Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00521[9C_33/2008]
IV.2007.00521

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 24. November 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1953 geborene und beruflich als Serviceangestellte tätig gewesene B.___ meldete sich am 17. März 1991 wegen eines Rückenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/1). Nach Abklärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), der Versicherten mit Verfügung vom 23. September 1992 ab dem 1. September 1990 eine ganze und danach mit Verfügung vom 25. September 1992 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Oktober 1992 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 16/16-17).
1.2     Nachdem am 6. August 2002 anlässlich der letztmaligen Überprüfung der Rente der bisher festgesetzte Invaliditätsgrad erneut bestätigt worden war (vgl. Urk. 16/71), ersuchte die Versicherte am 22. Dezember 2002 um revisionsweise Erhöhung ihrer Rente, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 16/82). Nach dem Beizug aktueller Arztberichte (Urk. 16/84, Urk. 16/85, Urk. 16/86) verneinte die IV-Stelle eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und lehnte eine Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk. 16/88) sowie mit bestätigendem Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 (Urk. 16/99) ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Februar 2006 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach weiteren medizinischen Abklärungen über eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente neu verfüge (Verfahren Nr. IV.2005.00047; Urk. 16/106).
1.3     Die IV-Stelle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (vgl. Urk. 17/111-112) und gab bei Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, sowie bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rheumatologische beziehungsweise psychiatrische Expertise über die Versicherte in Auftrag (vgl. Urk. 16/115-116). Nach Eingang der Gutachten (Urk. 16/117-118) und Würdigung derselben durch Dr. med. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Urk. 16/119 S. 4 f.) verlangte die IV-Stelle von der Versicherten in Form einer Auferlegung der Schadenminderungspflicht mit Schreiben vom 22. Januar sowie 15. Februar 2007 die Einhaltung bestimmter Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 16/120, Urk. 16/123). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 16/121-122) lehnte sie zudem mit Verfügung vom 6. März 2007 erneut eine Erhöhung der bisher ausgerichteten halben Rente ab, da auch unter Berücksichtigung der neu eingeholten medizinischen Gutachten keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom 5. April 2007 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1). Mit Schreiben vom 18. April 2007 verlangte der Vertretungs- und Verwaltungsbeistand von B.___ ausserdem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Milosav Milovanovic (Urk. 6; vgl. auch Urk. 5 und 7-8). In der Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Am 9. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Bezüglich der vorliegend relevanten gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Grundlagen kann auf die rechtlichen Erwägungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 22. Februar 2006 in Sachen der Parteien verwiesen werden (Urk. 16/106 S. 3 ff.). Zu ergänzen ist, dass nach neuester Rechtsprechung Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 114 Erw. 5.4, 130 V 77 Erw. 3.2.3). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum eine Verschlechterung erfahren hat, welche sich in relevanter Weise auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt.
2.2     Die rechtskräftige Verfügung vom 25. September 1992, mit welcher der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 1992 erstmals die - anschliessend unverändert beibehaltene und auch in der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2007 bestätigte (vgl. Urk. 2) - halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, basierte hauptsächlich auf den Berichten des Dr. med. E.___, Leitender Arzt der Klinik F.___ (vgl. Urk. 16/12). Am 2. Juni 1992 hielt dieser in diagnostischer Hinsicht einen Status nach Nukleotomie L4/L5 und Rezidivhernie mit Beschwerden fest. Bei der letzten Kontrolle im Oktober sei die Beschwerdeführerin wegen radikulären Symptomen im linken Bein sowie Rückenbeschwerden arbeitsunfähig gewesen. In der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte sei sie vollständig arbeitsunfähig. Es sei ihr höchstens eine körperlich leichte Arbeit ohne Belastung und mit wechselnder Stellung zumutbar, beispielsweise eine Arbeit als Bürohilfe, und zwar in einem Pensum von 30-50 % (vgl. Urk. 16/10). Am 25. Juni 1992 hielt er fest, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sei ab sofort zumutbar (Urk. 16/24).
