Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patronato INCA
Luisenstrasse 29, Postfach 1614, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1972 geborene X.___, Mutter zweier 1999 und 2002 geborener Kinder, meldete sich am 21./25. Oktober 2004 unter Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete Krankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2). Nach getätigten erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 18 % mit Verfügung vom 11. April 2006 einen Rentenanspruch (Urk. 9/34 [= 3/2]). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 5. Mai 2006 (Urk. 9/39) wurde von der IV-Stelle mit Entscheid vom 6. März 2007 abgewiesen (Urk. 2 [= 9/47]).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid führt die Versicherte mit Eingabe vom 4. April 2007 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragt, es sei ihr mit Wirkung ab 1. November 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2007 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 19. Juni 2007 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 22. August 2007 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin eine Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 16. August 2007 ein, mit welcher ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Vermittlungsfähigkeit ab 1. April 2007 verneint wurde (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 6. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin als teilzeiterwerbstätige Person mit einem ausserhäuslichen Pensum von 90 %. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ vom 1. Februar 2006 hielt die IV-Stelle sodann dafür, dass der Versicherten eine körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar sei, während in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin und in der bisherigen Tätigkeit als '___' eine Einschränkung von 30 % bestünde. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte die Beschwerdeführerin ein jährliches Einkommen von Fr. 53'332.-- erzielen können, mit Gesundheitsschaden könne sie dagegen bloss ein solches von Fr. 43'726.50 erreichen. Damit ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'605.50, welche einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 18 % entspreche. Bei einer Teilerwerbstätigkeit mit einem Pensum von 90 % resultiere im Erwerbsbereich somit ein Teilinvaliditätsgrad von 16,2 %. Im Haushaltbereich bestehe ebenfalls eine Einschränkung von 18 %. Bei einem Pensum von 10 % ergebe sich ein Teilinvaliditätsgrad von 1,8 %. Der Gesamtinvaliditätsgrad von 18 % begründe keinen Rentenanspruch (Urk. 9/34).
Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde erwogen, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Einsprache vorbringe, aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten sei eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ausgewiesen, weshalb ab 1. November 2004 ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehen würde. Dies treffe indes nicht zu. Nach Einholung der Berichte der behandelnden Ärzte sei eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet worden. Diese habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne Einschränkung zumutbar sei. Es gebe keinen Anlass, von den Schlussfolgerungen des Gutachtens abzuweichen, da es in Kenntnis sämtlicher Akten erstellt worden sei, die geklagten Beschwerden berücksichtige, die erhobenen Befunde klar schildere und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schlüssig sei. Da gegen den Einkommensvergleich keine weiteren Einwände vorgebracht worden seien, bleibe es bei einem Invaliditätsgrad von 18 % (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie sich der Beurteilung der IV-Stelle nicht anschliessen könne. Aus den sich bei den Akten befindenden medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass auch in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit eine erhebliche Einschränkung gegeben sei, weshalb sie ab 1. November 2004 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe. So ergebe sich aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 9. Mai 2004, dass eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Die Ärzte der Begutachtungsstelle führten im Gutachten vom 1. Februar 2006 zur Frage der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, entsprechend den subjektiv geklagten Beschwerden der Explorandin stehe die Evaluation aus Sicht des Bewegungsapparates im Vordergrund. Entgegen den subjektiven Beschwerden könnten aus rheumatologischer Sicht jedoch nur geringgradige Befunde objektiviert werden. Beschreibend könne ein chronisches therapieresistentes Panvertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung und mit thorakolumbal betonten Dysfunktionen bei Flachrücken und linkskonvexer Skoliose festgestellt werden. Bildgebend seien geringgradige degenerative Veränderungen objektiviert worden. Zudem bestehe eine muskuläre Dysbalance vom Schulter-/Nackengürtel Typ. Radikuläre Ausfälle seien keine zu verzeichnen gewesen. Die Befunde bei der Explorandin seien äusserst gering. Auffallend sei das ausgeprägte Schmerzverhalten, was durch die positiv zu prüfenden Waddell-Zeichen als Beweis der funktionellen Überlagerung objektiviert werden könne. Aufgrund der Befunde, im Rahmen auch der allgemeinen Dekonditionierung, bestehe für wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit. In der ursprünglichen Tätigkeit als Verkäuferin wie auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als '___' könne von einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, bezogen auf eine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Weder aus internistischer noch anderweitiger somatischer Sicht, wie auch nicht aus psychiatrischer Sicht bestehe eine zusätzliche Einschränkung. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten hielten die Gutachter fest, dass der Explorandin bei den geringgradigen Befunden körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen ganztägig ohne Einschränkung zumutbar seien. Aus psychiatrischer Sicht könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei somatisch nicht beziehungsweise nicht ausreichend erklärbaren Schmerzen und Beschwerden und psychosozialer Belastungssituation festgestellt werden, insbesondere bei Überlastung durch die Veränderung zu Hause, indem die Explorandin nebst der erwünschten Berufstätigkeit noch Mutterpflichten übernommen habe mit den 1999 und 2002 geborenen Kindern. Gleichzeitig, im Prinzip der somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen, seien höchstens leichte depressive Verstimmungen festzustellen. Die Explorandin halte sich offenbar selber auch nicht für depressiv, was anhand der kaum messbaren Serumspiegel des Antidepressivums objektiviert werden könne. Aufgrund der vorhandenen somatoformen Schmerzstörung und der kaum vorhandenen depressiven Störung könne bei der Explorandin aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit festgestellt werden. Dementsprechend seien der Explorandin jegliche körperlich leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätigkeiten ohne Einschränkung zumutbar. Zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt wurde im Gutachten schliesslich ausgeführt, rein bezogen auf die Haushaltstätigkeit bestehe eine maximal 20%ige Einschränkung aus rheumatologischer Sicht, betreffend ungeeignete, schwerere Putzarbeiten und das Tragen schwerer Taschen. Diese Einschränkung sei jedem angenommenen Pensum anzurechnen, da die ungeeigneten Tätigkeiten im Haushalt so oder so anfallen würden (Urk. 9/31 S. 17 ff.).
