Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 29. Oktober 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren am 10. November 1960, arbeitete seit 2. April 1991 als Bauarbeiter bei der Z.___ AG, "___", als er Anfang April 2002 den rechten Ellbogen an einer Betonmauer anschlug. Die dadurch hervorgerufenen Beschwerden intensivierten sich in der Folge beim Betonvibrieren, was ab 22. April 2002 zu einer Arbeitsunfähigkeit verschiedenen Ausmasses führte (Urk. 13/10/95, Urk. 13/10/74 und Urk. 13/10/70-72). Dafür erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten bis zum 30. April 2003 die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung, Urk. 13/10/11-13). Die gegen den Einstellungsentscheid (Verfügung vom 29. April 2003 und Einspracheentscheid vom 23. Juli 2003) erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Juli 2004 (Proz.-Nr. UV.2003.00208, Urk. 13/58/7-13) abgewiesen. Der Versicherte liess dagegen beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG, heute: Bundesgericht) Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, welches den Entscheid des hiesigen Gerichts mit Urteil vom 12. November 2004 (Urk. 13/58/2-6) schützte.
1.2 Am 17. März 2003 meldete sich der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente und Arbeitsvermittlung) an (Urk. 13/2). Nach durchgeführten medizinischen sowie erwerblichen Abklärungen ordnete die IV-Stelle eine dreimonatige berufliche Abklärung mit Arbeitstraining im Arbeitszentrum Y.___, "___", an, welche der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nach vier Tagen vorzeitig abbrach (Urk. 13/23-24 und Urk. 13/30). In der Folge hob die IV-Stelle deshalb die Durchführung der Eingliederungsmassnahme mit Entscheid vom 9. Januar 2004 per 7. November 2003 wieder auf und hies das Leistungsbegehren bezüglich berufliche Massnahmen ab (Urk. 13/31).
Mit Verfügung vom 16. März 2004 (Urk. 13/38) verneinte die IV-Stelle auch einen Anspruch auf Invalidenrente, was sie mit Einspracheentscheid vom 9. November 2004 bestätigte (Urk. 13/55).
Mit Urteil vom 12. Oktober 2005 (Urk. 13/63, Proz.-Nr. IV.2004.00829) hiess das hiesige Gerichte die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zwecks Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie erneutem Entscheid über den Rentenanspruch des Versicherten an die IV-Stelle zurück. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung beim Institut X.___, "___", (Expertise vom 27. Juni 2006, Urk. 13/74) und zog einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 13/66). Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2006 (Urk. 13/78) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Mit Eingabe vom 20. November 2006 (Urk. 13/83) nahm der Rechtsvertreter des Versicherten dazu Stellung und beantragte nebst der Zusprechung einer Rente, eventualiter die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens sowie subeventualiter die Gewährung von Arbeitsvermittlung. In der Folge liess die IV-Stelle Abklärungen zur beruflichen Eingliederungsfähigkeit des Versicherten durchführen (Urk. 13/102). Mit Verfügung vom 14. März 2007 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12 % ab. Ebenso wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. März 2007 (Urk. 13/105) das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 14. März 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. April 2007 (Urk. 1) Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. April 2007 (Urk. 6) liess er diese durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg ergänzen und folgende Anträge stellen:
"1. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, meinem Mandanten eine ganze Rente auszurichten.
2. Im Sinne eines Prozessantrages sei ein Bericht des Spitals W.___ einzuholen bzw. abzuwarten und ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
3. Eventualiter sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Es dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2007 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Juni 2007 (Urk. 14) für geschlossen erklärt.
2.2 Mit Verfügung vom 1. September 2008 (Urk. 15) wurde dem Versicherten Frist zur Einreichung weiterer Arztberichte angesetzt und gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gewährt. In der Folge liess der Versicherte mit Eingabe vom 29. September 2008 (Urk. 18) die Berichte von Dr. med. E.___, Assistenzärztin, und Dr. med. Y.___, Oberarzt, Rheumaklinik mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik, Spital W.___, an Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, "___", vom 2. Mai 2007 (Urk. 19/1) sowie Dr. med. A.___, Radiodiagnostisches Institut "___", an denselben Arzt vom 25. Mai 2007 (Urk. 19/2) einreichen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 14. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei gemäss ihren Abklärungen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Ohne Behinderung sei er in der Lage, ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 59'206.--, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein solches von Fr. 52'047.-- pro Jahr zu erzielen. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 12 % (Urk. 13/77 und Urk. 13/103).
