehre als Maler/Tapezierer, welcher Tätigkeit er bis im Jahre 2002 nachging; in den Jahren 2001 und 2002 war er zudem zeitweise als Taxifahrer tätig. Seit Dezember 2002 war X.___ infolge Schmerzen im Schulterbereich, bestehend seit einem Unfall im Jahre 1996, vollständig arbeitsunfähig geschrieben. Im Januar 2004 unterzog er sich in der Klinik Y.___ einer arthroskopischen Operation der rechten Schulter.
         Mit Gesuch vom 9. September 2003 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), unter Hinweis auf Schulterbeschwerden / Bewegungseinschränkung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 9/6) und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein. Am 16. Dezember 2004 veranlasste sie zudem beim Zentrum Z.___ eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten. Gestützt auf die Ergebnisse dieses Gutachtens, welches am 6. Juni 2006 erstattet wurde (Urk. 9/53), teilte die IV-Stelle X.___ - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 31 % - mit Vorbescheid vom 3. Juli 2006 mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 9/57). Am 5. März 2007 verfügte sie in diesem Sinne (Urk. 2 = Urk. 9/69).
2.       Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Hoffmann, mit Eingabe vom 4. April 2007 hierorts Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 5. März 2007 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Rente auszubezahlen (1.), eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 18. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 12. März 2008 liess der Beschwerdeführer einen Bericht der Abklärungsstelle A.___ vom 27. September 2007 über die Abklärung des Versicherten in der Zeit vom 29. Mai 2007 bis 28. August 2007 zu den Akten reichen (Urk. 11 und Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 5. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. F.___-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).

3.
3.1     Die IV-Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen an, gestützt auf die getätigten Abklärungen sei dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Es liege am Beschwerdeführer, für sich eine Tätigkeit auszusuchen, welche diesen Kriterien entspreche. Aus dem Einkommensvergleich aufgrund der Verhältnisse im Jahr 2004 resultiere ein Invaliditätsgrad von 31 %, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2).
3.2     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, das im Gutachten des Z.___ umschriebene Profil von Tätigkeiten, welche ihm noch zumutbar seien, sei zu wenig genau. Die Ärzte des Z.___ müssten sich darüber aussprechen, inwieweit er seinen rechten Arm tatsächlich noch einsetzen könne. Nur so könne realistischerweise ein Einkommensvergleich vorgenommen und geprüft werden, ob auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch ein entsprechendes Angebot an Stellen vorhanden sei. Entgegen dem Gutachten des Z.___ habe die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sodann nur bis im Dezember 2002 bestanden. Ebensowenig könne - wie im Gutachten angeführt - davon ausgegangen werden, eine volle Arbeitsfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) sei bereits zwei Monate nach dem operativen Eingriff wieder gegeben gewesen (Urk. 1).


4.
4.1     In dem der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Gutachten des Z.___ vom 6. Juni 2006, welches auf einer internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, stellten die begutachtenden Ärzte (Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) folgende Diagnosen:
         Hauptdiagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit):
- Chronisches Schulterschmerzsyndrom rechts bei
- Status nach arthroskopischem Débridement der Supraspinatussehne
- arthroskopischer AC-Gelenksplastik bzw. AC-Gelenkresektion am 23.1.2004 bei Supraspinatussehnenpartialruptur, Slap-Läsion, AC-Gelenksarthrose und subacromialem Impingement
- Chronische, therapieresistente Epikondylitis radialis und ulnaris Ellbogen rechts
- Epikondylitis radialis und ulnaris Ellbogen links
         Nebendiagnose (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit):
- Nikotinabusus (cirka 20 py)
- Verdacht auf chronische Prostatitis
- Status nach Schussverletzung linke Ohrmuschel 1977
- Status nach plastisch-chirurgischen Eingriffen
- Leichte depressive Episode
         Die Ärzte kamen im Wesentlichen zum Schluss, im medizinischen Bereich sei von einem Endzustand der Situation im Bereich der rechten Schulter auszugehen. Weiter bestehe eine klinisch weniger relevante Beschwerdesymptomatik am rechten Ellbogen, welche sich aber für einen rechtsdominanten Handwerker in Kombination mit der Schulterproblematik ebenfalls leistungsmindernd auswirke. Tätigkeiten wie diejenige eines Malers oder Tapezierers mit sehr häufigen Überkopfarbeiten seien nicht mehr zumutbar; ebensowenig das vollberufliche Steuern eines Fahrzeuges als Chauffeur. In handwerklichen Hilfstätigkeiten, die kein regelmässiges Überkopfarbeiten und kein regelmässiges Heben von Lasten repetitiv über 10 kg sowie grössere Kraftanwendungen des rechten Armes oder vibrierende Tätigkeiten, zum Beispiel Bedienen von Schlaghämmern etc., beinhalteten, könne der Versicherte eine leichte handwerkliche Tätigkeit noch voll ausüben. Auch bei Tätigkeiten im administrativen Bereich, bei Aufsicht oder leichten Arbeiten an Fliessbändern etc. bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Maler/Tapezierer bestehe seit Dezember 2003. Nach dem operativen Eingriff vom 23. Januar 2004 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit von ca. 2 Monaten bestanden, seit dieser Zeit wäre eine angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen (Urk. 9/53).
