IV.2007.00527

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 21. Juli 2008
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     K.___, geboren 1962, ist seit April 1989 als angelernter Gärtner bei F.___ tätig (vgl. Urk. 8/3 S. 1). Ab Juni 2004 war er zuerst zu 100 %, seit Mitte Juli 2004 ist er zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/7/5 lit. B). Am 19. Mai 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk. 8/7, Urk. 8/15-16), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/3) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/4) ein. Sie zog ausserdem die vertrauensärztlichen Berichte der Pensionskasse des Versicherten bei (Urk. 8/10, Urk. 8/18). Zudem veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das am 6. September 2006 erstattet wurde (Urk. 8/23).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/26, Urk. 8/34 = Urk. 8/35) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 20. März 2007 (Urk. 8/37 = Urk. 2).
1.2     Gegen die Verfügung vom 20. März 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. April 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer halben Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 21. Juni 2007 (Urk. 9) der Schriftenwechsel geschlossen wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 20. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Ren-tenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist eine allfällige Restarbeitsfähigkeit und somit der Inva-liditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2     In ihrer Verfügung vom 20. März 2007 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und ermittelte unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 15 % einen Invaliditätsgrad von 31 %. Aufgrund dessen verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).
2.3     Der Beschwerdeführer machte dagegen - unter Bezugnahme auf das bei den Akten liegende Gutachten von Dr. A.___ sowie auf ein mit der Beschwerde eingereichtes Schreiben von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 3) - geltend, dass er an einem anderen Arbeitsplatz nicht eingliederungsfähig sei (Urk. 1).

3.
3.1     Am 1. November 2004 nannte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, welche den Beschwerdeführer am 15. Oktober 2004 vertrauensärztlich begutachtet hatte, folgende Diagnosen (Urk. 8/10/3 unten):
- lumbospondylogenes Syndrom bei
- degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule
- Fehlhaltung der Wirbelsäule
- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwer
- leichte Intelligenzminderung wahrscheinlich
- arterielle Hypertonie
- Adipositas
- Nikotinabusus
Seit rund einem Jahr leide der Beschwerdeführer unter Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, welche im Sommer 2004 zu einer mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Seit dem 15. Juli 2004 arbeite er wieder zu 50 %. Dies sei bei der körperlich belastenden Tätigkeit als Gärtner gerechtfertigt. Die leichte Intelligenzminderung erschwere die therapeutischen Bemühungen ebenso wie auch Überlegungen, dem Versicherten eine körperlich weniger belastende Tätigkeit zu ermöglichen (Urk. 8/10/4).
Die Prognose müsse vorerst offen bleiben. Nach Abklingen der Depression und unter den kürzlich eingeleiteten physiotherapeutischen Bemühungen sei durchaus eine Besserung des Gesundheitszustandes und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu einem 100-%-Pensum möglich. Um eine Überforderung des Beschwerdeführers zu vermeiden, werde dieser vorerst nur zu 50 % arbeiten. Falls er bis Januar 2005 sein volles Arbeitspensum nicht wieder erreicht habe, schlage sie eine erneute vertrauensärztliche Untersuchung vor (Urk. 8/10/4).
Die Restarbeitsfähigkeit betrage vorübergehend bis vorerst 31. Dezember 2004 50 % (Urk. 8/10/5).
3.2     Am 30. März 2005 nannte Dr. C.___, die den Beschwerdeführer am 7. Feb-ruar 2005 erneut vertrauensärztlich begutachtet hatte, die gleichen Diagnosen wie im November 2004 (Urk. 8/10/8 oben).
Die anlässlich der letzten vertrauensärztlichen Untersuchung vom 15. Oktober 2004 diagnostizierte mittelschwere Depression habe unter hausärztlicher Behandlung mit Antidepressiva und stützenden Gesprächen eine deutliche Besserung erfahren. Leider sei es unter dem Antidepressivum Deanxit zu einer unerwünschten Gewichtszunahme gekommen, welche sich beim adipösen Beschwerdeführer ungünstig auf das Rückenleiden ausgewirkt habe (Urk. 8/10/8 Mitte).