2.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Erlass des Gutachtens des Institut X.___ verschlechtert habe. Entsprechend gingen aus dem Bericht der Ärzte des Spital W.___ vom 16. März 2007 mehrere neue Diagnosen hervor. Im Weiteren seien trotz Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert keine entsprechenden Abklärungen vorgenommen worden. Der medizinische Sachverhalt sei damit nicht genügend abgeklärt, weshalb die Angelegenheit noch nicht spruchreif sei (Urk. 6).
3.
3.1 In seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 in Sachen des Beschwerdeführers erwog das Gericht, die vorhandenen medizinischen Akten würden sich angesichts der Komplexität des vorliegenden medizinischen Sachverhalts, welche sowohl somatisch wie eventuell auch psychisch begründet sei, als unvollständig erweisen, weshalb eine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unerlässlich sei. Die Beschwerdegegnerin werde ein externes, polydisziplinäres (rheumatologisches, psychiatrisches und, sollte die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich einer schweren Herzoperation unterziehen müssen, verifizieren lassen, gegebenenfalls auch ein internistisches) Gutachten einzuholen und dabei auch abzuklären haben, inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rheumatologischer, psychiatrischer und falls nötig auch internistischer Sicht eingeschränkt sei. Die Begutachtung solle auch mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (EFL) verbunden sein. Die begutachtende psychiatrische Fachperson müsse auch zu den in der neusten Rechtsprechung dargelegten Kriterien zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von Somatisierungsstörungen befragt werden (Urk. 13/63 Erw. 3.4.5 S. 11).
Daraufhin erfolgte am 2. Mai 2006 eine interdisziplinäre Begutachtung beim Institut X.___. Zuvor war der Beschwerdeführer für die Zeit vom 19. Oktober bis 14. November 2005 in der Rheumaklinik des Spital W.___ hospitalisiert gewesen.
3.2 Aus dem Austrittsbericht von Dr. med. B.___, Assistenzärztin, und Dr. med. C.___, Oberarzt, sowie Dr. med. D.___, Chefarzt, Rheumaklinik des Spital W.___, vom 17. November 2005 (Beilage zum Gutachten des Institut X.___, Urk. 13/74/27-32) geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen invalidisierenden Cervicobrachialsyndrom rechts mit segmentalen Dysfunktionen der unteren Halswirbelsäule (HWS) C6-Th1 mit Triggerpunkten an Hals-, Nacken- und Schultermuskulatur rechts, einem Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung, einem Status nach einem Rotationstrauma des Vorderarmes vom 22. April 2002, einer Osteochondrose C5/6 und an einer breitbasigen mediolateralen Diskushernie C5/C6 mit Nervenwurzelkompression C6 rechts (MRI vom Oktober 2005) leidet. Zudem diagnostizierten sie beim Beschwerdeführer ein chronisches lumbovertebrales intermittierend spondylogenes Syndrom rechts mit einem druckschmerzhaften Beckenkamm rechts, gereizten Facettengelenken L4/5 und L5/S1 beidseits mit segmentalen Dysfunktionen, einer Fehlhaltung der Wirbelsäule und einem myofaszialen Schmerzsyndrom der paravertebralen Muskulatur. Ferner leide der Beschwerdeführer an einer koronaren Herzkrankheit bei einem Status nach einem infero-posterioren Myokardinfarkt mit einer Herzkranzgefäss-Erweiterung (PTCA) am 2. Februar 1998 bei einem stenosefreien Koronarogramm vom 17. März 2004 und kardiovaskulären Risikofaktoren (Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus, Nikotinabusus und Adipositas). Schliesslich diagnostizierten diese Ärzte beim Beschwerdeführer einen Aethylabusus, Adipositas und einen Status nach einer Gastritis (Gastroskopie 01/04). Für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Bücken sei der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig.
