Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 26. November 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Buff
Brauerstrasse 50,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1964, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1983 und 1987; Urk. 13/1 Ziff. 3.1), arbeitet seit März 2001 als Pflegehelferin im Altersheim B.___ in W.___ (Urk. 13/26).
Am 19. Dezember 1995 meldete sie sich erstmals zum Leistungsbezug (Berufsberatung; Urk. 13/1 Ziff. 6.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 13/5) und zwei Arbeitgeberfragebogen (Urk. 13/6-7) ein. Am 26. September 1997 hat ein Beratungsgespräch bezüglich Berufsberatung stattgefunden (Urk. 13/16), und am 28. Januar 1998 wurden die beruflichen Abklärungen auf Begehren der Versicherten eingestellt (Urk. 13/17).
1.2 Am 27. Januar 2006 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente; Urk. 13/22 Ziff. 7.8) an. Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte (Urk. 13/27, Urk. 13/30, Urk. 13/32), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 13/26) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 13/25) ein. Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2006 stellte die IV-Stelle die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 13/35). Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte am 31. Oktober 2006, ergänzt am 14. November 2006, Einwände (Urk. 13/39, Urk. 13/43). Am 7. März 2007 erging die Verfügung, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (Urk. 13/47 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 7. März 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. April 2007 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
3. Mit Verfügung vom 30. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) in der Person von Rechtsanwalt Daniel Buff für das vorliegende Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Am 27. September 2007 fand eine persönliche Befragung und eine Referentenaudienz statt (Protokoll S. 4 ff.), bei welcher die Beschwerdeführerin einen neuen Arbeitsvertrag und medizinischen Bericht einreichte (Urk. 21/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 7. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Verwaltung hat die massgebende Gesetzesbestimmung über den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei sie in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Im Haushalt müsste sodann eine Einschränkung von 75 % bestehen, um auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % zu gelangen. Dies sei unwahrscheinlich, da die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Daher ging die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung im Haushalt von 0 % aus, was zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 10 % führe (Urk. 2 S. 1 f.). Weiter begründete die Beschwerdegegnerin ihre Ansicht, die Beschwerdeführerin würde auch ohne Gesundheitsschaden zu 60 % erwerbstätig sein, in der Beschwerdeantwort damit, dass die Beschwerdeführerin nie in einem Vollzeitpensum gearbeitet habe (Urk. 12 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die Annahme der Beschwerdegegnerin, sie würde auch im Gesundheitsfall nicht mehr als 60 % arbeiten, stimme nicht. Sie habe von 1995 bis 1997 als Betreuerin und Hausangestellte zu 100 % gearbeitet (Urk. 1 S. 2 unten). Im März 2001 habe sie die Stelle im Alterheim B.___ angetreten. Sie habe in einem Pensum von 60 % gearbeitet und sei als Springerin eingesetzt worden. Zu dieser Zeit wäre sie willens und in der Lage gewesen, zu 100 % zu arbeiten. Sie habe ihr Pensum auch trotz psychiatrischer Behandlung erhöhen wollen. Ab 2002/2003 sei dies jedoch gesundheitshalber nicht mehr möglich gewesen. Es fehle jeglicher Beweis, dass sie ihr Pensum freiwillig reduziert habe und im Gesundheitsfall nicht einer 100%igen Arbeitstätigkeit nachgehen würde (Urk. 1 S. 3 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und die Einstufung der Beschwerdeführerin als Teil- oder Vollzeiterwerbstätige, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt.
3. In Würdigung der medizinischen Akten ist festzuhalten, dass die die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte im Wesentlichen von denselben Krankheitsbildern (Diskushernie, psychische Leiden) ausgehen. Aus den medizinischen Beurteilungen geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin, als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist (Urk. 13/27/4-5, Urk. 13/27/11, Urk. 13/30 lit. D.7, Urk. 13/30 S. 5). Im Übrigen wird dies auch von der Beschwerdeführerin (Urk. 1. S. 1 f.) und der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 1 f.) anerkannt. Im Rahmen der persönlichen Befragung und Referentenaudienz vom 27. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. September 2007 ein, in welchem der Beschwerdeführerin eine 30%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. November 2006 attestiert wurde (Urk. 21/2), ohne dies jedoch näher zu begründen. Im Bericht vom 16. Mai 2006 ging Dr. C.___ sogar von einer 60 %igen Arbeitsfähigkeit ab März 2006 aus (Urk. 13/32). Dies ist auch das Pensum, dem die Beschwerdeführerin bis zum 31. Juli 2007 nachging (Urk. 21/1). Vorliegend ist der Sachverhalt bis zur angefochtenen Verfügung vom 7. März 2007 zu beurteilen. Sollte die Beschwerdeführerin aufgrund dieses neuen medizinischen Berichts eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machen wollen, hätte dies im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin zu erfolgen. Ferner lässt die bis 31. Juli 2008 befristete Reduktion des Pensums auf 30 % (Urk. 21/1) vermuten, dass der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin die 50%ige Arbeitsunfähigkeit auf ein Pensum von 60 % bezog, was wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht korrekt ist. Demnach ist von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit, welche auch leidensangepasst ist, auszugehen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin wandte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an und qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig (Urk. 2 S. 2). Eine Einschränkung im Haushalt sei unwahrscheinlich, da sie in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Es hätten auch keine Gespräche mit dem Arbeitgeber bezüglich einer Pensumserhöhung stattgefunden (Urk. 2 S. 2, vgl. Urk. 13/45).