Die Prognose bezüglich des Rückenleidens und einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit schätze sie als ungünstig ein. Im besten Fall bleibe es ihm möglich, in seiner angestammten Tätigkeit als angelernter Gärtner die 50%ige Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Eine Umschulung auf eine körperlich weniger belastende Tätigkeit scheine ihr bei seiner leichten Intelligenzminderung als kaum durchführbar. Sie attestiere ihm deshalb eine längerfristige 50%ige Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf als angelernter Gärtner sowie auch in jeder anderen Tätigkeit (Urk. 8/10/8 unten).
Falls der Beschwerdeführer bis März 2006 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht wieder erlangt habe, schlage sie eine erneute vertrauensärztliche Untersuchung vor (Urk. 8/10/8 unten).
3.3     Am 18. Januar 2006 (Urk. 8/7/5-7 = Urk. 8/16/5-7) nannte Dr. B.___, der den Beschwerdeführer seit Ende März 2004 behandelt (Urk. 8/7/6 lit. D.1), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/7/5 lit. A):
- Lumbospondylogenes Syndrom bei
- Status nach Diskushernie L4/L5 rechts
- Status nach „forme fruste“ eines Morbus Scheuermann
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie, einen Nikotinabusus, Adipositas sowie eine depressive Episode im Oktober 2004 (Urk. 8/7/5 lit. A).
In der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter im Gartenbau sei er vom 7. Juni bis zum 14. Juli 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, seit dem 15. Juli 2004 sei er voraussichtlich auf Dauer zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/7/5 lit. B).
Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht gesteigert werden, die 50%ige Arbeitsfähigkeit sollte jedoch erhalten werden können (Urk. 8/7/5 lit. C.2). Es würde sehr schwierig, den Beschwerdeführer mit seiner Lernstörung in eine andere Tätigkeit einzugliedern (Urk. 8/7/6 lit. C.4).
Der Beschwerdeführer sei in sämtlichen psychischen Funktionen eingeschränkt. Es bestehe eine Lernstörung, welche einer berufliche Veränderung sehr schwierig machen würde (Urk. 8/7/4). Sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit seien ihm halbtags zumutbar (Urk. 8/7/4 unten).
Am 21. März 2006 wies Dr. B.___ erneut darauf hin, dass sämtliche psychischen Funktionen des Beschwerdeführers eingeschränkt seien. Aus der Anamnese sei eine Lernstörung bekannt, weshalb eine Umschulung oder Versetzung am Arbeitsplatz grosse Schwierigkeiten bereiten würde. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer jedoch halbtags zumutbar (Urk. 8/16/4).
3.4     Im Bericht vom 24. März 2006 nannte Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, der den Beschwerdeführer seit Juni 1988 hausärztlich betreut, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15 lit. A):
- chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie chronisches Schmerzsyndrom mit Lumboischialgien und Parästhesien links
- Status nach thorakolumbalem Scheuermann, Spondylosis deformans, Chondrose sowie Bulging des Diskus L3/4
- depressives Zustandsbild
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas per magna, eine arterielle Hypertonie sowie eine Hypercholesterinämie (Urk. 8/15 lit. A).
Er habe den Beschwerdeführer wegen der Rückenschmerzen nur kurzfristig bis März 2004 behandelt. Dann habe er sich bei Dr. B.___ in Behandlung begeben. Dieser habe ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 8/10 lit. B).
Er bestätige dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Hilfsgärtner (Urk. 8/15/2 lit. D.7.). Die bisherige Tätigkeit sei ihm halbtags zumutbar, von 06.45-12.00 Uhr, eine andere Tätigkeit komme nicht in Frage (Urk. 8/15/4).