3.3 Im Gutachten des Institut X.___ wird gestützt auf eine Evaluation der internistischen Situation (Urk. 13/74/10), ein orthopädisches (Urk. 13/74/10-15) und ein psychiatrisches (Urk. 13/74/15-17) Teilgutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) mit degenerativen Veränderungen der Intervertebralgelenke und Diskusprotrusionen ohne Neurokompression L3/4 bis L5/S1 (ICD-10 M47.86/M51.2) leide. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen:
"1. Symptomausweitung (ICD-10 F54)
2. Verdacht auf beginnendes multilokuläres Schmerzsyndrom, weitgehend ohne objektivierbares klinisches Korrelat (ICD-10 R52.1)
3. Koronare Herzkrankheit (ICD-10 I25.9) - stenosefreies Koronarogramm 17.3.04 - Status nach infero-posteriorem Myokardinfarkt mit PTCA des Ramus circumflexus der linken Koronararterie (RCX) am 2.2.98
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: Hypercholersterinämie, Diabetes mellitus, Nikotinabusus, Adipositas
4. Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9) - Adipositas mit Body Mass Index 32.4 kg/m2 (ICD-10 E66.0) - Diabetes mellitus (ICD-10 E11.9), derzeit schlecht eingestellt mit HbA1c von 8,7 % - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10), derzeit gut eingestellt - Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0) - Dyslipidämie (ICD-10 E78.2)"
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der degenerativen Veränderungen an der unteren Wirbelsäule nicht mehr einsatzfähig sei. Wegen der koronaren Herzkrankheit seien körperlich belastende Tätigkeiten für den Beschwerdeführer ungeeignet und sollten ihm nicht zugemutet werden. Aus psychiatrischer Sicht sei lediglich die Diagnose einer Schmerzausweitung zu stellen. Diese habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, ohne Zwangshaltung der unteren Wirbelsäule und ohne repetitive Überkopfarbeiten der Arme sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig.
3.4 Aus dem im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dres. E.___ und Y.___, Rheumaklinik Spital W.___, vom 16. März 2007 (Urk. 3) gehen folgende Diagnosen hervor:
"1. Chronisch invalidisierendes cervikobrachiales Syndrom rechts bei - Osteochondrose C5/6, breitbasig mediolateraler Diskushernie C5/6 mit Nervenwurzelkompression C6 rechts (MRI 10/05) - Status nach Rotationstrauma des Vorderarmes 22.04.02 2. Chronisch lumbospondylogenes, DD lumboradikuläres Schmerzsyndrom, am ehesten L5 oder S1 bei - Hinweisen für aktivierte Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits - Fehlhaltung der Wirbelsäule - myofaszialem Schmerzsyndrom der paravertebralen Muskulatur 3. Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung 4. Koronare Herzkrankheit bei - Status nach inferiorem posteriorem Myokardinfarkt mit PTCA des Left circumflex (LCX) am 22.02.08 - stenosefreies Koronarogramm 17.03.04 - koronar vaskuläre Risikofaktoren: Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus, Nikotinabusus, Adipositas
Nebendiagnosen: Aethylabusus, Adipositas, Status nach Gastritis (Gastrokopie 1/05)".
Dazu führten die Rheumatologen aus, bezüglich der cervikobrachialen Beschwerden ergäben sich im Vergleich zum Jahre 2005 keine neuen Aspekte. Hinsichtlich der lumbospondylogenen Problematik sei es möglich, dass es sich um eine lumboradikuläre Reizsymptomatik handle, da die Schmerzen nun ins Bein ausstrahlten. Zusätzlich könnten lumbal auch aktivierte Facettengelenkarthrosen vorhanden sein. Neben der rheumatologischen Problematik bestehe jedoch weiterhin vor allem aufgrund des Verhaltens mit teilweise deutlichem Schonhinken der Hinweis auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Zusätzlich bestehe auch eine ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation beim nun ausgesteuerten, von der Sozialhilfe abhängigen Beschwerdeführer mit schlechten Deutschkenntnissen. Zur Klärung der Frage nach aktivierten Facettengelenksarthrosen beziehungsweise einer lumbalen Diskushernie werde erneut eine Skelettszintigraphie und eine Magnetresonanztomographie (MRI) durchgeführt. Erst im Anschluss daran könnten sie dazu Stellung nehmen, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sei.