4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
4.3 Massgebend ist mithin, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig sein würde.
Zugunsten der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass sie - im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 12 S. 2) - vom 1. Juni 1995 bis 30. November 1997 als Betreuerin und Hausangestellte von Frau D.___ zu 100 % tätig war. Die Tätigkeit musste die Beschwerdeführerin infolge des Umstandes aufgeben, dass Frau D.___ einen Schlaganfalls erlitt und von da an im Altersheim Seuzach wohnhaft war (Urk. 13/6, Urk. 13/38). Aufgrund der medizinischen Akten ist auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mindestens seit 2005 gesundheitlich eingeschränkt war und keiner 100%igen Arbeitstätigkeit nachgehen konnte (Urk. 13/27, Urk. 13/32). Trotz der Attestierung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit arbeitete die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2002 in einem Pensum von 60 % (Urk. 9/15). Ferner führte die Beschwerdegegnerin aus, dass nie ein Gespräch bezüglich Pensumserhöhung stattgefunden habe und stützte sich dabei auf die Auskunft der Stadt Winterthur vom 31. Januar 2007. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Anstellung zu einem Pensum von 60 % gearbeitet (Urk. 13/45, Urk. 13/26). Der Beweiswert dieses Schreibens beziehungsweise dieser Auskunft ist zu relativieren, da ein Schreiben des Altersheims B.___ vom 20. Dezember 2001 eine Pensumserhöhung ab 1. Januar 2002 bestätigt (Urk. 9/15, vgl. auch Protokoll S. 4).; dies wird auch anhand der Lohndaten (Urk. 9/16) belegt. Daher ist es nicht auszuschliessen, dass sich die Beschwerdeführerin auch später um eine weitere Pensumserhöhung bemüht hat (Protokoll S. 5). Zu berücksichtigen ist ferner, dass beide Kinder der Beschwerdeführerin erwachsen sind und der Sohn ausgezogen und verheiratet ist; die Tochter wohne noch bei ihr, habe jedoch die Lehre abgeschlossen (Protokoll S. 6). Daher bestehen auch keine Betreuungspflichten mehr.
Aufgrund dieser Anhaltspunkte, die für eine Veränderung in den persönlichen, familiären und ökonomischen Verhältnissen sprechen, erscheint es indes naheliegend und nachvollziehbar, dass die 44-jährige alleinstehende Beschwerdeführerin heute zur Verbesserung insbesondere der finanziellen Verhältnisse im Gesundheitsfall ihr Teilpensum ausdehnen und zu 100 % arbeiten würde.
4.4 In Würdigung aller Umstände spricht somit die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass von einer im Gesundheitsfall heute ausgeübten Erwerbstätigkeit von 100 % auszugehen ist. Für die Bemessung der Invalidität ist somit die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden.
5. Da die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin zu 50 % arbeitsfähig ist und diese Tätigkeit auch leidensangepasst ist und die gesundheitliche Beeinträchtigung berücksichtigt, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Mithin resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %.
6.
6.1 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
6.2 Meldet sich eine versichere Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs bei der Invalidenversicherung an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehende Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG).
6.3 Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2006 bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, fällt nach Art. 48 Abs. 2 IVG ein Rentenanspruch frühestens ab Januar 2005 in Betracht. Dieser entsteht jedoch erst, wenn die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % betrug. Gemäss dem Bericht vom 16. Mai 2006 von Dr. C.___ habe seit Ende April 2005 bis heute eine zumindest 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 13/32). Damit ist die Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG auf April 2005 festzusetzen, weshalb die Beschwerdeführerin ab April 2006 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. April 2006 eine halbe Rente auszurichten.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien sowie der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 7. November 2008 (Urk. 25) erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 3200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. März 2007 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Buff, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 3200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Buff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).