3.5     Am 10. März 2006 begutachtete Dr. C.___ den Beschwerdeführer erneut vertrauensärztlich (Urk. 8/18/1 oben). In ihrem Bericht vom 7. Juli 2006 nannte sie folgende Diagnosen (Urk. 8/18/3 oben):
- lumbospondylogenes Syndrom bei
- degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule
- rezidivierende depressive Störung, akutell in Remission
- leichte Intelligenzminderung wahrscheinlich
- arterielle Hypertonie
- Adipositas
- Nikotinabusus
Wegen der chronischen Lumbalgien sei es dem Beschwerdeführer seit ihrer letzten Untersuchung am 7. Februar 2005 nicht möglich gewesen, seine Arbeitsfähigkeit von 50 % weiter zu steigern. Sein Arbeitsplatz sei dem Beschwerdeführer sehr wichtig und er halte die 50%ige Beschäftigung als Gärtner trotz der Rückenbeschwerden auch weiterhin für möglich. Der Vorgesetzte bei F.___ sei mit dem Arbeitsverhalten und den erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers sehr zufrieden (Urk. 8/18 S. 2 oben).
Der Beschwerdeführer berichte über intermittierend auftretende Ängste vor zunehmender schwerer Invalidisierung und Verlust des Arbeitsplatzes (Urk. 8/18 S. 2 unten).
Erneute depressive Episoden, wie sie dies anlässlich ihrer ersten vertrauensärztlichen Untersuchung vom 15. Oktober 2004 habe feststellen können, seien nicht mehr aufgetreten. Die Prognose bezüglich des Rückenleidens schätze sie als ungünstig ein und halte eine weitere Steigerung der aktuellen 50%igen Arbeitsfähigkeit für nicht realisierbar. Eine Umschulung des Beschwerdeführers auf eine körperlich weniger belastende Tätigkeit dürfte bei der vermuteten leichten Intelligenzminderung nicht durchführbar sein. Deshalb attestiere sie ihm eine definitive 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in seinem Beruf als angelernter Gärtner als auch in jeder anderen Tätigkeit (Urk. 8/18 S. 3 unten).
3.6     Am 6. September 2006 erstattete Dr. A.___ sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/23). Darin nannte er als psychiatrische Diagnose eine leichte Debilität ohne Verhaltensstörung aber mit Neigung zu ängstlichen und depressiven Verstimmungen. Da Verstimmungen unter Umständen zum Bild der Debilität gehörten, würde er die leichte Störung der Affektivität nicht besonders signieren (Urk. 8/23 S. 6 Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer hätte nach einem Jahr Primarschule wegen Lernproblemen die Sonderschule besuchen müssen (sieben Jahre). Anschliessend habe er noch ein Werkjahr absolviert und sei dann als Hilfsgärtner in die Dienste von F.___ (damals noch G.___) getreten, wo er nun seit 26 Jahren arbeite (Urk. 8/23 S. 3 oben).
Aufgrund der Rückenbeschwerden könne er als Hilfsgärtner halbtags arbeiten, im Verlaufe der Arbeiten würden die Schmerzen jedoch zunehmen. Wenn er sich jeweils einen halben Tag wieder erholen könne, gingen diese zurück, so dass er anderntags wieder arbeitsfähig sei. Etwa seit seinem 35. Lebensjahr leide er unter Ängsten. Er habe Angst, vollständig invalid zu werden und dass die Ärzte ihn als voll arbeitsunfähig erklären könnten. Er wolle weiterhin halbtags arbeiten (Urk. 8/23 S. 5 Mitte).
Er würde an der Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit nichts ändern. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit entstünde aus einer Kombination von psychiatrischen und somatischen Befunden. Zwar bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer eines Tages ganz arbeitsunfähig werde, solange jedoch seine Arbeitsmotivation gut und seine Leistungen für den Vorgesetzten befriedigend seien, sei es für beide - Beschwerdeführer und Arbeitgeber (und letztlich auch die Gesellschaft) - das Beste, man lasse ihn weiter arbeiten wie bisher (Urk. 8/23 S. 6 Ziff. 5).
Vor einer Umschulung zur Wiederlangung der vollen Arbeitsfähigkeit warne er. Wegen der Debilität liesse sich der Beschwerdeführer nicht umschulen. Zudem sei keine körperlich weniger anstrengende Arbeit in Sicht, die er besser ausüben könnte (Urk. 8/23 S. 7 oben).