3.5 Aufgrund der am 9. und 14. März 2007 durchgeführten bildgebenden Verfahren beurteilten die gleichen Ärzte des Spital W.___, Dres. E.___ und Y.___, die Situation in ihrem Bericht vom 2. Mai 2007 (Urk. 19/1) dahingehend, dass bezüglich der cervikobrachialen Schmerzen keine neuen Aspekte bestünden. Auch hinsichtlich des chronisch lumbospondylogenen Schmerzsyndroms seien keine Hinweise für eine neu aufgetretene Diskushernie mit Wurzelkompression vorhanden. Sowohl im MRI der LWS als auch in der Szintigraphie fänden sich keine Anhaltspunkte für aktivierte Facettengelenkarthrosen. Daher sei dem Beschwerdeführer nochmals erklärt worden, dass eine rumpfstabilisierende Gymnastik notwendig sei, um die Schmerzen etwas abzuschwächen. Jedoch habe der Beschwerdeführer die Annahme des Informationsblattes der Rheumaliga zur Rückengymnastik abgelehnt. Aus rheumatologischer Sicht sei weiterhin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Bücken zumutbar. Ob die Arbeitsfähigkeit zusätzlich durch eine psychiatrische Problematik eingeschränkt sei, könne nicht beurteilt werden.
3.6 Dr. A.___ stellte anhand der am 25. Mai 2007 am rechten Schultergelenk des Beschwerdeführers durchgeführten triplanaren Arthro-Magnetresonanztomographie (Arthro-MRT) eine intakte Rotatorenmanschette fest. Es hätten sich eine mässige Acromio-clavicular (AC-) Gelenksarthrosis mit einem kleinen reaktiven Spongiosaoedem im Acromion und eine Kapselschwellung sowie eine Alteration des subacromialen Gleitraums gezeigt. Lateral sei ein etwas abgesenktes Acromion ersichtlich gewesen, was derzeit nicht als sicheres Zeichen eines Impingements zu qualifizieren sei. Das Arthro-MRT links sei normal mit regelrechter Darstellung der einzelnen Manschettenanteile, der labralen Strukturen, der periartikulären Muskulatur und der langen Bicepssehne. Insbesondere gebe es keinen Hinweis für eine Rotatorenmanschettenläsion (Bericht vom 25. Mai 2007, Urk. 19/2).
3.7 Das Gutachten des Institut X.___ ist für die strittigen Belange umfassend, beruht auf Untersuchungen durch Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie, (Urk. 13/74/10) und Dr. G.___, Facharzt Psychiatrie, (Urk. 13/74/15) sowie auf einer Gesamtbeurteilung durch einen multidisziplinären Konsensus (Urk. 13/74/18) und somit auf allseitigen Untersuchungen. Es berücksichtigt die im orthopädischen Fachgutachten vom 2. Mai 2006 (Urk. 13/74/10-15) ausführlich beschriebenen subjektiven Beschwerden und begründet aufgrund einer sorgfältigen klinischen Untersuchung, weshalb sich die angegebenen Schmerzen nicht mit den objektiven Befunden decken. Ebenso leuchtet die Verneinung einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ein, vermochte doch die psychiatrische Exploration keinen innerseelischen Konflikt mit Krankheitswert nachzuweisen (Urk. 13/74/15-17). Das nicht weiter substantiierte Vorbringen in der Beschwerde, es liege eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vor, geht daher fehl. Dies zumal er bis anhin auch keine entsprechende Therapie, weder eine medikamentöse noch eine psychiatrische, aufgenommen hat. Da sich aufgrund der Anamnese und der Befunde aus der klinischen Untersuchung sowie der Laboranalysen aus internistischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergab, ist es nachvollziehbar, dass auf eine entsprechende fachärztliche Begutachtung verzichtet wurde (Urk. 13/74/10). Insoweit die von den Experten erhobenen Befunde nicht mit denjenigen der medizinischen Vorakten übereinstimmen (Arztberichte von Dr. med. H.___, Rheumatologie FMH, "___", vom 11. und 23. April 2003 [Urk. 13/12] sowie vom 16. und 18. Februar 2004 [Urk. 13/34], Bericht der Rheumatologen des Spital W.___ vom 2. April 2004 und 17. November 2005 [Urk. 13/74/22-34]) haben die Gutachter des Institut X.___ dazu Stellung genommen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wie sich die Diskrepanzen erklären lassen und weshalb sie den dortigen Einschätzungen nicht folgen (Urk. 13/74/20). Was die Abweichungen in der Diagnosestellung hinsichtlich des chronischen und invalidisierenden Cervikobrachialsyndroms sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Spital W.