2.3     Nachdem die von der Beschwerdeführerin beantragte Erhöhung der Rente (vgl. Urk. 16/82) von der IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk. 16/88) sowie mit bestätigendem Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 (Urk. 16/99) abgelehnt worden war, hatte das Sozialversicherungsgericht über den Rentenanspruch zu befinden (vgl. Urk. 16/100 S. 3 ff.). Im Urteil vom 22. Februar 2006 wurde in Würdigung der damals bei den Akten befindlichen ärztlichen Berichte (Urk. 16/10, Urk. 16/24-25, Urk. 16/43, Urk. 16/45-46, Urk. 16/49, Urk. 16/59-60, Urk. 16/69, Urk. 16/84, Urk. 16/86, Urk. 16/102 S. 3) festgehalten, dass die degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule seit der Zusprechung der halben Invalidenrente am 25. September 1992 weiter fortgeschritten seien. Im Gegensatz zu den früheren radiologischen Abklärungen hätten sich im Jahr 2003 nun auch im Bereich L3/4 degenerative Veränderungen der Wirbelkörper und der Bandscheibe nachweisen lassen. Unter diesen Umständen sei eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprechung im Jahr 1992 nicht auszuschliessen. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte könne eine allenfalls eingetretene Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgesetzt werden. Deshalb wurde die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückgewiesen (vgl. Urk. 16/106 S. 6 ff.).
2.4    
2.4.1   Zum Vollzug des Urteils des Sozialversicherungsgerichts holte die IV-Stelle zunächst bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (vgl. Urk. 17/111-112), welche jedoch mangels aktueller Angaben und Untersuchungen keine Informationen zur Entwicklung des Gesundheitszustandes zu liefern vermochten.
2.4.2   Am 27. November 2006 erstattete Dr. A.___ sein rheumatologisches Gutachten. Gestützt auf eine umfassende klinische Untersuchung des Bewegungsapparates, der Wirbelsäule, der Extremitäten und auf eine Erhebung des Neurostatus am 24. November 2006 sowie eine Würdigung der bereits vorliegenden Röntgenunterlagen diagnostizierte Dr. A.___ ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei/mit degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule im Sinne einer deutlichen Segmentdegeneration L4/5 mit leichter spinaler Stenose, einer flachbogigen Diskushernie L5/S1 und breitbasiger Protrusion L3/4, muskulärer Dysbalance, anamnestisch möglicherweise bestehender intermittierender radikulärer Reizsymptomatik (L4 rechts?), anamnestisch möglicherweise bestehender residueller Cauda-Symptomatik mit Urininkontinenz/Überlaufblase sowie einer Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation. Weiter hielt Dr. A.___ in diagnostischer Hinsicht eine diskrete, überlastungsbedingte Periarthropathia genu beidseits fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine hyperkeratotisch ekzematöse Dermatose der Fusssohlen, derzeit rechtsbetont, bei anamnestisch bestehender Psoriasis vulgaris, ohne klinische oder anamnestische Anhaltspunkte für eine seronegative Spondarthropathie, weiter eine kontrollbedürftige arterielle Hypertonie sowie Adipositas. In der abschliessenden Beurteilung schrieb Dr. A.___, ein hoher Analgetikakonsum habe von ihm nicht differenziert erhoben werden können. Organisch nachvollziehbar bestehe ein Status nach Nukleotomie L4/5 mit radiologisch dokumentierter Segmentdegeneration und mehrsegmental degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, jedoch ohne radiologisch oder klinisch nachweisbare signifikante Einengung des Spinalkanals. Die am linken Bein angegebene Sensibilitätsstörung sei ohne Bezug zu einem Dermatom. Daher seien die beklagten Rückenschmerzen eher spondylogener, pseudoradikulärer Genese, eine intermittierend auftretende Wurzelreizung könne aber im chronifizierten Beschwerdebild im Rahmen des wechselhaften Beschwerdebildes nicht ausgeschlossen werden. Die angegebene leichtgradige beidseitige Knieschmerzsymptomatik sei wohl vornehmlich durch überlastungsbedingte Phänomene bei Adipositas bedingt, wobei eine Gewichtsreduktion und ein muskulärer Aufbau der Quadricepsmuskulatur zu empfehlen wären. Das arbeitsmedizinische Problem aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorganes. Die klinisch leichtgradige, rechtsbetonte Femoropatellarsymptomatik könne Einschränkungen für Tätigkeiten mit längerem Gehen, insbesondere auf Treppen oder in unebenem Gelände bedingen; diese Einschränkungen würden jedoch gegenüber den Problemen im Bereich der Wirbelsäule nicht zusätzlich ins Gewicht fallen und könnten mit geeigneten medizinischen Massnahmen reduziert werden. Schliesslich scheine im langjährigen Leidensprozess eine erhebliche Chronifizierung eingetreten zu sein, welche sich durch eine erhebliche Symptomausweitung und deutliche Invaliditätsüberzeugung manifestiere. Aus rein rheumatologischer Sicht seien alle körperlich leicht belastenden Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen ohne schweres Heben und Tragen (Belastungen bis 2 kg) in einem derzeit mindestens 50%igen Pensum zumutbar. Bezüglich Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangspositionen (längerdauerndes Stehen, Sitzen, vornübergebeugte Körperhaltungen, Tätigkeiten mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien) sowie - aufgrund der Knieproblematik - Tätigkeiten mit längerem Gehen, insbesondere auf Treppen und in unebenem Gelände, sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt. Die zuletzt ausgeübte Service-Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Zur Abklärung der von der Versicherten beklagten Kontinenzproblematik und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit empfahl Dr. A.___ eine ergänzende neurologische Beurteilung (Urk. 16/118).
