IV.2007.00530

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 3. Juli 2007
in Sachen
F.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. März 2007 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. April 2007, mit welcher der Beschwerdeführer im Hauptstandpunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur hinreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2007 (Urk. 7),

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin den vorgesehenen Entscheid (Vorbescheid) mit Schreiben vom 6. Februar 2007 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt (Urk. 8/21+22), und dieser die nicht eingeschriebene Postsendung gemäss seiner glaubhaften Erklärung am 8. Februar 2007 in Empfang genommen hatte (Urk. 1 S. 2; vgl. auch das Gesuch um Akteneinsicht des Rechtsvertreters vom 8. Februar 2007 [Urk. 8/23]),
dass die dreissigtägige Frist zur Erhebung von Einwänden mithin am 9. Februar 2007 zu laufen begann (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und am 12. März 2007 endete (Art. 38 Abs. 3 ATSG),
dass der Beschwerdeführer mit am 12. März 2007 zur Post gegebener Eingabe, welche am 13. März 2007 bei der Beschwerdegegnerin eintraf, Einwände geltend machte (Urk. 8/27, sowie den dieses Aktenstück betreffenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu den Verfahrensakten [Urk. 8/0]),
dass in der gleichentags ergangenen Verfügung vom 13. März 2007 kein Bezug auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände genommen wird (Urk. 2), und in der Beschwerdeantwort ausgeführt wird, zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses habe der Einwand des Beschwerdeführers noch nicht vorgelegen (Urk. 7),
dass die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren nach dem am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) mittels Vorbescheid mitzuteilen hat, wobei der versicherten Person das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG zu gewähren ist, was von Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) dahingehend konkretisiert worden ist, dass die versicherte Person innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle schriftlich oder mündlich Einwände vorbringen kann,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör zumindest eine kurze Stellungnahme zu den vorgebrachten Einwänden erheischt, was bedingt, dass der Eingang fristgerecht erhobener schriftlicher Einwände abzuwarten ist,
dass die angefochtene Verfügung vom 13. März 2007, weil sie keine Stellungnahme zu den fristgerecht erhobenen Einwänden enthält, aufzuheben und die Sache zur Prüfung der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2007 geltend gemachten Einwänden an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdegegnerin hernach erneut über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu entscheiden hat,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, wobei die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen sind,
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist (vgl. auch Art. 61 lit. g ATSG),


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. März 2007 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie dem Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren das rechtliche Gehör gewähre und hernach über sein Leistungsbegehren neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).