Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00522
IV.2007.00522

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 27. August 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1953, verheiratet, arbeitete seit 2000 als Produktionsmitarbeiter für B.___ AG. Am 14. November 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 12/2, Urk. 12/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die gesundheitlichen (Urk. 12/9-11) und beruflich/erwerblichen (Urk. 12/8, Urk. 12/12, Urk. 12/22, Urk. 12/25) Verhältnisse ab.
1.2     Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie werde den Anspruch auf berufliche Massnahmen abweisen (Urk. 12/32). Am 2. Oktober 2006 erliess sie die entsprechende Verfügung (Urk. 12/46). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Bereits am 25. Juli 2006 hatte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprechung einer halben Rente ab 1. Februar 2006 in Aussicht gestellt (Urk. 12/33). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. August 2006 Einwände (Urk. 12/39), ebenso die Pensionskasse des Versicherten (Urk. 12/42). Am 29. September 2006 teilte die IV-Stelle der zuständigen Ausgleichskasse den Rentenbeschluss mit und ersuchte um Erlass der entsprechenden Rentenverfügung (Urk. 12/43). Mit Verfügung vom 5. März 2007 erfolgte die Zusprechung der halben Rente ab 1. März 2007 (Urk. 12/59 = Urk. 2). Am 4. April 2007 sodann erfolgte die Zusprechung der halben Rente ab 1. Februar 2006 bis und mit 28. Februar 2007 (Urk. 12/64).

2.       Gegen die Verfügung vom 5. März 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. April 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf den Rentenbeschluss vom 8. Mai 2007 (vgl. Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 19. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die für die Zusprechung einer Invalidenrente relevanten gesetzlichen Be-stimmungen und die zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2). Korrekt hat sie in der Begründung zum Rentebeschluss vom 8. Mai 2008 die revisionsrechtlichen Grundsätze zusammengefasst (Urk. 13 S. 3). Darauf ist zu verweisen.

2.
2.1     Angefochten ist ausschliesslich die Verfügung vom 5. März 2007, mit welcher die halbe Rente ab 1. März 2007 zugesprochen wurde (Urk. 2). Unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen ist die Verfügung vom 4. April 2007, mit welcher die Zusprechung der halben Rente für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 28. Februar 2007 erfolgte (Urk. 12/64).
2.2     Am 8. Mai 2008 beschloss die IV-Stelle revisionsweise, aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung habe der Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Dezember 2006 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 13). Die entsprechende Verfügung war im Zeitpunkt der Erstattung der Beschwerdeantwort noch ausstehend (Urk. 11 S. 1 Ziff. 1).
2.3     Da die Verfügung vom 4. April 2007 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Rentenanspruch von 1. Februar 2006 bis 28. Februar 2007 nicht (mehr) überprüfbar. Die dort getroffene Anordnung ist für das Gericht verbindlich. Unter dem Vorbehalt des Eintritts der Rechtskraft wird die Verfügung vom 4. April 2007 in Bezug auf den Rentenanspruch vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 in dem Sinne ersetzt, dass für die genannte Zeitspanne Anspruch auf eine ganze Rente besteht.
2.4     Der Überprüfung zugänglich ist der Rentenanspruch ab 1. März 2007. Zufolge Erhebung der vorliegenden Beschwerde liegt diesbezüglich noch keine rechtskräftige Anordnung vor. Da die Revision einer Rente zufolge veränderter Verhältnisse eine rechtskräftige Verfügung voraussetzt, was für die Anspruchsberechtigung ab 1. März 2007 nicht der Fall ist, stellt die von der Beschwerdegegnerin beschlossene Rentenerhöhung (vgl. Urk. 13), soweit es den Anspruch ab 1. März 2007 betrifft, lediglich ein Antrag an das Gericht dar.