2.4.3   Der Psychiater Dr. C.___ erstellte sein mit dem 6. Dezember 2006 datiertes Gutachten gestützt auf die IV-Akten, Telefongespräche mit dem Hausarzt der Beschwerdeführerin sowie Dr. A.___ und zwei Untersuchungen vom 27. November sowie vom 4. Dezember 2006. Als Leiden habe die Beschwerdeführerin ihm gegenüber nebst den bekannten Schmerzen hauptsächlich im Rücken und im linken Bein Juckreiz am ganzen Körper, zweimal monatlich auftretende Migräne, schlechten Schlaf mit mehrmaligem nächtlichem Aufstehen um Wasser zu lösen, einen zu guten Appetit (Übergewicht) sowie Vergesslichkeit geäussert. Sie weine heute oft und habe Angst, dass alle gegen sie seien und sie niemand recht verstehe. Ihr Leben sei aber nicht freudlos. Die Beschwerdeführerin habe während der Untersuchung eine aufgewühlte, sehr wechselnde Stimmung gezeigt, welche in keiner Weise depressiv fixiert oder blockiert gewesen sei. Eine Anfrage beim Hausarzt habe ergeben, dass sie diesen jeweils rund zweimal im Jahr aufsuche, dabei aber nie manifest depressiv gewirkt habe. Dr. A.___ habe ihn, den Psychiater, nach seiner Untersuchung auf viele Inkonsistenzen im Verhalten der Beschwerdeführerin hingewiesen und das Mitwirken einer somatoformen Komponente vermutet. In seiner Beurteilung der Befunde schloss Dr. C.___, aus psychiatrischer Sicht bedeutsam seien insbesondere ein inkonsistentes Verhalten (kaum Behandlung trotz starker Beschwerden), eine auffällige Persönlichkeit im Sinne von dramatischer Expressivität, Redeschwall, charmierendem Verhalten, projektiver Wahrnehmung ("die anderen sind Schuld an meinem Unglück und gegen mich") und psychosozial erschwerende Faktoren wie zunehmendes Alter, drohende Vereinsamung und finanzielle Unsicherheit, da die Alimentenzahlungen ihres Ex-Ehemannes im August 2006 endeten. Die Schmerzsymptomatik stehe ganz im Vordergrund und imponiere somatoform, sei aber rheumatologisch weitgehend erklärt, weshalb sich die Diagnose somatoforme Schmerzstörung verbiete. Hingegen finde sich eine rezidivierende, leichte depressive Störung mit vorwiegend somatischen Symptomen (somatoformer Anteil der Schmerzen, Gewichtszunahme; ICD-10: F33.01) auf dem Boden einer Persönlichkeit mit histrionischen Zügen (Histrionische Persönlichkeitsstörung; ICD-10: F60.4) und auf dem Hintergrund von psychosozialen Schwierigkeiten. Ein eigentlicher Missbrauch von Schmerzmitteln lasse sich nicht finden, die Beschwerdeführerin nehme seit Jahren kein MST mehr und Tramal in wechselnder (und nicht stets steigender oder konstant sehr hoher) Dosierung. Unter Berücksichtigung der durch Dr. A.___ attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht, mit welcher die Auswirkung der Schmerzen auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werde, rechtfertige die leichte depressive Verstimmung keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, obwohl sich die Beschwerdeführerin für kränker halte und dies auch durch ihr Verhalten (sie arbeite seit über 12 Jahren nicht mehr) zum Ausdruck gebracht habe (Urk. 16/117).

3.      