Zur Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin hielten die Gutachter fest, dass die Haupterklärung der Selbstlimitierung in der somatoformen Schmerzstörung liege. Bei diesen Problemstellungen würden immer deutlich bis massiv höhere Selbstlimitierungen bestehen, als sich dies medizinisch begründen lasse. Insbesondere sei der Explorandin aus psychiatrischer Sicht die Willensanstrengung zumutbar, trotz subjektiv empfundener Beschwerden und Schmerzen einer adaptierten Tätigkeit nachzugehen. Anzumerken sei im Weiteren, dass die Explorandin die vorgegebene medikamentöse antidepressive Therapie nicht einnehme und somit bestätige, dass bei ihr keine relevante depressive Störung vorliege. Durch die bewusstseinsnahen Fehlangaben in drei Untersuchungen mit der Angabe, dass sie die Medikamente einnehme, erhöhe sie die eigene Glaubwürdigkeit auch bezüglich anderer anamnestischer Angaben hinsichtlich ihrer Einschränkungen nicht (Urk. 9/31 S. 19).
Die Gutachter führten weiter aus, dass sie mit den Einschätzungen der Rheumaklinik des Spitals Z.___ und der Rehabilitationsklinik A.___ übereinstimmten, dass aus somatischer Sicht nur sehr geringgradige Befunde objektivierbar seien und die Arbeitsfähigkeit letztlich nicht eingeschränkt sei. Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. B.___, habe formal selber eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, im Wesentlichen indes auf den behandelnden Psychiater verwiesen. Daraus gehe hervor, dass er offenbar davon ausgegangen sei, dass eine allfällige Einschränkung psychiatrisch begründet sei (Urk. 9/31 S. 19). Sodann wurde im Gutachten zur Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ erwogen, dieser habe eine mittelgradige depressive Episode sowie eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und sehe die Arbeitsfähigkeit als nicht mehr gegeben an. Ob die Explorandin im Jahr 2004 unter einer mittelgradigen Episode gelitten habe, sei zum Begutachtungszeitpunkt schwierig zu beurteilen. Es sei jedoch der Hinweis erlaubt, dass sowohl in der Rheumaklinik des Spitals Z.___ als auch in der Rehabilitationsklinik A.___ nur leichte depressive Verstimmungen beschrieben und die Arbeitsfähigkeit als nicht eingeschränkt gesehen worden seien. Die Explorandin habe eine gute Beziehung zu ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern. Sie pflege auch rege soziale Kontakte. Im Alltag sei sie kaum durch psychopathologische Symptome eingeschränkt. Es seien vor allem ihre Schmerzen, aufgrund derer sie sich eingeschränkt fühle. Im Vordergrund stehe also die anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit leichten depressiven Verstimmungen. Da nur leichte depressive Verstimmungen vorhanden seien, könne auch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 9/31 S. 16). Zur Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ wurde weiter ausgeführt, dass im Jahr 2004 möglicherweise vorübergehend eine etwas akzentuiertere depressive Störung vorgelegen habe; mit Sicherheit könne dies bei anders lautenden Berichten in diesem Zeitabschnitt jedoch nicht als lang andauernde Krankheit im invalidisierenden Sinne gewertet werden. Die aktuelle Situation mit kaum feststellbarer depressiver Störung und praktisch nicht vorhandener Medikamenteneinnahme stütze die Einschätzung, dass bei der Explorandin die Depression nicht das Hauptproblem sei. Durch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung eine volle Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, wie dies letztlich offenbar von Dr. C.___ durchgeführt worden sei, entbehre jeder Nachvollziehbarkeit aus psychiatrischer Sicht. Damit werde ausschliesslich auf die subjektive Einschätzung der Patientin beziehungsweise der Explorandin abgestellt. Die Frage der in dieser Situation zumutbaren Willensanstrengung sei von Dr. C.___ in keiner Weise angesprochen und diskutiert worden (Urk. 9/31 S. 19).