___ im Bericht vom 17. November 2005 (Urk. 13/74/27-34) betrifft, ist zudem festzuhalten, dass die Gutachter bei ihrer Einschätzung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit im Gegensatz zu den Ärzten des Spital W.___ im November 2005 mangels entsprechender klinischer Korrelate und damit in nachvollziehbarer Weise nicht mehr von einer aktivierten Diskushernie C5/6 mit Nervenwurzelkompression ausgehen mussten. So hielt der orthopädischen Gutachter fest, dass die Kopfrotation bei der expliziten Prüfung in beide Richtungen um nur 20° gelinge, wogegen in abgelenkter Situation eine Endstellung problemlos erreicht werde, ohne dass der Beschwerdeführer dabei Schmerzen angebe. Palpatorisch würden in Bauchlage diffuse Schmerzen am gesamten Rücken sowohl über den Processus spinosi als auch der paravertebralen Muskulatur angegeben, wogegen im Liegen das Beklopfen des Rückens ohne Schmerzäusserung möglich sei. Verspannungen der paravertebralen oder der Nackenmuskulatur liessen sich nicht finden (Urk. 13/74/13). Des Weiteren liessen sich auch die noch von Dr. H.___ anfangs 2004 beschriebenen Befunde der damals offenbar vorherrschenden Epicondylopathie am rechten Ellbogen nicht mehr finden. Hat sich demnach die medizinische Situation verbessert, ist die Einschätzung der Gutachter des Institut X.___, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen einer leidensangepassten körperlich leichten Arbeit vollständig arbeitsfähig ist, nachvollziehbar. Im Weiteren leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidgrundlagen erfüllt (Erw. 1.7).
3.8 Der Beschwerdeführer brachte keine Kritik am Gutachten und den darin getroffenen Schlussfolgerungen vor. Vielmehr verwies er in seiner Beschwerde lediglich auf die Schwere beziehungsweise stetige Verschlimmerung seiner Erkrankung und die erneute Behandlung im Spital W.___ (Urk. 1). In der Ergänzung der Beschwerde (Urk. 6) liess der Beschwerdeführer alsdann geltend machen, aus dem Bericht des Spital W.___ vom 16. März 2007 (Urk. 3) seien neue Diagnosen und damit eine noch nicht vollständig abgeklärte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ersichtlich. Gemäss dem jüngsten Bericht der Rheumatologen des Spital W.___ vom 2. Mai 2007 (Urk. 19/1) liess sich weder der Verdacht auf eine lumboradikuläre Reizsymptomatik noch derjenige auf aktivierte Facettengelenksarthrosen mittels der durchgeführten bildgebenden Befunderhebungen (MRI der LWS vom 14. März 2007 und Skelettszintigraphie vom 9. März 2007) erhärten, mithin ist nicht von einer seit der Begutachtung durch das Institut X.___ eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen. Keine Rolle spielt es, wenn nunmehr hinsichtlich der rechten Schulter durch Dr. A.___ neu eine mässige AC-Gelenksarthrosis diagnostiziert wurde (Arthro-MRT vom 25. Mai 2007, Urk. 19/2). Denn so sind die diesbezüglich geklagten Beschwerden sowohl bereits in die Befunderhebung als auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Gutachter des Institut X.___ eingeflossen. So führte der Orthopäde Dr. med. F.___ in diesem Zusammenhang aus, dass sich an den oberen Extremitäten die Problematik auf die rechte Schulter beziehe, wo leichtgradige Einschränkungen bei Überkopfarbeiten festzustellen seien. Diese seien jedoch nicht beliebig reproduzierbar. Nach passiver Vordehnung sei alsdann auch eine freie Beweglichkeit möglich. Die Schmerzangaben seien etwas inkonsistent, so dass ein subakromiales Impingement höchstens ansatzweise postuliert werden könne. Eine wesentliche Einschränkung im Alltagsleben dürfte dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht entstehen (Urk. 13/74/13). Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit tragen die Gutachter den geklagten Schulterbeschwerden dadurch Rechnung, dass sie repetitive Überkopfbewegungen beider Arme nicht mehr für zumutbar halten (Urk. 13/74/19).