3.1     Beschwerdeweise lässt die Versicherte vorbringen, die IV-Stelle habe zur weiteren medizinischen Abklärung des Sachverhaltes im Sinne der Anordnungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 22. Februar 2006 zwei versicherungsfreundliche Ärzte mit der Abklärung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betraut. Insbesondere der Psychiater Dr. C.___ habe oberflächlich gehandelt. Sie stehe aktuell beim Psychiater Dr. med. G.___ in Behandlung; dieser bestätige, ebenso wie die Hausärztin Dr. med. H.___, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie leide an Gleichgewichtsstörungen und stürze deswegen sehr oft. Deswegen habe sie sich auch am linken Ellenbogen verletzt, und dieser sei nach zwei Operationen nicht mehr zu gebrauchen. Ausserdem habe sie starke Schmerzen beim Gehen. Zusätzlich leide sie an starkem Bluthochdruck und Kopfschmerzen. Vor vier Jahren habe sie einen Suizidversuch gemacht und sei von ihrem Kind gerettet worden. Zur Zeit nehme sie Morphium zu sich, da sie den Tag sonst nicht überstehen könne. Wegen anhaltender psychischer Probleme habe man ihr einen Beistand erteilen müssen. Daher sei davon auszugehen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle zu optimistisch ausgefallen sei (Urk. 1).
3.2     Zunächst ergibt sich, dass die neu von der IV-Stelle eingeholten Gutachten der Dres. A.___ und C.___ die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllen, das heisst für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten und Anamnese abgegeben worden sind, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und begründete Schlussfolgerungen enthalten (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Grundsätzlich ist daher auf diese Berichte abzustellen.
         Es fällt auf, dass in den besagten Gutachten sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht zwar jedenfalls im Vergleich zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin bei Erlass der Rentenverfügung vom 25. September 1992 (vgl. vorstehend Erw. 2.2) neue Befunde dokumentiert werden, so insbesondere die fortschreitende Degeneration der Wirbelsäule mit intermittierend auftretender Wurzelreizung und neu die Kniebeschwerden im Sinne einer diskreten überlastungsbedingten Periarthropathia genu beidseits sowie eine leichte depressive Störung mit vorwiegend somatischen Symptomen (vgl. vorstehend Erw. 2.4.2 und 2.4.3). Indessen ergibt sich aus den Expertisen, dass einige der neu aufgetretenen Beschwerden durch zumutbare Massnahmen reduziert werden können (Kniebeschwerden sowie Adipositas durch Gewichtsabnahme beziehungsweise muskulären Aufbau) und dass sich andere neue Befunde nicht zusätzlich zu den bereits im Jahre 1992 bestandenen einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, rezidivierende leichte depressive Störung). Sodann bleibt darauf hinzuweisen, dass ein Treppensturz im Jahr 2003 - nicht wie in den Erwägungen des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 22. Februar 2006 noch befürchtet (vgl. Urk. 16/106 S. 7) - nach Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. C.___ ohne Folgen geblieben ist (vgl. Urk. 16/117 S. 3).
         Soweit Dr. A.___ eine ergänzende neurologische Abklärung zur Untersuchung eines allfälligen Einflusses der Kontinenzproblematik auf die Arbeitsfähigkeit empfahl, ist nicht einsichtig, inwiefern sich eine solche Problematik bei zumutbaren Vorkehren sowie unter Berücksichtigung des bereits bekannten Zumutbarkeitsprofils zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnte. Im Übrigen ergab die Erhebung des Neurostatus durch Dr. A.___ mit Ausnahme der mit der Rückenproblematik korrespondierenden Befunde keine Auffälligkeiten (vgl. Urk. 16/118 S. 11); dasselbe gilt für eine bereits am 19. Dezember 1994 durchgeführte fachärztlich-neurologische Abklärung (vgl. Urk. 16/43 S. 3 f.). Es ist mit Dr. D.___ vom RAD davon auszugehen, dass sich eine weitere neurologische Abklärung erübrigt (vgl. Urk. 16/119 S. 4 f.), da davon keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten sind (sogenannte antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 V 90 Erw. 4b S. 94).
         Die Beschwerdeführerin macht erhebliche psychische Einschränkungen geltend und führt hierzu mehrere Argumente (durchgemachter Suizidversuch, regelmässige Einnahme von Morphium, Bestellung eines Beistandes) an. Indes wird in den vorinstanzlichen Akten und dabei insbesondere den zahlreichen beigezogenen Arztberichten nirgends ein Suizidversuch erwähnt. Sodann konnten weder Dr. A.___ noch Dr. C.___ Anhaltspunkte für einen Missbrauch beziehungsweise starken Konsum von Schmerzmitteln finden (vgl. Urk. 16/117 S. 5, Urk. 16/118 S. 12). Weshalb genau der Beschwerdeführerin ein Beistand beigegeben wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. Urk. 6 und 8), jedenfalls finden sich keine Hinweise dafür, dass psychische Probleme der Beschwerdeführerin zu diesem Schritt führten. Bejahendenfalls würde dies für sich allein im Übrigen noch nicht genügen, um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Psychiater Dr. C.___ in Zweifel zu ziehen. Insgesamt ist daher auch unter Berücksichtigung der beschwerdeführerischen Vorbringen eine von der Einschätzung des Dr. C.___ abweichende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan.