4.2     Es ist zu Recht nicht streitig, dass das Gutachten des Z.___ - wie der Beschwerdeführer auch selber ausführen lässt (vgl. Urk. 1 S. 3) - grundsätzlich sorgfältig und aufgrund umfassender Aktenkenntnis erstellt worden ist. Das Gutachten beruht denn auch auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und legt die medizinischen Zusammenhänge in einer nachvollziehbaren Weise dar. Unstreitig sind ferner sowohl die darin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhobenen Diagnosen wie auch die darin vorgenommene Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler/Tapezierer (vgl. einzig Erw. 5.1 hienach).
         Der Beschwerdeführer lässt das Gutachten des Z.___ hauptsächlich dahingehend beanstanden, dass in Bezug auf das angegebene Zumutbarkeitsprofil für leidensangepasste Tätigkeiten unklar sei, ob er nach Aufassung der Gutachter zwischendurch in der Lage sei, Lasten von über 10 kg zu heben, und inwieweit ihm dies mit dem rechten Arm möglich sei. Ferner sei genauer zu definieren, was unter einer grösseren Kraftanwendung zu verstehen sei und ob nach Meinung der Gutachter von Beidhändigkeit auszugehen sei oder nur noch Arbeiten in Frage kämen, bei welchen die rechte Hand und der rechte Arm mehr oder weniger als zudienende Hand eingesetzt werden könne. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass er bei der E.___ von 1. September 2006 bis 15. Januar 2007 einen Arbeitseinsatz absolviert habe. Obwohl nur handwerklich leichte Arbeit auszuüben gewesen und ihm im Abschlussbericht eine engagierte Teilnahme am Projekt attestiert worden sei, habe er die Teilnahme zufolge Schmerzen in der rechten Schulter abbrechen müssen. Da eine zumutbare Arbeit wahrscheinlich Einhändigkeit verlange, hätten sich die Ärzte des Z.___ präziser zur Frage der Beidhändigkeit auszusprechen (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.).
4.3     Gemäss Angaben im "Schlussbericht ALV" der E.___ vom 16. Januar 2007 sowie dem von dieser Stelle ausgestellten Arbeitszeugnis vom 15. Januar 2007 war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. September 2006 bis 15. Januar 2007 im Rahmen eines befristeten Einsatzes in einem Betrieb der E.___ als Betriebsmitarbeiter beschäftigt, wobei seine Tätigkeit in der manuellen Zerlegung von Büro- und Unterhaltungselektronik und in der Sortierung nach Neutral-, Wert- und Schadstoffen bestand. Weiter ist aus dem erwähnten Bericht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - welchem hohe Motivation und eine konstante und qualitativ gute sowie in Bezug auf seine Einschränkung in der Schulter quantitativ bestmögliche Arbeitsweise attestiert worden ist - seinen Arbeitseinsatz zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgebrochen hat (vgl. Urk. 3/4 = Urk. 9/65). Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, erscheint aufgrund des letztgenannten Umstandes zwar tatsächlich fraglich, inwieweit dem Beschwerdeführer das im Gutachten des Z.___ angegebene Tätigkeitsprofil effektiv zugemutet werden kann. Wenn der Beschwerdeführer jedoch zur Hauptsache geltend machen lässt, es sei ihm allenfalls nur noch eine Arbeit zumutbar, die einarmig durchführbar ist, kann vorliegend nichtsdestotrotz von ergänzenden medizinischen Abklärungen abgesehen werden. Denn - wie nachfolgend aufgrund des Einkommensvergleichs darzustellen sein wird - wäre selbst bei funktioneller Einarmigkeit seine Erwerbsfähigkeit nicht in rentenbegründendem Ausmass eingeschränkt.
         Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer im Übrigen aus dem mit Eingabe vom 12. März 2008 nachgereichten Bericht der Abklärungstelle A.___ vom 27. September 2007 (Urk. 12). Dieser bezieht sich nämlich auf den Zeitraum vom 29. Mai bis 28. August 2007 und betrifft somit in zeitlicher Hinsicht nicht den vorliegend massgeblichen Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 116 V 246 Erw. 1a).

5.
5.1     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des (allfälligen) Rentenanspruchs massgebend (BGE 129 V 222). Vorliegend ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die massgebliche vollständige Arbeitsunfähigkeit als Maler/Tapezierer im Dezember 2002 eingetreten ist (vgl. Angaben von Hausarzt Dr. med. F.___ im ärztlichen Bericht vom 14. Oktober 2003; Urk. 9/4, vgl. ebenso Angaben im Bericht der Klinik Y.___ vom 27. Oktober 2003 (Urk. 9/5) sowie damit übereinstimmend auch die Angaben im Arbeitgeberbericht Maler G.___; Urk. 9/6). Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführen lässt (vgl. Urk. 1 S. 5), hielt Dr. C.___ im orthopädischen Status offensichtlich versehentlich fest, der Beschwerdeführer habe seine Erwerbstätigkeit bis Dezember 2003 ausgeübt (vgl. "Fachspezifische anamnestische Ergänzungen" von Dr. C.___ im Gutachten des Z.___, Urk. 9/53 S. 15); entsprechend wurde der Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit fälschlicherweise auf diesen Zeitpunkt festgelegt (Urk. 9/53 S. 24). Der Einkommensvergleich ist daher per 2003 vorzunehmen, entsprechend dem allfälligen Rentenbeginn ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2002 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
5.2     Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer im Jahr 2003 ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt hätte (Valideneinkommen), ist gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers, bei welchem er zuletzt tätig war, festzusetzen. Demgemäss ist auf die Angaben im Arbeitgeberbericht des Malergeschäfts Maler G.___ vom 10. November 2003 abzustellen (Urk. 9/6 S. 2), wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 70'317.-- (13 x Fr. 5'409.--) erzielt hätte.
5.3     Hat ein Versicherter - wie der Beschwerdeführer - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, ist das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) anhand der statistischen Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Dabei darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] in Sachen O. vom 22. November 2006, I 654/05 Erw. 7.2.1 unter Hinweis auf ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Rechtsprechung auch im Falle von funktioneller Einarmigkeit Arbeitsgelegenheiten nicht als realitätsfremd zu erachten sind. So hielt das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht verschiedentlich fest, dass auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus genügend Stellen offen stünden, die unter Einsatz lediglich eines Armes beziehungsweise einer Hand ausgeführt werden könnten (vgl. etwa Urteile des EVG in Sachen O. vom 22. November 2006, I 654/05, Erw. 7.2.2, in Sachen M. vom 29. August 2006, I 797/05, Erw. 4.2 unter Hinweis auf Urteile in Sachen B. vom 9. März 2001, I 113/00 sowie in Sachen C. vom 20. März 2003, I 446/02).
         Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist daher vorliegend vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor beschäftigten Männer im Jahr 2002 von Fr. 4'557.-- (LSE 2002, S. 43 Tabelle TA1) auszugehen. Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2009 S. 94, Tabelle B 9.2) sowie unter Berücksichtigung der bis im Jahr 2003 eingetretenen Nominallohnentwicklung von 1.4 % (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2009 S. 95, Tabelle B 10.2) ergibt dies (x 12) einen Jahresverdienst von rund Fr. 57'806.--.
         Dem Beschwerdeführer ist der Einsatz seines rechten Armes unstreitig nur noch beschränkt möglich. Selbst wenn zu seinen Gunsten von funktioneller Einarmigkeit auszugehen wäre, welchem Umstand durch Gewährung eines maximalen Abzuges von 25 % Rechnung zu tragen wäre (vgl. Erw. 2.4 hievor), errechnete sich ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 43'355.-- (Fr. 57'806.-- x 0.75) und aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 70'317.-- (vgl. Erw. 5.2 hievor) ein Invaliditätsgrad von 38.34 %.
         Damit besteht selbst unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Abzuges kein Anspruch auf eine Invalidenrente, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und es kann ihm keine Prozessentschädigung ausgerichtet werden.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).