Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00523
IV.2007.00523

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Ernst


Urteil vom 27. Juni 2008
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich 8

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. März 2007 das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mangels Erreichen eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrads abgewiesen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. April 2007, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2007 (Urk. 8),

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invaliditätsgrads auf den von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) beim Abschluss des Schadenfalls vom 15. Mai 2003 (Sturz auf einer Treppe mit Distorsion des rechten Handgelenks) ermittelten Invaliditätsgrad abstellte (Urk. 2),
dass das Sozialversicherungsgericht zwar mit Urteil vom heutigen Tag die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2. März 2007 gegen den Einspracheentscheid der SUVA, welcher den beim Abschluss des genannten Schadenfalls (Verfügung vom 6. Januar 2005) ermittelten Invaliditätsgrad bestätigt hatte, abweist (Prozess-Nr. UV 2007.00100) und besagte Festlegung damit ebenfalls bestätigt,
dass der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren der Beschwerdegegnerin jedoch darauf hinweisen liess, dass er am 15. März 2006 einen weiteren Unfall mit einer Fussverletzung erlitten (Urk. 9/40) und bereits die Anmeldung des Beschwerdeführers vom 28. September 2006 (Urk. 9/24) dahingehende Hinweise enthalten hatte,
dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen für ihren Entscheid nicht ohne Weiteres auf den mit Verfügung der SUVA vom 6. Januar 2005 ermittelten Invaliditätsgrad abstellen durfte, sondern noch abzuklären hatte, ob der am 15. März 2006 erlittene Unfall einen Einfluss auf den in der Invalidenversicherung massgeblichen Gesamtinvaliditätsgrad aus allen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat,
dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin diesbezügliche Abkärungen getroffen hätte,
dass demzufolge die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind und sie zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- zu bezahlen,
erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).