Der Beschwerdeführer sei an einem anderen Ort nicht eingliederungsfähig (Urk. 8/23 S. 7 Ziff. 7.g).

4.
4.1     Aufgrund der vorhandenen Arztberichte ist beim Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsgärtner ausgewiesen. Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt. Fraglich ist dagegen, inwiefern ihm eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist.
Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 24. März 2006 (Urk. 8/15) fest, eine andere als die angestammte Tätigkeit als Hilfsgärtner komme für den Beschwerdeführer nicht in Frage (Urk. 8/15/4).
Im Bericht vom 18. Januar 2006 wies Dr. B.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer an einer Lernstörung leide, weshalb es sehr schwierig würde, ihn in eine andere Tätigkeit einzugliedern (Urk. 8/7/6 lit. C.4). Eine angepasste Tätigkeit sei ihm ebenfalls lediglich halbtags zumutbar (Urk. 8/7/4 unten). Im Bericht vom 21. März 2006 hielt er noch einmal fest, dass eine Umschulung oder Versetzung am Arbeitsplatz aufgrund der bekannten Lernstörung grosse Schwierigkeiten bereiten würde (Urk. 8/16/4).
Dr. C.___, die den Beschwerdeführer insgesamt dreimal vertrauensärtzlich begutachtete, wies bereits in ihrem Bericht vom 1. November 2004 darauf hin, dass die leichte Intelligenzminderung die Überlegungen, dem Beschwerdeführer eine körperliche weniger belastende Tätigkeit zu ermöglichen, erschwere (Urk. 8/10/4). Im Bericht vom 30. März 2005 hielt sie erneut fest, dass ihr eine Umschulung auf eine körperlich weniger belastende Tätigkeit aufgrund der leichten Intelligenzminderung als kaum durchführbar erscheine, weshalb sie dem Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/10/8 unten). An dieser Einschätzung hielt sie auch in ihrem Bericht vom 10. März 2006 fest (Urk. 8/18 S. 3 unten).
Dr. A.___, der den Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachtete, warnte infolge der von ihm diagnostizierten Debilität vor einer Umschulung (Urk. 8/23 S. 7 oben). An einem anderen Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführer nicht eingliederungsfähig (Urk. 8/23 S. 7 Ziff. 7.g).
Sowohl die behandelnden Ärzte Dr. D.___ und Dr. B.___ als auch die Gutachter Dr. C.___er sowie Dr. A.___ äusserten folglich übereinstimmend, dass dem Beschwerdeführer eine andere als die angestammte Tätigkeit nicht oder ebenfalls lediglich zu 50 % zumutbar sei.
Einzig die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 20. März 2007 (Urk. 2) davon aus, dass in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Dabei stützte sie sich auf die Feststellungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (Urk. 8/24 S. 4 Mitte, S. 7 oben). Diese Auffassung steht im Widerspruch zu sämtlichen vorhandenen Einschätzungen der behandelnden sowie der begutachtenden Ärzte, wobei die Beschwerdegegnerin im Weiteren auch nicht schlüssig darlegte, aus welchen Gründen sie zu ihrer stark abweichenden Beurteilung gelangte.
4.2     Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach lediglich einem Jahr ordentlicher Primarschule infolge seiner Lernstörung in die Sonderschule wechseln musste. Danach absolvierte er ein Werkjahr und begann im Anschluss daran seine Tätigkeit als Hilfsgärtner bei der F.___ (Urk. 8/23 S. 3 oben), wo er bis heute arbeitet.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer nie eine Ausbildung absolvierte. Seit dem Ende seiner Schulzeit arbeitet er bei F.___ als Hilfsgärtner. Aufgrund der vorhandenen Arztberichte wurde bei ihm zudem eine Intelligenzminderung respektive eine leichte Debilität diagnostiziert, welche nach Einschätzung der beurteilenden Ärzte eine Umschulung verunmöglicht oder zumindest erheblich erschwert. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der daraus folgenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die Stelle als Hilfsgärtner bei F.___ behalten kann. Sowohl er als auch sein Vorgesetzter gaben an, dass er bei seiner Arbeit sehr motiviert sei (Urk. 8/23 S. 6 Mitte, Urk. 8/18 S. 3 Mitte) und trotz der Schmerzen gute Leistungen erbringe (Urk. 8/18 S. 2 Mitte). Der Vorgesetzte wies zudem darauf hin, dass er den Beschwerdeführer als 50%ige Arbeitskraft noch gut gebrauchen könne (Urk. 8/23 S. 6 Mitte). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer zudem an, ein Verlust seiner Arbeitsstelle wäre für ihn „sein Tod“ (Urk. 8/23 S.5 Ziff.2).