3.3     Zusammenfassend ergibt sich, dass trotz der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule sowie der zusätzlichen Kniebeschwerden und psychischen Probleme grundsätzlich nicht von einer umfangmässig grösseren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Rentenverfügung vom 25. September 1992 (vgl. Urk. 16/12 und Urk. 16/17) beziehungsweise der letztmaligen unangefochten gebliebenen Überprüfung der Rente am 6. August 2002 (Urk. 16/71) auszugehen ist.
         Indes ist zu berücksichtigen, dass Dr. A.___ aus rheumatologischer Sicht doch zahlreiche funktionelle Einschränkungen nannte (vgl. Urk. 16/118 S. 13 f.), welche in diesem Umfang von Dr. E.___ in seinem Bericht vom 2. Juni 1992 (vgl. Urk. 16/10 S. 3; siehe auch Urk. 16/25 S. 7) noch nicht aufgeführt worden waren. Aus diesem Grund und weil die IV-Stelle es bisher - soweit aus den Akten ersichtlich - unterlassen hat, einen Einkommensvergleich vorzunehmen, ist nachfolgend noch zu prüfen, wie sich die medizinisch-theoretische 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

4.
4.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) (heute: in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2, 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
4.2     Für den Einkommensvergleich ist auf die Verhältnisse im Jahr 2002 abzustellen, da die Beschwerdeführerin in diesem Jahr die vorliegend zu beurteilende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht hat (vgl. Urk. 16/82).
         Nach Lage der Akten ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde im Vollzeitpensum als Service-Angestellte arbeiten würde (vgl. Urk. 16/12, Urk. 16/87 S. 3, Urk. 16/119 S. 5). Da sie mindestens seit 1990 nicht mehr regelmässig in ihrem Beruf erwerbstätig war (vgl. Urk. 16/83), rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. In der LSE 2002 (Tabelle TA1 S. 43) wird für Arbeitnehmerinnen im Gastgewerbe für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'302.-- aufgeführt (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die ab 2002 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42,2 Stunden im Gastgewerbe (vgl. Die Volkswirtschaft 9 - 2007, S. 98, Tabelle B9.2) und hochgerechnet auf das ganze Jahr ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 41'803.30.
         Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist vom Lohn einer ungelernten Arbeitskraft auszugehen. Auch hier kann auf die Tabellenlöhne abgestellt werden (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen). Aus der LSE 2002 (Tabelle TA1 S. 43) ergibt sich für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'820.--. Umgerechnet auf die im Jahr 2002 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit für alle Sektoren (vgl. Die Volkswirtschaft 9 - 2007, a.a.O.) von 41,7 Stunden und hochgerechnet auf das ganze Jahr ergibt sich ein Betrag von Fr. 47'788.20 für ein 100%-Pensum und ein solcher von Fr. 23'894.10 für das zumutbare 50%-Pensum. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Leiden zusätzliche funktionelle Einschränkungen hinzunehmen hat, ist davon auszugehen, dass sie in einer solchen Tätigkeit wohl nicht den vollen Lohn erzielen können wird. Nimmt man vom Betrag von Fr. 23'894.10 einen leidensbedingten Abzug von 15 % vor (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen), ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 20'310.--. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 41'803.30 ergibt dies bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 21'493.30 einen Invaliditätsgrad von 51 %, welcher zum Bezug einer halben Invalidenrente berechtigt (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG).
         Die IV-Stelle hat die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung zu Recht bestätigt (vgl. Urk. 2), was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.      
5.1     Mit Schreiben vom 18. April 2007 liess die Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ersuchen (Urk. 6).
         Bereits in der Gerichtsverfügung vom 28. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Kosten einer Vertretung durch Milosav Milovanovic praxisgemäss nicht unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) übernommen werden können (vgl. Urk. 9).
         Im Übrigen sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 84 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt.
5.2     Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist dieser Betrag einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 18. April 2007 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt; das Gesuch um Bestellung von Milosav Milovanovic zum unentgeltlichen Rechtsvertreter wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Milosav Milovanovic
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).