3.
3.1     Die Zusprechung der halben Rente erfolgte aufgrund eines Hydrocephalus (Urk. 12/1-11). Gemäss fachärztlicher, das heisst neurochirurgischer Beurteilung durch PD Dr. med. C.___, Oberärztin, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals Zürich, vom 23. Dezember 2005 hat das Leiden in erster Linie einen Einfluss auf das Konzentrationsvermögen, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit. Insgesamt könne dem Beschwerdeführer noch eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % zugemutet werden (Urk. 12/10/7-8). Die Zumutbarkeit eines hälftigen Pensums bestätigte Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin, in ihrem Bericht vom 24. November 2005 (Urk. 12/11/4).
         Der behandelnde Neurologe, Dr. med. F.___, ging in seinem Bericht vom 30. November 2005 abweichend von den erwähnten Beurteilungen von einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aus (Urk. 12/9/4).
         Sowohl Dr. F.___ als auch Dr. E.___ wiesen darauf hin, der Beschwerdeführer lehne die zumutbare operative Behandlung des Hydrocephalus mittels VP-Shunt ab (Urk. 12/9/2, Urk. 12/11/2).
3.2     Aus den anfangs 2007 revisionsweise eingeholten Arztberichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit an Krebs erkrankt ist.
         Dr. F.___ führte im Bericht vom 9. Februar 2007 aus, der Beschwerdeführer leide an einem kleinzelligen, metastasierten Bronchuskarzinom am rechten Oberlappen der Lunge. Anfangs September 2006 sei es beim Beschwerdeführer zu Blutauswurf gekommen. Ein MRI des Thorax habe den dringenden Verdacht auf ein Bronchuskarzinom ergeben. Die histologische Untersuchung habe diesen Verdacht bestätigt. Eine Behandlung habe der Beschwerdeführer bis anhin aber abgelehnt. Ein Kontroll-MRI von Februar 2006 habe eine erhebliche Vergrösserung des Tumors gezeigt. Die Prognose der nunmehr im Vordergrund stehenden Karzinomerkrankung sei ungünstig. Der Hydrocephalus sei in den Hintergrund getreten. Der Beschwerdeführer sei jetzt für jegliche Arbeiten vollständig arbeitsunfähig (Urk. 12/58/1).
         Dem Bericht der Klinik und Poliklinik für Onkologie des Spitals R.___ vom 18. Dezember 2006 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer leide neu an einem kleinzelligen Bronchuskarzinom des rechten Oberlappens bei persistierendem Nikotinabusus. Der Beschwerdeführer sei über die weiteren Abklärungsschritte und Therapieoptionen informiert worden. Entgegen der ausdrücklichen Empfehlung und trotz dem Hinweis, die Krankheit könne innert Monaten zum Tod führen, habe der Beschwerdeführer sowohl eine Radio- als auch eine Chemotherapie abgelehnt (Urk. 12/58/4).
3.3     Aus den erwähnten neuen Abklärungsberichten ergibt sich hinreichend klar, dass der Beschwerdeführer an einem fortschreitenden Lungenkarzinom leidet, welches eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zulässt. Manifest wurde das Karzinom im September 2006. Die Erhöhung der Rente per 1. Dezember 2006 erfolgte in Nachachtung von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) korrekt. Im vorliegend strittigen Zeitraum, das heisst ab 1. März 2007, besteht somit Anspruch auf eine ganze Rente. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen.
3.4     Der Umstand, dass es der Beschwerdeführer bisher ablehnte, seine Krebserkrankung behandeln zu lassen, veranlasste die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zur Überlegung, ob gegebenenfalls eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorliegt (Urk. 11 S. 2 Ziff. 3).
         Die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) setzt zum einen voraus, dass eine zumutbare Behandlung oder Eingliederung verweigert wird, zum anderen die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens. Die Beschwerdegegnerin hat bis jetzt weder die Zumutbarkeit der angezeigten Behandlung geprüft, noch ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt, noch über eine allfällige Leistungskürzung oder -verweigerung eine Verfügung erlassen. Auf die Frage einer allfälligen Verletzung der Schadenminderungspflicht ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen.

4.      
4.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
4.2     Dem obsiegenden, vertretenen Beschwerdeführer ist von der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung auszurichten, welche sich beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 136.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) beläuft.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. März 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch ab 1. März 2007 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).