3.2 Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, erfüllt das Gutachten vom 1. Februar 2006 die rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. vorne Erw. 1.5) und es besteht kein Anlass, an dessen Beweiskraft zu zweifeln. Die Gutachter haben in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die Beurteilung des behandelnden psychiatrischen Facharztes nicht schlüssig ist. Entsprechend ist nicht darauf, sondern auf die Beurteilung der Gutachter abzustellen.
3.3 Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Verfügung vom 16. August 2007 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung mangels Vermittlungsfähigkeit ab 1. April 2007 verneinte (Urk. 11 und 12). Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom 16. August 2007 einen Zeitraum nach Erlass des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Einspracheentscheids betrifft. Zum andern handelt es sich beim Begriff der Vermittlungsfähigkeit um einen spezifischen Tatbestand des Arbeitslosenversicherungsrechts, weshalb die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit durch die Organe der Arbeitslosenversicherung für die Belange der Invalidenversicherung nicht ausschlaggebend ist.
4.
4.1 Gemäss dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 2ter IVG (welcher im wesentlichen die bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesene Verordnungsnorm von Art. 27bis Abs. 1 IVV beinhaltet) bestimmt sich die Invalidität von Teilerwerbstätigen, nachdem der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt worden ist, dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396, vgl. zur Anwendung der gemischten Methode auch BGE 125 V 146 ff.).
4.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend angenommen hat, ginge die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 90 % nach.
4.3
4.3.1 Im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz die Einschränkung im Erwerbsbereich bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.3.2 Ohne Gesundheitsschaden hätte die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als '___' mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % weiterhin ausgeübt. Im für die Invaliditätsbemessung massgebenden Jahr 2004 (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2003, Urk. 9/31 S. 18) hätte sie damit gemäss den Angaben des Arbeitgebers ein Jahressalär von Fr. 53'332.-- erzielt (Urk. 9/14 S. 2).
4.3.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3.4 Da die Beschwerdeführerin, obwohl ihr eine angepasste Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar ist, derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist dem Einkommensvergleich nicht ein tatsächlich erzieltes Einkommen zugrundezulegen, sondern es ist auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn zur Bestimmung des Invalideneinkommens heranzuziehen. Der Beschwerdeführerin sind sämtliche leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 10 kg sowie ohne Einnahme von Zwangshaltungen zumutbar. Arbeitsplätze, an denen Tätigkeiten zu verrichten sind, welche diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechen, bestehen in zahlreichen Industrie- und Dienstleistungsbranchen. Damit ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn im Jahr 2004 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte auf dem niedrigsten Anforderungsniveau (Kategorie 4) von Fr. 3'893.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2004, S. 53). Aufgerechnet auf die im Jahr 2004 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden beträgt das bei einem Pensum von 100 % erzielbare Bruttoeinkommen Fr. 48'585.--. Bei einem Pensum von 90 % kann die Beschwerdeführerin mit einer ihr zumutbaren Tätigkeit somit ein Einkommen von Fr. 43'727.-- erzielen.
Da für eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit vorliegt, weibliche Arbeitskräfte im Falle nur teilzeitlicher Erwerbstätigkeit im Vergleich zu Vollerwerbstätigen nicht schlechter entlöhnt werden und die noch junge Beschwerdeführerin gegenüber ihren gesunden Mitbewerberinnen auf dem Arbeitsmarkt nicht benachteiligt sein dürfte, ist kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Damit beträgt das dem Einkommensvergleich zugrundezulegende Invalideneinkommen im Jahre 2004 Fr. 43'727.--.
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 43'727.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 53'332.-- eine Differenz von Fr. 9'605.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 18 % und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 16,2 % (18 x 0,9) entspricht.
4.4 Im Aufgabenbereich Haushalt liegt gemäss den gutachterlichen Feststellungen eine Einschränkung von 20 % vor (Urk. 9/31 S. 18). Entsprechend beträgt der gewichtete Teilinvaliditätsgrad 2 % (20 x 0,1).
4.5 Werden die beiden Betätigungsfelder gesamthaft betrachtet, resultiert ein rentenausschliessender gerundeter Invaliditätsgrad von 18 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2). Entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).