Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00524[9C_879/2008]
IV.2007.00524

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer


Beschluss und Urteil vom 25. August 2008
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Gemeinde T.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1976 geborene J.___ meldete sich am 10. Mai 2005 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche (vgl. Urk. 8/6, Urk. 8/8) und medizinische (vgl. Urk. 8/7, Urk. 8/9, Urk. 8/11, Urk. 8/12) Abklärungen durch und holte einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 8/19) ein. Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2006 (Urk. 8/24) verneinte sie - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 15 % - den Rentenanspruch der Versicherten. Deren dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/29) wies die IV-Stelle am 8. März 2007 ab und verneinte auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 8. März 2007 (Urk. 2) liess die Versicherte am 5. April 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              1.     Die Verfügung der IV-Stelle vom 8. März 2007 sei aufzuheben.
              2.     Die IV-Stelle sei zu beauftragen, Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 15 - 18 IVG zu Gunsten der Versicherten abzuklären.
              3.     Ebenfalls sei zu prüfen, ob hier eine stationäre Abklärung sinnvoll sei, um die unter Punkt 2 erwähnten Fragen zu klären (z.B. Abklärungen in der beruflichen Abklärungsstätte Z.___).
              4.     Die IV-Stelle des Kantons Zürich sei zu beauftragen, die Versicherte gemäss Art. 18 IVG aktiv zu unterstützen, eine Arbeitsstelle zu finden. Dazu soll präzis geklärt werden, welche möglichen beruflichen Tätigkeiten in welchen Branchen der privaten Wirtschaft noch möglich sind.
              5.     Es sei der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
         Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2007 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Mai 2007 (Urk. 9) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
1.2     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 8. März 2007 erging (vgl. Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit dem 1. Februar 2005 wieder zu 100 % arbeitsfähig und dabei in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. Urk. 2 S. 2). Da für die Ausübung einer noch zumutbaren Tätigkeit keine Lehre oder anderweitige Ausbildung erforderlich sei und die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung nicht erfülle, bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 2 S. 2 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, aufgrund ihrer schweren Behinderung sei sie einerseits bei der Stellensuche erheblich beeinträchtigt und andererseits auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nur eingeschränkt leistungsfähig. Sie bedürfe daher, nachdem konkret abgeklärt worden sei, welche Tätigkeiten ihr noch zumutbar seien, der Unterstützung bei der Suche nach einer entsprechenden Stelle. Da sie nur noch körperlich leichte Arbeiten zu verrichten in der Lage sei, rechtfertige sich ein Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen (vgl. Urk. 1 S. 3 f.).

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten geht Folgendes hervor:
         Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Nephrologie, diagnostizierte am 17. Mai 2005 einen seit acht Jahren bekannten und seit dem 1. Februar 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zeitigenden Lupus erythematodes mit pulmonaler Hypertonie (vgl. Urk. 8/7 S. 1). Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Patientin nicht mehr zumutbar (vgl. Urk. 8/7 S. 4).
3.2     Die Ärzte des Universitätsspitals Y.___, Pneumologie, hielten am 22. Juli 2005 fest, die in der 24. Woche schwangere Patientin leide unter einer - zur Zeit erfolgreich therapierten - schweren pulmonalen Hypertonie bei systemischem Lupus (vgl. Urk. 8/9 S. 1). Der Gesundheitszustand sei noch besserungsfähig; es seien berufliche Massnahmen angezeigt (vgl. Urk. 8/9 S. 2). In einer behinderungsangepassten, sitzenden Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/9 S. 4). Diese Angaben bestätigten die genannten Ärzte in ihrem Bericht vom 29. November 2005 (Urk. 8/11), wobei sie der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl. Urk. 8/11 S. 1).
3.3     Dr. med. B.___, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, hielt in seiner gestützt auf die medizinischen Akten verfassten Stellungnahme vom 17. Februar 2006 fest, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich vor deren Schwangerschaft wieder stabilisiert; ab dem 1. Februar 2005 sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder zumutbar gewesen. In der angestammten Tätigkeit als Filialleiterin bestehe dauernd eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/21 S. 2).