4.3     Aufgrund der vorhandenen Arztberichte ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Umschulung beim Beschwerdeführer nicht möglich ist oder - falls eine solche doch durchführbar wäre -nicht zu einer höheren Arbeitsfähigkeit führen würde, als die attestierte und unbestrittene 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.
Aufgrund des Werdeganges des Beschwerdeführers (Sonderschule, Werkjahr, keine Ausbildung) und dem Umstand, dass dieser seit seinem Schulaustritt immer nur bei demselben Arbeitgeber tätig war, dort sein vertrautes Umfeld hat und die Arbeitsabläufe bestens kennt, zeigt sich, dass es sich bei seiner bisherigen Arbeitsstelle um einen Nischenarbeitsplatz an der Grenze zu einer geschützten Tätigkeit handelt. Wäre der Beschwerdeführer gezwungen, seine sichere Stelle aufzugeben und sich auf eine andere Tätigkeit umzuschulen, bestünde eine erhebliche Gefahr, dass dies an den begrenzten persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers scheitern würde. Sämtliche Ärzte haben dies so festgehalten, wobei diese Einschätzung nicht anzuzweifeln ist. Diesfalls wäre jedoch zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in eine volle Invalidität abrutschen würde.
Es ist folglich davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit aufgrund der optimalen Rahmenbedingungen bestmöglich verwertet wird. Somit ist der übereinstimmenden ärztlichen Beurteilung zu folgen und von einer fehlenden oder maximal ebenfalls 50%igen Restarbeitfähigkeit für jede andere Tätigkeit auszugehen.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Verfügung vom 20. März 2007 zu Recht darauf hin, dass der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen versicherten Personen aufgrund eines Einkommensvergleiches zu bestimmen sei (Urk. 2 S. 1 Mitte).
Die beiden sich bei der Berechnung des Invaliditätsgrades gegenüberstehenden hypothetischen Erwerbseinkommen sind so konkret wie möglich zu ermitteln (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtssprechung des Bundesgericht zum IVG, Zürich 1997, S. 203; BGE 104 V 135 Erw. 2b). Bezüglich des Valideneinkommens ist deshalb regelmässig von dem vom Versicherten zuletzt erzielten Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens auszugehen (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 205).
5.2     Gemäss Arbeitgeberbericht hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2005 ein Jahreseinkommen von (gerundet) Fr. 70'770.-- erzielt (Urk. 8/3 Ziff. 16). Dieses Einkommen entspricht dem Valideneinkommen.
Die Würdigung der Akten hat gezeigt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit bestmöglich verwertet wird. Deshalb kann bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ausnahmsweise auf das effektiv erzielte Jahreseinkommen abgestellt werden. Dieses betrug gemäss Angaben des Arbeitgebers im Jahr 2005 (gerundet) Fr. 35'385.--.
Somit resultiert letztlich ein Invaliditätsgrad von 50 % (Fr. 35'385.-- x 100 / Fr. 70'770.--), weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

6.
6.1     Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung beginnt erst nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
6.2     Der Beschwerdeführer ist seit dem 7. Juni 2004 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 8/7/5 lit. B). Somit steht ihm nach Ablauf des Wartejahres, also ab Juni 2005, ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zu. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ab Juni 2005 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

7.       Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind ermes-sensweise auf Fr. 700.--  festzusetzen und der Beschwerdegegnerin als unter-liegender Partei aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 20. März 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2005 Anspruch auf halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).