3.9 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten des Institut X.___ in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter seit April 2002 nicht mehr arbeitsfähig ist, ihm jedoch für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, ohne Zwangshaltung von Kopf oder Wirbelsäule und ohne repetitive Überkopfbewegungen beider Arme eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitstätigkeit zumutbar ist.
4.
4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für den Einkommensvergleich ist dabei auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a). Ein solcher ist vorliegend frühestens für das Jahr 2003 festzusetzen (Beginn der Arbeitsunfähigkeit im April 2002 [Urk. 13/74]; Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art 29 Abs. 1 lit. b IVG).
4.2 Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 23. April 2003 (Urk. 13/8) hätte dieser ohne Gesundheitsschädigung mit einem Vollzeitpensum im Jahre 2003 einen Lohn von Fr. 58'097.-- verdienen können.
4.3 Erzielt die versicherte Person kein tatsächliches Einkommen mehr, weil sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung zur Bestimmung der Invalidenlohnes Tabellenlöhne herangezogen werden (ZAK 1991 S. 321).
Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291). Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002, Tabelle TA1 S. 43), was bei einer im Jahre 2002 und 2003 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 9-2008 S. 98 Tab. B.9.2) und einer Nominallohnentwicklung für Männer im Jahre 2003 von 25 Punkten (1958 - 1933; Die Volkswirtschaft 9/2008, S. 99, Tab. B10.3) ein Gehalt von rund Fr. 4'812.-- pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 57'744.-- (x 12) pro Jahr ergibt.
Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. u 242 S. 412 Er. 4b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 177 f.). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad. Das Ausmass des Abzugs ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der maximal zulässige Abzug 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, da der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausüben kann und sich daher möglicherweise mit einem geringeren Lohn begnügen muss. Nicht in Betracht fallen jedoch die übrigen Kriterien wie das Alter, die Dienstjahre, die Nationalität und die Aufenthaltskategorie, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns knapp 43 Jahre alt war, sich bereits seit 1991 in der Schweiz aufhält, über eine Aufenthaltsbewilligung C verfügt und seine Nationalität angesichts der Tatsache, dass statistische Löhne auf Grund der Einkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden, vernachlässigt werden kann (Urteil EVG in Sachen S. vom 16. April 2002, I 640/00, Urk. 13/2, Urk. 8/3). Unter diesen Umständen trägt ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 % den tatsächlichen Verhältnissen angemessen Rechnung. Somit resultiert ein zumutbares Invalideneinkommen von rund Fr. 51'970.--.
Im Vergleich mit dem möglichen Valideneinkommen von Fr. 58'097.-- folgt daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'127.-- und ein Invaliditätsgrad von 10.54 %. Somit ist die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 machte Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg Aufwendungen von total 6 Stunden und 20 Minuten sowie Auslagen von Fr. 32.-- geltend (Urk. 20).
Dieser Aufwand erscheint angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 32.-- resultiert demnach eine Entschädigung inklusive 7,6 % Mehrwertsteuer von Fr. 1'397.40.
5.3 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess [ZPO]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, wird mit Fr. 1'397.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 17 sowie je einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).