4.
4.1         Während die Ärzte übereinstimmend von einer ab Februar 2004 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Filialleiterin eines Modeschmuckgeschäfts (vgl. Urk. 8/8) ausgingen (vgl. Urk. 8/7 S. 1, Urk. 8/11 S. 1, Urk. 8/21 S. 2), gelangten sie betreffend die Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu divergierenden Schlüssen. So ist die Beschwerdeführerin sowohl gemäss den Ärzten des Universitätsspitals Y.___ als auch laut RAD-Arzt Dr. B.___ in einer ihren Behinderungen Rechnung tragenden Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 8/9 S. 4, Urk. 8/21 S. 2). Dagegen bescheinigte Dr. A.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/7 S. 4).
         Die Beurteilung von Dr. A.___ vom 17. Mai 2005 vermag insofern nicht zu überzeugen, als einerseits der genannte Arzt nicht darlegte, weshalb er jegliche Tätigkeit für unzumutbar hielt (vgl. Urk. 8/7 S. 4), und die Beschwerdeführerin andererseits selbst anerkannte, dass sie - behinderungsangepasst - grundsätzlich wieder arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Abzustellen ist daher nicht auf die Einschätzung von Dr. A.___, sondern auf die Beurteilungen der Ärzte des Universitätsspitals Y.___ vom 22. Juli 2005 (Urk. 8/9) und vom 29. November 2005 (Urk. 8/11), die gestützt auf umfassende - im Rahmen der diversen ambulanten und auch stationären Behandlungen seit Februar 2004 durchgeführte - Untersuchungen ergingen (vgl. Berichte vom 24. Februar 2004 [Urk. 8/7 S. 5 f.], vom 5. März 2004 [Urk. 8/7 S. 7-10], vom 10. März 2004 [Urk. 8/12 S. 1-4], vom 1. April 2004 [Urk. 8/7 S. 12-17], vom 18. Mai 2004 [Urk. 8/7 S. 18-22], vom 23. August 2004 [Urk. 8/7 S. 23-26], vom 9. November 2004 [Urk. 8/7 S. 27 f.], vom 27. Januar 2005 [Urk. 8/7 S. 29-33], und vom 9. September 2005 [Urk. 8/12 S. 8 f.]) und von RAD-Arzt Dr. B.___ bestätigt wurden (vgl. Stellungnahme vom 17. Februar 2006, Urk. 8/21 S. 2).
         Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Februar 2005 in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Nässe-, Kälte-, Hitze- und Staubexposition, ohne längeres Gehen oder Treppensteigen und ohne das Heben und Tragen von Lasten wieder zu 100 % arbeitsfähig war (vgl. Urk. 8/9 S. 3 f., Urk. 8/11 S. 3 f.). Angesichts dieser klaren Beurteilungen der Ärzte des Universitätsspitals Y.___ (Urk. 8/9, Urk. 8/11) und der Tatsache, dass zahlreiche Arbeitsstellen in der Privatwirtschaft das genannte Anforderungsprofil erfüllen, erübrigen sich weitere Abklärungen betreffend der Beschwerdeführerin konkret noch zumutbare Tätigkeiten (vgl. Urk. 1 S. 3).
4.2     Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin, die am 10. September 2005 eine Tochter zur Welt gebracht hat (vgl. Urk. 8/12 S. 9, Urk. 8/19 S. 4) und mittlerweile vom Sozialdienst der Gemeinde T.___ finanziell unterstützt wird (vgl. Urk. 3/2), nach dem Mutterschaftsurlaub - wie bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens (vgl. Urk. 8/8 S. 2) - wieder zu 100 % gearbeitet hätte (vgl. Urk. 8/19 S. 3, Urk. 8/21 S. 3).
         Ohne Gesundheitsschaden hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 52'000.-- erzielt (vgl. Arbeitgeberbericht vom 27. Juni 2005, Urk. 8/8 S. 2). Die IV-Stelle ermittelte, ausgehend vom gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung 2004 (LSE) des Bundesamtes für Statistik für Frauen in einer Tätigkeit gemäss Anforderungsniveau 4 bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche geltenden monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 3'893.-- und unter Berücksichtigung der zwischen 2004 und 2005 eingetretenen Teuerung von 1 %, der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2005 (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2008, S. 90, S. 91) und eines leidensbedingten Abzuges von 10 %, für das Jahr 2005 ein Invalideneinkommen von 44'164.-- beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von 15 % (vgl. Urk. 8/21 S. 3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des Gesagten erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle habe ihr keinen leidensbedingten Abzug gewährt (vgl. Urk. 1 S. 3), als unbegründet. Dass sich vorliegend ein Abschlag im maximal möglichen Umfang von 25 % rechtfertige (vgl. Urk. 1 S. 3), hat die IV-Stelle - unter Hinweis darauf, dass die noch junge, seit rund 20 Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin mit Niederlassungsbewilligung C (vgl. Urk. 8/2 S. 1) vor Eintritt des Gesundheitsschadens keine körperliche Schwerarbeit verrichtet habe und trotz Behinderung wieder ein volles Arbeitspensum zu erfüllen in der Lage sei - zu Recht verneint (vgl. Urk. 7 S. 2). Zutreffend hat die Beschwerdegegnerin auch dargelegt, dass selbst bei einem 25%igen Abzug vom Invalideneinkommen ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von 29 % resultiere (vgl. Urk. 7 S. 2).
4.3     Auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen ist vorliegend nicht ausgewiesen. Eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG fällt schon deshalb ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens bereits erwerbstätig war. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolviert hat (vgl. Urk. 8/19 S. 2), der Invaliditätsgrad - wie dargelegt - unter 20 % liegt (vgl. BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen) und für die noch zumutbaren Tätigkeiten gemäss Anforderungsniveau 4 der LSE (einfache und repetitive Tätigkeiten) eine Umschulung nicht als erforderlich erscheint, sind auch die Voraussetzungen für Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG nicht erfüllt. Ebenfalls zu verneinen ist schliesslich der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG, ist die Beschwerdeführerin doch aufgrund ihrer Behinderung nicht derart eingeschränkt, dass sie der Unterstützung der Invalidenversicherung bei der Stellensuche bedürfte.
4.4     Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin weder die Voraussetzungen für eine Invalidenrente noch diejenigen für berufliche Massnahmen; die Verfügung der IV-Stelle vom 8. März 2007 (Urk. 2) ist daher rechtens.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
         Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (vgl. Unterstützungsbestätigung Sozialdienst Gemeinde T.___ vom 5. April 2007, Urk. 3/2), ist dieser antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (vgl. BGE 100 V 62). Die Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 5. April 2007 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
           Die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter werden auf § 92 der Zivilprozessordnung aufmerksam gemacht.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde T.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rentenanstalt Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).